Erftndungsschutz. No 62.
VI. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
62. Orteil der I. ZivUabteilung vom 24. Juni 1916
i. S. Allgemeine 'Elektrizititsgesellschaft A.-G., Klägerin
und Berufungsklägerin,
gegen
Compagnie des LaDJ-pes a Filament metalliiUet
Beklagte und Berufungsbeklagte.
Schriftliche B e ruf u n g s beg r ü n dun g bei Anwend-
barkeit des mündlichen 'Verfahrens. Schon der Art. 4 der
Par i s e r K 0 n v e n t ion von 1883 (nicht erst die Kon-
vention von Washington von 1911) räumt das Priori t ä t s-
r e c h t auch dem Rechtsnachfolger des Erstanmelders ein.
Auslegung von Art. 36 PG von 1907 und des BG vom
3, April 1914 in Hinsicht auf diese Frage.
- -Die Klägerin hat am 5. Oktober 1910 das schwei-
zerische Patent N° 54,036 erlangt. Dessen Gegenstand
bilden ein bei gewöhnlicher Tem.peratur duktiler Wolf-
ramdraht für elektrische Glühll:!npen und ein Verfahren
zu dessen Herstellung. In der Patentschrift werden zwei
Hauptansprüche
und zum ersten davon ein, zum andern
zwei
Unteransprüche aufgestellt. Im Patentregister ist
bemerkt: Die fragliche Erfindung sei zuerst in den Ver-
einigten Staaten, am 6. Oktober 1909 und 23. Februar
1910, zur Patentierung angemeldet worden und die Klä-
gerin sei Rechtsnachfolgerin der General Electric Cy,
Schenectady (laut einer am 25. November 1911 dem eidg.
Patentamt eingereichten Erklärung). Die General Elec-
tric Cy hat ihrerseits das Patentrecht durch Abtretung
von Dr. William D. Coolidge erworben, der auf Grund der
genannten Patentanmeldungen erster Inhaber des
ame-
rikanischen Patentes war.
Erftndungsschutz, No 62. 401
I-:n Juli 1914 hat die Klägerin die Beklagte vor dem aar-
gallIschen Handelsgericht wegen Verletzung des Patentes
N° 54,036 belangt mit den Begehren : 1. ihr jede weitere
Patentverletzung, insbesondere Herstellung
und Vertrieb
von Metallfadenglühlampen aus duktilem Wolframdraht
unter Androhung einer Busse von
1500 Fr. für jeden Über-
tretungsfall gerichtlich zu untersagen, wobei weitere Scha-
den ersatzansprüche der Klägerin vorzubehalten seien.
- sie grundsätzlich zum Ersatze des der Klägerin zugefüg-
ten Vermögensschadens zu verurteilen und diesen auf
30,000 Fr. zu beziffern oder eventuell auf einen richter-
lich festzustellenden Betrag. 3. die Einziehung und Ver-
wertung oder Zerstörung der im Gewahrsam der Beklag-
ten befindlichen das Patent verletzenden Gegenstände
und die Zerstörung der Prospekte und sonstigen Rekla-
megegenstände im Gewahrsam der Beklagten zu verfügen.
- das
Urteil im schweizerischen Handelsamtsblatt und
zwei andern schweizerischen Tagesblättern
auf Kosten
der
eklagten zu veröffentlichen. Alles unter Kostenfolge.
DIe Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen
und widerklagsweise die Begehren gestellt: 1. Es seien
( die beiden Patelltansprüche des Patentes N° 54,036
als nichtig zu erklären.
- Es sei im Falle der Gutheissung
der 'Viderklage
qas Urteil im schweizerischen Handels-
arntsblatt
und in zwei andern schweizerischen Tagesblät-
tern auf Kosten der Klägerin zu veröffentlichen, alles
unter Kostenfolge.
Zur Begründung machte die Beklagte
in erster Linie
geltend: Der Art. 4 der Pariser Konvention
zum Schutze des geistigen Eigentums vom
- März 1883
habe das Prioritätsrecht nur dem ersten A n m eId e r
einer Erfindung gewährt
und erst die -auf den gegebe-
nen Fall noch nicht anwendbare -Konvention von
Was-
hington vom 2. Juni 1911 habe es durch eine entspre-
chende Revision des Art. 4 auch dem R e c h t s n a c h-
f 0 I ger des früheren Anmelders eingeräumt. Habe also
die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der General Electric
Cy kein Prioritätsrecht auf Grund der Anmeldung in den
Edlndungsschutz. N° 62.
