Renunciation of Swiss citizenship by married man under guardianship

BGE 42 I 370Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IApr 22, 1915Granted

Summary

Alfred Henseler, living in New York, sought release from Aargau and Swiss citizenship. His wife and two adult sons objected, arguing defective authorization, continued Swiss domicile due to assistance measures, lack of capacity, and fraud against the law. The Federal Court held that the original signed request was sufficient, that the curatorship did not keep his domicile in Switzerland, that he was capable of renouncing citizenship, and that U.S. naturalization was proven. Because the sons were adult and the wife lived separately, the renunciation did not have to include them. The objections were dismissed and the Aargau government was instructed to grant the release, limited to Henseler himself.

Regest

Art. 7 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BG vom 25. Juni 1903; Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts; Vollmacht, Wohnsitz, Handlungsfähigkeit, eheliche Gewalt. Eine auf Vermögensfürsorge beschränkte Beistandschaft nach Art. 395 ZGB begründet keine persönliche Bindung des Verbeiständeten an den bisherigen Wohnsitz; Art. 25 Abs. 1 und Art. 377 ZGB gelten für die Vormundschaft im engeren Sinne. Für den selbständigen Verzicht genügt die nach dem Wohnsitzrecht bestehende Handlungsfähigkeit; eine Beschränkung bloss vermögensrechtlicher Art schliesst sie nicht aus. Die eheliche Gewalt im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes entfällt bei getrennt lebender Ehefrau mit selbständigem Wohnsitz; volljährige Kinder fallen ausser Betracht. Das rechtmässige Ausüben des Bürgerrechtsverzichts ist nicht schon deshalb unzulässig, weil damit Drittinteressen berührt werden (consid. 1-3).

Full text

370 Staatsrecht. Grundstücks bei dem geringen Ertrage, der sich daraus wegen der durch das Vorhandensein der Quellfassung ge- gebenen Beschränkung In der Verwendung erzielen lässt, hätte haben können. Wenn sie sich dennoch zum Ankauf des Landes entschlossen hat, so lässt sich dies nur damit erklären, dass entweder der Grundeigentümer die Quellen ohne das Land nicht abtreten wollte oder dass sie es im Interesse der von ihr beabsichtigten Wasserfassungsan- lage für nötig und zweckmässig hielt. Es wären daher auch von diesem Standpunkt betrachtet die Vorausset- zungen für die Steuerbefreiung nach Art. 10 des Rück- kaufsgesetzes erfüllt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die vom Kanton Zürich und der Gemeinde Albisrieden bean- spruchte Besteuerung der streitigen Grundstücke im Ge- meindebann Albisrieden für unzulässig erklärt. X. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBüROERRECHT RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE 49. Orteil vom a6. Oktober 1916 L S. lIenseler-Dulong. Vor aus set z u n gen der Zu lässigkeit des Ver z ich t s auf das Schweizerbürgerrecht (Art.7u.9Abs.3 des BG v. 25. Juni 1903): Vollmacht zur Abgabe der Ver- ziehtserklärung ' -Fähigkeit des gemäss Art. 395 ZGB Ver bei s t ä nd e t e n zur selbständigen Wohnsltznahme und Erklärung da Bürgerrechtsverzichts. Begriff der ehe- männlichen Gewalt t im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bürger- Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 49. 371 rechtsgesetzes seit Inkrafttreten des ZGB. -Unerheblich- keit der Motive des an sich gesetzlich berechtigten Bürger- rechtsverzichts. A. -Die vorliegende Angelegenheit ist durch Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 1914 (AS 40 I, N° 5 S. 43 11), auf dessen Tatbestand und Erwägungen hier Bezug genommen wird, zur richtigen Durchführung des Verfahrens nach Art. 8 des BG betr. die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, vom 25. Juni 1903, an den Regierungsrat des Kantons Aargau zurückgewiesen worden. In der Folge hat Advo- kat Bartsch in Freiburg im Namen des Alfred Henseler in Xew-York dessen Gesuch um Entlassung aus dem aargauischen Kantonsbürgerrecht und damit implicite aus dem Schweizerbürgerrecht unter Berufung auf die bereits beigebrachten Akten erneuert und dabei aus- drücklich erklärt, die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der beiden erwachsenen Söhne des Gesuchstellers solle hierdurch nicht berührt werden. Gegenüber diesem Gesuc h sind im Verfahren nach Art. 8 des BG vom 25. Juni 1903 folgende Einsprachen erhoben worden:

