Obligationenrecht N° 9.
droht hätten, ihre Kapitalien im Falle der Ausführung des
Vertrages zu kündigen. Mit dem Nachweise dessen wäre
nur ein für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit des Ver-
trages unwesentliches Motiv dargetan. das den Kläger zu
seinem Entschlusse, den simulierten Vertrag als nichtig
anzufechten, bestimmt hätte.; trotzdem aber müsste dem
Begehren
auf Nichtigerklärung wegen Simulation aus den
oben angegebenen Gründen entsprochen werden. Nicht
gegen, sondern eher für dieses Begehren spricht die ferner
als Beweisantrag formulierte Behauptung, der Beklagte
sei bei den Vertragsunterhandlungen vollständig über die
ökonomischen Verhältnisse
des Vaters Holdener aufge-
klärt worden, namentlich auch darüber, dass. Verlust-
scheine gegen diesen bestanden : Deswegen
braucht der
mit dem vermögenslosen Kläger abgeschlossene Mietver-
trag nicht ernsthaft gemeint gewesen zu sein, umsoweniger
als anderseits gerade die Tatsache der Auspfändung des
Vaters Holdener eine Veranlassung bilden musste,
zur
Erwirkung des Patentes sich eines Strohmannes zu be-
dienen. Die Behauptung endlich,
Dritte hätten dem Kläger
die nötigen Mittel
zur Erfüllung des Vertrages in Aussicht
gestellt,
ist deshalb von der Beweiserhebung ausgeschlos-
sen worden,
weil die Vorinstanz nicht annehmen.zu kön-
nen glaubte, dass es sich hiebei
um verbindliche Zusiche-
rungen gehandelt habe. Diese Annahme
beruht auf einer
für das Bundesgericht massgebenden Tatbestandswürdi-
gung.
Damit stellt sich aber auch dieser letzte Beweis-
antrag als unerheblich dar.
4. - ....................
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 20. Mai 1914 bestätigt.
- Urteil dar I. Zivilabteilung vom. 29. Ja.nuar 1915
i. S. Lambert, Kläger,
gegen
G werbebank in Zürich, Beklagte.
Art. 41 0 Run d 5 5 Z G B. Schadenersatzklage einer
Bank wegen u n r ich t i ger In f 0 r m a ti 0 n über eine
Aktiengesellschaft, wodurch der Kläger zur Uebernahme
von Aktien bestimmt wurde. Pas si v leg i tim at ion:
Prüfung, ob der Direktor der Bank die Auskunft als Organ,
oder persönlich erteilt habe. Frage der 0 b j e k t e n W i-
der re c h tl ich k ei t der Auskunft und des Verschul-
dens der Informantin. Kau s a I z usa m m e n h an g :
Prüfung, ob der Kläger, durch die Information oder durch
vorherige Bemühungen eines Dritten bestimmt worden
sei, welche Bedeutung den Einwirkungen zukomme, die
nach seiner Verpflichtung zur Gebernahme, aber vor der
Bezahlung der Aktien erfolgten und ob seine Einsicht-
nahme von den Büchern der Gesellschaft den Kausalzu-
sammenhang unterbrochen habe. Schadensbemessung:
Reduktion der Ersatzpflicht mangels Voraussehbarkeit
des Schadens und wegen Mitverursachung durch einen
Dritten.
- -Die Beklagte, Gewerbebank Zürich, stand in
Geschäftsbeziehungell
mil der im Jahre 1910 gegründe-
ten und im September 1913 in Liquidation getretenen
Firma Math. H. Bungartz A.-G. (später Schweizerische
Backofenfabrik A.-G.
