Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Der Rekurre;llt kann nur auf dem Wege des Wider-
spruchverfahrens geltend machen, dass in Wirklichkeit
der
Schuldner kein pfändbares Recht an der Liegenschaft
selbst besitze. Allerdings handelt es sich hiebei nicht um
die Geltendmachung des Eigentums-oder Pfandrechtes
am gepfändeten Gegenstand. Allein der Wortlaut des
Art.
106 SchKG ist, wie das Bundesgericht im Entscheid
in
Sachen Bandi vom 4. Juli 1912 (AS Sep. Ausg. 15
N° 48 ) ausgeführt hat, zu eng; der eigentliche und letzte
Zweck des Viderspruchverfahrens besteht darin, fest-
zustellen, ob der Dritte sein die Pfändung ausschliessendes
Recht an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten
Rechte geltend machen könne.
Das liegt aber hier vor,
jndem der
Rekurrent behauptet, dass dem Rechte des'
Schuldners an der Liegenschaft sein aus dem Gesellschafts-
vertrage hervorgehendes Gesamteigentumsrecht entge-
genstehe, und wenn dies richtig ist, dann ist in der Tat
gemäss Art. 544 OR die Pfändung eines ideellen Anteiles
,
an der Liegenschaft nicht möglich.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
38. Entscheid vom 22. Kai 1916 i. S. Preiss.
Die Aufsichtsbehördeu könneli nicht gestützt auf den Bun-
desratsbeschluss vom 4. Dezembel" ,914 betreffend Schutz
des in der Schweiz domizilierten Schuidners eine Betrei-
bung einstellen.
A. -In der Betreibung des Rekursgegners Otto J.
Wyler in Paris gegen den Rekurrenten J. R. Preiss, ge-
nannt Preuss in Zürich 2 vollzog das Betreibungsamt
Zürich 2 am 8. Februar 1915 die Pfändung. Hierauf ver-
langte
der Rekurrent vom Betreibungsamt die Sistierung
Ges.-Ausg. 38 1 N-92.
und Konkurskammer. N° 38.
der Betreibung, indem er ausführte, dass gegenwärtig in
Frankreich im Ausland wohnende
Personen gegen Fran-
zosen keine Prozesse oder Betreibungen durchführen
könnten und dass er daher nach dem Bundesratsbeschluss
vom
4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der
Schweiz domizilierten Schuldners von eintm in Frank-
reich wohnenden Gläubiger auch llichtbetrieben werdtn
könne.
B. -Als das Betreibungsamt das Begehren lbwies,
erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, dit
Betreibung sei einzustellen. Er hielt an seintm Stand-
punkt fest.
Die obere Aufsichtsbehörde des
Kantons Zürich wies die
Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit fol-
gender Begründung ab : Ein französisches Dekret vom
10. August 1914 bestimme, dass Art. 1244 Abs. 2 ce
während des rieges auf jede Art der Schuldbetreibung
und Urteilsvollstreckung anwendbar sei.
Durch Art. 1244
Abs. 2 ce werde der Richter ermächtigt, unter Berück-
sichtigung der besonderen Verhältnisse des Schuldners
diesem einen Zahlungsaufschub zu bewilligen
und die
Schuldbetreibung aufzuschieben, dabei aber von dieser
Befugnis
nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse
Gebrauch
zu machell. Diese Vorschrift gehe offenbar
nicht weiter als die Bestimmungen der Kriegsnovelle
z.
SchKG. Soweit aber die schweiz. Gesetzgebung Bestim-
mungen zum Schutze des inländischen Schuldners auf-
gestellt habe, bestehe für diesen kein Anlass sich auf die
im Auslande erlassenen Vorschriften
zu berufel!. Dazu
komme, dass
er die ihm durch den Bundesratsbeschluss
vom 4. Dezember
1914 eingeräumten Einreden nicht im
Beschwerdeverfahrell geltend machen könne;
Im Art. 1244
ce handle es sich wie in Art. 1 und 12 der Kriegsnovelle
z.
