wiesen werden. Wenn auch diese Strafe, wenigstens in
ihrem Maximum, als eine verhältnismässig hohe bezeichnet
werden muss, so. hat es doch nach dem Gesetz die Mei-
nung, dass in erster Linie Geldbusse ausgesprochen und
nur in schwereren Fällen (wie bei Vorsatz) damit Gefängnis
verbunden werden solle. Ebenso kann sich der Kassations-
beklagte auch nicht auf Art. 11 BStrR berufen, der als
Regel
nur die Bestrafung der vorsätzlichen strafbaren
Handlungen oder
Unterlassungen kennt. Allerdings findet
der allgemeine Teil des
BStrR subsidiär auch auf die
in den Bundesspezialgesetzen geordneten Delikte An-
wendung, jedoch
nur insoweit, als dies der Natur der
Sache nach angeht (vgl. AS 33 I S. 201 und die dort
genannten weiteren Entscheide des BG, sowie
RENOLD,
Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 50 f.). Die Natur der
Sache spricht nun
aber gerade hier gegen eine Anwendung
des Art. 11 BStrR, da, wie bereits ausgeführt worden ist,
dem Interesse, dessen Schutz Art. 213 Abs. 3
MO bezweckt,
durch Beschränkung der Strafbarkeit auf vorsätzliche
Begehung des Delikts nicht gedient wäre.
Demnach
hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das U rteH
der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 24.
Juni 1916 aufgehoben und die Sacbe zu neuer
Entscheidung an die VorinstaIfz zurückgewiesen.
Organisation der Buntietrechtspflege. N0 53.
II. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION
JUDICIAIRE FEDERALE
53. t1rtell cl. Ita.ssa.tionshofes vom 28. November 1916
i. S. Siücldin, Kassationskläger.
gegen
Senn und Basler, Kassationsbeklagte.
Leg i ti m a ti 0 n zur K ass a t ion s b e s c h wer d e, OG
Art. 161 und 146. Anwendbares Recht; Voraussetzungen.
A. -Der Kassationskläger Stücklin ist Pächter des
Jagdreviers Bettingen.
Als solcher hat er am 20. Okto-
ber 1916 beim baselstädtischen Polizeigericht Strafan-
zeige
erstattet gegen die Kassationsbeklagten Senn, Wald ...
bannwart der Gemeinde Bettingen, und Basler, Gemeinde-
präsident daselbst, weil ersterer das Abschiessen von
Am-
seln gestattet habe und letzterer den Abschuss vornehme;
hierin erblickte der Kassationskläger eine
Uebertretung
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 über Jagd uud Vo-
gelschutz, Art. 21 Ziff. 6 litt. a und Ziff. 5 litt. a.
An der Verhandlung vom 27. Oktober 1916 vor dem
Polizeigericht Basel-Stadt haben teilgenommen: die
Kassationsbeklagten als Verzeigte, der Kassationskläger
als Anzeiger
( Privatverzeigeu) und der Staatsanwalt.
Dieser beantragte Freisprechung; die Verzeigten ver-
zichteten auf das
Wort; der Kassationskläger hatte
keinen Antrag zu stellen. Das Gericht entsprach dem
Antrag auf Freisprechung durch Urteil vom selben Tage.