) genannt). die sich mit der Her-
stellung und dem Vertrieb von
Oefen, Herdanlagen usw.
beschäftigte. Sie hatte dieser Firma einen Kontokorrent
eröffnet und vermittelte ihr darauf ihren gesamten
Zahlungsverkehr; namentlich diskontierte sie ihre
Kundenwechsel und war Domiziliatin für ihre Gläubi-
gerwechsel und Anweisungen. Im
Jahre 1912 erhöhte
die
Firma -die in der Folge abkürzungsweise als
Backofenfabrik bezeichnet wird
.-ihr Aktienkapital
von
20,000 auf 150,000 Fr. durch Ausgabe von Aktien
im Nominalbetrage von je
500 Fr. Hiebei übernahm die
Beklagte für sich selbst 6 neue Aktien. Ausserdem zahlte
sie für Rechnung von
M. H. Bungartz, des Gründers
und Direktors der Backofenfabrik, der 160 neue Aktien
zu übernehmen hatte, die gesetzlichen 20 % mit 16,000
Franken ein, wofür ihr Bungartz diese Aktien verpfän-
dete. Laut vorinstanzlicher Feststellung sicherte damals
der Direktor der Beklagten, Vontobel, dem Bungartz zu,
dass er ibm bei der Plazierung seiner 160 Aktien nach
Kräften behilflich sein werde.
Am 29. Mai 1912 erstatteten die Rechnungsrevisoren
der Backofenfabrik,
F. Madöry und E. Ehrat, deren
letzterer Prokurist
der Beklagten ist, einen Bericht, w -
rin die Lage des Geschäftes ungünstig beurteilt, im be-
sonderen approximativ ein Betriebsdefizit von 38,400 Fr.
berechnet und ausgeführt wird: Das Defizit könne auch
nicht durch die laufenden Arbeiten gehoben werden,
da
in den letzten drei Monaten noch kein einziger Ofen
fertiggestellt und fakturiert worden sei; trotz dtr kürz-
lichen Kapitalerhöhung seien die Betriebsmittel bereits
wieder knapp. Diesen Darlegungen trat der Verwaltungs-
ratspräsident der Backofenfabrik, Dr. Peitzsch,
mit einer
Zuschrift an die Revisoren vom 19. Juni 1912 entgegen,
worin deren Ausführungen in entschiedener Weise als
unzutreffend angegriffen
und das von ihnen eingeschla-
gene Verfahren getadelt wird .. Nach diesem Bericht
hätten damals einem Gese11schaftsvermögen von 117,066
Franken Kontokorrentschulden von 21,641 Fr. entgegen-
gestanden.
In der Folge stellte die Zürcher Treuhand-
vereinigung im Auftrage der Backofenfabrik einen pro-
visorischen Abschluss auf den 31.
Juli 1912 auf, der sich
auf eine kalkulatorische Nachprüfung der Bucheinträge
beschränkte
und von einer Kontrolle der Bestände ab-
sah. Hienach wäre auf genannten Zeitpunkt ein Gewinn
von 14,620
Fr. erzielt worden.
Im November 1912 suchte die Backofenfabrik durch
Inserat in der
Neuen Zürcher Zeitung. einen kauf-
männischen Leiter. Der Kläger, damals Angestellter der
Gottbardwerke I) in Bodio, machte eine Offerte, worauf
ibm durch ein Finanzierungsbureau die Anstellungsbe-
dingungen, namentlich auch das Erfordernis der Kapital-
beteiligung mitgeteilt wurden. Der Kläger liess es
zunächst. biebei bewenden. Am 13. Dezember 1912 er-
.bien dann Direktor Bungartz bei ibm und suchte ihn
lJei einer Unterredung in Biasca zu einem Engagement
ait finanzieller Beteiligung zu bestimmen. Er liess ibm
den Entwurf eines Anstellungsvertrages zurück und gab
ilm zugleich als Referenz für die Backofenfabrik die
Beklagte
und deren Direktor Vontobel an.
Am gleichen Tage schrieb der Kläger der Beklagten
was folgt: (I Ich stehe im Begriff, mit der Firma Math.
.H. Bungartz A.-G. Zürich 1 in nähere Geschäftsverbin-
.dung zu treten. Diese Firma gibt Sie als Ref reDZ auf,
.. und Sie würden mich deshalb sehr verpflichten, wenn
.. Sie mir eingehendere Mitteilungen über dieses Unter-
.. nehmen machen wollten. Jedenfalls dürfte Ihnen nähe-
.res darüber bekannt sein, ob sich das Ofensystem der
.genannten Firma gut eingeführt hat, und wie es beur-
.teilt wird. Es wäre 'für mich deshalb sehr interessant,
.. wenn Sie mir sowohl hierüber, als auch über die Person
des Herrn Bungartz Angaben machen wollten. Für ihre
Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus verbindlicbst.
