Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
registre s'y est refuse, les immeubles sequestres n'Hant
pas inscrits au nom du debiteur, mais au nom des epoux
Dupont, et parce que ce refus a ete considere comme jus-
tifte par les autorites de surveillance du registre foncier.
Mais,
du fait que le sequestre n'a pas pu etre amlOte
au registre foncier, conformement aux art. to1 et 275 LP.
il ne resulte nullement qu'il n'ait pas He execute I), ni
qu 'il ait cesse de deployer ses effets entre parties. L' anno-
tation au registre foncier n'est un element constitutif ni
de
la saisie, ni du sequestre : elle n'a d'autre but que de
rendre ces actes opposables aux t i e r s, mais la saisie et
le sequestre subsistent et deploient leurs effets entre par-
ties, independamment de leur annotation au registre
foncier.
C' est donc a tort que l' office s' est refuse a saisir les
biens
sequestres en date du 26 juin 1914, pretendant que
le sequestre n° 274 n'existait pas, parce qu'i
n'avait pas
pu etre annote.
Par ces motUs,
la Chambre des poursuites et des faHlites
pronollne:
Le recours est admis. En consequence, l'offtce de Ge-
neve est tenu de convertir en saisie le sequestre n° 274 du
26 juin 1914
et de rectifier le pro ces-verbal de saisie du
12 octobre 1914, poursuite li
o
30507, en cOllformite.
und Konkurskammer. N0 6.
- Entsoheid vom a Februar 1915 i. S.
Gemeinde Flawil.
Art. 141 Abs. 3 SchKG. Anwendung auf vor dem Inkraft-
treten des ZGB errichtete Dienstbarkeiten. -Der Ent-
scheid darüber, ob die Dienstbarkeit mit oder ohne Zustim-
mung der älteren Pfandgläubiger errichtet worden sei, bezw.
ob sie ihnen im Range vor-oder nachgehe, gehört ins Lasten-
bereinigungs-bezw. beim Konkurs ins Kollokationsver-
fahren. -Auslegung der im Kollokationsplan enthaltenen
Aufführung der dinglichen Rechte (Pfandrechte und Dienst-
barkeiten) nach ihrer zeitlichen Reihenfolge als Verfügung
über den Rang. wenn es sich um unter dem alten Recht
begründete Dienstbarkeiten handelt und dieses für die
Rangfolge ausschliesslich
auf den Zeitpunkt der Begrün-
dung abstellte.
A. -Im Konkurse über Arnold Buff, Güterhändler
in Sornthal,
hat die Konkursverwaltung auf Grund des
bundesgerichtlichen Urteils vom 19. Mai 1914 (AS 40
III. Teil Nr.32) am 5. Oktober 1914 einen Nachtrag zum
Kollokationsplan, die an der
zur Konkursmasse gehören-
den Liegenschaft
Neubächli)) in Mogelsberg haftenden
dinglichen Rechte betreffend, aufgelegt
und den Inte-
ressenten (Grundpfandgläubigern und Servitutberech-
tigten)
in Abschrift zugestellt, worin als solche Rechte
aufgeführt werden:
l unter der Ueberschrift Grundlasten)) zwei Servi-
tuten, nämlich:
a) Hagpflicht gegenüber anstossenden Grundstücken.
b) Winterfahrrecht zu Gunsten Johannes Künzle in
der Bächi aus seiner Waldung Grünholz;
- unter der Ueberschrift Grundpfandrechte )) :
1-4. vier Pfandbriefe über 14,000, 5000, 5000 und
2000 Fr. zu Gunsten des Kassieramtes des katholischen
Administrationsrats St. GaUen,
5 u. 6. zwei Kaufschuldversichemngsbriefe
über 13,600
Franken im V.
Rang und 1200 Fr. im VI. Rang datiert
- Mai 1905 zu Gunsten der Thurgauischen Hypotheken-
.20
Entscheidungen der SChuJdbetreibungs-
bank, jetzt Schweiz. Bodenkreditanstalt Filiale Romans-
horn, Solidarbürgen für beide
G. Studers Erben in Erlen
und
J. Hausammann in Amriswil;
III. unter der Ueberschrift Grundlast t :
.0 7. das im früheren Urteil erwähnte Wasserbezugs-
und Leitungsrecht zu Gunsten der politischen Gemeinde
Flawil gemäss
Eintrag im Servitutenprotokoll Bd. III,
Fo!. 145 vom 14. August 1905;
IV. wiederum
unter der Ueberschrift Grundpfand-
rechte
t
8. Versicherungsbrief über 2500 Fr. zu Gunsten Witwe
Bodmer-Bächtiger, bezw. Geschwister Bodmer, Rossreute.
