EntscheIdungen der Schuldbetreibung8-
3. Entscheid vom 27. Januar 1915 i. S. Begierungsrat
des .lta.ntoDB 'l'hurgau.
Der Entscheid, wodurch eine kantonale Aufsichtsbehörde den
Staat verpflichtet, dem Stellvertreter eines Betreibungs-
beamten oder an seiner Stelle demjenigen, der ihm ein
Bureau zur Verfügung gestellt hat, eine Bureauentschädi-
gung
zu bezahlen, unterliegt der Weiterziehung an das
Bundesgericht nicht.
4. -Im Juli 1913 wurde der damalige Betreibungs-
beamte von Steckborn H. Labhart, der zugleich Friedens-
richter war, in seinem Amte eingestellt
und seine Stell-
vertretung dem Betreibungsbeamten Ribi in Ermatingen
übertragen. Dieser
benützte hiefür das Bureau des bishe-
rigen Beamten Labhart weiter bis zum 6 . .luni 1914, als
das Amt von einem neugewählten Beamten übernommen
wurde.
Gestützt hierauf verlangte
Labhart von Ribi einen
Mietzins im Betrage
von 250 Fr. Als Ribi diese Zahlung
verweigerte, erhob Labhart Beschwerde beim Bezirks-
gerichtspräsidium Steckborn als unterer Aufsichtsbehörde.
Dieses
erklärte sich jedoch für nzuständig und trat auf
die Beschwerde nicht ein. Auf Grund eines Rekurses VOll
Labhart wies aber die obere Aufsichtsbehörde des Kan-
tons Thurgau durch Entscheid vom 18. August 1914 die
Sache zu materieller Behandlung an die
untere AufsicMs-
behörde zurück, indem sie ausführte: Die Bestellung des
Rekursbeklagten Ribi zum ausserordentlichen Stellver-
) treter des Betreibungsbeamten des Kreises Steckborn
) ist seinerzeit durch das Bezirksgerichtspräsidium Steck-
born als untere Aufsichtsbehörde über Schuldhetrei-
I) bung und Konkurs erfolgt. Gleich wie die Bezeichnung
der Stellvertretung, so fällt auch die Erledigung von
I Streitigkeiten, die sich aus diesem ausserordentlichell
Stellvertretungsverhältnis ergeben, in die Kompetenz
und Konkurskammer. No 3.
der Aufsichtsbehörden, also erstinstanzlich in die Kom-
- petenz des Bezirksgerirhtspräsidenten. Eine solche
- Stneitigkeit ist nun die in concreto vOlliegende.
DIe untere Aufsichtsbehörde verpflichtete nun den
Staat Thnrgau, dem Labhart für die Benutzung seines
Burnaus eme Entschädigung von 250 Fr. 'Zu bezahlen.
DIesen Entscheid zog der Regierungsrat des
Kantons
Thurgau weiter an die obere kantonale Aufsichtsbehörde
mit dem Gesuch, der Entscheid sei aufzuheben. Er be
strit in formeller Beziehung die Kompetenz der untern
AufsIchtsbehörde
und in materieller Beziehung die Ent-
schädigungspflicht .
Die obere Aufsichtsbehörde setzte durch Entscheid vom
14. November 1914 die von der untern festgesetzte Ent-
schädigung auf 200 Fr. herab.
B. -Gegen diesen Entscheid hat der Regierungsrat
des
Kantons Thurgau die betreibungsrechtliche Be-
schwerde
an ?as Bnndesgericht ergriffen mit dem Antrage,
de: EntscheId seI wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
SeInen Ausführungen
ist folgendes zu entnehmen ; Die
kantonale Aufsichtsbehörde habe
au ..h darüber entschie-
den, ob einem Friedensrichter oder dessen Stellvertreter
eine Bureauentschädigung zukomme. Hiezu sei sie auf
jeden Fall nicht zuständig
gewesen .. Soweit sich der Ent-
scheid SOdal1l1 auf die Entschädigung für das Betreibungs-
amtsbureau beziehe, verletze er Bundesrecht.
Unter dem
esetze, auf .? S die Aufsichtsbehörde die Zusprechung
eIner Entschadlgung stütze, könne
nur ein eidgenössi-
scbes Gesetz, nämlich der Gebührentarif zum SchKG, ver-
standen sein. Dieser setze alle Ansprüche des Betreibungs-
beamten fest.