Am 14. Dezember übersandte die Beklagte dem Kläger
6 lgende
von ihren Proturisten Lyrer und Ehrat unter-
aichnete Auskunft: Diese Firma verkehrt mit uns seit
.zirka 16 Monaten und hat in dieser Zeit schon grossen
.. Umsatz erzielt. Anfangs 1912 wurde das Aktienkapital
.von 20,000 auf 150,000 Fr. erhöht. Nach den schon
.. von verschiedenen Seiten erhaltenen Informationen
sollen sich ihre Backöfen sehr gut bewähren. Bungartz
.. selbst ist ein routinierter Geschäftsmann und guter
.. Verkäufer. Bis jetzt hat sich unser Verkehr mit der
.Firma glatt abgewickelt und glauben wir, sie für eine
Geschäftsverbindung empfehlen zu dürfen .
Am 19. Dezember 1912 unterzeichnete dann der Kläger
.en Ansteßungsvertrag und übersandte ihn der Back-
efenfabrik. Da es. ibm möglich wurde, seine bisherige
a Obligationenrecht. N° 10.
Stellung früher als anfänglich angenommen zu verlassen,
wurde der Vertragsinhalt in diesem Punkte abgeändert.
Die Auswechslung der endgültigen Vertragsdoppel er-
folgte am
30. Dezember 1912. Laut dem Vertrage stellte
die Backofenfabrik den Kläger für drei
Jahre fest als
kaufmälmischen Direktor
an mit einem Anfangsgehalt von
6000 Fr. und Anspruch auf Tantieme. Der Kläger hatte
bei Tätigung des Vertrages 50 Aktien des Geschäfts
zum Nominalwerte von
500 Fr. zu übernehmen.
Am 1. Februar kam der Kläger nach Zürich und hatte
dort eine Unterredung mit Direktor Vontobel, der ihm.
hiebei nach vorinstanzlicher Feststellung die schriftliche
Auskunft vom 14. Dezember mündlich bestätigte. Un-
mittelbar nachher zahlte er der Beklagten in Wert-
papieren 25,000 Fr. ein, wogegen ihm 50 voll liberierte
Aktien der Backofenfabrik ausgehändigt wurden.
Bald nach dem
Eintritt des Klägers in das Geschäft
stellte sich dessen finanzielle Lage als unhaltbar heraus,
und es wurde in der Folge nach Durchführung einer
Buchexpertise die Liquidation beschlossen.
2. -Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
Bezahlung von
25,000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit der
Liberierung der übernommenen"
50 Aktien, unter Abzug
des Betrages, der nach Durchführung der Liquidation
über die Backofenfabrik auf diese Aktien entfallen werde.
Zur Begründung macht der läger geltend: Die Beklagte
habe ihn durch ihren Direktor
mit dem Brief vom
14. Dezember 1912 und bei der Unterredung vom
1.
Februar 1913 wissentlich falsch informiert, in dem
Bestreben, das Privatkonto des
Bungartzbei ihr zu
erleichtern und zu diesem Behufe Bungartz bei der Ab-
stossung der wertlosen Aktien behilflich zu sein. Durch
ihre Information habe sich der Kläger zur Uebernahme
der Titel bestimmen lassen.
Sie hafte ihm hienach für
den entstandenen
Schaden.
Die Beklagte hat jedes Verschulden bestritten und
I
I
Obllgationenreeht. N0 10.
ihre SChadenersatzpflicht grundsätzlich eventuell der
Höhe nach in Abrede gestellt.
Das zürcherische Handelsgericht
hat die Klage mit
Urteil vom 26. Juni 1914 im Betrage von 10,000 Fr.
nebst Zins zu 5 % von derfriedensrichterlichenWeisung
(20. November 1913) an gutgeheissen. Beide Parteien
haben hiegegen die Berufung an
das Bundesgericht er-
griffen.
