Cooperative liquidation and members’ right to cash payout

BGE 42 II 155Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIDec 11, 1915Dismissed

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Omnilex summary

The heirs Müller and others, as former cooperative members of Gewerbebank in Zürich, challenged a liquidation carried out by transfer of the business to a newly founded stock corporation. They sought a higher cash liquidation share and argued that the cooperative’s notice period entitled them to special treatment. The Federal Court held that the plaintiffs remained members when liquidation began, that the asset transfer constituted a valid liquidation method, and that no right to cash payout at the higher amount existed under Art. 713 OR. The appeal was dismissed and the cantonal judgment fully confirmed.

Omnilex headnote

Art. 713 OR; liquidation of a cooperative by transfer of the business to a newly founded stock corporation; no individual right to cash distribution. A cooperative may, by valid resolution, liquidate its undertaking not only by piecemeal realization but also by sale of the enterprise with assets and liabilities, and may distribute the liquidation surplus wholly or partly in negotiable shares of the acquiring company. The member has no statutory claim to payment in cash. Where all members are offered the same alternative between cash and shares, there is no unequal treatment merely because the cash amount is lower than the nominal value of the shares, provided the latter entail participation in the reconstruction of the business and thus an additional risk. A liquidation resolution adopted in this manner is binding on the members (consid. 3-5).

Full text

154 Obligationenrecht. N° 23. erhebliche Steigerung eingetreten, die im Zeitpunkt, wo der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen wurde, unmöglich mit Bestimmtheit vorausgesehen werden konnte. Dass dnr Kläger sich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates und Präsident der Betriebskommission der Genossenschaft angeblich jederzeit über den Umfang der übernommenen Verpflichtung orientieren konnte, worauf die Vorinstanz als entscheidend abstellt, vermag am Gesagten nichts zu ändern; denn eine solche Orientie- rung war zum mindesten im massgebenden Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft ausgeschlossen; zudem hatte der Kläger, soweit er die Hopfenbestellungen selbst verfügte, die Interessen der Genossenschaft zu wahren und nicht diejenigen der Bürgen. Ferner war die Angabe der Mindestgrenze der Haftung (50 Zentner per Jahr) in der Schuldverpflichtung der Hauptschuldnerin unzu- reichend und konnte die vom Gesetz verlangte Angabe eines bestimmten Betrages der Haftung des Bürgen) nicht ersetzen, da es hiebei natürlich auf die 0 b e re Haftungsgrenze ankommt. Endlich kann nicht gesagt werden, es liege ein Verstoss gegen Treu und Glauben darin, dass nachträglich wegen mangelnder Angabe eines bestimmten Haftungsbetrages die -Gültigkeit der Bürg- schaft angefochten werde. Denn -der Kläger beruft sich auf eine Bestimmung, die das Gesetz speziell zum Schutze der Bürgen aufstellt; .gegenüber einer solchen formalen Schutzvorschrift kann die Einrede der mala fides nach bekannten Grundsätzen nicht aufkommen. 5. -Erweist sich danach der Bürgschaftsvertrag vom 12. August 1912, soweit er auf die Hopfenlieferungen des Beklagten Bezug hat, als ungültig, so braucht die weitere Einrede, mit welcher der Kläger jenen Vertrag gestützt auf Art. 497 Abs. 3 OR anficht, nicht geprüft zu werden. Fragen könnte sich nur noch, ob der Kläger -wie der Beklagte in letzter Linie behauptet -nicht aus einem anderen Schuldgrunde für die streitigen Beträge