Vereinigten Staaten erlangt, so müsse sie sich alle Ver-
öffentlichungen gefallen lassen, die
vor dem 5. Oktober
1910, ihrer Anmeldung des Patentes in der Schweiz, er-
folgt seien. Als solnhe Veröffentlichung wurde neben einnr
Anzahl britischer Patentschriften namentlich auch em
Vortrag genannt, den ein Ingenieur Dr.
Fink in Amerika
gehalten
hat und der auszugsweise am 9. Juni 1910 in
der amerikanischen Fachzeitschrift
Metallurgical and
Chemical Engeneerillg erschienen ist. Im weitem brachte
dieBeklagte an: Nach amerikanischem Rechte könne eine
juristische
PerhOll nicht Erfinder sein und die General
Electric Cy, auf die sich die Klägerin
für das Rechtsnach-
folgeverhältnis berufe,
sei' daher nicht Inhaberin des
amerikanischen
Patentes gewesen. Den Erfinder und W'-
prünglichen Patentinhaber Dr. Coolidge habe die Klägerill
bei ihrer Anmeldung in der Schweiz, in ihrem Hinweis auf
die amerikanische Anmeldung vom 6. Oktober
1909/
23. Februar 1910, mit keinem Worte erwähnt. Endlich
sucbt die Beklagte in längern Ausführungen darzutun,
dass das
Patent der Klägerin hinsichtlich aller Ansprüche
wegen mangelnder Neuheit und weil keine Erfindung
vor
liege, nichtig sei. .
Die Vorinstanz
hat durch Urteil vom 2. März 1916 er-
kannt : Es werde das angefochtene Patent N° 54,036 in
vollem Umfange als nichtig erklärt
und die Hauptklage
sowie
das WiderklagebegeI!ren 2 seien abgewiesen. Sie
nimmt
mit der Beklagten an, der Klägerin habe nach der
Pariser Konvention kein Prioritätsrecht zugestanden und
sie müsse sich daher alle vor dem
5. Oktober 1910 erfolg-
ten Veröffentlichungen entgegenhalten lassen. Zu den
letztern gehöre namentlich der Vortrag Fink.
Er gebe
sowohl über das geschützte Verfahren als den dadurch
geschaffenen Gegenstand Aufschluss;
er habe so neuheits-
schädlich gewirkt
und sei im besondern auch in der
Schweiz
vor dem 5. Oktober 1910 bekannt geworden.
Dieses Ergebnis führe dazu, die
beiden Patentansprüche
N° 54,036 in Anwendung von Art. 16 Ziffer 4 PG als nich-
Erfindunguehutz. N-62.
tig zu erklären, ohne dass es einer Prüfung des ubrigen
Prozessstoffes bedürfe.
Einzig das Widerklagebegehren 2
sei unbegründet, weil der Art.
45 PG nur von der Patent-
verletzungs-, nicht von der Patentllichtigkeitsklage
handle.
Dieses Urteil wird von der Klägerin vor Bundesgericht
in
der Weise angefochten, dass sie vorerst sofortige Gut-
heissung der gestellten Klagebegehren verlangt. eventuell
aber Beurteilung der Prioritätsfrage im Sinne ihres Stand-
punktes und im übrigen Rückweisung der Sache ZW' Ak-
tenvervollständigung und zu neuer Entscheidung durch
die Vorinstanz.
2.
-Dass die Klägerin ihrer Berufungserklärung eine
schriftliche
Begründung beigegeben hat, trotzdem das
mündliche Verfahren
Platz greift, macht die Berufung
nicht ungültig, sondern hat lediglich die Nichtberück-
sichtigung dieser schriftlichen Ausführungen zur Folge.
Der heute gestellte Antrag, auf die Sache nicht einzu-
treten, ist daher abzuweisen.
3.
