270 Entscheidungen der SehwdbetreibuDgs-
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
56. Entscheid vom 14. Juli 1916 i. S. Ba.sler Xa.ntonalba.nk.
Die Vorschrift des Art. 586, Abs. 1 ZGB schliesst für die
Dauer des öffentlichen Inventars j e deBetreibung der
Erbmasse oder der Erben für Schulden des Erblassers aus,
also auch diejenige auf Grundpfandverwertung zum Zwecke
der Begründung des Pfandrechts an den Miet-und Pacht-
zinsen der verpfändeten Liegenschaft nach Art. 806 ZGB.
A. -Auf Begehren der Basler Kantonalbank in Basel
erliess das Betreibungsamt
Basel-Stadt am 14. Mtli 1915
gegen die Erbmasse der
Frau Sattler-Jenny in Basel einen
Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertullg. Derselbe
wurde vom Erbschaftsamte des Kantons Basel-Stadt
namens
der Erbmasse rechtzeitig auf dem Beschwerde-
weg
mit der Begründung angefochten, dass die Erben
Sattler-Jenny das öffentliche
Inventar verlangt hätten
und während der Dauer desselben eine Betreibung gegen
die
Erben oder die Erbmasse nach Art. 586 ZGB aus-
geschlossen sei. Die Basler Kantonalbank, zur Vernehm-
lassung eingeladen, beantragte Abweisung der Beschwerde,
indem
sie ausführte, der Wortlaut der angeführten Ge-
setzesstelle scheine allerdings jedwede Betreibung wäh-
rend des öffentlichen Inventars auszuschliessell. Eine
nähere Prüfung der in Betracht kommenden Verhält-
nisse),
müsse indessen zum Schlusse führen, dass dies
nicht der
'wirkliche Wille des Ges ;tzes sein könne. Der
Zweck des Art. 586 sei, den Erben eine ungestörte Orien-
tierung über die Verbindlichkeiten der Erbschaft zu er-
möglichen. Hiezu genüge es aber völlig, wenn die
(( kurzfristigen)) Betreibungsarten (auf Pfändung, Kon-
I
.1
!
und Konkurskammer. N° 56.
kurs und Pfandverwertung) untersagt würden, bei denen
übrigens die Gläubiger an der sofortigen Einleitung der
Betreibung auch kein Interesse hätten, weil sie durch
-deren Unterlassung kein Vorrecht verlören. Bei der Be-
treibung auf Grundpfandverwertung seien die Fristen so
lange, dass durch deren Anhebung die
Erben in ihrer
Entschlussfreiheit offenbar
kaum beeinträchtigt würden.
Ihre Interessen seien hinreichend gewahrt, wenn die
Verwertung des Unterpfandes während der Inventur aus-
.geschlossen werde. Andererseits hätte die wörtliche Inter-
pretation des Gesetzes die bedenkliche Folge, dass damit
dem Grundpfandgläubiger für die Dauer des Inventars
verunmöglicht würde, das ihm gemäss Art.
806 ZGB zu-
stehende Pfandrecht an den Mietzinsen der verpfändeten
Liegellschaft zur Geltung zu bringen. Die daraus sich er-
gebende
Schädigung wäre umso empfindlicher, als die
Inventur regelmässig erhebliche
Zeit in Anspruch nehme
und zudem, wenn im Anschluss an sie die Erben die amt-
liche Liquidation verlangten, die Unmöglichkeit.
Betrei-
bung anzuheben und sich dadurch die Rechte aus Art. 806
zu sichern, auch noch während jt,ner andauern würde.
Es sei daher Art. 586 ZGB in Uebereinstimmung mit der
ihm zu Grunde liegenden
ratio dahin zu interpretieren,
dass darunter nur-die Betreibung auf Pfändung, Konkurs
oder Faustpfandverwertung, nicht diejenigen auf
Grund-
pfandverW'crtung
falle.