hafte. Allein auch das ist zu verneinen. Der Vertrag vom 12. August 1912 war von den Parteien als Bürg- schaft gedacht; es kann darin weder eine kumula- tive Schuldübernahme, noch ein Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR erblickt werden; ein solcher ist auch deshalb ausgeschlossen, weil ja der Beklagte vom Kläger nicht Schadenersatz, sondern direkt Er- füllung verlangt. Die Forderungen, für welche der Be- klagte die provisorische Rechtsöffnung erlangt hatte, sind daher in vollem Umfange abzuerkennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Abän- derung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. Dezember 1915, die gestellte Aberkennungsklage zugesprochen. 24. Orteil der I. Zivilabteilung vom 15. April 1916 i. S. der Erben Müller und Genossen, Kläger, gegen die Gewerbeba.nk in Zürich, Beklagte. Gen 0 s sen s c h aJ t s r e c h t. Recht zum Aus tri t taus der Genossenschaft im Falle eines vor Ablauf der Kündi- gungsfrist erfolgenden Liquidationsbeschlusses. Li q u i- d a t ion durch Abt r e tun g des G e s c h ä ft e s an eine zu gründende Aktiengesellschaft. Frage der Verbind- lichkeit des Abtretungsbeschlusses für die einzelnen Genos- senschafter. Anspruch auf Zuteilung des Li qu i d a t ion s- be t re f f n iss es in bar statt in Aktien der Geschäfts- übernehmerin '1

  1. -Die Kläger, die Erben des Xaver Müller und Genossen, sind Inhaber von 24 Anteilscheinen der nun- mehr in Liquidation befindlichen Genossenschaft Ge- werbebank Zürich ), der heutigen Beklagten. Diese hatte am 16. März 1914 ihr früheres Stammkapital um %, auf 2,661,000 Fr. herabgesetzt, in welcher Höhe es in die

Bilanz pro 31. Dezember 1913 aufgenommen war. Det Nennwert der vorher auf 1000 Fr. lautenden Anteil- scheine betrug so nur noch 750 Fr. Gleichzeitig ermäch- tigte die Generalversammlung den Verwaltungsrat, die Genossenschaft in Liquidation zu erklären und die nöti- gen Vorbereitungen zu ihrer Umwandlung in eine Aktien- gesellschaft zu treffen. In der Zeit vom 9. März bis 25. April 1914 kündigten die Kläger unter verschiedenen Malen ihre Anteilscheine. Der Art. 5 der Statuten schreibt für den Austritt aus der Genossenschaft eine zweijährige Kündigungsfrist vor. Am 29. April ermächtigte die Ge- neralversammlung der in Liquidation getretenen Beklag- ten den Verwaltungsrat, mit Wirkung auf den 31. De- zember 1913 die Aktiven und Passiven der zu gründenden Aktiengesellschaft Gewerbebank Zürich zu übertragen. Als Gegenwert des Aktivenüberschusses hatte die Käu- ferin der beklagten Genossenschaft i. Liq. zu bezahlen a) 2,128,800 Fr. in bar, welcher Betrag mit 600 Fr. per Stammanteil an die Mitglieder der Beklagten ausbezahlt werden sollte, soweit nicht Aktienabnahme nach litt. b erfolge; b) einen Zuschlag von weitern 150 Fr. per Stamm- anteil für je drei durch die Vermittlung der Beklagten liberierte Aktien a 250 Fr. der in Gründung begriffenen Aktiengesellschaft. Ferner sollte -sich die Beklagte ver- pflichten, das Aktienkapital der Käuferin, soweit es durch Einzelzeichnungen bis jetzt noch nicht gedeckt sei, zur Plazierung zu übernehmen. Die neue Aktiengesellschaft konstituierte sich am 29. April 1914 mit einem Grund- kapital von 4,000,000 Fr. und übernahm zu den genann- ten Bedingungen Aktiven und Prssiven der Beklagten. Im Gegensatz zur Grosszahl der andern Genossen- schafter entschieden sich die Kläger nicht für die Ab- findung ihrer Anteilsrechte in Aktien, sondern verlangten Barabfindung. Dabei beanspruchten sie statt nur 600 Fr., wie der Abtretungsvertrag vorsah, 750 Fr. per Stamm- antei1. In diesem Sinne verlangen sie im nunmehrigen

Prozess Bezahlung folgender Beträge: Kläger N° 1 und 4 für je vier Anteile je 3000 Fr.; N