  1. Die Ehefrau Blallche Henseler-Dulong und die Söhne Erich und Reginald Heliseler in Freiburg haben in ge- meinsamer Eingabe vom 29. Juli 1916 erklärt, sich der E!ltlassung ihres Ehemanns und Vaters aus dem Schwei- zerbürgerrecht zu widersetzen. Sie beanstanden in for- meller Hinsicht die Vollmacht des Anwalts Hellselers als ullgeuügend und wenden materiell ein : Das streitige Gesuch sei schon deswegen abzuweisen, weil man es hier beim Erwerb des amerikanischen und Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht um ein Vorgehen in fraudem legis zu tUB habe, indem Ht'llseler damit lediglich den Zweck verfolge, die ihm in Freiburg bestellte Beistalld- schaft abzuschütteln, das dort verwaltete Vermögen herauszubekommen und sich der Pflicht des Unterhalts seiner Ehefrau zu entziehen. Ueberdies fehlten auch die in Art. 7 litt. abis c des BG vom 25. Juni 1903 bestimmten

Staatsrecbt. Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts. Henseler habe seinen Wohnsitz von Gesetzes wegen immer noch in der Schweiz, wo er vor seiner Auswanderung bevormundet worden sei und gegenwärtig noch unter Beistandschaft stehe. Ferner sei nicht erwiesen, dass er nach dem ameri- kanischen Recht seines tatsächlichen Wohnsitzes hand- lungsfähig sei; auch fehle ihm die Handlungsfähigkeit nach dem snhwnizerischen Recht, die seit der Einführung des ZGB, WIe SIch aus dessen Art. 422 ZifI. 2 ergebe, für den selbständigen Bürgerrechtsverzicht ebenfalls erfor- derlich sei. Endlich liege die Urkunde, durch welche Henseler das amerikanische Bürgerrecht erworben haben wolle, nicht vor, so dass sie nicht gewürdigt werden könne. Auf jeden Fall werde davon Akt genommen, dass der Verzicht das Bürgerrecht der Opponenten nicht berühre. 2. Das Zivilgericht des'Saanebezirks hat einen Beschluss vom 2. August 1916 übermittelt, wonach es als Vormund- schafts-Aufsichtsbehörde im Einklang mit der Stellung- nahme des Beirats Henselers und nach dem Antrag des zuständigen Freiburger Friedensrichteramts als Vor- mundschaftsbehörde gestützt auf Art. 422 Ziff. 2 ZGB seine Zustimmung zum Bürgerrechtsverzicht Henselers verweigert. Diese beiden Einsprachen hat der Gemeinderat VOll Bremgarten der aargauischell Justizdirektioll übermittelt und die Erklärung beigefügt, dass VOll seiten der Heimat- gemeinde dem Gesuche Henselers nicht entgegengetreten werde. B. -Mit Zuschrift vom 8. September 1916 hat hierauf der Regierungsrat des Kantons Aargau die Akten dem Bundesgericht zum Entscheide über die Zulässigkeit des Bürgerrechtsverzichts unterbreitet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die vorliegende Vollmacht des Advokaten Bartsch zur Vertretung Henselers, vom 25. Mai 1916, ist nicht Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. No 49. 373 von Henseler selbst, sondern von dessen Neffen, dem Advokaten Edmond de Henseler in Paris, ausgestellt, und zwar gestützt auf die diesem am 23. Dezember 1912 von seinem Onkel erteilte Generalvollmacht pour regler mes afIaires de familIe, de fortune, tous biens meubles et immeubles, et afIaires de tous genres ... avec plein pouvoir de substitution ... Diese Generalvollmacht hat schon nach ihrer Fassung jedenfalls in erster Linie die Ausein- andersetzung des Vollmachtgebers mit seiner in der Schweiz verbliebenen Familie im Auge. Und Zweifel da- rüber, ob sie die Angelegenheit des Verzichts auf das Schweizerbürgerrecht mit umfasse, drängen sich nament- lich auch angesichts der Tatsache auf, dass Henseler kurz nach ihrer Ausstellung -mit Eingabe an den aargauischen Regierungsrat vom Januar 1913, die seine eigene gehörig beglaubigte Unterschrift trägt -direkt um Entlassung aus dem schweizerischen Staatsverbande eingekommen ist. Schon dieses ursprüngliche, persönliche Gesuch Hen- seiers genügt aber als Grundlage des heutigen Verfahrens. Neu ist in der späteren Eingabe des Advokaten Bartsch allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass sich der Bürgerrechtsverzicht nicht auf die Ehefrau und die Söhne des Gesuchstellers erstrecken soll. Sie entspricht jedoch so sehr den gesamten Umständen des Falles, dass auch diese Ergänzung des ursprünglichen Gesuchs unbedenklich als im Willen des Gesuchstellers liegend angesehen werden darf. Die Bemängelung der Vollmacht des Advokaten Bartsch hat deshalb keine praktische Bedeutung.
  2. -In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des BG vom