Nachdem gegen diesen Nachtrag innert der
Frist des
Art. 250 SchKG keine Klage erhoben worden war, hat
das für die Versteigerung der Liegenschaft requirierte
Konkursamt Untertoggenburg am 24. November 1914
die neuen Steigerungsbedingungen aufgelegt
und darin
in Ziff. 7 Abs. 2 bestimmt, dass auf Verlangen von
J. Hausammann und G. Studers Erben gemäss Art. 141
Abs. 3 SchKG sowohl mit als ohne Anzeige der im Lasten-
verzeichnis aufgeführten Servitut zu Gunsten
der politi-
schen Gemeinde Flawil ausgerufen werde.
Ueber diese Anordnung beschwerte sich die politische
Gemeinde Flawil bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde
mit dem Antrage, sie sei aufzuheben, eventuell sei die
Steigerung solange
zu verschieben, bis das Konkursamt
eine
klare und zweifelsfreie Verfügung über den Rang
der streitigen Grunddienstbarkeit im Verhältnis zu den
Pfandrechten getroffen, sie den Beteiligten in gesetzlicher
Form mitgeteilt und ihnen dadurch Gelegenheit zur Er-
greifung der geeigneten Rechtsmittel gegeben habe, ganz
eventuell sei wenigstens eine Bestimmung des Inhalts in
die Steigerungsbedingungen aufzunehmen, dass der
Er-
werber für den Fall der Löschung der Servitut gemäss
Art. 141 Abs.3 SchKG pflichtig erklärt werde, der Be-
schwerdeführerin den zufolge der von
ihr vorgenomme-
nen Fassung der Quellen und des Wassers entstandenen
und Konkurskammer. Ne 6.
Mehrwert der Liegenschaft zu ersetzen. Der Nachtrag
zum Kollokationsplan,
so wurde ausgeführt, enthalte
weder eine Bemerkung darüber, dass die Servitut der
Gemeinde Flawil ohne Zustimmung der Pfandgläubiger
und eventuell welcher errichtet worden sei und deren
Rechten nachgehe, noch einen Hinweis auf die Gesetzes-
stellen (Art. 812 ZGB
und 141 Abs. 3 SchKG), aus denen
das allenfalls hätte entnommen werden können. Die Be-
schwerdeführerin
habe daher umsoeher annehmen dürfen
und müssen, dass ihre Servitut wie in den früheren Gant-
bedingungen vorbehaltlos anerkannt sei, als
ihr auch
keine Verfügung der Konkursverwaltung
im Sinne von
Art. 249 Abs. 3 SchKG zugekommen sei. Wenn im Kon-
kurse die Bereinigung
der dinglichen Lasten im Kollo-
kationsverfahren erfolge, müsse auch verlangt werden,
dass eine vom gewöhnlichen Rechtsgange abweichende
Behandlung eines dinglichen Anspruches dem Betroffenen
in
der gleichen Form wie die Abweisung einer Forderung
und unter Angabe des Grundes angezeigt werde. Die
Zustellung einer Abschrift des Kollokationsplanes
hätte
die in Art. 249 Abs. 3 geforderte Spezialanzeige höchstens
dann ersetzen können, wenn aus dem
Plane selbst in un-
missverständlicher Weise ersichtlich gewesen wäre, dass
die Konkursverwaltung die Servitut als den Pfandrechten
nachgehend behandeln wolle, was wie bereits bemerkt
nicht zutreffe. Bei dieser Sachlage könne von der
Ein-
schlagung des Verfahrens nach Art. 141 Abs. 3 nicht die
Rede sein,
da dieses eine rechtskräftige Feststellung über
den Vorrang der Pfandrechte
vor der Servitut voraus-
setze, eine solche
aber hier mangels einer bestimmten
dahingehenden Verfügung im Kollokationsplan nicht vor-
liege. Die bezügliche Bestimmung
der Steigerungsbedin-
gungen sei
daher entweder zu streichen oder die Gant zu
sistieren, bis das Kollokationsverfahren hierüber in dem
Gesetze konformer Weise nachgeholt sei. Eventuell habe
die Gemeinde Flawil zum mindesten Anspruch auf
Ersatz
des Mehrwertes, welchen die Liegenschaft durch die von
Entscb:eidungen der Schuldbetreibungs-
ihr auf Grund des Servitutvertrages ausgeführten Ent-
wässerungs-und Wasserfassungsarbeiten erhalten habe,
da sonst der Ersteigerer der Liegenschaft für den Fall
der Löschung der
Servitut ungerechtfertigt bereichert
wäre, und seien daher die Steigerungsbedingungen für
diesen Fall im
Sinne des Eventualantrages ZR ergänzen.
