ISchG.
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LF .
LEF.
O!W .....
Bundesgesetz betl'. den Schutz der Fabrik-und Handels-
marken, etc., v.26. September 1890.
Hundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege,
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Bundesgesetz über das Obligatiouenrecht, v. f . Juni t8Si .
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Polizei-Strafgesetz
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Bundesgesetz über das Postl'egal, Y. 5. April 1910.
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Stl'afg,'setz (buch).
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Stl'af
,'rfahren.
StaatsYerfassung.
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Bundrsge"etz über d. Versicherullgsvertrag, v. 2. April t 908.
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Zh ilgesetz (buch).
Zh ilproze"sordnung.
B. Abl'eviations franQai8es.
Coue chi!.
Con,;titution fMerale.
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Code ptlnal.
Code de procMure eh'He.
Code de procedure pt'nale.
1..01 fed.kale.
Loi federale sur la poursuite pour dettes et Ja faillite du
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Ol'g-anbation judiciaire federale, du 22 mars 1893.
O. Abbl'eviazioni italiane.
Codice civile SyiZZl'ro.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Legge federale.
Legge eseeuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria federale.
STAATSRECHT -DROlT PUBLIC
- HANDELS-UND GEWERBEFREIHErr
LIBERTE DU COj1:VIERCE ET DE L'INDUSTRIE
- Urteil vom SO. Ja.nua.r 1916
i. S. Schä.chtelin und 13ra.ndenberger gegen Zürioh.
Art. 31 BV: Zulässigkeit eines kantonalrechtlicllen Verbots
des VerkaUfs von Prämienwerten gegen Ratenzah-
lu n gen bei nicht sofortiger Uebertragung der Titel auf den
Käufer. Anwendung des Yerbots auf den die wirtschaft-
li c hell : Ierkmale dieses Geschäfts aufweisenden Yerkehr
zwischen den zwei verschiedenen Arten von Mitgliedern
einer Sparanstalt , -Die durch ein solches Verbot be-
troffene Tätigkeit einer Genossenschaft fällt nicht unter die
Garantie des Art. 56 B Y.
A. -Das zürcherische Gesetz betreUend den gewerbs-
mässigen
Verkehr mit 'Yertpapieren vom 22. DezeInbet
1912 bestimmt unter dem Titel Prämienloshandel ) in
23 :
Es ist untersagt:
) a)
b) der Ratenloshandel in jeder Form;
I c) die Bildung von Losgesellschaften (Lossyndikaten ) ;
))(f)
c) der Vertrieb von Prämienlosen durch Agenten und
) Reisenden.
Nach 39 werden Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
AB 42 I -HIHI
schriften des Gesetzes mit Polizeibusse bis auf 5()()()
Franken bestraft.
B. -Unter der Firma i Schweiz. Sparanstalb ( Epargne
suisse I ist im September 1913 mit Sitz in Genf eine
i Genossenschaft auf Gegenseitigkeit zur Förderung der
Sparsamkeit l mit Ausschluss der persönlichen Haftbar-
keit der einzelnen Genossenschafter nach Massgabe des.
Titels 27 SOR gegründet und ins Handelsregister einge-
tragen worden. Sie
hat, laut Art. 3 ihrer Statuten zwei
Arten von
Mitgliedern :
a) die (i gründenden Mitglieder ( fondateurs ), die
mindestens ein e n auf den Namen lautenden Anteil-
schein von
500 Fr. unterzeichnen I), aus welchen Anteilen
das
zum Betriebe und zur Entwicklung des Instituts.
nötige
Gesellschaftskapit:;tl) (die vorliegende Reklame-
schrift der Anstalt erwähnt ein
Anfangskapital) von
25,000 Fr.) gebildet wird;
b) die ( sparenden Mitglieder ( epargnants ), die sich
) verpflichten, zwecks Gründung eines Kapitals von min-
I) destens 600 Fr. monatliche Einzahlungen gemäss Art.9.
I) 10, 11, 12, 13 dieser Statuten vorzunehmen I).
Der Ertrag dieser Einzahlungen wird unter Abzug der
Verwaltungskosten, die zum Voraus auf 1 % pro Jahr
( vom Gesamtkapital einschliesslich eventuelle Prämien I)
festgesetzt sind (A r t. 1 4), ( in börsenfähigen Staats-
oder Stadtobligationen ersten Ranges
angelegt (Art. 8).