Venn nun eine Aufsichtsbehörde über die
darin vorgesehenen Gebühren hinaus einem Betreibungs-
beamten noch weitere Zuwendungen auf Kosten des Fis-
kus machen wolle, so handle es sich um eine Verletzung
des Gebührentarifs.
C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse
12 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
bemerkt dass ihr Entscheid sich nur auf die Entschädi-
gung
fÜ; Benützung des Bureaus von Labhart zu betrei-
bungsamtlichen Funktionen beziehe.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ist
nur zulässig gegenüber solchen Entscheidungen
kantonaler Aufsichtsbehörden. die
auf der Anwendung
des eidgenössischen Betreibungsrechtes beruhen oder be-
ruhen sollen, und sie
kann nur auf Verletzung von Bundes-
recht gestützt werden.
Im vorliegenden Falle kommt
nun aber die Anwendung
eidgenössischen Rechtes in keiner Beziehung in Frage.
Ob
dem Stellvertreter eines Betreibungsbeamten oder an
seiner Stelle direkt demjenigen, der ihm ein
Bureau zur
Verfügung gestellt hat, vom Staate für die Inanspruch-
nahme des Bureaus eine Entschädigung zu bezahlen
sei,
ist eine Frage der Organisation des Betreibullgsamtes, die
nach Art. 2 SchKG Sache der Kantone ist.
Der Gebühren-
tarif zum SchKG regelt das Verhältnis des Stellvertreters
zum ordentlichen Betreibungsbeamten
oder zum Staate in
Beziehung auf die Frage der Entschädigung
nicht; er
setzt lediglich die Gebühren
und Entschädigungen fest,
die von den
Par t eie n im Betreibungs-und Konkurs-
verfahren zu entrichten
sin.d, und schliesst keineswegs
aus, dass ein
Kanton über die im Tarif vorgesehenen Ge-
bühren hinaus dem Betreibungsbeamten oder seinem
Stellvertreter noch weitere Entschädigungen zuerkennt.
Es gibt ja auch Kantone, die ihre Betreibungs-und Kon-
kursbeamten fest besolden
und dafür die Gebühren für
- sich beziehen, und diese Regelung
steht nicht im Wider-
spruch mit dem Gebührentarif.
Ob die untern und obern kantonalen Aufsichtsbehörden
sodann zuständig seien, über solche Fragen der kantonalen
Organisation
zu entscheiden und insbesondere den Staat
in konkreten Fällen zu Entschädigungen an die Betrei-
und Konkurskammer. N
bungsbeamten oder deren Stellvertreter zu verpflichten,
ist ebenfalls eine Frage des kantonalen Staatsrechtes, die
sich der Überprüfung des Bundesgerichtes als Oberauf-
sichtsbehörde
im Schuldbetreibungs-und Konkurswesen
entzieht.
Demn'ach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
4.
Sentenza 30 gennaio 1916 nella causa Delnotaro.
La eircostanza ehe eerti beni deI debitore furono da esso ce-
duti ad un terzo non esclude iI loro pignoramento, sulla
proprieta di questi beni (e quindi anehe sulla validita della
vendita) dovendo decidere il giudice a norma degli art. 106-
LEF.
A. -Con precetti esecutivi 16 gennaio e 19 febbraio
1914 Delnotaro Giuseppe chiedeva alle debitrici Maria
ed Assunta Tagliaferri in Coglio il pagamento di
316,10 fr. con interessi espese. Le debitrici avendo
ritirata l' opposizione interposta, il creditore domandava
la prosecuzione dell'esecuzione. L'ufficiale di esecuzione
di Vallemaggia, recatosi al domicilio delle debitrici ed
avendo esse dichiarato di non possedere bene qualsiasi
perehe con istromento vitalizio 25 aprile
1913 avevano
ceduto ogni loro sostanza a certo Salucci Augusto, invece
di procedere al pignoramento. stendeva 1'11 luglio 1914
verbale di questa dichiarazione e rilasciava al creditore
atto di pignoramento infruttuoso quale certificato di ca-
renza di beni a sensi dell'art.
115 LEF.
B. -Contro questo provvedimento il creditore si ag-
gravava presso
l' Autorita cantonale di vigilanza domall-
dando:
a) ehe detto atto di carenza di beni fosse annullato ;