Durch Entscheid vom 9. Dezember 1914
hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün-
dung abgewiesen : bei Beurteilung der Frage, ob der
Nachtrag zum Kollokationsplan eine hinreichend
deut-
liche Verfügung über den Rang der streitigen Servitut
enthalte, sei zu beachten, dass es sich um eine altzeit-
.liche
Servitut handle und dass auch die Pfandtitel, für
die die Bürgen hafteten, welche das Verfahren nach
Art.
141 Abs.3 SchKG verlangt hätten, unter dem alten
Recht errichtet seien. Massgebend für den Rang der alt-
zeitlichen dinglichen Rechte sei aber das alte kantonale
Recht. Nun bestimme sich nach Art. 53 des kantonalen
Dienstbarkeitengesetzes der Rang der dinglichen Rechte,
auch wenn sie verschiedenen rechtlichen
Charakter
hätten, nach der Zeit der Errichtung ( Alle Dienstbar-
keiten gehen den Pfand rechten voran, wenn sie der Zeit
nach vor den letzteren in Kraft erwachsen sind. Pfand-
rechte, welche älteren Datums sind als Dienstbarkeiten,
gehen diesen voran
). Es liege daher zu Tage, dass der
KoUokationsplan durch Anführung der dinglichen Rechte
nach dem Zeitpunkte
ihrer Entstehung die Rangfolge
dieser Rechte habe
fe:5tlegen wollen. Freilich stehe ver-
fahrensrechtlich nichts entgegen, dass auch der Inhaber
einer altrechtlichen
Servitut den Standpunkt ein-
nehme, diese gehe in folge Zustimmung der Inhaber der
zeitlich älteren Pfand titel zu ihrer Errichtung deren
Pfandrechten vor.
Sich mit dieser Frage zu befassen,
hätte eine Konkursverwaltung aber nur dann Anlass,
wenn eine dahingehende besondere Konkurseingabe des
Servitutberechtigten vorliege: wo eine solche,
wie hier,
nicht gemacht worden sei, habe die Konkursverwaltung
und Konkurskammer. N° 6.
die dinglichen Rechte einfach so aufzunehmen, wie sie
sich aus' den öffentlichen Büchern ergeben,
im vorliegen-
den Falle also in Anwendung von Art. 53 des Dienst-
barkeitsgesetzes in der durch die zeitliche Begründung
bestimmten Reihenfolge, und habe
dann nicht nötig,
den betreffenden Berechtigten noch eine besondere
Ab-
weisungsanzeige zukommen zu lassen. Auf jeden Fall
seien
unter den gegebenen Verhältnissen die Rechte der
politischen Gemeinde Flawil durch die Zustellung einer
Abschrift des Nachtrags zum Kollokationsplan genügend
gewahrt worden,
und habe sie sich daher die Folgen der
unterlassenen Anfechtung des Kollokationsplans selbst
zuzuschreiben. Auf Grund des rechtskräftigen
Kolloka-
tionsplanes sei das Konkursamt verpflichtet gewesen,
dem Begehren
der Pfandbürgen um Anordnung des Ver-
fahrens nach Art. 141 Abs. 3 SchKG Folge zu geben.
Was den Eventualantrag auf Ersatz des durch die Ent-
wässerungsarbeiten geschaffenen Mehrwerts der Liegen-
schaft betreffe, so handle es sich dabei um einen mate-
riellrechtlichen Anspruch, über dessen Berechtigung nur
der Richter entscheiden könnte. Die Aufsichtsbehörden
könnten denselben auch formell nicht gutheissen, schon
deshalb nicht, weil die Bereicherung nicht beim
Erstei-
gerer, sondern beim Gemeinschuldner liegen würde.