-In zwischenzeitlicher Hinsicht beurteilt sich die
vorliegende Streitsache
auf Grund des Art. 4 der Pariser
Konvention
vom 20. März 1883 in seiner ursprünglichen
und nicht der gegenwärtigen Fassung, wie er sie durch die
Übereinkunft von Washington vom 2. Juni 1911 erhalten
hat. Die Konvention von Brüssel vom 14. März 1900, die
bereits den Artikel 4 abänderte, fällt hier ausser
Betrach4
da diese Abänderung, die hauptsächlich die Fristen für
die Geltelldmachung des Prioritätsrechts betrifft, inhalt-
lich für die Rechtsanwendung auf den gegebenen Fall
keine Bedeutung besitzt.
4. -Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass
nach der Pariser Konvention das Prioritätsrecht nur dem
Erstanmelder, nicht auch seinem Rechtsnachfolger zu-
stehe, dem es vielmehr erst durch die Konvention von
Washington eingeräumt worden sei. Für diese Auffassung
kann sie sich freilich auf den ursprünglichen Wortlaut
des Art. 4 berufen, der in der Tat nur vom Erstanmelder
Erftndungsschutz. N° 62.
( celui qui aura regulünrement fait le depot d'une demande
de brevet I als Prioritätsberechtigtem spricht, was die
Washingtoner Konvention
dann dahin abänderte, dass
sie neben dem Erstanmelder noch dessen
Rechtsnach-
folger ou son ayant cause I als Prioritätsberechtigten
nannte. Diese wörtliche Auslegung hält aber nicht stand,
. sobald man die Natur und den Zweck des PrioritätsrechtS
mit in Betracht zieht. Das Prioritätsrecht soll den An-
melder im Auslande während einer gewissen Frist, der
Priorinätsfrist, die ihm für eine vollgültige Anmeldung
auch 1m Inlande gesetzt wird, vor bestimmten Nachtei-
len der noch nicht erfolgten inländischen Patentanmel-
dung bewahren, nämlich davor, dass ihm der Erfindungs-
schutz im Inlande deshalb streitig gemacht werden kann.
weil während jener
Frist Tatsachen eingetreten sind, die
an sich neuheitszerstörend wirkten und daher der Erlan-
gung des inländischen Erfindungsschutzes entgegenstän-
den. Das Prioritätsrecht ist mithin ein dem Schutz der
Erfindung dienendes Einzelrecht und zwar hat es im Ver-
gleich zu den eigentlichen Patentrechten, wie sie auf
Grund der ausländischen und inländischen Anmeldungen
erlangt werden, akzessorischen
und transitorischen Cha-
rakter.
Er. ntnteht dadurch, dass im Auslande durch tn-
meldullgfur die Erfindung der.Patentschutz nachgesucht
wird,
und seine gültige, namentlich rechtzeitige Aus-
übung bildet die Voraussetz1 ng, um im Inlande den Pa-
tentschutz, überhaupt oder doch voll wirksam, zu erlan-
gen.
In diesem Sinne lässt es sich als eine unselbständige
Zubehör
der Erfindung bezeichnen (vgl. Kommentar zur
Pariser Konvention
von OSTERRIETH und AXTER, 1903,
S.74). Nun darf wohl schon als ein allgemeiner Grundsatz
des internationalen Rechtsverkehrs gelten, dass
das Pa-
tentrecht kein an die Person des Erfinders gebundenes
Privilegium darstellt, sondern ein übertragbares
und ver-
erbliches Vermögensrecht,
und diese Auffassung muss
daher auch dem Begriff des Erfindungspatentes ( brevet
d'invention l), wie ihn die Konvention (besonders in den
Erfinu .. ngnsclmtz. :,. D2
Art. 2 und 4 und in Ziffer 2 des Schlussprotokolls) auf-
stellt, zugrunde liegen. Jedenfalls
aber ist zu sagen, dass
das schweizerische Recht von jeher, namentlich auch
schon in den Jahren 1909/10, als die Klägerin die bean-
spruchte Erfindung in den Vereinigten Staaten zum Pa-
tentschutz anmeldete, den Grundsatz der Übertragbar-
keit
und Vererblichkeit des Patentrechtes anerkannt hat
(Art. 5 des PG vom 29. Juni 1888 und Art. 9 des PG vom
21.