Juni 1903 ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht

verzichten kann, sofern er

  1. in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat,
  2. nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt,

handlungsfähig ist,

c) das Bürgerrecht eines andern Staates für sich, sowie

für seine Ehefrau

und seine Kinder (falls diese unter seiner

Staatarecbt. ehemännlichen oder elterlichen Gewalt stehen und o nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden 1 bereits erworben hat oder es ihm zugesichert ist. Bei Prüfung des vorliegenden Falles nach diesen Vor- aussetzungen ergibt sich : Zu a. Alfred Henseler wohnt seit etwa 15 Jahren in New- York, wo er als Ingenieur in elektrischen Betrieben beruflich tätig ist. Er hat während dieser Zeit nur kurze Reisen nach Europa gemacht und lebt von Frau und Söhnen, die in Freiburg verblieben sind, definitiv ge- trennt. Dagegen stand er zur Zeit seiner Auswanderung in Freiburg wegen Verschwendung unter Vormundschaft. Diese ist seither zunächst in die gerichtliche Beistand- schaft (assistance judiciaire) des freiburgischen Rechts und nach Einführung des ZGB in die Beistandschaft mit Bestellung eines Beirats -umgewandelt worden, wodurch dem Henseler gemäss Feststellung des freiburgischen Appellhofes, der mit Urteil vom 9. Juli 1913 das Begehren der Ehefrau um Wiederherstellung der Vormundschaft abgelehnt hat, die Verwaltung seines (in Freiburg liegen- den) Vermögens bei freier Verfügung über dessen Erträg- nisse entzogen ist. Durch die Einsprache der Familie wird nun die Frage aufgeworfen, ob Henseler mit Rücksicht hierauf von Gesetzes wegen in Freiburg wohnhaft geblie- ben sei, ob also die Bestimmungeil der Art. 25 Abs. 1 und Art. 377 Abs. 1 ZGB, wonach der Wohnsitz der bevormun- deten Person sich am Sitze del' Vormundschaftsbehörde befindet und nur mit deren Zustimmung gewechselt werden kann, hier anwendbar seien. Diese Frage ist entgegen dem erwähnten Urteil des freiburgischen Appell- hofes zu verneinen. Die in Rede stehenden Bestimmungen erklären sich aus dem Wesen der Vormundschaft im engem Sinne als einer nicht nur die ökonomischen, son- dern auch die gesamten persönlichen Verhältnisse des Mündels umfassenden Fürsorge (Art. 367 Abs. 1 ZGB). Sie passen aber nicht zur Beistandschaft, da diese all- gemein und speziell in der Form des Beirats eine bloss Verzicht auf das Schwejzerbürgerrecht. N° 49. 