Ferner ist in den Art. 9 bis 13 und 18 bestimmt:
Art. 9. Die sparenden Mitglieder werden nach der
) Reihenfolge ihres Beitritts in Sektionen von je 50 An-
) teilen gruppiert. Jeder Anteil berechtigt zu 1/50 des
) Kapitals und der der betreffenden Sektion zugefallenen
Zinsen und Gewinne. -Jedes Mitglied kann mehrerE'
Anteile in einer Sektion zeichnen und ausserdem mehre-
') ren Sektionen angehören. Jede Sektion ist in sich ab-
) geschlossen.
Art. 1 O. Sobald eine neue Sektion komplet ist, ge-
währt die Verwaltung einen Vorschuss von zirka 1000 Fr ...
Z-J:andels-und Gewerbefreiheit. N° 1.
l der zum Ankauf von sicheren Prämienobligationen ver-
wandt wird. Die Art und die Nummern der Wertpapiere
werden sofort nach erfolgtem Ankauf den betreffenden
Mitgliedern mitgeteilt. )
Art. 11. Die sparenden Mitglieder verpflichten sich
auf die Dauer von 10Jahren regelmassig monatlich 5 Fr.
pro Anteilschein einzuzahlen. Sie gründen sich dadurch
ein Kapital von mindestens 600 Fr. (siehe Art. 3), dessen
Rückzahlung garantiert wird.
Art. 12. Im Falle eine Prämie von 10,000 Fr. und
darüber auf eine Sektion entfällt, wird die Verteilung
an die Mitglieder der betreffenden Sektion sofort vor-
l) genommen .... Die Prämien, die niedriger als 10,000 Fr.
sind, und die Erträgnisse der al pari gezogenen Papiere
dienen zum Ankauf von neuen Obligationen, wodurch
die Gewinnchancen und das Vermögen der betreffenden
) Sektionen erhöht werden.
l)
Art. 1 3. Nach Ablauf von 10 Jahren stellt die Sek-.
tion ihre Bilanz auf gemäss den Vorschriften des Art. 656
) des schweiz.
OR, und die Mitglieder haben Anspruch,
. l) nach Abzug der in Art. 14 festgesetzten Verwaltungs-
kosten:
- auf die Verteilung des erlösten Kapitals,
- auf die Zinsen und Coupons der Obligationen,
) 3. auf eventuell noch nicht verteilte Prämien. )
Art. 1 8. Mitglieder. die mit der Zahlung ihrer Bei-
- träge rückständig sind und diese nach zweimaliger Auf-
- forderung seitens der Gesellschaft in der vorgesehenen
Frist nicht nachgeholt haben. werden von der Gesell-
t schaft ausgeschlossen. -In diesem Falle verliert das
)) betreffende Mitglied alle Rechte gegenüber der Gesell-
schaft und kann keinerlei Rückerstattung der einge-
zahlten Beiträge beanspruchen.
Die Verwaltung steht, gemass Art. 7, einem durch die
Besitzer von Stamm anteilen gewählten Verwaltungsrat
von 2 bis 5 Mitgliedern zu, der jedoch die Befugnis
hat,
4 Staatsrecht.
die gesamte Leitung oder einen Teil davon einem Finanz-
institut anzuvertrauen .
Präsident des Verwaltungsrates ist seit der Genossen-
schaftsgründung der Rekurrent James Schächtelin, Ver-
walter des Comptoir general des valeurs a lots, in Genf.
C. -Mit ( Polizei-Verfügungen vom 7. Mai 1915 hat
das Statthalteramt Zürich die beiden Rekurrenten James
Schächtelin in Genf und Jean Brandenberger in Wallisellen
wegen Zuwiderhandlung gegen 23 litt. bund c des Gesetzes
vom 22. Dezember 1912 gemäss dessen 39 gebüsst, und
zwar Schächtelin mit 500 Fr., weil er als verantwortlicher
Vertreter der Firma (C Schweiz. Sparanstalt durch den
gennell JeanBrandenberger im Kanton Zürich Mitglieder
fur dIese Sparanstalt habe anwerben lassen, und Branden-
berger mit 100 Fr., weil er als Agent der (4 Sch veiz. Spar-
anstalt
im letzten Halbjahr wiederholt im Kanton Zürich
Mitglieder für diese Sparanstalt angeworben habe. da
damit von den beiden die Gründung von Losgnsell
schriften und die Betreibung des Ratenloshandels be-
z ycckt
worden sei.
