154 Obligationenrecht. N° 23.
erhebliche Steigerung eingetreten, die im Zeitpunkt, wo
der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen wurde, unmöglich
mit Bestimmtheit vorausgesehen werden konnte. Dass
dnr Kläger sich in seiner Eigenschaft als Mitglied des
Verwaltungsrates
und Präsident der Betriebskommission
der Genossenschaft angeblich jederzeit über den Umfang
der übernommenen Verpflichtung orientieren konnte,
worauf die Vorinstanz als entscheidend abstellt, vermag
am Gesagten nichts zu ändern; denn eine solche Orientie-
rung war zum mindesten im massgebenden Zeitpunkt
der Eingehung der Bürgschaft ausgeschlossen; zudem
hatte der Kläger, soweit er die Hopfenbestellungen selbst
verfügte, die Interessen
der Genossenschaft zu wahren
und nicht diejenigen der Bürgen. Ferner war die Angabe
der Mindestgrenze der
Haftung (50 Zentner per Jahr)
in der Schuldverpflichtung der Hauptschuldnerin unzu-
reichend
und konnte die vom Gesetz verlangte Angabe
eines bestimmten Betrages der
Haftung des Bürgen)
nicht ersetzen, da es hiebei natürlich auf die 0 b e re
Haftungsgrenze ankommt. Endlich kann nicht gesagt
werden, es liege ein Verstoss gegen Treu
und Glauben
darin, dass nachträglich wegen mangelnder Angabe eines
bestimmten Haftungsbetrages die -Gültigkeit der Bürg-
schaft angefochten werde. Denn -der Kläger beruft sich
auf eine Bestimmung, die das Gesetz speziell zum
Schutze der Bürgen aufstellt; .gegenüber einer solchen
formalen Schutzvorschrift
kann die Einrede der mala fides
nach bekannten Grundsätzen nicht aufkommen.
5. -Erweist sich danach der Bürgschaftsvertrag vom
12. August 1912, soweit er auf die Hopfenlieferungen
des Beklagten Bezug
hat, als ungültig, so braucht die
weitere Einrede,
mit welcher der Kläger jenen Vertrag
gestützt auf Art. 497 Abs. 3 OR anficht, nicht geprüft
zu werden.
Fragen könnte sich
nur noch, ob der Kläger -wie
der Beklagte in letzter Linie
behauptet -nicht aus
einem anderen Schuldgrunde für die streitigen Beträge
hafte. Allein auch das ist zu verneinen. Der Vertrag
vom 12. August 1912 war von den Parteien als
Bürg-
schaft gedacht; es kann darin weder eine kumula-
tive Schuldübernahme, noch ein Garantievertrag im
Sinne von Art. 111 OR erblickt werden; ein solcher
ist auch deshalb ausgeschlossen, weil ja der Beklagte
vom Kläger nicht Schadenersatz, sondern direkt Er-
füllung verlangt. Die Forderungen, für welche der Be-
klagte die provisorische Rechtsöffnung erlangt
hatte,
sind daher in vollem Umfange abzuerkennen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Abän-
derung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 6. Dezember 1915, die gestellte Aberkennungsklage
zugesprochen.
24.
Orteil der I. Zivilabteilung vom 15. April 1916
i. S. der Erben Müller und Genossen, Kläger, gegen
die
Gewerbeba.nk in Zürich, Beklagte.