37 ökonomische Fürsorge darstellt (Art. 367 Abs. 2 und Art. 395 ZGB), die eine persönli;che Gebundenheit des Ver- beiständeten. wie sie in der fraglichen Beschränkung der freien Wohnsitznahme liegt, nicht in sich schliesst (so auch schon das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10. Februar 1915 i. S. Seeholzer gegen Bezirksrat Küssnacht und ferner mit Bezug auf eine kantonalrechtliche Beistand- schaft ähnlicher Art: AS:n I N° 51 Erw. 4 S. 306). Demnach hat Henseler, jedenfalls seit dem Inkrafttreten des ZGB, seinen Wohnsitz gemäss eigener Entschliessung nicht mehr in der Schweiz, sondern in New-York. Uebri- gens müsste die aktenmässige Tatsache, dass er seinerzent im Einverständnis der Vormundschaftsbehörde von Frel- burg, die ihnl das erforderliche Reisegeld gewährt hat,. nach New-York übergesiedelt ist, doch wohl als Zustim- mung zum Wohnsitzwechsel im Sinne des Art. 377 ZGB ausgelegt werden. Zu b. Dass Henseler nach schweizerischem Recht die Handlungsfähigkeit im hier erforderlichen Sinne, nämlich die Fähigkeit zum selbständigen Verzicht auf das Bür- gerrecht besitzt, kaHn nicht zweifelhaft sei , da e durch die über ihn verhängte Beistandschaft, WIe bereIts aus- geführt, nur in der vermögensrechtlichnm Venügungs freiheit beschränkt ist. Er bedürfte somIt der Ihm tat- sächlich verweigerten Zustimmung der Vormundschafts- aufsichlsbehörde nach Art. 422 Ziff. 2 ZGB selbst dann nicht, wenn für die Frage der Handlungsfähigkeit das schweizerische, statt, wie das Gesetz ausdrücklich vor- schreibt, das Recht des ausländischen Wohnsitzes des Verzichtenden massgebend wäre. Auch nach diesem Recht aber kann die Frage nicht anders beantwortet werden. Denn als erwachsener und geistig unbestrittenermassen gesunder Mann hat Henseler die Vermutung allgemeiner Handlungsfähigkeit für sich (vergl. AS :n I N° 51 Erw. 5- S. 309), und Anhaltspunkte, welche diese Vermutung, speziell in Hinsicht auf die Fähigkeit Henselers zur Ver- fügung über seinen Personenstand, zu entkräften ge-

.376 Staatsrecht.

eignet wären, liegen nicht -vor. Viehnehr lässt die noch

zu erörtende Tatsache, dass Henseler das amerikanische

Bürgerrecht erworben hat, auf seine rechtliche Selbststän-

digkeit in dieser Hinsicht schliessen, da irgend etwas Gegen-

teiliges überhaupt nicht namhaft gemacht worden ist.

Zu c. Henseler hat zwar einen amerikanischen Bürger-

brief selbst nicht vorgelegt, wohl aber eine Bescheinigung

ler amerikanischen Gesandtschaft in Bern zuhanden des

aargauischen Regierungsrates vom

18. Januar 1913.

welche lautet:

Das Naturalisationscertificate N° 170817, ausgestellt

) durch den Gerichtshof des Gerichts-Distrikts in New-

) York City, am 4. Oktober 1910, an Herrn Alfred Hen-

) seler, ist ein richtiger amerikanischer Bürgerbrief, den

I genannten Alfred Henseler als Bürger der Vereinigten

  1. Staaten Nord -Amerikas anerkennend. Durch diese
  2. aturalisierung hat sich Alfred Henseler das Recht der
  3. freien Niederlassung in den Vereinigten Staaten erwor-

ben und sind damit für ihn auch die politischen Rechte

eines amerikanischen Bürgers verbunden.