DurchCrteil vom 20. August 1915 hat das Obergericht
des
Kalltons Zürich (2. Appellationskammer) diese Yer-
fügungen
in Uebereinstimmung mit dem erstillstanzlichen
Richter gmndsätzHch bestätigt, die Bussen jedoch auf
200 Fr. für Schächtelin und 50 Fr. für Brandenbergel'
herabgesetzt. Aus der Begründnng dieses Urteils ist her-
yorzuhehen : Da der Absdmitt des Gesetzes vom 22. De-
zember
1912, in ,,,eIchem sich der 23 befinde, von den
(, Prämien losen handle, worunter nach juristischem
Sprachgebrauch nicht Lotterielose, sondern Prämien-
ohligationen zu verstehen seien, so sei anzunehmen, dass
ie A usdr:ticke Ratenloshandel I) und Losgesellschaften ),
III 23 htt. bund c jedenfalls in erster Linie auf den
Handel mit Prämien losen und auf die Bildung von
Pr ü mi c n los-Syndikaten Bezug hätten. Nun sei zwar
der Handel mit Prämien werten grundsätzlich frei. Seine
Ansühung
dürfe jedoch aus gewerbepolizeilichen Gründen
HandeJs-und Gewerbefreiheit. N" 1.
gewissen Beschränkungen unterworfen werden, die auch
darin bestehen könnten, dass gewisse Arten oder Formen
der Ausübung verboten würden (zu vergl. das Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Januar 1915 in Sachen Vaucher
gegen Bern : AS 41 I N
5 S. 33 ff. und die dortigen Ver-
weisungen). Zu
den Formen der Ausübung des Handels,
deren
Untersagung bundesrechtHch zulässig sei, gehöre
der Ratenloshandel und die Bildung von LosgeseHsehaften,
welche regelmässig die Umgehung des Verbotes des Raten-
loshandels bezwecke und daher grundsätzlich im Verbot
dieses Handels bereits inbegriffen sei, sowie der Hausier-
handel mitPrämienlosen. Folglich seien dieBestimmungen
des 23 litt. b, c und e des zürcherischen Gesetzes bundes-
rechtlich nicht .zu beanstanden. Die Gründe, welche zu
diesen
Verboten geführt hätten, seien auch von den zür-
cherischen Gerichten hereits eingehend dargelegt worden
(Blätter f. zürch. Rechtsspr. X N° 209). Dabei sei davoJl
auszugehen, dass die Verbote als gesetzliche, allgemeine
zulässig seien,
und es sei deshalb nicht zu prüfen, ob
im einzelnen Falle der Ratenloshandel die Bildul1
a
, b
der Losgesellschaften oder der Hausierbetrieb zu Bedenken
Anlass geben
könnte. Gar keinem Zweifel aber unterliege,
dass die Angeschuldigten diese Verbote übertreten hätten.
Freilich würden den Kunden der Schweiz. Sparanstalt
keine Prämienwerte auf Abzahlung verkauft, sodass VOll
einem Handel im juristischen Sinne des 'Vortes nicht
gesprochen werden. kÖnne. Allein die Or,yane der Anstalt
e
bezweckten nichts anderes als den Vertrieb VOll Prämien-
werteIl, wobei die Mittel im wesentlichen von den Kunden,
und zwar auf dem Vege von Rateneil1zahlun,yen be-
b ,
schaITt würden, sodass die Absicht der Umgehung des
Verbotes,
das den Ratenloshp,ndeI ausdrücklich in jeder
Fo rm perhorresziere, klar zu Tage liege. Brandenbergel'
habe sich der Uebertretung des 23 litt. b, c und c schuldig
gemacht dadurch, dass er, wenn
auch in versteckter Form,
als Reisender den Ratenloshandel betrieben und durch
diese Tätigkeit sich an der Bildung VOll Losgesellschaften
beteiligt habe, und Schächtelin dadurch, dass er Branden-
berger für
diese Tätigkeit im Gebiete des Kantons Zürich
angestellt
und mit Wissen und Willen habe handeln
lassen, sowie ferner dadurch, dass er mit Mitgliedern der
Anstalt im Kanton Zürich korrespondiert habe. Von einem
gravierenden Falle könne nicht wohl gesprochen werden;
namentlich liege in den Akten weder nach der sachlichen,
noch nach der persönlicheu
Seite Material dafür, anzu-
nehmen, dass das von den Angeschuldigten geleitete
bezw. vertretene
Institut auf Schädigung der angewor-
benen Mitglieder gerichtet sei.