3. -Mit Unrecht
hat die Beklagte ihre Pas s i v I e-
gi tim a t ion bestritten. Die Auskunftserteilung vom
14. Dezember 1912
trägt die Unterschrift zweier ihrer
Prokuristen und bildet also eine von ihr ausgegangene
Erklärung. Deren eigentlicher Urheber war freilich
laut
vorinstanzlicher Feststellung Direktor Vontobel, in dessen
Auftrag und nach dessen Angaben das Schriftstück aus-
gefertigt wurde. Das bedeutet aber
. nur, dass für di
Verantwortlichkeit auf das Wissen und den Willen nicht
sl)wohl der Unterzeichner des Briefes, als ihres Vorge-
setzten Vontobel abzustellen ist, schliesst indessen eine
Verantwortlichkeit der Beklagten nicht aus. Denn auch
Vontobel
hat bei seinen Weisungen, wenn auch nicht
nach aussen auftretend, als Organ der Beklagten ge-
handelt, was schon daraus erhellt, dass er dem Briefe
die Firmaunterschrift der Beklagten geben liess. Auch
mit der weiternBehauptung kann die Beklagte nicht
durchdringen, Vontobel habe jedenfalls bei der
Unter-
redung mit dem Kläger vom 1. Februar 1913 nicht als
Organ der Beklagten, sondern als Privatmann Auskunft
gegeben. Die Vorinstanz weist diese Behauptung auf
Grund ihrer für das Bundesgericht massgebenden
Wür-
digung des Beweisergebnisses als unrichtig zurück. Heute
hat die Beklagte namentlich noch geltend gemacht, der
Kläger habe sich selbst (auf
Seite IX der Klageschrift)
dahin ausgesprochen, dass die mündliche Auskunft
Von-
tobels von diesem persönlich erteilt worden sei. Mag aber
auch die angerufene Stelle für sich allein
betrachtet zu
AS 41 II -1915
82 ObllgationenrechL Nil 10.
dieser Auffassung Anlass geben, so ist doch nach dem
Begehren und dem sonstigen Inhalt der Klage klar, dasa
es nicht der Wille des Klägers sein konnte, zu Gunstea
der Beklagten in diesem Punkte gerade das' für ih.
mögliche Haftbarkeit wichtigste Moment aus der Klap-
darstellung auszuscheiden.
4. -
Die Beklagte hat die fragliche Auskunft zw ..
auf Anfrage des Klägers hin. aber nicht in Ausübung eines
von ihr betriebenen Gewerbes noch sonst gegen Entgelt
erteilt. Unter diesen Umständen liegt in ihrer Erteilurw
nicht die Erfüllung einer übernommenen vertraglich ..
Verpflichtung, sondern ein ausservertragliches
Handeln und für dessen schädigende Folgen kann eiJJe
Ersatzpflicht nur auf Grund von Art. 41ft. OR besteh.
(vergl. BGE 30 11 S.267 Erw. 2; Revue der Gericht.
praxis 11 Nr. 45, BEcKER, Kommentar zum OR S. 181"
. Die Parteien haben sich denn selbst auch lediglich auf
den Standpunkt der Haftung aus unerlaubter HandluDI
gestellt.