Juni 1907). Es müsste daher die Frage der Veräusser-
lichkeit des Patentrechts, wenn sie nicht
für alle Unions-
staaten gleich zu lösen wäre, zum mindesten für die An-
wendung der Konvention
im Gebiete der S c h w e i z im
bejahenden Sinne entschieden werden. Sobald man aber
das Patentrecht als übertragbares Vermögensrecht an-
sieht,
so ist dann ohne weiteres auch anzunehmen, dass
mit seiner Übertragung (oder der Übertragung der Schutz-
ansprüche, die aus der biossen Anmeldung nach Art. 4
entstehen
und noch nicht zur Patenterteilullg gediehen
sind) auch das Prioritätsrecht als ein Nebenrecht
im er-
örterten Sinne übergehe. Die gegenteilige Auffassung ver-
möchte sich
nur zu rechtfertigen, wenn hier ausnahms-
weise besondere Gründe einem
Ubergang des Nebenrechts
mit der Hauptberechtigung entgegenständen, wie er
sonst ordentlicherweise eintritt (vgI. Art. 170 Abs. 1
OR Art. 190 Abs. 1 aOR). Solche Grunde sind nicht
zu ersehen, wohl
aber ist klar, dass eine Regelung, die den
Rechtsnachfolger des Erstanmelders vom Erwerbe des
Prioritätsrechts ausschliesst, seine Interessen empfind-
lich schädigt und
damit zugleich dem Rechtsverkehr im
Patentwesen
und der wirtschaftlichen Nutzbarmachung
der Erfindung eine lästige Fessel anlegt. Dies
kann nicht
die Meinung des
Art. 4 sein, der ja gerade dell Patent-
schutz auch in internationaler Hinsicht rechtlich und
wirtschaftlich zur Geltung bringen will. Daher ist der Ar-
tikel nicht seinem Wortlaute nach auszulegen, sondern
ausdehnend, nämlich dahin, dass
er lediglich deshalb nur
den Erstanmelder als Prioritätsberechtigten ausdfÜck-
Erfindungsschutz. o 62.
lich nennt, weil die Ausübung des Prioritätsrechts durch
den Erstanmelder den gewöhnlichen Fall bildet, welchem
aber als weiterer der durchaus analoge gleichgestellt wer-
den wollte, wo das Erfinderrecht nach der Erstallmel-
dung auf eine andere Person übergegangen ist. In diesem
Sinne
ist denn auch der Art. 4 fast ausnahmslos in der
deutschen und der französischen Rechtswissenschaft und
Judikatur -die schweizerische scheint sich mit der Frage
noch nicht befasst zu haben -ausgelegt worden, wie das
übrigens die Vorinstanz selbst erklärt und die Beklagte
wenigstens
heute nicht mehr bestritten hat (vgl. einer-
seits
Kommentar von OSTERRIETH und AXTER zur
Pariser Konvention, 1903, S. 74, ALLFELD, Kommentar
zum gewerblichen Urheberrecht, 1904, S. 707, lSAY,
Kommentar zum deut'Schen Patentgesetz,2. Auflage
1911, S. 140 und die dort genannten Entscheidungen des
deutschen Patentamtes, SELIGSHON, Kommentar zum
deutschen Patentgesetz, 3. Auflage
1906, S. 498, KOH-
LER, Handbuch des Patentrechts 1900, S. 294, Lehrbuch
(1908) S. 222 ; anderer Meinung KENT, Kommentar zum
deutschen Patelltgesetz, 1907,
S. 175 N° 231 und SCHANZE,
in Hirths Annalen 94, 266 ff.; anderseits PELLETIER
et VIDAI.-NAQUET, Kommentar zur Pariser Konvention,
1902, S. 89, N° 60, POUILLET et PI,E, Kommentar zur
Pariser Konvention, 1896 S. 60 N° 63, POUILI,ET, Brevets
d'invention, 5
e
Mit. 1909 p .. 313/14 N° 342 und 347 ;
ALLARD,Brevets d'invention,
e
edit.1911, p. 261, sowie die
von den genannten Kommentaren angeführten Gerichts-
eIl tscheide; endlich auch die Auskunfterteilung des
internationalen Büros für geistiges Eigentum, abgedruckt
iu der Zeitschrift Propriete industrielle, 1900, S. 65 unter
N° 78). Indem also die Konvention von Washington dem
Art. 4 die Worte ou son ayant cause beifügte, hat
sie den bisherigen Rechtszustand nicht geändert, sondern
lediglich klargestellt.