D. -Gegenüber diesem Urteil des Obergerichts haben
Schächtelin und Brandenberger rechtzeitig den staats-
rechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und
beantragt, das Urteil des Obergerichts und der ihm vor-
ausgegangene Entscheid der ersten Instanz seien
aufzu-
heben .... Sie beschweren sich über Verletzung der Garantie
der Art. 56
BV (Vereinsfreiheit) und Art. 31 BV (Gewerbe-
freiheit), indem sie wesentlich geltend
machen: Die
Schweiz. Sparanstalt verfolge einen rechtlich erlaubten
Zweck
mit rechtlich erlaubten Mitteln. nämlich die För-
derung der Sparsamkeit vermittelst einer dem schweiz.
OR entsprechenden Organisation; die, wie auch das
Obergericht anerkenne, keine ökonomische
Benachteili-
gung des Publikums bezwecke und somit nicht unter
die zum Schutze hiegegen aufgestellten Bestiulmungen
des zürcherischen Gesetzes vom °22. Dezember 1912 falle.
Das Bundesgericht habe im Urteil vom
15. Januar 1915 in
Sachen Vaucher gegen Bern ausgesprochen, dass es nicht
angehe, die Prämien obligationen den Lotterielosen
gleich-
zustellen. Daraus folge, dass der Kanton Zürich insbe-
sondere nicht berechtigt sei, eine Vereinigung von Privaten
zu verbieten, die sich in verfassungsmässig und gesetzlich
erlaubter Weise zusammengeschlossen hätten,
um ge-
meinsam Prämienobligationen zu erwerben. Die Rekur-
renten hätten nicht die Bildung von verbotenen Los-
gesellschaften begünstigt, sondern einfach Mitglieder einer
Handels.) und Generbetreiheit. N° t '1
unerlaubten Gesellnaftrekrutiert. Un defihnen ferner
.zur Last gelegte V ,von Pränrlenobligationen auf
Kredit sei bundesrntlich überhaupt nicbtverboten und
liege zudem hier gar ebtvor, indem die einzelnen Gesell
chaftern direkt auf eigene Rechnung nach. Massgabe ihrer
Mittel Prämienwerte ankauften
und sie sofort geliefert
-erhielten.
E. -Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die
:2. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich haben auch die
Erstattung besonderer Gegen-
bemerkungen auf den Rekurs zu verzichten erklärt.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
- -Gegenstand der staatsrechtlichen Anfechtung
kann nur das Urteil des Obergerichtes bilden, da der
vom Rekursantrag mitumfasste Entscheid der ersten
Instanz dadurch ersetzt worden ist.
- -Nach feststehender Praxis der Bundesbehörden,
auf die das obergerichtliche Urteil zutreffend zug
nimmt, gestattet Art. 31 BV den Kantonen, den Verkehr
mitPrämienwerten gewerbepolizeiIichenBeschränkungen,
speziell zum
Schutze des Publikums vor Benachteiligungen
durch unredliches oder unsolides Geschäftsgebahren, zu
unterstellen
und aus diesem Gesichtspunkte insbesondere
den Verkauf solcher Werte gegen Ratenzahlungen
.ohne Uebertragung der Titel auf den Käufer
zu verbieten (siehe speziell SAUS, Bundesrecht, II N° 767).
Auf die Prämienwerte aber bezieht sich, im Unterschied
zu der dem Urteil in Sachen Vaucher gegen Bern zu-
grundeliegenden bernischen Gesetzesvorschrift über die
Lotterien, der
23 des ZÜfch. Gesetzes vom 22. Dezember
1912 betreffend den gewerbsmässigen
Verkehr mit Wert-
papieren nach
der einschlägigen Ausführung des Ober-
gerichts unzweifelhaft.