5. -Von
den gesetzlichen Voraussetzungen der un-
erlaubten Handlung ist zunächst die W i der r e c h t-
li c hk e i t gegeben, indem man auf Grund der voria-
stanzlichen Beweiswürdigung davon auszugehen hat,
dass die dem Kläger erteilte Auskunft in versehiedenea
Beziehungen
der Wirklichkeit nicht entsprochen habe
und daher zur Irreführung des Klägers objektiv
geeignet gewesen sei. Zu günstig war zunächst die Au-
gabe, die Backofenfabrik habe während der Zeit, da die
Beklagte mit ihr geschäftlich verkehrte, einen grossea
Umsatz erzielt. Demgegenüber verweist die Vorinstanz
auf den Revisorenbericht vom 29. Mai 1912, wonach ill
den Monaten Januar-März 1912 kein einziger Ofen fel'-
tiggestellt und fakturiert worden sei. Ob der Inhalt dieses
Berichtes durch den bemhigenden Gegenbericht des
Vel'-
waltungsratspräsidenten der Fabrik widerlegt werde, ist
eine VGm Bundesgericht nicht nachzuprüfende Beweis-
frag . Unvol1ständig sodann war die weitere Angabe,
das Aktienkapital der Fabrik sei von 20,000 auf 150,000
Franken erhöht worden. Um zuverlässig zu sein, hätte
ihr beigefügt werden sollen, dass auf die Mehrzahl der
Aktien, nämlich auf die von Bungartz gezeichneten und
bei der Beklagten lombardierten 160 Stück, nur 20 %
einbezahlt waren. Endlich entspricht es der Wirklich-
keit nicht, wenn die Beklagte erklärt,
ihr Verkehr mit
der Fabrik habe sich immer ( glatt)) abgewickelt. Die
Vorinstanz stellt demgegenüber fest: dass ein grosser Teil
der der Beklagten
zum Diskonto übergebenen Tratten der
Backofenfabrik insofern etwas anormales gehabt habe,
als sie schon
vor der Entstehung einer Forderung auf
die
Kunden gezogen ,...-orden seien, -dass dies häufige
Prolongationen benötigt habe, dass die Beklagte zahl-
reiche Anweisungen, auch in geringem Beträgen,
man-
gels Deckung nicht eingelöst, gegen die Fabrik einen
scharfen
Ton angeschlagen und ihr schliesslich Betrei-
bung angedroht und solche auch angehoben habe. Unter
diesen Umständen verdient aber ein Bankverkehr un-
möglich mehr die Bezeichnrung glatt .
In allen diesen Beziehungen gibt die dem Kläger er-
teilte Auskunft -und zwar sowohl die schriftliche vom
14. Dezember 1912, als die mündliche vom 1. Februar
1913, die laut vorinstanzlicher Feststellung inhaltlich
eine Bestätigung der erstern bildete -die geschäftliche
Lage der
Backofenfablik ungenau wieder und zum Teil,
was den
Bankverkehr anlangt, geradezu in einer der
Wirklichkeit widersprechenden Weise. Man hat es mithin
mit einer obiektiv falschen Information zu tun.
Abzuweisevn ist der Antrag der Beklagten auf Akten-
ergänzung durch
Einvernahme von Zeugen darüber. dass
die Backofenfabrik
zur Zeit, als der Kläger seine Aktien
r Yarb, gut gestanden sei und absolut zahlungs-und
lebensfähig gewesen und der Zusammenbruch erst unter
der späteren Geschäftsführung des Klägers erfolgt sei;
und ebenso der weitere Antrag auf Edition der Geschäfts-
bücher
und Anordnung einer Expertise. Zwar äussert
84 ObHlLationenrecht. N° 10.
sich die Vorinstanz nicht besonders darüber, ob und in
welchem Masse sich nach jenem Zeitpunkte die Lage
des Geschäftes ungünstiger als vorher gestaltet habe
..
Dagegen. ?eruht ihr Entsnheid z,:eifellos au.f der An-
nahme, die Fabrik habe sICh bereIts vorher In solchen
finanziellen Schwierigkeiten befunden, dass mindestens
ein teilweiser Verlust des Aktienkapitals unvermeidbar
war.
Nur in diesem Sinne lassen sich ihre Feststellungen
auffassen. dass sich bald nach dem Eintritte des Klägers
die Situation der Gesellschaft als unhaltbar
herausge-
stellt
habe (-d. h. dass die schon vorher bestandene
Unhaltbarkeit nunmehr
zu Tage getreten sei -) und
dass unbestrittenermassen die 50 Aktien des Klägers
den entsprechenden reellen Gegenwert nicht
repräsen-
tierten. Ihre Auffassung wird durch den Inhalt der Akten
nirgends widerlegt, im Gegenteil durch
.verschienene
Beweise gestützt, besonders durch den ReVlsorenbencht
vom
29. Mai 1912 und die Ausführungen der Vorinstanz
über den Bankverkehr der Fabrik mit der Beklagten.
Damit fehlt es aber an den gesetzlichen Voraussetzungen
für die Beweisergänzung ; dies
nicht nur soweit, als mit
ihr dargetan werden will, dass die erteilte Auskunft den
damaligen
Verhältnissen der Gesellschaft entsprochen
habe und daher eine widerrechtliche Handlung der
Be-
klagten ausgeschlossen sei, sondern auch soweit hiem t
gleichzeitig die Zufügung eines Schadens (unten, Erw. 7)
verneint wird.