Gen 0 s sen s c h aJ t s r e c h t. Recht zum Aus tri t taus
der Genossenschaft im Falle eines vor Ablauf der Kündi-
gungsfrist erfolgenden Liquidationsbeschlusses. Li q u i-
d a t ion durch Abt r e tun g des G e s c h ä ft e s an
eine zu gründende Aktiengesellschaft. Frage der Verbind-
lichkeit des Abtretungsbeschlusses für die einzelnen Genos-
senschafter. Anspruch auf Zuteilung des Li qu i d a t ion s-
be t re f f n iss es in bar statt in Aktien der Geschäfts-
übernehmerin '1
- -Die Kläger, die Erben des Xaver Müller und
Genossen, sind Inhaber von 24 Anteilscheinen der nun-
mehr in Liquidation befindlichen Genossenschaft Ge-
werbebank
Zürich ), der heutigen Beklagten. Diese hatte
am 16. März 1914 ihr früheres Stammkapital um %, auf
2,661,000 Fr. herabgesetzt, in welcher Höhe es in die
Bilanz pro 31. Dezember 1913 aufgenommen war. Det
Nennwert der vorher auf 1000 Fr. lautenden Anteil-
scheine betrug so nur noch 750 Fr. Gleichzeitig ermäch-
tigte die Generalversammlung den Verwaltungsrat, die
Genossenschaft in Liquidation zu erklären
und die nöti-
gen Vorbereitungen zu ihrer
Umwandlung in eine Aktien-
gesellschaft zu treffen.
In der Zeit vom 9. März bis
25. April 1914 kündigten die Kläger unter verschiedenen
Malen ihre Anteilscheine.
Der Art. 5 der Statuten schreibt
für den
Austritt aus der Genossenschaft eine zweijährige
Kündigungsfrist vor.
Am 29. April ermächtigte die Ge-
neralversammlung der in Liquidation getretenen Beklag-
ten den Verwaltungsrat, mit Wirkung auf den 31. De-
zember 1913 die Aktiven und Passiven der zu gründenden
Aktiengesellschaft
Gewerbebank Zürich zu übertragen.
Als Gegenwert des Aktivenüberschusses hatte die Käu-
ferin der beklagten Genossenschaft i. Liq. zu bezahlen
a) 2,128,800 Fr. in bar, welcher Betrag mit 600 Fr. per
Stammanteil
an die Mitglieder der Beklagten ausbezahlt
werden sollte, soweit nicht Aktienabnahme nach litt.
b
erfolge; b) einen Zuschlag von weitern 150 Fr. per Stamm-
anteil für je drei durch die Vermittlung der Beklagten
liberierte Aktien
a 250 Fr. der in Gründung begriffenen
Aktiengesellschaft. Ferner sollte -sich die Beklagte ver-
pflichten, das Aktienkapital der Käuferin, soweit es durch
Einzelzeichnungen bis
jetzt noch nicht gedeckt sei, zur
Plazierung zu übernehmen. Die neue Aktiengesellschaft
konstituierte sich am 29. April 1914 mit einem Grund-
kapital von
4,000,000 Fr. und übernahm zu den genann-
ten Bedingungen Aktiven und Prssiven der Beklagten.
Im Gegensatz zur Grosszahl der andern Genossen-
schafter entschieden sich die Kläger nicht für die Ab-
findung ihrer Anteilsrechte
in Aktien, sondern verlangten
Barabfindung. Dabei beanspruchten sie
statt nur 600 Fr.,
wie der Abtretungsvertrag vorsah,
750 Fr. per Stamm-
antei1.
In diesem Sinne verlangen sie im nunmehrigen
Prozess Bezahlung folgender Beträge: Kläger N° 1 und 4
für je vier Anteile je
3000 Fr.; N
2 und 5 für je zwei
Anteile je
1500 Fr.; N° 3 für zehn Anteile 7500 Fr. ;N° 6
und 7 für je einen AnteiJ je 750 Fr.; zusammen 18,000 Fr.
Ferner fordern sie Zins zu 3 % vorn 1. Januar bis 16. März
1914 (dem Tage des Liquidationsbeschlusses)
und zu 5 %
von diesem Tage an. Die Kläger machen geltend, dass
sie nach der Bilanz pro
- Januar 1914 Liquidations-
beträge von
750 Fr. beanspruchen können: sie berufen
sich dabei auf ihre Kündigungserklärung
und behaupten,
dass ihnen bei ordnungsgemässer Liquidation der Genos-
senschaft Betreffnisse von jener Höhe zugekommen wären.
Die Geschäftsabtretung
an die neue Gesellschaft bemän-
geln sie als gesetzlich
und statutarisch unzulässige Vor-
kehr, die ihr, Recht auf Gleichbehandlung aller Mitglieder
verletzt habe.