Angesichts dieser bestimmten amtlichen Erklärung, der

übrigens die Angaben über den Erwerb des Bürgerrechts

in den Vereinigten

Staaten von NQrd-Amerika bei SIEBER

(Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr, Bd. I

S. 320 ff. spez. S. 328) entsprechen, muss der Nachweis

für den Erwerb dieses Bürgerrechts durch Henseler als

erbracht gelten. Nun fordert allerdings das Gesetz einen

solchen Nachweis nicht

nur für den auf das Schweizer-

bürgerrecht Verzichtenden persönlich, sondern auch noch

für dessen Ehefrau und Kinder, das letztere jedoch ge-

mäss Art. 9 Abs. 3 nur unter der Voraussetzung, dass

dieselben

unter seiner ehemännlichen oder elterlichen

Gewalt

stehen (vergl. über diese Auslegung der entspre-

chenden Vorschrift des früheren Bürgerrechtsgesetzes vom

Jahre 1876 : AS 12 N° 36 Erw. 2 S. 277 ff.). Diese Voraus-

setzung trifft

aber hier nicht zu. Die beiden Söhne Hen-

selers sind bereits volljährig und fallen deshalb ohne

erzieht auf das Schwl'i7.crbürgerrl'cht. No 49.

weiteres ausser Betracht. Und was die Ehefrau betrifft, ist davon auszugehen, dass das laut Art. 8 seines SchlT hiefür heute massgebende ZGB eine ehemännliche Ge- walt in persönlicher Hinsicht jedenfalls nur noch inso- fern kennt, als es dem Ehemann als Haupt der ehelichen Gemeinschaft das Recht zur Bestimmung der ehelichen Wohnung zuweist (Art. 160) und den Wohnsitz der Ehe- frau in der Regel an denjenigen des Ehemannes bindet (Art. 25 Abs. 1). Es liegt nun nahe, unter dieser heutigen Rechtsordnung die ehemännliche Gewalt im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes als dann nicht mehr vorhanden anzuilehmen, wenn die Ehefrau gemäss Art. 169 oder 170 ZGB berechtigt ist, vom Ehemann getrennt zu leben, und auf Grund der Ausnahme des Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selbständigen Wohnsitz hat. Dies ist aber hier unbestreit- bar der Fall, da Henseler seine Frau vor über 15 Jahren verlassen und ihr, soweit aus den Akten ersichtlich ist, seither überhaupt keine Gelegenheit zur 'Wiederaufnahme der -offenbar auch von ihr nicht mehr gewünschten - ehelichen Gemeinschaft geboten hat. Einer richterlichen Bewilligung bedurfte die Frau unter diesen Umständen für die Berechtigung zum Getrenntleben nicht (vergl. AS 42 I N° 22 Erw. 3 S. 145 und die dortigen Verweisun- gen). Auch die Ehefrau ist also schon von Gesetzes wegen in den vorliegenden Bürgerrechtsverzicht nicht einzube- ziehen. Uebrigens geht ja der Wille weder des Ehemannes, noch der Ehefrau selbst hierauf, und es wäre bei gegen- teiliger Lösung der erörterten Rechtsfrage hier nach den gesamten Verhältnissen gewiss angezeigt, im Sinne des Art. 9 Abs. 3 für die Ehefrau eine ausdrückliche Aus- nahrne zu machen. 3. -Endlich ist unbehelflich auch der Einwand der Ehefrau, dass der Bürgerrechtsverzicht ihres Gatten des- wegen unzulässig sei, weil er lediglich zu dem Zweck( sein unter vormundschaftlicher Verwaltung stehendes Vermögen herauszubekommen und sich seiner Alimen- tationspflicht ihr gegenüber zu entziehen, und demnach AS 4! I -1916