6. -Mit der Vorinstanz muss ferner das Verhalten
der Beklagten als schuldhaft und zwar mindestens als
g r
0 b f a h rl ä s s i g gelten. Hier fällt zunächst in Be-
tracht, dass der Kläger die Auskunft in Hinsicht auf
eine für ihn sehr wichtige finanzielle Entschliessung, die
Frage, ob
er' sich mit einem bedeutenden Betrage an
'einem industriellen Unternehmen beteiligen wolle, ein-
verlangte und dass die Beklagte laut Feststellung der
Vorinstanz und wie übrigens nicht bestritten, dies wusste,
also die vom Kläger in seiner Anfrage vom 4. Dezem-
Obligationen recht N0 10.
ber 1912 gebrauchte Wendung (l in nähere Geschäfts-
verbindung
treten nicht etwa als Anknüpfung einer
gewöhnlichen Geschäftsverbindung, die wenigstens vor-
läufig kein wesentliches Risiko in sich schliessen würde,
auffasste.
Wenn unter solchen Umständen die Beklagte
sich zur Erteilung einer Auskunft freiwillig herbeiliess.
so musste sie dann hiebei jenen Grad von Aufmerksam-
keit und Gewissenhaftigkeit aufwenden, den der.
Anfra-
gende in Anbetracht der Wichtigkeit der Sache von ihr
erwarten und verlangen konnte. Anderseits ergibt sich
aus
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, dass die
Beklagte recht
gut in der Lage war, zuverlässige Aus-
kunft zu verschaffen, weil sie zu der Backofenfabrik
nicht nur in rein bankkundenmässigen, sondern auch in
andern finanziellen Beziehungen stand, selbst Aktien
dieses Unternehmens erworben
und die Aktien des
Direktors der
Fabrik belehnt hatte, was alles ihr eine
ausreichende
Orientierung ermöglichte. Statt nun aber
von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen
und ihren
Bericht dementsprechend abzufassen, hat sie ihm laut
dem unter Erwägung 5 gesagten einen der Wirklichkeit
durchaus widersprechenden Inhalt gegeben. Dabei ist
namentlich, auf Grund der vorinstanzlichen Tatbe-
standsfestsetzung' betrachtet, völlig unverständlich, wie
sie dazu kommen konnte, die Abwicklung ihres bishe-
rigen Verkehrs mit der Fabrik als
glatt zu bezeich-
nen. Sodann lässt sich nicht ersehen, was sie zu der,
mindestens übertriebenen Angabe berechtigte, die
Fabrik
habe bereits einen grossen Absatz erzielt. Dass sie ferner
bei der Nennung des Aktienkapitals die ihr nach vor-
instanzlicher Feststellung genau bekannte Tatsache der
Einzahlung von blos
20 % unerwähnt liess, gereicht ihr
ebenfalls zum Verschulden :
Der Zweck einer klaren,
jeden Irrtum des Adressaten ausschliessenden Info.rma-
tion erforderte, auf diese naheliegende Tatsache hmzu-
weisen, statt es darauf ankommen zu lassen, ob der
Kläger die Unvollständigkeit der Auskunft bemerken
Obligationenrecht. No LV.
uud sich noch besonders beim Handelsregister erku.ndi-
gen werde. Berücksichtigt man. im weitem, dass nach
den tatbeständlichen Ausführungen der Vorinstanz der
Direktor der Beklagten dem Direktor der Backofenfabrik,
Bungartz, seine Mitwirkung bei der Plazierung der ver-
pfändeten Aktien zugesichert hatte, dass die Beklagte
bei der Fabrik bereits stark engagiert und es ihr darum
zu tun war, der Fabrik durch Zuführung von flüssigen
Mitteln eine Verminderung des Engagements zu ermög-
lichen
und dass endlich der Beklagten eine Abstossung
der Position des vermögenslosen Bungartz wünschens-
wert sein musste, so liegt der Schluss nahe, das Verhalten
der Beklagten sei
nicht bloss auf grobe Fahrlässigkeit,
sondern auf Arglist zurückzuführen.
