46 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-
sich nicht etwa darauf berufen, dass er damals. von der
angeblichen Tilgung der Zinsforderung der Kantonal-
bank durch Zahlung keine Kenntnis gehabt habe ; denn
die
dinglichen Rechtsverhältnisse, die-sich auf eine zu
versteigernde Liegenschaft beziehen, müssen vor der
Stei-
gerung abgeklärt sein und wer ein Interesse an der Be:..
streitung einer dinglichen Last hat, muss die Nachfor-
schungen, die ihm die
zur Bestreitung notwendigen Grund-
lagen verschaffen sollen,
seI b s t und rechtzeitig, vor der
Steigerung, ansteHen.
Da somit der Rekurrent sich wegen
der Gesetzwidrigkeit des der Steigerung vorausgehenden
Verfahrens nicht rechtzeitig beschwert
hat, ist dieses Ver-
fahren rechtskräftig geworden und daher eine Anfechtung
der
Steigerung, die sich auf den genannten Mangel stützt,
ausgeschlossen (vgl.
AS Sep.-Ausg. 16 N° 18 ). Offenbar
liegt übrigens die Sache so, dass nicht der Schuldner.
sondern ein dritter Pfandgläubiger der Kantonalbank den
in Frage stehenden
Zins bezahlt hat und daher an Stelle
der Bank insoweit deren Rechte geltend machte. Wenn
auch schliesslich die Kantonalbank wieder selbst vom
Betreibungsamt die Zahlung des erwähnten Zinses ver-
langt, so
beruht das wohl auf einer Rückzession oder einer
Inkassoyollmacht Forsters.
3. -Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet, als
die Aufhebung des
Zuschlags wegen Irrtums verlangt
wird. Ein
Irrtum über die für die Steigerung massgebende
Belastung der Liegenschaft liegt tatsächlich gar nicht vor.
Da die Steigerungsbedingungen in Beziehung auf das La-
stenverzeichnis nicht angefochten worden sind, so gilt die
Zinsforderung
der Kantonalbank im Betrage von 2270 Fr.
mit dem dafür beanspruchten Pfandrecht als anerkannt.
Der Ersteigerer
mus s t e diese Zinsschuld daher, wenn
sie durch den Erlös gedeckt wurde, übernehmen oder
bezahlen.
Übrigens könnte es sich keineswegs etwa um
einen wesentlichen Irrtum nach Art. 24 Ziff. 3 OR, sondern
höchstens
um einen solchen im Motiv handeln; denn der
Ges.-Ausg. 39 I S. 184 f.
und Konkurskammer. Na 11.
Rekurrent hatte im Zeitpunkt, als er sein Angebot machte,
zweifellos den Willen,
39,800 Fr. zu bieten, weil er eben
glaubte, soweit gehen
zu müssen, um. die Fordnrungen allnr
vorgehenden Pfandgläubiger und emen bestlDlIl1ten Tell
seines eigenen Schuldbriefes zu decken (vgl. BGE 10 III
N0 38).
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
11. Entscheid vom 11. Februar 1916 i. S. Stadt Zürich.
Art. 46 SchKG ist uneingeschränkt massgebend auch für eine
Betreibung für öffentlich-rechtliche Forderungen, sofern
darauf das Konkordat betreffend die Gewährung gegen-
seitiger
Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche Anwendung findet.
A. -Die Steuerbehörden des Kantons Zug legten der
Rekurrentin. der
Stadt Zürich, für ihre Wasservenor
gungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Menzingen eine Kan-
tonssteuer im Betrage von 7125 Fr. für das Jahr 1914 auf.
Für diese Steuerforderung stellte das Steuereinzügeramt
Menzingen namens des Kantons
Zug beim Betreibungs-
amt Menzingen ein Begehren um Einleitung der orden
lichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen die
Rekurrentin. Das Betreibungsamt erliess am 11. Januar
1915 den Zahlungsbefehl und stellte ihn der Rekurrentin
am gleichen Tage zu. .
B. -Diese erhob hierauf Beschwerde mIt dem Begehren
um Aufhebung der Betreibung.
Sie machte
geltend: Das Betrnibungnt Meningnn
sei zur Durchführung der Betreibung lllcht zustandlg,
sondern
nur dasjenige von Zürich. Ein besonderer Be-
treibungsort für Steuerforderungen sei nur vofh. nden.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
soweit er vom kantonalen Rechte vorgesehen sei. Der
Kanton ,Zug kenne aber einen solchen besonderen Betrei-
bungsort nicht. Zudem seien die
Kantone Zürich und Zug
dem
Konkordat über die Vollstreckung öffentlich-recht-
licher Forderungen beigetreten. Soweit dieses
Konkordat
gelte, könne es keinen besondern Betreibungsort für
Steuerforderungen
mehr geben (.liEGER, Komm. S. 88).