Seine Verbote erscheinen daher,
jedenfalls soweit sie das Ratengeschäft mit nicht so-
fortiger Uebertragung der Titel betreffen, ohne
Staatsr,echt.
weiteres als vor Art. 31 BV zulässig, und es bleibt ernst-
lich
nur zu prüfen, ob der vorliegende Tatbestand hier-
unter falle. Dies ist aber zu bejahen, und es ist deshalb
auch in dieser Hinsicht der Entscheid des Obergerichts
(der zwar, entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes, auf
das Verbot des Ratengeschäfts sc h I e c h t hin abstellt)
nicht zu beanstanden. Denn: Nach der Organisation der
(l Schweiz. Sparanstalt stehen sieb die ( gründenden
Mitglieder und die in Sektionen gruppierten sparenden
Mitglieder in ,der Weise gegenüber, dass die ersteren
den Betriebsfonds der
Anstalt liefern und durch die von
ihnen -offenbar aus ihrer Mitte -bestellte
Verwaltung
für die einzelnen Sektionen der letzteren Prämienwerte
ankaufen. Allerdings wird hiezu im
Endresultat das von
den sparenden Mitgliedern selbst einbezahlte Geld ver-
wendet. Allein zunächst gewährt die
Verwaltung Vor-
schüsse ,
die nur dem Gründungskapital entnommen sein
können, wie überhaupt für dieses Kapital in seiner
statutengernässen Eigenschaft als Betriebsfonds keine
andere
Verwendung ersichtlich ist, als zur vorschuss-
weisen Anschaffung der den Sparsektionen zuzuteilenden
Prämienwerte.
Es besteht somit zwiscben den beiden
Arten von Mitgliedern der Sparanstalt ein Geschäfts-
verhältnis, das sich,
wir t s eh. a f t 1 ich betrachtet, un-
verkennbar als
Veräusserung von Prämienwerten, seitens
der (i Gründer an die Sparer , gegen Ratenzahlungen
darstellt und insofern dem' entsprechenden Geschäfts-
verkehr zwischen einem Bankier und seinen
Kunden
durchaus gleichkommt. Diese wirtschaftliche Bedeutung
des
Verhältnisses aber ist für die in Frage stehenden
Massnahmen zum
Schutze des Publikums gegen ökono-
mische Benachteiligung
ent;cheidend; sie genügt, auch
wenn von einem
Verkauf im Rechtssinne bei der Zu-
teilung der 'Vertpapiere durch die
Verwaltung an die
einzelnen
Sektionen der Sparanstalt nicht gesprochen
werden könnte.
Und wenn die Rekurrenten betonen, dass
diese Zuteilung gleich bei der Anschaffung der Wert-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 1.
papiere stattfinde, weshalb das allfällig vorliegende Raten-
geschäft bundesrechtlich nicht unzulässig sei, so kann
dieser Argumentation auf Grund der Anstaltsstatuten
ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Die Statuten sehen
freilich in Art. 10 vor, dass die Art und die Nummern
der für jede Sparsektion angekauften Wertpapiere den
betreffenden Sektionsmitgliedern
sofort mitgeteilt
werden. Damit kann jedoch nicht die sofortige Ueber-
tragung der Papiere ins Eigentum der Sektionsmitglieder
gemeint sein; denn dieser Annahme
steht die Bestimmung
in Art. 18 entgegen, wonach ein
-(l sparendes Mitglied
bei nicht vollständiger Erfüllung seiner statutengernässen
Beitragsleistungen
alle Rechte) gegenüber der Gesell-
schaft, also auch seinen Teilanspruch auf die
be r e i t s
vor seinem Leistungsverzug angeschafften und
seiner Sektion zugeteilten Titel, verliert. Aus dieser
übrigens mit der zwingenden Vorschrift des Art. 227
OR über die Abzahlungsgeschäfte im Widerspruch ste-
henden -Bestimmung
ist vielmehr zu schliessen, dass
das
Recht des sparenden Mitgliedes l) auf die Titel oder
deren
Ertrag grundsätzlich erst am Ende der zehn-
jährigen Sparperiode, im Zeitpunkte der Liquidation
seiner Sektion, definitiv zur Entstehung gelangt, und
dass demnach der Eintritt in eine solche Sparsektion
aerade
die typischen Gefahren des Ratengeschäftes bietet,
velche die in Rede stehende gewerbepolizeiliche Be-
schränkung desselben rechtfertigen. Dies umsomehr, als
der Geschäftsbetrieb der
(i Schweiz. Sparanstalt zu Be-
denken Anlass gibt auch noch im Hinblick darauf, dass
die
sparenden Mitglieder, statutengemäss gar keinen
Einfluss auf die
Verwaltung der Anstalt, dass heisst auf
die Auswahl und die Bewertung der ihnen zugeteilten
Prämienobligationen, haben. Denn danach besteht
gewins
was entscheidend ist -in besonderem Masse dIe
1 1 Ö g 1 ich k e i t einer Uebervorteilung dieser Mitglieder
durch unredliches Geschäftsgebahren der Verwaltung.