Ihre gegenteilige Ansicht begründet die Vorinstanz
nicht etwa in der Weise, dass sie den ursprünglichen Art.
Erftndungsschutz. N° (j: . ,407
4 der Pariser Konvention als solchen, seinem Inhalte nach
'auslegte
und aus ihm selbst die Richtigkeit der auf den
Wortlaut abstellenden Auslegung, gegenüber der hier ver-
tretenen ausdehnenden, darzutun versuchte. Vielmehr
beschränkt sie sich darauf, später erlassene Bestimmun-
gen der schweizerischen Gesetzgebung
und dazu gehörige
Gesetzesmaterialien anzuführen
und daraus auf die Not-
wendigkeit einer wörtlichen Auslegung zu schliessen. Un-
stichhaltig ist in dieser Beziehung zunächst ihr Hinweis
auf den Art. 36 des PG vom 21. Juni 1907. Wenn
dieser Artikel
das Prioritätsrecht als eine von der
schweizerischen Gesetzgebung selbständig,
auch ohne
staatsvertragliche Verpflichtung anerkannte Befugnis
regelt
und wenn er hiebei den Rechtsnachfolger gleich-
falls nicht als Prioritätsberechtigten
nennt, so konnte
und wollte er hiemit einer gegenteiligen internationalen
Regelung durch die Konvention von 1883 -soweit
er
von ihr abweicht -keinen Abbruch tUIl. Übrigens
muss auch der Art. 36, wie die Konvention, im vorliegen-
den Punkte ausdehnend ausgelegt werden, da die oben
erörterten Gründe in gleicher Weise dazu nötigen. Keine
Bedeutung kommt sodaull auch der Berufung auf das
B
und e s g e set z vom 3. A P r i I 1 9 1 4 zu, wo-
durch das PG vom 21. Juni 1907 in Hinsicht auf die
am 1. Mai 1913 in Kraft getretene Übereinkunft VOll
Washington revidiert wurde. Einmal ist der Schluss,
den hier die Vorinstanz
aus dem schweizerischen Gesetze
auf den
Inhalt des Art. 4 der Pariser Konvention zieht,
nur ein mittelbarer und insofern unsicher: die beiden Er-
lasse hängen durch die Übereinkunft von Washingtoll
miteinander zusammen
und es wäre daher vor allem dar-
zutun, dass diese Übereinkunft die ursprüngliche KOIl-
vention im vorliegenden Punkte nicht einfach bestätigt,
sondern durch Ausdehnung des Prioritätsrechts auf den
Rechtsnachfolger erweitert hat. Dafür macht aber die
Vorinstanz nichts
namhaft und in der Tat bieten die Kon-
ferenzakten (veröffentlicht durch das internationale Büro
408 ErfindungslCbutz. N0 62.
für geistiges Eigentum in Bern) hiefür auch keine Au-
haltspunkte, abgesehen davon, dass die
Parber Konven-
tion in erster Linie aus sich selbst
und nach den Verum-
ständungell bei ihrem Zustandekommen,
und nicht durch
eine später sie ersetzende Übereinkunft auszulegen ist.
Ferner
geht die Vorinstanz von einer unrichtigen Vor-
aU setzung aus, wenn sie erklärt, das Bundesgesetz vom
3. April 1914 habe lediglich bezweckt, das
Prioritätsrecht
des Rechtsnachfolgers einzuführen (um dadurch die
schweizerische Gesetzgebung dem durch die Washingtoner
Konferenz
gesch;:tffenen Rechtszustande anzupassen).
Schon eine
summarh.che Prüfung des Gesetzes in Ver-
gleichung mit dem PG von 1907 lässt erkennen, da
jenes ! owohl das Anmeldungs-als das Ausstellungspriori-
tätsrecht viel eingeheIider als bit,her geordnet hat, na-
mentlich was die Rechts tellung der den Verbandsstaatell
nicht Angehörigen
und das Verfahren zur Geltendma-
chung des Prioritätsrechts anlangt. Dabei bildete vor
allem die damals bevorstehende schweizerische Landes-
ausstellung eine wesentliche Veranlassung zu dieser wei-
tem Ausgestaltung der schweizerischen Patentgesetzge-
bung. Gemäss dem Gesagten
glanbt ferner die Vorinstanz
mit Unrecht, ihre Auffassung noch besonder auf den Art.