Die Vorinstanz
hat mit Entscheid vorn 11. Dezember
1915 davon Vormerkung genommen, dass die Beklagte
die Klage im Betrage von
600 Fr. per Anteilschein nebst
Zins zu 3% vorn 1. Januar bis 16. März 1914 anerkannt
habe, im übrigen hat sie die Klage abgewiesen. Vor
Bundesgericht erneuern die Kläger mr Klagebegehren
und verlangen eventuell Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz
zur Bnweisergänzung.
- --(Zulässigkeit der Berufung.)
-Mit Unrecht wollen die Kläger ihre Ansprüche
zunächst aus
Art. 5 der S tat u t e n herleiten. Die
zweijährige Kündigungsfrist, die dieser Artikel für den
Austritt aus der Genossenschaft vorsieht, war noch lange
nicht abgelaufen, als diese im März 1914 in Liquidation
trat. Damals waren also die Kläger noch Mitglieder und
deshalb ihre Rechtsstellung bei der durchzuführenden
Liquidation in Hinsicht auf die Ansprüche am Genossen-
schaftsvermögen durchaus
die nämliche, wie die der an-
dern Genossenschafter.
Für die Behauptung der Kläger,
der Art. 5 der Statuten sei in einern Falle wie hier, wo
158 Obligationenreeht. N° 24.
vor Ablauf der Kündigungsfrist der Liquidationszustand
eintritt, analog anwendbar, fehlt es an jeglichem zu-
reichenden Grunde.
4. -
Unhaltbar ist auch die weitere Behauptung, die
vorgenommene Vermögensabtretung sei
nur f 0 r me 11
ein e Li q u i d at ion, während es sich sachlich um eine
Fortsetzung des gleichen Unternehmens handle. Die neue
Aktiengesellschaft
ist ein von der alten Genossenschaft
verschiedenes
Rechtssubjekt und die Mitglieder der alten
Gesellschaft brauchten nicht solche der neuen zu werden
und sind es auch tatsächlich zum Teil nicht geworden.
Die Liquidation
der Genosse!lschaft aber hat sich dadurch
vollzogen, dass diese ihre Aktiven und Passiven an die
Aktiengesellschaft
übertrug und dafür als Gegenleistung
teils Aktien der neuen Gesellschaft, teils Bargeld erhielt,
welche Vermögenswerte
das von der Genossenschaft er-
zielte
und an ihre Mitglieder auszurichtende Liquidations-
ergebnis darstellen.
In dem eingeschlagenen Verfahren
liegt sowohl formell als sachlich eine eigentliche Liqui-
dation, selbst dann, wenn die Beteiligten, wie die Kläger
behaupten, eine blosse Fortführung des bisherigen Ge-
schäftsbetriebes
durch die Aktiengesellschaft bezweckten.
In Wirklichkeit hat aber der Mitgliederbestand und das
im Geschäfte arbeitende Kapital Veränderungen erfahren,
insofern nämlich
nicht alle Genossenschafter Aktionäre
geworden sind und das Aktienkapital im Verhältnis zum
Stammkapital der Genossenschaft auf einen bedeutend
hähern Gesamtbetrag gebracht wurde, um das Geschäft
zu sanieren und lebensfähiger zu gestalten.
5. -
Damit fragt es sich noch, ob sich die Kläger
den Liquidationsmodus gefallen lassen müssen, wie
er sich auf Grund des Liquidationsbeschlusses vom
16. März 1914 und des Abtretungsvertrages gestaltete
und wonach sie die Wahl hatten, als LiquidationsbetrefI-
nis entweder
600 Fr. in bar für den Anteilschein oder
statt dessen drei Aktien der neuen Gesellschaft im No-
minalwert
von zusammen 750 Fr. zu erhalten.