2 und 5 für je zwei Anteile je 1500 Fr.; N° 3 für zehn Anteile 7500 Fr. ;N° 6 und 7 für je einen AnteiJ je 750 Fr.; zusammen 18,000 Fr. Ferner fordern sie Zins zu 3 % vorn 1. Januar bis 16. März 1914 (dem Tage des Liquidationsbeschlusses) und zu 5 % von diesem Tage an. Die Kläger machen geltend, dass sie nach der Bilanz pro

  1. Januar 1914 Liquidations- beträge von 750 Fr. beanspruchen können: sie berufen sich dabei auf ihre Kündigungserklärung und behaupten, dass ihnen bei ordnungsgemässer Liquidation der Genos- senschaft Betreffnisse von jener Höhe zugekommen wären. Die Geschäftsabtretung an die neue Gesellschaft bemän- geln sie als gesetzlich und statutarisch unzulässige Vor- kehr, die ihr, Recht auf Gleichbehandlung aller Mitglieder verletzt habe. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vorn 11. Dezember 1915 davon Vormerkung genommen, dass die Beklagte die Klage im Betrage von 600 Fr. per Anteilschein nebst Zins zu 3% vorn 1. Januar bis 16. März 1914 anerkannt habe, im übrigen hat sie die Klage abgewiesen. Vor Bundesgericht erneuern die Kläger mr Klagebegehren und verlangen eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Bnweisergänzung.
  2. --(Zulässigkeit der Berufung.)

-Mit Unrecht wollen die Kläger ihre Ansprüche zunächst aus Art. 5 der S tat u t e n herleiten. Die zweijährige Kündigungsfrist, die dieser Artikel für den Austritt aus der Genossenschaft vorsieht, war noch lange nicht abgelaufen, als diese im März 1914 in Liquidation trat. Damals waren also die Kläger noch Mitglieder und deshalb ihre Rechtsstellung bei der durchzuführenden Liquidation in Hinsicht auf die Ansprüche am Genossen- schaftsvermögen durchaus die nämliche, wie die der an- dern Genossenschafter. Für die Behauptung der Kläger, der Art. 5 der Statuten sei in einern Falle wie hier, wo

158 Obligationenreeht. N° 24. vor Ablauf der Kündigungsfrist der Liquidationszustand eintritt, analog anwendbar, fehlt es an jeglichem zu- reichenden Grunde. 4. - Unhaltbar ist auch die weitere Behauptung, die vorgenommene Vermögensabtretung sei nur f 0 r me 11 ein e Li q u i d at ion, während es sich sachlich um eine Fortsetzung des gleichen Unternehmens handle. Die neue Aktiengesellschaft ist ein von der alten Genossenschaft verschiedenes Rechtssubjekt und die Mitglieder der alten Gesellschaft brauchten nicht solche der neuen zu werden und sind es auch tatsächlich zum Teil nicht geworden. Die Liquidation der Genosse!lschaft aber hat sich dadurch vollzogen, dass diese ihre Aktiven und Passiven an die Aktiengesellschaft übertrug und dafür als Gegenleistung teils Aktien der neuen Gesellschaft, teils Bargeld erhielt, welche Vermögenswerte das von der Genossenschaft er- zielte und an ihre Mitglieder auszurichtende Liquidations- ergebnis darstellen. In dem eingeschlagenen Verfahren liegt sowohl formell als sachlich eine eigentliche Liqui- dation, selbst dann, wenn die Beteiligten, wie die Kläger behaupten, eine blosse Fortführung des bisherigen Ge- schäftsbetriebes durch die Aktiengesellschaft bezweckten. In Wirklichkeit hat aber der Mitgliederbestand und das im Geschäfte arbeitende Kapital Veränderungen erfahren, insofern nämlich nicht alle Genossenschafter Aktionäre geworden sind und das Aktienkapital im Verhältnis zum Stammkapital der Genossenschaft auf einen bedeutend hähern Gesamtbetrag gebracht wurde, um das Geschäft zu sanieren und lebensfähiger zu gestalten. 5. - Damit fragt es sich noch, ob sich die Kläger den Liquidationsmodus gefallen lassen müssen, wie er sich auf Grund des Liquidationsbeschlusses vom 16. März 1914 und des Abtretungsvertrages gestaltete und wonach sie die Wahl hatten, als LiquidationsbetrefI- nis entweder 600 Fr. in bar für den Anteilschein oder statt dessen drei Aktien der neuen Gesellschaft im No- minalwert von zusammen 750 Fr. zu erhalten.