37.8

in jraudem legis erfolge. Wer von der gesetzlich gegebenen Befugnis des Bürgerrechtsverzichts . Gebrauch macht, handelt damit nicht in Iraudem legis, auch wenn sein Vorgehen gewisse Interessen Dritter gefährden sollte. Uebrigens ist hier die Befürchtung der Ehefrau für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche kaum begründet (vergl. den analogen Fall Leuzinger : AS 12 N° 36 Erw. 3 S. 279 f.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprachen gegell den Bürgerrechtsverzicht des Alfred Henseler werden abgewiesen, und es wird der Regierungsrat des Kantons Aargau eingeladen, die Ent- lassung Henselers aus dem Kantons-und Gemejnde- bürgerrecht auszusprechen, in der Meinung jedoch, dass sich die Entlassung nicht auf die Ehefrau und die Söhne Henselers erstreckt. XI. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG EXTRADITION ENTRE CANTONS 50. Urteil vom 24: November 1916 i. S. Gyr gegen Bezirksamt Schwyz. Art. 1 und 9 des BG über die interkantonale Auslieferung von 1852. Ist der Täter nachträglich im Kanton des Tatorts er- griffen und nur gegen Kaution wieder freigelassen worden, so kann er nicht verlangen, dass vor Durchführung der Strafverfolgung das Auslieferungsverfahren eingeleitet wird. A. -Der in Zug niedergelassene Rekurrent Dr. Gyr hat am 18. März 1916 in Arth mit seinem Automobil den 1909 geborenen Knaben Peter Mettler überfahren und ihm dadurch eine schwere Verletzung (Schädelbasisfrak- intf'rkantonale Auslieferung. :;-;0 ;)0. tur) zugefügt, als deren schon heute feststellbare Folgen nach einem zu den Akten erhobenen Zeugnis des Spital- arztes von Zug eine Lähmung des linken Gesiehtsnervs, eine teilweise Lähmung des Augenbewegungsnervs und eine bedeutende Verringerung des Hörvermögens des linken Ohres zurückbleiben werden. Ob noch weitere Folgen eintreten werden, kann zur Zeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Auf einen Rapport des Poli- zisten Bammert, der sich an Hand von Zeugenaussagen dahin aussprach, dass der Unfall auf zu schnelles Fahren zurückzuführen sein dürfte, hat das Bezirksamt Schwyz sofort eine Untersuchung eingeleitet und nach Abhörung der Auge'nzeugen die Polizei direktion Zug um rogato- rische Eillvernahme des Dr. Gyr ersucht mit der Ein- ladung, ihn zugleich um'über zu befragen, ob er den chwyzerischen Gerichtstand anerkenne. Anlässlich dieser Einvernahme, die am 27. März 1916 stattfand, bestritt Dr. Gyr, dass ihn irgendwelches Verschulden treffe, und protestierte gegen seil;e Verfolgung durch die schwyze- rischen Behörden, indem er erklärte, er verlange eventuell in Zug beurteilt zu werden. Am 22. April 1915 wurde er auf dem Bahnhof Arth- Goldau durch den Polizisten Vild angehalten und zur Leistung einer KautiüJ

von 2000 Fr. veranlasst, über die ihm von Wild am 25. April nachstehende Quittung aus- gestellt wurde: Der Unterzeichnete bescheint unter heutigem Datum von Herrn Dr. Karl Gyr, wohnhaft in Zug, 2000 Fr. zu Handen des Bezirksamts Schwyz als Kaution (in Sachen einer gegen Gyr anhängig gemachten Strafuntersuchung wegen fahrlässig schwerer Körperver- letzung) heute erhalten zu haben. Obiger Betrag ist mir durch Herrn Stuber, Direktor der Glühlampenfabrik in Cn ldau im Auftrag des Herrn Dr. Gyr ausbezahlt worden. ) Aus dem bei den Untersuchungsakten liegenden Rapporte des Polizisten Vild ergnbt sich, dass dieser dabei im Auf": trage des Bezirksamts gehandelt hatte, das ihm schrift- lich den Befehl erteilt hatte, von Gyr. sofern er sich im

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