von Bargeld oder Aktien -ein Missverhältnis bestehe
und die s zu einer Gutheissung der klägerischen Forde-
rung führen könne. Allein auch insoweit ist eine Ver-
1etzung der Kläger in ihren Individualrechten als Genos-
senschafter
nicht unterlaufen. Einmal konnten sie sich
nach eigenem freien Belieben für die ihnen günstiger
scheinende
Abfindungsart entscheiden. So dann liegt keine
Ungleichheit darin, dass der den Genossenschaftern
auf
ihren Wunsch auszurichtende Barbetrag tiefer bemessen
wurde, als die entsprechende Leistung
in Aktien, weil
die Uebernahme solcher Aktien eine Beteiligung bei
der Rekonstruktion des Geschäftes bedeutete und
des-
halb, im Verhältnis zur Annahme von Bargeld, ein ge-
wisses Risiko
in sich schloss. Bei der Frage, ob der Ge-
nossenschaftsbeschluss die Proportion zwischen den beiden
alternativ angebotenen Leistungen richtig, in billiger Ab-
wägung der Stellung
und der Interessen beider Kate-
gorien der anspruchberechtigten Genossenschafter (der
für die eine
und der für die andere Art der Leistung
optierenden), festgesetzt habe, handelt es sich
um eine
Würdigung tatsächlicher
Natur und erweist sich -soweit
überhaupt den Klägern ein Recht zustehen kann, sich
in dieser Beziehung zu beschweren -der angefochtene
Entscheid jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig.
Es
liegt auch kein Grund vor) dem die Wertung der Stamm-
anteile betreffenden Aktenvervollständigungsbegehren zu
entsprechen. Der Hinweis darauf, dass in die Bilanz pro
31. Dezember 1913 das Genossenschaftskapital noch
mit
2,661,000 Fr. eingestellt worden sei, was auf den Stamm-
anteil
750 Fr. ergebe, ist unstichhaltig; denn dieser
Bilanzposten wollte
nur den damaligen Geschäfts-, nicht
den Liquidationswert des Kapitals bezeichnen. Demnach
muss der Gesellschaftsbeschluss,
wodurch mit der An-
nahme des Abtretungsvertrages zugleich
unter den
Genossenschaftern das Verhältnis zwischen den in Bar
und den in Aktien zu ent!,ichtenden Liquidations-
betreffnissen geregelt wurde,
als für die Kläger ver-
bindlich gelten. Hiemit aber fallen die Ausführungen
darüber ausser Betracht, ob allfällig der Baranspruch
auf Grund der Bilanzen der neuen Gesellschaft zu werten
sei oder ob er, entsprechend einem Befunde, den seiner-
zeit Kantonalbankdirektor Duttweiler über den dama-
ligen
Stand des Geschäftes erstattet hatte, auf 700 Fr.
bemessen werden solle.
.,
I
!
Haftpßichtrecht. N° 25.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird . abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
vom
11. Dezember 1915 in allen Teilen bestätigt.
V. HAFTPFLICHTRECHT
RESPONSABILITE CIVILE
25. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Ma.i 1916
i. S. Müller, Kläger, gegen Xarrer . Weber, Beklagte.
Haftpflicht bei Berufskrankheitm (Art. 3 FHG). Durch das
Zusammenwirken der Beschäftigung in einem haftpflich-
tigen Betrieb und in einer häuslichen Beschäftigung ent-
standene Bleikrankheit. Haftpflicht verneint.
A. -Der Kläger war seit 1906 im haftpflichtigen Be-
triebe der Beklagten beschäftigt
und hatte daselbst oft
Lötarbeiten,
sowie andere Arbeiten, bei welchen er mit
Blei in Berührung kam, zu verrichten. Ausserdem führte
er solche Arbeiten auch im Auftrag von Drittpersonen,
sei es bei sich
zu Hause, sei es bei diesen Driitpersonen
aus.
Im März 1913 erkrankte er an chronischer Bleiver-
giftung. Nach dem Gutachten der gerichtlichen
Experten
Prof. Streckeisen und Stähelin in Basel handelt es sich
um einen Fall leichterer Art, der auf (i die kombinierte
Wirkung der geschäftlichen
und der häuslichen Betäti-
gung mit bleihaltigen Substanzen) zurückzuführen ist.
Der Anteil. den jeder inzelne dieser beiden Faktoren an
dem Zustandekommen der Vergiftung tatsächlich gehabt
habt-, sei nicht genau zu bestimmen. Wolle man sie trotz-
AS 42 11 -1916