Die Aufsichtsbehörde des
Kantons Zug wies die Be-
schwerde durch Entscheid vom
30. Januar /2. Februar
1915 mit folgender Begründung ab : Art. 59 BV beziehe
sich nicht auf die Geltendmachung öfTentlich-reehtlicher
Forderungen. Die Vorschriften des Betreibungsgesetzes
über den Betreibungsort schlössen sich
aber eng an Art. 59
BV an, wie der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf
des Betreibungsgesetzes ausgeführt habe. Im Entscheide
in Sachen Bloch vom 16. Mai 1897 (AS 2il I S.444) habe
deHn auch das Bundesgericht erklärt, Art. 46 Abs.1 SehKG
gelte nicht für öffentlich-rechtliche Forderungen eines
Kantons oder einer Gemeinde gegen einen in einem au-
dem Kanton wohnhaften Schuldner. l-Iieran ändere das
Konkordat über die Rechtshülfe für die Vollstreckung
öHentlich-rechtlicher Ansprüch.e nichts.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter El'-
Heuerung ihres Begehrens
an -das Bundesgericht weiter-
t'zogen.
Die Schuldbetreibungs- nd Konknrskammer zieht
in E r
w ä g n Il g :
Im Entscheid in
Sachen Aktienmilhle Basel und Augst
vom 3. März 1896 (AS 22 N° 60) hat das Bundesgericht
ausgefülwt, dass die Zwangsvollstreckung für öfientlich-
rechtliche Ansprüche vollständig dem kantonalen Rechte
anheimgestellt sei. Schon im folgenden
Jahre, im Entscheid
in Sachen Bloch vom 16. März 1897 (AS 23 S. 444 f. Erw. 2),
hat es indessen mit Recht diesen Standpunkt aufgegeben
und festgestellt, dass auch für die öffentlich-rechtlichen
Ansprüche grundsätzlich die Bestimmungen des BUlldes-
und Konkurskammer. N° 11.
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gelten. Die
Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich ohne weiteres
aus
der Bestimmung des Art. 43 SchKG. Allerdiugs hat nun
das Bundesgericht, wie die Vorinstanz ausführt, im zuletzt
erwähnten Entscheide und auch seither stets daran fest-
gehalten, dass
der Betreibungsort des Wohnsitzes für öf-
fentlich-rechtliche Forderungen eines
Kantons oder einer
Gemeinde gegen einen in einem alldern
Kanton wohnhaf-
ten Schuldner kein zwingender sei, indem es vom Stand-
punkte des Bundesrechts aus zulässig sei, für solche For-
derungen ein besonderes Betreibungsforum des Ortes, wo
die Forderung
entstanden ist, aufzustellen. Aber das Bun-
desgericht hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass es sich dabei
um eine Ausnahme von dem nach dem
klaren
Wortlaut des Art. 46 SchKG allgemein geltenden
Grundsatz des Betreibungsforums des Vohnsitzes handle
und dass sich diese Ausnahme bloss deshalb rechtfertige,
weil die
Kantone nicht verpflichtet seien, für Steuerfor-
derungen oder andere öffentlich-rechtliche Ansprüche eines
andern
Kantons oder einer ausserkantonalen Gemeinde
auf ihrem Gebiete die Vollstreckung zu gewähren und da-
her der Gläubiger solcher Forderungen auf ihrem Gebiete
die Aufhebung eines Rechtsvorschlages nicht erwirken
könnte. Mit der Zulassung der erwähnten Ausnahme sollte
also verhindert werden, dass der Schuldner durch die
Er-
hebung des Rechtsvorschlages die Vollstreckung über-
haupt unmöglich machen könne.
Demgemäss
hat die genannte Ausnahme keine Berech-
tigung mehr, sobald
und soweit die der Vollstreckung für
die öffentlich-rechtlichen Ansprüche entgegenstehenden
besondern Schranken fallen und die öffentlich-rechtlichen
Forderungen ausserhalb des Kantons,
wo sie entstanden
sind, wie solche privatrechtlicher Natur zwangsweise ein-
getrieben werden können.