Nun steht zunächst nichts im Wege, dass eine Genos- senschaft ihre Liquidation, statt durch VersiIbnrung ihrer einzelnen Aktiven und Tilgung ihrer Passiven durch Geschäftsverkauf mit Aktiven und Passiven durchführt, und wenn man hier diesen letzteren Weg kraft eines formell gültigen und übrigens von den Klägern an sich unbestrittenen Gesellschaftsbeschlusses betreten hat, so ist damit ein persönliches Recht der Kläger nicht ver- letzt worden, selbst dann nicht, wenn sich, wie behauptet wird, herausgestellt hätte, dass eine Einzelliquidation zu einem bessern Resultat geführt haben würde. Ebenso- wenig steht gesetzlich etwas entgegen, den Genossen- schaftern ihre Liquidationsanteile statt in bar, in An- teilsberechtigungen am neuen Geschäfte auszurichten, zum mindesten nicht, wenn es sich um negotiable Papiere, wie die hier in Frage stehenden Inhaberaktien, handelt. Art. 713 OR, der die Verteilung des Liquidationsver- mögens der Genossenschafter regelt, räumt dem Genos- senschafter keinen Anspruch auf Bar zuteilung ein. Hier ist übrigens den Mitgliedern tatsächlich ein solcher An- spruch insoweit gewährt worden, als sie zwischen dem niedrigem Barbetrag und dem höhern Nominalbetrag an Aktien als Zuteilung wählen konnten. Da dieser Anspruch allen Mitgliedern. zustand, kann auch von keiner un- gleichen Behandlung der einen im Verhältnis zu den an- dern die Rede sein. Es lässt sich also nur noch fragen, ob zwischen den alternativ zu wählenden Leistungen

von Bargeld oder Aktien -ein Missverhältnis bestehe und die s zu einer Gutheissung der klägerischen Forde- rung führen könne. Allein auch insoweit ist eine Ver- 1etzung der Kläger in ihren Individualrechten als Genos- senschafter nicht unterlaufen. Einmal konnten sie sich nach eigenem freien Belieben für die ihnen günstiger scheinende Abfindungsart entscheiden. So dann liegt keine Ungleichheit darin, dass der den Genossenschaftern auf ihren Wunsch auszurichtende Barbetrag tiefer bemessen wurde, als die entsprechende Leistung in Aktien, weil