3. -Yerstösst nach dem Gesagten das Verbot des mit
. Staatsrecht.'
dem Eintritt als sparendes-Mitglied. in die' Schweiz.
Sparansta.lt verbundenen Geschäftsverkehrs im Sinne
der feststehenden Praxis nicht gegen die Garantie des
Art. 31 BV, so darf natürlich auch dieser Eintritt selbst,
das heisst die Bildung von PrämiengeseIlschaften, wie
die Sektionen der (I Schweiz. Sparanstalt sie darstellen,
und die hierauf gerichtete Agententätigkeit ohne Ver-
letzung jenes Verfassungsgrundsatzes verboten werden.
Die Anwendung nicht nur der litt. b, sondern auch der
litt. c und e von 23 des zürch. Gesetzes vom 22. De-
zember 1912 auf die tatsächlich unbestrittene Tätigkeit
der bei den Rekurrenten im Gebiete des Kantons Zürich
ist daher aus dem Gesichtspunkte des Art.
31 BV nicht
zu beanstanden, selbst wenn die genannten Gesetzes-
bestimmungen
in ihr-er allgemei nen Fass ung,
die den Ratenloshandel in jeder Form und die Bil-
dung von Losgesellschaften wie auch den Agenturvertrieb
von Prämienlosen s chi e c h t hin beschlägt, über den
bundesrechtlich zulässigen Verbotsrahmen hinausgehen
soHten, was
unter diesen Umständen nicht erörtert zu
werden braucht.
4. -Auch die Berufung der Rekurrenten auf die in
Art. 56 BV garantierte Vereinsfreiheit geht fehl. Diese
Garantie gewährt
nur das Recht, solche Vereine zu bilden,
die weder in ihrem Zwecke, noch
in den dafür bestimmten
Mitteln rechtswidrig sind,
uqd zwar ist massgebend hie-
für die jeweils geltende (kantonale
und eidgenössische)
Rechtsordnung. Daraus folgt ohne weiteres, dass eine
Gesellschaft, die einen nach
Art. 31 BV zulässigerweise
kantonalrechtlich verbotenen Geschäftsbetrieb im Auge
hat, dem Schut des Art. 56 BV nicht untersteht. Das
ist aber bei den Sparsektionen der Schweiz. Sparanstalt I)
nach den vorstehenden Erwägungen der Fall, indem sie
den an sich allerdings erlaubten Zweck des gemeinsamen
Erwerbes von Prämien werten für ihre Mitglieder durch
das rechtswidrige Mittel des Ratengeschäftes mit nicht
.sofortigerUebertragung der Titel verfolgen.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 2.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt;
Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Urteil vom 2S. Januar 1916 i. S. XauflDann
gegen Aargau.
Art. 31 BV. Zulässigkeit eines kantonalrechtlichen Patent-
." zwangs für die gewerbsmässige Vermittlung des
Liegenschaftsverkehrs. -Die Beziehung dieses
Gewerbes
unter die aargauische Verordnung hetr. die Ge-
schäftsagenten und die Anwendung der Verordnung auch
gegenüber auswärts niedergelassenen Geschäftsagenten bei
das Kantonsgebiet berührendem Geschäftsbetrieb verstossen
nicht gegen die Garantien der Art. 19 aarg. StV und
Art. 4 BV. '
A. -Die vom aargauischen Grossen Rate in Voll-
ziehung
des Art. 93 Abs. 4 aarg. StV erlassene Ver-
() r d nun g betr. die G e s c h ä f t sag e n t e n vom
17. Mai 1886
enthält folgende Bestimmungen:
- Als Geschäftsagent ist zu betrachten, wer ge-
werbsmässig folgende Geschäfte oder einzelne Arten
- derselben betreibt:
(C a) den gütlichen oder rechtlichen Einzug von For-
.. derungen für Dritte (Inkasso);
(I b) den Ankauf von Forderungen (Abtretungsge-
schäft);
c) die Entgegennahme und Besorgung von Anleihen
( (Leihgeschäft) ;
d) andere ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Be-
t sorgung nicht ausschliesslich in die Befugnis der paten-
(( tierten Rechtsanwälte und Notare fällt.
(I Ausgenommen werden die gemäss Art. 93 der Staats-
verfassung unter der Oberaufsicht des Staates gestellten
. Kreditinstitute ...