Richtig sei wohl lediglich soviel, dass der
Servitutbe-
rechtigte, dessen Servitut in Ausfall komme. vielleicht
eine Schadenersatzforderung im Konkurse geltend
machen könne.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert die politische
Gemeinde Flawil
an das Bundesgericht, indem sie an
ihren früheren Anträgen und Vorbringen festhält.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Das in Art. 141 Abs. 2 SchKG dem Grundpfand-
gläubigern eingeräumte Recht, einen doppelten Ausruf
der Liegenschaft,
mit und ohne Anzeige der nach seinem
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Pfandrecht und ohne seine Zustimmung errichtett'll Dienst-
barkeit zu verlangen,
hat seine Grundlage in der Bestim-
mung des Art. 812 Abs. 2 ZGB, wonach, wenn nach
Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit
oder Grundlast auf das Grundstück gelegt wird, ohne
dass der Pfandgläubiger zugestimmt
hat, das Grund-
pfandrecht der späteren Belastung vorgeht und diese
gelöscht wird, wenn bei der Pfandverwertung ihr Be-
stand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt. Es muss
daher auch gegenüber Dienstbarkeiten
Platz greifen. die
vor dem Inkrafttreten des ZGB begründet worden sind,
sobald sie nach dem dann
für die Rangordnung mass-
gebenden früheren kantonalen
Recht den ältern Pfand-
rechten im Range nachgehen. Im einen wie im anderen
Falle, d. h. ob es sich
nun um neu-oder altrechtliche
Dienstbarkeiten handle, kann ihr Rangverhältnis gegen-
über den Pfandrechten
nur im Lastenbereinigungsver-
fahren nach Art. 140, bezw. beim Konkurse im Kollo-
kationsverfahren nach Art. 247
ff. SchKG festgestellt
werden, in dem alle Streitigkeiten über
Bestand und
Rang der an einer zu versteigernden Liegenschaft gel-
tend gemachten beschränkter dinglichen Rechte auszu-
tragen sind. Die Aufsichtsbehörden sind zum Entscheide
darüber nicht kompetent. Wie das Betreibungsamt oder
Konkursamt zu diesem Zwecke auf Grund des Art. 812
ZGB in Bezug auf neurechtlicheDienstbarkeiten bei Er-
stellung des Lastenverzeichnisses bezw. des Kolloka-
tionsplans formell vorzugehen
und wer infolgedessen
gegenüber dem letzteren als Kläger aufzutreten habe, ob
der Dienstbarkeitsberechtigte, der behauptet, dass sein
Recht, weil
mit Zustimmung der Pfandgläubiger errich-
tet, ihnen vorgehe, oder der Pfandgläubiger, der behaup-
tet, dass es ihm mangels einer solchen Zustimmung
nachgehe, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert
zu werden, da die hier in Betracht kommende Dienst-
barkeit unbestrittenennassen unter dem alten Recht er-
richtet worden ist und sich daher die Frage nach ihrem
und Konkurokammer. N° 6.
Rang und damit auch die weitere, wie in Bezug hierauf
der Kollokationsplan nach der
Art seiner Anordnung
auszulegen sei, nicht nach Art. 812
ZGB. sondern nach
dem alten kantonalen Rechte beantwortet. Die Entschei-
dung der Beschwerde
hängt demnach. wie im angefoch-
tenen Entscheide zutreffend bemerkt wird, einzig da-
von ab, ob nach Massgabe dieses der von der Konkurs-
verwaltung am 5. Oktober 1914 aufgelegte Nachtrag
zum Kollokationsplan eine hinreichend deutliche
Verfü-
gung über den Rang der Dienstbarkeit der Rekurrentin
im Sinne ihres Nachgangs gegenüber den älteren Pfand-
titeln enthalte.
Nun stellt die Vorinstanz auf Grund des Art. 53 des
st. gallischen Gesetzes über Grenzverhältnisse, Dienst-
barkeiten. Zugrecht und Vedehnungen vom 22. August
1850 in für das Bundesgericht verbindlicher 'Veise fest,
dass der
Rang der an einer Liegenschaft haftenden ding-
lichen Rechte sich nach der bisherigen st. gallischen
Gesetzgebung lediglich nach dern Zeitpunkt ihrer
Be-
gründung bestimmte. Die Einreihung der Dienstbarkeit
der Rekurrentin nach den zeitlich älteren Pfandrechten
im Kollokationsplan konnte daher offenbar nur die Be-
deutung einer Verfügung über den Rang dieser verschie-
denen Rechte
in dem Sinne haben. dass die Dienstbar-
keit weil jüngeren Datums als jene Pfandtitel ihnen im
Range nachgehen sollte. Dass
nur das die Meinung des
Plans sein konnte, folgt auch zwingend daraus. duss die
anderen Dienstbarkeiten -Hagpflicht und Winterfahr-
recht -den Pfandrechten vorgestellt wurden. Denn
andernfalls, wenn darin nicht eine Bestimmung über
den
Rang erblickt werden wollte, wäre diese örtlich
getrennte Aufführung der verschiedenen Dienstbarkeiten
unverständlich.