7. -
Aus der unerlaubten Handlung der Beklagten
ist ferner dem Kläger ein
Sch aden erwachsen. Sein
Vermögen
hat sich um die Differenz zwischen den be-
zahlten
25,000 Fr. und dem geringem Wert der erwor-
benen Aktien vermindert. Ziffermässig
steht dieser l 1in-
derwert zur Zeit noch nicht fest, er scheint aber recht
erheblich zu sein. Nach einer Erklärung des Liquidators
der Backofenfabrik wäre sogar
das A.ktienkapital voll-
ständig verloren und damit die Aktien des Klägers
wertlos.
Dass der Kläger durch deren Erwerb geschädigt wor-
den ist, bestreitet denn
auch die Beklagte im Ernste
nicht, wohl aber stellt sie den Kausalzusammen-
ha n g zwischen ihrem Handeln und dem eingetretenen
Schaden in Abrede. In dieser Beziehung lässt sich zu-
nächst ihrer Auffassung nicht beipflichten, dass bereits
Bungartz den Kläger bei der Besprechung vom 13. De-
zember 1912 endgültig für die
Uebernahme der Aktien
gewonnen habe.
Zwar muss damals nach den Akten
Bungartz, der, wie die Vorinstanz erklärt, über eine ge-
läufige
und gewandte Redegabe verfügt, bereits einen
erheblichen Einfluss in dem
Sinne auf den Kläger aus-
geübt haben, dass dieser. nicht nur den Abschluss eines
Anstellungsvertrages mit der Backofenfabrik vünschte,
sondern auch disponirt war, sich
zur Erreichung dessen
zu einer finanziellen Beteiligung bei der Fabrik zu ver-
pflichten. Allein
damit war nach der ganzen Sachlage
doch
nur eine gegenteilige Beweggründe zurückdrängende
Geneigtheit
für die spätere Eingehung dieser Verpflich-
tung geschaffen. Zum eigentlichen Entschlusse bedurfte
es noch der Einwirkung, wie sie die nachherigen
Angaben der Beklagten als Auskunftsgeherin auf ihn
ausübten, und diese Einwirkung bildet das für das
Zu-
standekommen der vertraglichen Bindung bestimmende
Moment. Hiefür spricht vor allem, dass der Kläger,
llachdem ihm Bungartz als Referenz die Beklagte und
ihren Direktor Vontobel bezeichnet
hatte, sich sogleich
an diese um Auskunftserteilung wandte und dass er
gleich nach Empfang der Auskunft den Vertrag (in sei-
ner ersten Fassung) unterzeichnete. Aber auch darin
tritt die determinierende Wirkung des Handeins der
Beklagten zu Tage, dass sich der Kläger, bevor er das
Geld bezahlte,
am 1. Februar 1913 noch einmal an die
Beklagte wandte
und sich von ihr den Inhalt ihrer
schriftlichen Mitteilung zur Sicherheit noch mündlich
bestätigen
"liess. Zu Unrecht behauptet die Beklagte,
diese Besprechung sei deshalb, weil die Parteien den
(endgültigen) Vertrag schon vorher,
am 30. Dezember
1912 unterzeichnet
hatten, ohne ursächliche Bedeutung
für den Willensentschluss des Klägers gewesen
und da-
her bei der Frage ihrer Verantwortlichkeit auszuschalten.
Darauf erwidert die Vorinstanz zutreffend, dass der
Kläger trotzdem
unter den gegebenen Umständen die
Zahlung hätte verweigern und einem Klaganspruch der
Fabrik unter Berufung auf Art. 28 Abs. 2 OR die Ein-
rede
hätte entgegenhalten können, die Beklagte habe ihn
durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss
verleitet
und die Fabrik habe diesen Villensmangel ge-
kannt. Nicht beipflichten lässt sich auch der Ansicht
der Beklagten, die kausale Wirkung ihres Handeins sei
dadurch ausgeschlossen worden, dass der Kläger die
Bücher der Backofenfabrik eingesehen und von der
günstigen Zwischenbilanz auf den 31.