Durch Entscheid vom
24. Juni 1915 hiess die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, und hob
dem-
gemäss die angefochtene Betreibung auf. Die Ausfüh-
rungen der Kantonalbank,
so wird in den Motiven el-
klärt. seien zwar an sich gewiss beachtenswert; sie könnten
.aber trotzdem nicht zur Abweisung der Beschwerde füh-
ren,
da der Wortlaut des Gesetzes so klar und bestimmt
sei, dass eine einschränkende Interpretation desselben in
dem von der Kantonalbank vertretenen Sinne unmöglich
erscheine. Mit den gleichen Erwägungen, welehe in der
Beschwerdeantwort geltend gemacht würden, müsste man
- tlldleichmg. der Sebultibet1'eibungs-
folgerichtig dazu kommen, die Grundpfandbetreibung
auch während
des Rechtsstillstands zuzulassen. Nun habe
aber das Bundesgericht in seinen Weisungen an die kan-
tonalen Aufsichtsbehörden vom 14./20. August 1914
anlässlich
. des vom Bundesrate verfügten allgemeinen
Rechtsstillstandes ausdrücklich erklärt, dass dieser auch
die Anhebung einer Grundpfandbetreibung zum Zwecke
der Wirksammachung des Pfandrechts
an den Miet-und
Pachtzinsen ausschliesse ; nur wenn der Zahlungsbefehl
noch vor dem Rechtsstillstand zugestellt worden sei,
dürfe die Anzeige
an die Mieter und Pächter gemäss
Art. 806 Abs. 2 ZGB und 152 SchKG auch währe.nd
jenes erfolgen. Das gleiche müsse analog auch für den
Fall des Art. 586 ZGB gelten.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert die Basler
Kantonalbank
an das Bundesgericht, indem sie unter
Berufung auf die Vorbringen ihrer Beschwerdeantwort
an die Vorinstanz das Begehren stellt,
es sei iu Auf-
hebung desselben die streitige Grundpfandbetreibung
als zulässig zu erklären.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
i n E r w ä g U Il g :
Art. 586 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass, während der
Dauer des öffentlichen Inventars die Betreibung für
Schulden' des Erblassers ausgeschlossen
sei.. Er unter-
sagt also nach seinem klaren Wortlaute jede Betreibung
gegen die Erben oder die Erbmasse und macht zwischen
den verschiedenen Betreibungsarten keinen
Unter-
schied. Ebensowenig lässt sich ein solcher aus der ratio
der Bestimmung he.rleiten. Durch das öffentliche Inven-
tar soll den Erben ermöglicht werden, sich in voller
Kenntnis der Sachlage darüber
zu entscheiden, ob sie
die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Daller
dürfen während seiner Aufnahme und der daran gemäss
Art. 587 sich knüpfenden Erklärungsfrist keine Verände-
rungen im Bestand der Erbschaft, welche die gleich-
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und Konkllrakammer. N-56. 273
mässige Befriedigung dt'r Gläubiger bei einer nachherigen
Ausschlagung
gefährden würden, sondern nur die not-
wendigen
Verwaltungshandhmgen I) vorgenommen wer-
den (Art. 585 ebenda) und sind folglich auch die Erben
nicht
befugt; über die Anerkennung gegenüber der -Erb...,
schaft geltend gemachter Forderungen für die Erben-
gemeinschaft (im Falle der nachherigen Annahme des
Nachlasses) oder die Erbmasse (im Falle seiner Aus-
schlagung) verbindliche Erklärungen abzugeben. Nun
hat die Anhebung der Betreibung aber in erster Linie
den Zweck, vom Betriebenen eine solche Erklärung (in
Form der Unterlassung des Rechtsvorschlags) und damit
einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Solange es
an
einem Schuldner oder Vertreter desselben, der berechtigt
wäre, sich auf den
ZalIlungsbefehl hin verbindlich über
die Schuld pflicht zu erklären, fehlt, muss demnach auch
die Betreibung ausgeschlossen bleiben. Dass hierin
und
nicht lediglich in der von der Kantonalbank angefÜhrten
Erwägung der Grund für die Bestimmung des Art. 586
Ahs. 1 liegt,
'rhellt überdies unzweideutig auch daraus,
dass der Gesetzgeber das nämliche Verbot der
Betrnibungs
anhebung wie beim öffentlichen Inventar in Art. 59 SchKG
auch für die Dauer der den Erben gemäss Art. 567-569
ZGB zu Antrit.t oder Ausschlagung laufenden Ueber-
legungsfrist aufgestellt hat. Ebenso
ist die Untersagung
der Anhebung von Prozessen während des öffentlichen
Inventars durch Art. 586 Abs. 3
nur hieraus hinreichend
zu erklären.
Der Umstand, dass dadurch die Grundpfandgläubiger
an der Ausdehnung ihres Pfandrechts auf die Miet-und
Pachtzinsen der verpfändeten Liegenschaft verhindert
werden, kann eine andere Lösung nicht rechtfertigen.