B. -Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger
rechtzeitig und formrichtig beim Bundesgericht Kassa-
tionsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag
auf Aufhebung
und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
StrafrechL
Verurteilung der Kassationsbeklagten gemäss Art. 21
Ziff. 5 litt. a, eventuell Ziff. 6 litt. a des Bundesgesetzes
über
Jagd und Vogelschutz. Aus der Begründung ist hin-
sichtlich der Frage der Legitimation hervorzuheben:
Nachdem der Staatsanwalt auf den öffentlichen Strafan-
spruch verzichtet habe, müsse es dem Anzeiger als Privat-
kläger gestattet sein, seinen Rechtsanspruch, der auf Be-
strafung der Beanzeigten
und auf Untersagung einer wei-
teren Jagdausübung durch Unberechtigte innerhalb seines
Jagdpachtgebietes gehe, weiter
zu verfolgen. Er sei als
Verletzter im
Sinne von Art. 161 OG. anZIisehen ; dieser
sei so
zu verstehen, dass bei Antragsdelikten nur den Pro-
zessbeteiligten die Kassationsbeschwerde zustehe, in
allen anderen Fällen
aber der Verletzte neben dem Staats-
an walt legitimiert sei.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
Es frägt sich in erster Linie, ob der Kassationskläger
zur Beschwerde legitimiert sei. Die Frage ist in sinnge-
mässer Anwendung des
Art. 161 OG zu entscheiden. Da-
nach steht das Rechtsmittel der Kassation in den Fällen,
in denen die Strafverfolgung
vo Antrag des Verletzten
abhängig ist,
nur den ( durch die Entscheidung betrof-
fenen Prozessbeteiligten
, in den"Fällen, wo nach Art. 153
und 155 OG das kantonale Urteil dem Bundesrate einzu-
senden ist, auch diesem zu. Die-übrigen Fälle aber, die
von
kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Strafgesetzen
zu entscheiden sind, nämlich die Offizialdelikte und die
Fälle der Durchführung
von Strafansprüchen eidgenös-
sischen
Rechts auf Privatklage hin, behandelt Art. 161
OG, von der Regelung der Ausnahmestellung des Bundes-
rates abgesehen, nicht. Nach Art. 146 OG sind in diesen
Fällen
für die Legitimation die kantonalen Strafprozess-
gesetze massgebend, soweit
nicht andere bundesgesetz-
liehe Bestimmungen einschlägige Vorschriften
enthalten
(vergl. Urteil des Kassationshofes vom 23. März 1909
Organisation der Bundesreclltsptleae. 401
i. S. SBB gegen Hofstetter: BGE 30 I S. 188, sowie Urteil
der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom
20. Oktober
1904 i. S. Tieffenbach: BGE 30 I S. 631). Als
unzweifelhafter Grundsatz
hat dabei zu gelten, dass nur
eine Pro z e s s par t e i zur Strafverfolgung und damit
auch zur Kassatiollsbeschwerde legitimiert sein kann:
der Angeklagte auf der einen Seite, auf der anderen Seite
der Träger des Strafanspruchs (Staatsanwaltschaft) oder
auch der Geschädigte, dieser aber nur sofern ihm Pa r-
te ire c h t e zukommen, sei es als Privatstrafkläger, als
Popularkläger oder als adhäsionsweise
auftretende Zivil-
partei. Aus einer bundesrechtlichen Bestimmung, etwa
dem Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, kann nun
hier eine Legitimation des Kassationsklägers in seiner
Eigenschaft als
Pächter des Jagdreviers Bettingen nicht
hergeleitet werden. Also hat es beim kantonalen Strafpro-
zess sein Bewenden. Nach diesem aber war der Kassations-
kläger blosser Anzeiger oder
( Privatverzeiger (Denun-
ziant). Als solchem
hätten ihm nur dann Parteirechte zu-
gestanden, wenn
er eine Entschädigungsforderung gesnellt
hätte, was er jedoch nicht getan hat; der blosse VerzeIger
ist nach den massgebenden Bestimmungen des Polizei-
strafverfahrens
vom 8. Februar 1875 ( 7, 17,21,22,28,
38 Abs. 3), sowie .des Gesetzes vom 14. November 1881
betreffend Einleitung des Strafverfahrens
nicht Prozess-
partei. Folglich
kann der Kassationskläger nicht den von
der Staatsanwaltschaft fallen gelassenen öffentlichen
Strafanspruch
nunmehr vor Bundesgericht geltend ma-
chen (vergl. hiezu
auch BGE 34 I S. 815).
Demnach
hat der Kassationshof
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwe.rde wird nicht eingetreten.