11 des neuen Gesetzes gründen zu können, weil er bloss
die
nach dem 30. April 1912 erfolgten Patentanmeldull-
gen diesem Gesetze unterstelle. Aus dem eine Rückwir-
kung statuierenden Art.
11 lies e sich für die vorliegende
Frage der Rechtsnachfolge nur danll etwas entnehmen,
wenn sich wirklich die neue Regelung des
Prioritätsrechts
auf diese Frage und 11 u r auf sie bezogen hätte : danll,
aber auch nur dann, könnte man sagen, dass die erst jetzt
erfolgte Erwähnung des Rechtsnachfolgers materielle Be-
deutung haben müsse, da sonst eine solche Ausscheidung
der Anmeldungen in zwei zeitlich geschiedene Kategorien
unverständlich wäre. Endlich wird noch
auf die Materia-
lien zum
Gentze von 1914 verwiesen, von der Vorinstanz
auf die bundesrätliche Botschaft vom 25. Juli 1913 (BBl
R .. flndungsschutz. N° 62.
.409
1913 IV S. 32 ff.), von der Beklagten ausserdem auf das
stenographische Bülletin über die Gesetzesberatung. Wie
aber das Bundesgericht wiederholt erkannt hat (vergI.
BGE 40 I S. 562 f. und die dort genannten Entscheidun-
gen)
kommt den Gesetzesmaterialien im Verhältnis zu
dem Gesetzesinhalt
selb t und dem auf Grund der Lebens-
verhältnisse zu ermittelnden Zweckgedanken des Ge-
setzes
nur untergeordnete Bedeutung zu. Hier hat mau
es zudem mit Materialien zu tun, die sich gar nicht auf
den auszulegenden Staatsvertrag, sondern ein davon ver-
schiedenes späteres
Genetz eines der bei diesem Vertrag
beteiligten Staates beziehen.
5. -Demzufolge
ist die Berufung im Sinne des eveu-
tuellen Berufungsantrages der Klägerin gutzuheissen;
dies immerhin
mit der Einschränkung, dass die Priori-
tätsfrage nur soweit endgültig erledigt wird, als der Um-
stand, dass die Klägerin nicht selbst Erstanmelderin im
Auslande ist, sondern sich
nur auf eine spätere Rechts-
nachfolge zu stützen vermag, die Rechtswirksamkeit ihrer
Anmeldung
in der Schweiz unbeeinträchtigt lässt. Ob
aber auch die sonstigen Voraussetzungen für die Entste-
hung eines Prioritätsrechts zu ihren Gunsten und für
dessen wirksame Geltendmachung in
der Schweiz gegeben
seien. lässt sich
auf Grund der vorliegenden Akten nicht
zuverlässig beurteilen. Die
Sache ist daher in dieser Be-
ziehung zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Diese wird in Anschluss
daran auch die andern
noch streitigen
Punkte, soweit ihre Prüfung zur Erledi-
gung des Prozesses noch erforderlich ist, zu beurteilen
haben, also,
für den Fall der Anerkennung des Prioritäts-
rechts, namentlich die Frage, ob das angefochtene
Patent
eine schutzfähige Erfindung betreffe und der Klägerin der
geltend gemachte Untersagungsanspruch (Klagebegeh-
ren 1) und die behaupteten Schadenersatz-und zugehö-
rigen Nebenansprüche (Klagebegehren
2-4) zustehen, für
den gegenteiligen Fall aber die Frage, ob seit der Patent-
anmeldung in den Vereinigten Staaten neuheitsschäd-
,,(10
Erfindungsschutz. N° 63.
liehe Tatsachen eingetreten seien und das Begehren der
Beklagten auf Nichtigerklärung des klägerischen Patentes
sich rechtfertige.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil des aargauischen Handelsgericht vom
2. März 1916 aufgehoben
und die Sache im Sinne vom
Erwägung 5 hievor zu neuer Behandlung und
Beurtei-
lung all die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
63. tl'rteü der I. Zivilabteilung vom 30. Juni 1916
i. S. Butz IG Pleuraheimer in Liq.t Klägerin und Berufungs-
klägerin, gegen
Tobler 8G Oie in Liq., Beklagte
und Berufungsbeklagte.