Indem das
ZGB in Art. 806 dieses akzessorische Pfand-
recht erst mit der Anhebung der Betreibung beginnen
lässt,
hat es unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass
dasselbe
nur demjenigen Gläubiger zu Gute kommen soll,
der in der Lage ist, die Betreibung einzuleiten. Die
Pfand
274 Entscheidungen der SchuJdbetrelbungs-
haft der Miet-und Pachtzinsen ist demnach nicht das
Primäre, dem sich die Vorschriften des Betreibungs'-
gesetzes unterzuordnen und anzupassen hätten, sondern
lediglich die Folge. welche sich
an die angehobene Be-
treibung knüpft. Sowenig
eS deshalb angeht, mit Rück-
sicht auf das Interesse des Gnmdpfandgläubigers an
der dahingehenden Ausdehnung seines Pfandrechts
die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Grundpfand-
betreibung von dem allgemeinen Begriffe der
Betrei-
bungshandlungen im Sinne von Art. 56 und damit von
den Wirkungen des Rechtsstillstandes nach Art. 57-62-
SchKG auszunehmen, sowenig ist eine solche einschrän-
kende Interpretation in Bezug
auf die Vorschrift des
Art. 586 Abs. 1 ZGB statthaft.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkaünt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
57. Entscheid. vom 14. Juli"l915
i. S. Ka. ter.
Art. 47, 1 und 3 SchKG. Betreibungen gegen eine Ehefrau
für Forderungen, die nicht aps einem gemäss Art. 167 ZGB
bewilligten Geschäftsbetriebe herrühren, sind, sofern es
sich nicht um in Gütertrennung lebende Ehegatten han-
delt, am Wohnsitze des Ehemannes zu führen und es sind
diesem die Betreibungsurkunden zuzustellen. Infolgedessen
gilt auch für sie während der Dauer des Militärdienstes
des Ehemannes nach Art. 57 Rechtsstillstand.
A. -In den von Veraguth-Rüedi CIe in Chur
und Frau Hagmann-Kessler in St. Gallen gegen Frau
B. Matter-Sche1ker angehobenen Betreibungen Nr.1323
und 1324 zeigte das Betreibungsamt Basel-Stadt am
14. Juni 1915 der Schuldnerin an, dass infolge seitens
der Gläubiger gestellten Verwertungsbegehrens die ge-
und Konkurskammer. N. 57. 275
pfändeten Gegenstände am 18. Juni 1915 zwecks Ver-
steigerung abgeholt würden. Ueber diese Anzeige be-
schwerte sich der Ehemann der Schuldnerin, A. Matter-
ScheIker. bei der Aufsichtsbehörde, indem
er vorbrachte.
dass er sich
seit dem 19. September 1914 ständig im
Militärdienst befinde und, solange dies der Fall sei. die
streitigen Betreibungen gemäss Art. 57 SchKG nicht
fortgeführt werden dürften.
Durch Entscheid vom
2R Juni 1915 wies die kanto-
nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde
mit nachstehender
Begründung ab: Art. 57 SchKG statuiert den Rechts-.
stillstand für Bürger im Militärdienst.
sowie für dieje-
lügen Personen, deren gesetzlicher Vertreter er ist. Zu
diesen Personen
ist auch die Ehefrau zu rechnen, soweit
dem Ehemanne das Recht der Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft zusteht, also für das System der Güter-
verbindung
und Gütergemeinschaft, nicht aber für
das System der Gütertrennung
und das Sondergut der
Ehefrau in den andern Systemen.
Der Beschwerdeführer
macht aher nicht geltend, dass die gepfändeten Gegen-
stände zum ehelichen Gemeinschaftsgut gehören. Die
selbständig gegen die Ehefrau durchgeführten Pfändun-
genkönnen sich im Gütergemeinschaftssystem nur auf
das Sondergut beziehen. wofür die Wohltat des Rechts-
stillstandes wegen Militärdienstes des Ehemannes nicht
geltend gemacht werden kann.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert A. Matter
an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Begeh-
rens auf Einstellung der Verwertung. Er bestreitet. dass
seine
Frau Sondergut besitze. Die gepfändeten Möbel
gehörten zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen.
Die Schuldbetreibungs-
und 'Konkurskammel' zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 47 Abs. 1 SchKG sind Schuldner, die
einen gesetzlichen Vertreter haben,
am Wohnsitze des
letztem zu betreiben und die Betreibungsurkunden die-