die Uebernahme solcher Aktien eine Beteiligung bei der Rekonstruktion des Geschäftes bedeutete und des- halb, im Verhältnis zur Annahme von Bargeld, ein ge- wisses Risiko in sich schloss. Bei der Frage, ob der Ge- nossenschaftsbeschluss die Proportion zwischen den beiden alternativ angebotenen Leistungen richtig, in billiger Ab- wägung der Stellung und der Interessen beider Kate- gorien der anspruchberechtigten Genossenschafter (der für die eine und der für die andere Art der Leistung optierenden), festgesetzt habe, handelt es sich um eine Würdigung tatsächlicher Natur und erweist sich -soweit überhaupt den Klägern ein Recht zustehen kann, sich in dieser Beziehung zu beschweren -der angefochtene Entscheid jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig. Es liegt auch kein Grund vor) dem die Wertung der Stamm- anteile betreffenden Aktenvervollständigungsbegehren zu entsprechen. Der Hinweis darauf, dass in die Bilanz pro 31. Dezember 1913 das Genossenschaftskapital noch mit 2,661,000 Fr. eingestellt worden sei, was auf den Stamm- anteil 750 Fr. ergebe, ist unstichhaltig; denn dieser Bilanzposten wollte nur den damaligen Geschäfts-, nicht den Liquidationswert des Kapitals bezeichnen. Demnach muss der Gesellschaftsbeschluss, wodurch mit der An- nahme des Abtretungsvertrages zugleich unter den Genossenschaftern das Verhältnis zwischen den in Bar und den in Aktien zu ent!,ichtenden Liquidations- betreffnissen geregelt wurde, als für die Kläger ver- bindlich gelten. Hiemit aber fallen die Ausführungen darüber ausser Betracht, ob allfällig der Baranspruch auf Grund der Bilanzen der neuen Gesellschaft zu werten sei oder ob er, entsprechend einem Befunde, den seiner- zeit Kantonalbankdirektor Duttweiler über den dama- ligen Stand des Geschäftes erstattet hatte, auf 700 Fr. bemessen werden solle. ., I ! Haftpßichtrecht. N° 25. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird . abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 11. Dezember 1915 in allen Teilen bestätigt. V. HAFTPFLICHTRECHT RESPONSABILITE CIVILE 25. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Ma.i 1916 i. S. Müller, Kläger, gegen Xarrer . Weber, Beklagte. Haftpflicht bei Berufskrankheitm (Art. 3 FHG). Durch das Zusammenwirken der Beschäftigung in einem haftpflich- tigen Betrieb und in einer häuslichen Beschäftigung ent- standene Bleikrankheit. Haftpflicht verneint. A. -Der Kläger war seit 1906 im haftpflichtigen Be- triebe der Beklagten beschäftigt und hatte daselbst oft Lötarbeiten, sowie andere Arbeiten, bei welchen er mit Blei in Berührung kam, zu verrichten. Ausserdem führte er solche Arbeiten auch im Auftrag von Drittpersonen, sei es bei sich zu Hause, sei es bei diesen Driitpersonen aus. Im März 1913 erkrankte er an chronischer Bleiver- giftung. Nach dem Gutachten der gerichtlichen Experten Prof. Streckeisen und Stähelin in Basel handelt es sich um einen Fall leichterer Art, der auf (i die kombinierte Wirkung der geschäftlichen und der häuslichen Betäti- gung mit bleihaltigen Substanzen) zurückzuführen ist. Der Anteil. den jeder inzelne dieser beiden Faktoren an dem Zustandekommen der Vergiftung tatsächlich gehabt habt-, sei nicht genau zu bestimmen. Wolle man sie trotz- AS 42 11 -1916

Keywords

cooperative lawliquidationasset transfershareholder payoutequal treatmentcash distributionmembership withdrawalnegotiable shares

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the plaintiffs could rely on the cooperative's two-year notice period to exit before liquidation and claim a different liquidation share.

Extracted holding

No. When liquidation began, the notice period had not expired, so the plaintiffs remained members and were treated like the other members.

Extracted reasoning

The statutory withdrawal period could not be applied analogically to a liquidation already in progress.

Key legal question

Whether the liquidation through transfer of the cooperative's assets and liabilities to a newly founded stock corporation was invalid or only a formal liquidation.

Extracted holding

The transaction was a valid liquidation method.

Extracted reasoning

The new stock corporation was a different legal entity; liquidation may be effected by selling the business with assets and liabilities and distributing the proceeds, even if the business continues in another form.

Key legal question

Whether the members had a right to receive their liquidation proceeds in cash rather than in shares, and in a higher amount than offered.

Extracted holding

No. Article 713 OR does not grant a right to cash distribution, and the members were offered a uniform choice between cash and shares.

Extracted reasoning

There was no unequal treatment, because all members could choose between the same alternative benefits; the lower cash amount reflected the risk attached to receiving shares in the reconstructed business.

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