SchKG um eine Stundung. Wenn der Rekurnnt eine
solche erlangen wolle, so müsse
er sich entweder an den
Einzelrichter
im summarischen Verfahren oder an die
Nachlassbehörde
wendel1-
AS 41 lU -1915
EntscheidungeDder Scbuldhetreibungs-
C. -Diesen Entscheid hat.der Rekurrent am 15. Mai
1915 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen;
Die Schuldbetreibungs-und KonkurskaIniner zieht
in Erwägung:
Wäre die Berufung des Rekurrenten auf den Bundes-
ratsbeschluss vom
4. Dezember 1914 und die französische
Kriegsgesetzgebung als materiellrechtliche Stundungs-
einrede aufzufassen,
so könnte sie der Rekurrent nicht im
Beschwerdeverfahren
vor den Aufsichtsbehörden, sondern
nur entweder durch Rechtsvorschlag oder im Verfahren
nach Art. 85 SchKG geltend machen.
In diesem Sinne
hat sich das Bundesgericht schon wiederholt ausgespro-
chen (vgl. Entscheid
j. S. Baumann CIe vom 6. Mai
1915 ).
Aber auch wenn die
von der Vorinstanz angeführte
französische Bestimmung,
auf die sich der Rekurrt'nt
beruft, als eine Verfahrensvorschrift anzusehen wäre, die
bloss den Gerichten die Befugnis erteilt, in einzelnen
Fällen nach vorheriger Prüfung der Sachlage die Zwangs-
voJIstreckung für eine gewisse Zeit einzustellen, so wäre
der Rekurs
unbegründet; denn auf solche Hemmungen
der Zwangsvollstreckung
bezieht sich der Bundesrats-
beschluss vom
4. Dezember 1914 nicht. Dieser Beschluss
hat offenbar nur Ein red endes Schuldners gegen die
materielle Schuldpflicht oder
die prozessuale Geltend-
machung der Forderung im Auge und verlangt nicht, dass
dem Schuldner, der in der Schweiz von einem im Ausland
wohnenden Gläubiger betrieben wird, genau die gleichen
Erleichtemngen in Beziehung auf die Durchführung
der
Zwangsvollstreckung gewährt werden, wie sie der Schuld-
ner auf Grund der Kriegsgesetzgfbung im Lande des
Gläubigers beanspruchen könnte, sofern
er dort wohnte.
Eine solche Gleichbehandlung wäre wegen der
Vers ;hieden-
heit der Gesetzgebungen über das Zwangsvollstreckungs-
Siehe oben Nr. 28.
und Konkurskammer. N° 39.
verfahren unmöglich. Die Art und Weise der Durch-
führung dieses Verfahrens in der Schweiz muss für
aUe
hier betriebenen Schuldner gleichmässig bestimmt wer-
den. Den besondern Verhältnissen der Kriegszeit
ist in der
Schweiz durch die Kriegsnovelle Rechnung getragen wor-
den, einen Erlass,
auf den sich jeder Schuldner in der
Schweiz ohne Rücksicht auf den
'Vohnort und die Staats-
angehörigkeit des Gläubigers berufen kann. Darauf, ob die
Kriegsnovelle den in der Schweiz betriebenen Schuldner
weniger schütze oder privilegiere als
den im Lande
des Gläubigers der Zwangsvollstreckung unterworfenen
Schuldner, kommt es daher nicht an. Die Aufsichts-
behörden könnten nicht
auf Grund einer Bejahung dieser
Frage im vorliegenden Fall die Betreibung gegen den
Rekurrenten für die Dauer des Krieges einstellen. Eine
solchf' Einstellung wäre nur dann zulässig, wenn der
Bundesrat ausdrücklich bestimmt
hätte, dass die Betrei-
bungen für Gläubiger, die in Frankreich wohnen, in der
Schweiz während der Dauer des Krieges ausgeschlossen
seien.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
;rkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Entscheid vom 4. Juni 1915 i. S. Stadt Zürich.
Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches
gegenüber einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines
Bankeinlageheftes zwecks Erlangung einer Niederlassungs-
bewilligung.
Rechtsstellung der Gemeinde; Unanwendbar-
keit des Widerspruchsverfahrens.
A. -Zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung
in der Stadt Zürich musste der schriftenlose Reisende
Aron Rayower aus Warschau, gemäss. 35 des zürche-
rischen Geme.indegesetzes, eine
Toleranzkaution , be-