Juli Kenntnis ge-
nommen habe. Nach vorinstanzlicher Feststellung war
zur kritischen Zeit aus den Büchern kein klares Bild über
den Zustand. der Gesellschaft zu gewinnen und die
mass"
gebende Bilanz auf den 31. Dezember 1912 wurde erst
viel später, gegen
Ende März 1913, fertiggestellt. Sollte
daher üherhaupt der Kläger von der Möglichkeit der
Büchereinsicht Gebrauch gemacht haben, wofür ein be-
.
stimmt er Nachweis fehlt, so ist doch jedenfalls anzu-
nehmen, dass dies für seinen Entschluss zur Eingehung
des Vertrages und namentlich zur Leistung der Zahlung
nicht ausschlaggebend gewesen sei. Gerade was die
Zah-
lung anlangt, erhellt das Gegenteil wiederum daraus,
dass der Kläger es für nötig befunden
hat, noch einmal
die Auskunft der Beklagten einzuholen. Der in diesem
Punkte gestellte Antrag auf Aktenergänzung ist daher
ebenfalls zu verwerfen.
8. -Mit Grund
hat endlich die Vorinstanz die Be-
klagte zum E r s atz nicht des vollen, sondern nur
ein e s Teil e s des S c h ade n s . verurteilt. Nach
allgemeiner Lebenserfahrung dudte nämlich die Beklagte
füglich voraussetzen, der Kläger werde sich in der für
ihn
so wichtigen Angelegenheit nicht mit ihrer Auskunft
begnügen, sondern zur Sicherheit noch anderweitige
In-
formationen einziehen und' er werde auf diese Weise
dazu geführt, ihrer eigenen Auskunft keine entscheidende
Bedeutung mehr beizulegen. Insofern letzteres gegen
Er-
warten unterblieb, war der eingetretene Schaden für die
Beklagte nicht voraussehbar.
In diesem Umfange ist also
das schuldhafte Handeln der Beklagten nicht die Scha-
densursache im Rechtssinne und es verliert
damit nach
dem Grundsatze. der adäquaten Verursachung für die
Haftung der Beklagten entsprechend an Wichtigkeit.
Sodann
steht ihm nach dem oben Ausgeführten als Mit-
ursache der Umstand zur Seite, dass der Kläger durch
die Einwirkung des Bungartz zur Vornahme der Rechts-
handlungen, die den Schaden nach sich zogen, bereits
sehr disponiert war, worin ein nach Art. 44 Abs. 1
OR
von der Bekl;lgten nicht zu verantwortender Umstand
liegt. Endlich darf noch berücksichtigt werden, dass
wenn auch die beklagte Gesellschaft nach Art. 55 ZGB
durch das Verhalten Vontobels als ihres
Organes ver-
pflichtet wurde, man immerhin bei der Frage, inwieweit
das schuldenhafte Handeln ein organschaftliches und
nicht rein persönliches des Handelnden sei, eher einen
strengen Massstab anlegen muss. Würdigt man die Be-
deutung dieser Momente
in ihrer Gesamtheit, so erweist
sich der Vorentscheid auch insofern als den Verhältnissen
angemessen, als
er die Beklagte trotz der Schwere ihres
Verschuldens den Schaden nur zum geringern Teile,
zu
2/
,
tragen lässt.
Der gen aue Schadensbetrag ist erst feststellbar, wenn
die Liquidation der Backofenfabrik über die Höhe des
auf die Aktien entfa lenden Betreffnisses die erforderliche
Klarheit geschaffen haben wird. Dem
hat die Vorinstanz
dadurch Rechnung getragen, dass sie den Kläger
ver-
pflichtet, der Beklagten gegen Bezahlung der ihm zuge-
sprochenen
10,000 Fr. einen entsprechenden Teil seiner
Aktien, also
10,000 Fr. nominal, zu überlassen. Dieses
Verfahren erledigt in zweckmässiger Weise die Schaden-
ersatzfrage endgültig und es lässt sich gesetzlich, wie die
Vorinstanz zutreffend bemerkt, auf den Art. 43
OR
stützen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni
1914 wird bestätigt.