Wenn der Kanton des Wohn-
sitzes einer Person verpflichtet ist, die ausserkantonalen
Entscheidungen über öffentlichrechtliche Ansprüche ge-
gen diese Person in gleicher
Weise wie ausserkantonale
AS 41 111 -1915
Entscheidungen der Schuldbetreibunp-
Zivilurteile zu vollziehen. so ist nicht einzusehen, wes-
halb zu Gunsten der Gläubiger öffentlich-rechtlicher An:-
sprüche der vom Gesetz ganz allgemein aufgestellte Grund-
satz der Einheitlichkeit des Betreibungsforums und der
Vereinigung aller Betreibungen
am gleichen Orte noch
durchbrochen werden sollte.
Nun
hat das Konkordat betreffend die Gewährung gegen-
seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche vom 23. August 1912 den
Zweck, die rechts-
kräftigen Entscheidungen über bestimmteöffentlich-recht-
liche Ansprüche der Kantone und der Gemeinden in
Bezie-
hung auf die Vollstreckung im Gebiet der-dem Konkordat
beitretenden Kantone den Zivilurteilen gleichzustellen.
Nach dem Konkordat sind alle diese Kantone verpflichtet,
einander in Betreibungen für bestimmte vollstreckbare
Öffentlich-rechtliche Anspruche
unter gewissen Vorausset-
zungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und sie
können gegenüber einer Verweigerung dieser Rechtshülfe
den
Schutz des Bundesgerichtes anrufen. Die Voraus-
setzungen, an die die Erteilung der Rechtßöffnung ge-
knüpft wird, entsprechen dabei denjenigen, die Art. 81
SchKG in Beziehung auf die Rechtsöffnung für ausserkan-
tonale Zivilurteile aufstellt. Dem
Schuldner stehen nicht
mehr Einwendungen zu, als nach Art. 81 Abs. 1 und 2
SchKG, und dem Gläubiger
Wird, ebenfalls im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung, die Erfüllung von Formvorschrif-
ten nur soweit zugemutet; als es zum Beweis der voll-
streckbaren Festsetzung des Anspruchs und zur Wider-
legung der Einwendungen des Schuldners mit Rücksicht
auf das summarische Verfahren notwendig ist. Das
Kon-
kordat hat für die beitretenden Kantone, solange es be-
steht, die gleiche Kraft wie Bundesrecht ; die Rechtslage
ist daher für sie dieselbe, wie wenn die Art. a und 81
SchKG im Sinne des Konkordates abgeändert worden
wären.
Stellt somit das Konkordat die Vollstreckung ausser-
kantonaler Entscheidungen über öffentlich-rechtliche An-
und Konkurskammer. Ne 12.
sprüche im wesentlichen derjenigen aunrkantonaler
vilurteile gleich, so müssen die Vorschnften des BetreI-
bungsgesetzes über den Betreibungsort uneingeschränkt
auch für die
unter das Konkordat fallenden Betreibungen
wieder gelten. Mit einer solchen Betreibung
hat man es im
vorliegenden Falle zu tun, da die Kantone Zürich und Zug
dem Konkordat beigetreten sind und nicht bestritten ist,
dass es sich um einen vom Konkordat erfassten Steuer-
anspruch handelt. Demgemäss ist das Betreibungsamt
Menzingen zur Durchführung der verlangten Betreibung
unzuständig.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei
bungsamt Menzingen am 11. Januar 1915 erlassene Zah-
lungsbefehl aufgehoben.
12.
Entscheid vom 17. Februar 1915 i. S. Bloch.
Begriff des Wohnsitzes im Sinne des Art. 46 SchKG.
A. -Der Rekurrent Joseph Bloch von Kirchen im
Grossherzogtum Baden hielt sich früher in
Zug auf und
war dort im Handelsregister eingetragen.
Seine Eltern,
die in
Zürich wohnen, hatten in seinem Partiewaren-
und Inkassogeschäft die Prokura. Im Sommer 1914 be:
gab er sich nach London und suchte dort nach den bel
den Akten liegenden Korrespondenzen anfangs
Juli eine
Stelle. Er fand eine solche bei De Keyser's Royal Hotel
Ltd., wo
er heute noch angestellt ist. Nachdem in einer
gegen ihn gerichteten Betreibung am 14. Dezember 1914
eine Verhandlung vor dem Konkursrichter
von Zug statt-
gefunden hatte, bei der nach dem Protokoll der Beklagte
(Joseph Bloch, Kaufmann, Neugasse
Zug) erschienen