War die Rekurrentin mit dieser Rang-
verfügung nicht einverstanden, so hätte sie innert der
Frist des Art. 250 SchKG gegenüber dem Kollokations-
plan klagend auftreten
ssen. Nachdem .sie es unter-
lassen, ist der
Plan recntskräftig geworden und hat
EDtscheidungea
der SchuldbetreIbunga-
damit die Rekurrentin auch die Möglichkeit verwirkt,
gegen die Anordnung eines doppelten Ausrufs nach
Art. 141, Abs. 3 Einspruch zu erheben, da diese Anord-
nung lediglich die gesetzliche Konsequenz aus der rechts-
kräftigen Feststellung des nachgehenden Rangs der
Dienstbarkeit gegenüber den älteren Pfandrechten
dar-
stellt. Dass die Rekurrentin nicht durch eine Anzeige
nach Art. 249, Abs. 3
SchKG auf die gedachte Bedeutung
des
Planes noch besonders hingewiesen worden ist, kann
daran nichts ändern. Wie schon oft ausgesprochen wurde,
läuft die Frist
zur Anhebung der Kollokationsklage stets
von der öffentlichen Auflegung des Kollokationsplanes
an. Die Unterlassung einer Spezialanzeige nach Art. 249
Abs. 3
SchKG kann höchstens eine Schadenersatzpflicht
der Konkursverwaltnng, niemals aber eine Hemmung
der Klagefrist
zur Folge haben.
Anders läge die
Sache vielleicht dann, wenn die Ein-
tragung von Servituten in die kantonalen Servituten-
protokolle, wie dies der Regierungsrat in Auslegung des
Art.
21 des Dienstbarkeitengesetzes (vgl. JiEGER, st. gal-
lisches Privatrecht, 2. Auflage Anmerkung 1 zu dem
genannten Artikel) in einem Entscheide aus dem
Jahre
1899 verlangt hatte, jeweilen erst nach eingeholtem Ein-
verständnis der Pfandgläubiger erfolgt wäre. Da dann
die Tatsache, dass die Servitut überhaupt eingetragen
ist, eine Vermutung für die Zustimmung der
Pfandgläu-
biger zur Eintragung begründen würde und diese ihrer-
seits offenbar nur als Einwilligung zu einer Verschiebung
der sich aus dem allgemeinen Prinzip des Art. 53 des
Dienstbarkeitengesetzes ergebenden Rangordnung ge-
deutet werden könnte, müsste sich alsdann fragen, ob in
der biossen Aufführung der dinglichen Rechte nach ihrer
zeitlichen Reihenfolge
im Kollokationsplan allein ein
hinreichend deutlicher Hinweis auf ihren Rang erblickt
werden könnte oder ob es nicht zur Feststellung des
nachgehenden Rangs der
Servitut gegenüber den älte-
ren Pfandrechten darüber hinaus einer ausdrücklichen
und Konkurakammer. N° 7.
dahingehended Bemerkung im Plane bedürfte. Diese
Frage kann indessen hier deshalb offen bleiben,
weil. die
Rekurrentin nicht behauptet
hat und auch sonst nIcht
aus den Akten ersichtlich ist, dass
der' Eintragung ihrer
Servitut in das Servitutenprotokoll eine Anzeige des
Servituten protokollführers an die Pfandgläubiger im
Sinne
des erwähnten regierungsrätlichen Entscheides vorange-
gangen wäre. .
2. -Das Eventualbegehren der Rekurrentin auf Er-
satz des durch die Entwässerungs-und Wasserfassungs-
arbeiten geschaffenen Mehrwerts der Liegenschaft ist
bereits von der Vorinstanz
mit zutreffender Begründung
verworfen worden.
Es genügt daher, hier auf die letztere
zu verweisen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt;
Der Rekurs wird abgewiesen.
7. Entscheid vom 4. Februar 1915 i. S.
lvIoos-Xa.ufma.nn.
Bestätigung des Grundsatzes, wonach die erste Gläubiger-
versammlung zur Anordnung der Verwertung von Masse-
aktiven nur im Falle der Dringlichkeit und auch dann nur
in Bezug auf bewegliche Sachen. und echte un.d lnsten
freie Liegenschaften kompetent Ist, während bnI LIngen
schaften, an denen dingliche Rechte haften, die eI der
Versteigerung dem Erwerber überbunden wenden mussten,
mit der Verwertung unter allen Umstanden bIS nach durch-
geführtem Kollokationsverfahren über diese Rechte zuge:-
wartet werden musS.
A. -In dem am 2. Oktober 1914 eröffneten Konkurse
über' den Nachlass des
oVilhelm Moos-Weil, gewesenen
Liegenschaftenspekulanten in Zürich, unterbreitete die
Schweizerische Bodenkreditanstalt am 16. Oktober