Prüfung"der Gültigkeit aus I ä nd i sc her Pa te n t e durch
den schweizerischen Richter im Sinne der Lösung von Prä-
judizialfragen für den von ihm zu treffenden Entscheid. -
Lizenzvertrag : Auslegung dahin,dass die Patent-
fähigkeit der zur Ausnützung überlassenen Erfindung
zugesagt wurde. Gesetzliche Ge VI ährl ei s tu ng s pfl i eh t
in diesem Sinne? Liegt in der mangelnden Patentfähigkeit
gänzliche oder nur teilweise Ni c h te r füll u n g des Ver-
trages? Inwieweit ist der Lizenznehmer von einer Leistungs-
pflicht befreit?
- -Durch Vertrag vom 13. Dezember 1901 hat die
Klägerin, die in Zürich eine
Kunstanstalt betreibt, der
Beklagten, Inhaberin einer seither
in Liquidation getre-
tenen ChokoJadefabrik, die unbedingte und ausschliess-
liehe Ausnützpng des ihr auf die Rechnungs-Tabelle
System Beer von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
erteilten
Patentes N° 22,235 und der ausserdem in den
Staaten Deutschland, Österreich und Ungarn angemel-
deten Patente für diese Erfindung mit all' ihren Rechten
Erfindungsschutz. N° 63.
: 411
verkauft. Die in den genannten Ländern zu entrichten-
den Patenttaxen sollte allein die Klägerin tragen. Für
die Einräumung des erwähnten Benützungsrechtes hatte
die Beklagte eine Lizenzgebühr von 50 Cts. für jede ver-
kaufte Rechnungstabelle, auf alle Fälle aber für 100,000
Stück
innerhalb eines Jahres, zu bezahlen. Der endgül-
tige Termin
zur Entrichtung der Lizenzsumme sollte erst
mit dem Tage (l der Inbetriebsetzung des Verschleisses
der Rechnuilgstabellen beginnen und die Inbetrieb-
setzung im Laufe des nächsten Jahres,
1902, geschehen.
Die Beklagte wurde befugt,
das Lizenzrecbt in ihren
Ländern weiter zu verkaufen
, wobei sie aber der Klä-
gerin
die Hälfte des erzielten Reingewinnes abzutreten
hatte. Anderseits wurde ihr eine solche Gewinnbeteiligung
für den Fall zugesichert, dass die Klägerin
das Patent
oder die Lizenz eines der ihr konzessionierten Staaten
verkaufen würde. Endlich wurde bedungen, dass die
Klägerin der Beklagten sofort eine gehörige
Patentschrift
mit allen nötigen Beilagen usw. übermitteln solle; worauf
die Beklagte sie auf Kosten der Klägerin
einem Patent-
anwalt zur Prüfung und eventuell Ergänzung oder Ab-
änderung unterbreiten würde.
Der Vertrag gelangte nicht zur Ausführung, indem die
Beklagte dem Begehren der Klägerin, die erforderliche
Weisung für die Bestellung
und Lieferung der Rechnungs-
tabellen zu geben, nicht nachkam. Der Vertreter der
Be-
klagten äusserte nämlich auf dieses Begehren hin Zweifel
an der Rechtsverbindlicbkeit des Vertrages. Am 18. De-
zember
1902 setzte die Beklagte der Klägerin im Sinne
von Art. 122 aOR Frist bis zum 27. Dezember an, um
sich über Erlangung rechtsgültiger Patente für die im
Vertrage erwähnten Länder auszuweisen. Mit Brief vom
- Dezember
1902 erklärte sie, festzustellen, dass das
schweizerische und das -nach Abschluss des Vertrages
erhaltene - ungarische
Patent wegen mangelnder Neuheit
ungültig seien
und dass weder in Deutschland noch in
Österreich die
Patentierung habe er",irkt werden können.
AS 42 H -1916