- Orteil der II. Zivilabteilung vom 28. Dezember 1915
i. S. Gemeinde lIerrliberg, Wasserversorgungsgenossenschaft
Herrliberg und Julius Schärer, Kläger und Widerbeklagte,
gegen
Heinrich und Bermann Aeberli und Wasserversorgungs-
genossenschaft Winkel-Isler-Bindschedler, Beklagte und
Viderkläger.
Quellenrecht. Angeblich gemeinschaftliche Fassung be-
nachbarter Quellen verschiedener Eigentümer im Sinne des
Art. 708, Abs. 1 und 2 ZGB; in Wirklichkeit biosses Wett-
graben. -Abweisung eines auf Verteilung des gewonnenen
Wassers im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke ge-
richteten Klagoegehrens.
A. -Der Kläger Schärer ist Eigentümer der Hofacker-
wiese, die sich
auf der rechten Seite des bei Herrliberg
vorbeifliessenden Mühlebachs befindet. Die Beklagten
Aeberli sind Eigentümer der
auf der linken Seite desselben
Baches befindlichen Riedtwiese.
Unter den beiden Wiesen
zieht sich ein in der Richtung des Mühlebachs verlau-
fender Grundwasserstrom von beträchtlicher Breite hin-
durch. Von diesem Grundwasserstrom werden verschie-
dene, schon seit längerer
Zeit gefasste Quellen gespiesen.
darunter namentlich die sog. Rüsselquelle (72 Minuten-
liter)
und die Grossriedtquelle (452 Minutenliter), welche
sich beide oberhalb der Hofackerwiese befinden
und beide
von der Gemeinde Herrliberg, bezw. der 'Vasserversor-
gungsgenossenschaft Herrliberg. zu Wasserversorgungs-
zwecken
verwendet werden. ,
Im Jahr! 1911 gruben einerseits in der Hofacker-
wiese die Kläger, andrerseits in der Riedtwiese die Be-
klagten nach weiterm 'Vasser. Die Kläger gingen dabei
bis
auf eine Tiefe von 4,2 m. ; tiefer gruben sie des haI b
nicht, weil sie entweder für das tiefergelegene Wasser
keinen Abfluss gehabt, oder
aber (beim Vorhandensein
eines Abflusses) durch ein Tiefergraben ihre eigenen,
talaufwärts befindlichen Quellen (Rüssel-
und Grossriedt-
quelle) geschädigt haben würden. Noch bevor die Be-
klagten ebenfalls bis
anf 4,2 m. gegraben hatten, erwirkten
die Kläger ihnen gegenüber ein Verbot des Weitergrabens.
Damals ergab die Neugrabung der Kläger 33, diejenige
der
Beklagten 87 Minutenliter. Im Verlaufe des Prozesses
"WUrde auf Veranlassung des gerichtlichen Experten in der
Riedtwiese ebenfalls bis auf 4,2 m. gegraben ; infolge-
dessen stieg der
Ertrag der Neugrabung der Beklagten
auf 104 Minutenliter, während derjenige der Neugrabullg
der Kläger auf 16 Liter hinunterging. Nach der Fest-
stellung des Experten könnte bedeutend mehr Wasser
gewonnen werden, wenn tiefer als 4,2 m. gegraben würde.
B. -Infolge Verbindung eines im November 1911 von
der Gemeinde Herrliberg und der Wasserversorgungs-
genossenschaft Herrliberg gegen die Gebrüder Aeberli
angestrengten Prozesses
mit einem solchen, den im Fe-
bruar 1913 die Gebrüder Aeberli und die Wasserversor-
gungsgenossenschaft Winkel-Isler-Bindschedler gegen die
Gemeinde Herrliberg. die Wasserversorgungsgenossen-
schaft Herrliberg
und Julius Schärer anstrengten und
in welchem die damaligen Beklagten widerklagweise ein
Expropriationsbegehren
im Sinne der Art. 711 und 712
ZGB stellten, hatte am 13. November 1913 das Bezirks-
gericht Meilen
über folgende Streitfragen zu urteilen:
A. Hau p t k 1 a g e :
) 1. Sind die Kläger und Widerbeklagten berechtigt,
die beklagtische Riedtwiese im Sinne von Art. 711 und
j) 712 des ZGB zu expropriieren ?
) 2.
Ist den Beklagten das Graben, sowie das Fassen
I) von Wasser in ihrem Lande in der Riedtwiese im Tambel-
j) Herrliberg definitiv untersagt und sind demgemäss die
I) Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidiums Meilen vom
)) 6. und 17. Oktober 1911 definitiv zu bestätigen?
)B. 'Viderklage :
) 1. Ist nicht den Klägern und Widerbeklagten das
Graben nach Wasser und das Fassen von solchem in der
AS 41 1l -1915
sog. Julius Schärer'schen Wiese im Hausacker vom
Bach aus gerechnet bis auf 30 Meter Abstand zu ver-
bieten?
2. Sind n'cht die Kläger und Widerbeklagten ver-
pflichtet, das in der anstossenden Schärer'schen Wiese
und in der sogenarmten Riedtwiese der Beklagten ent-
springende Wasser gemeinsam mit den Beklagten zu
fassen und das gefasste Wasser bei den Parteien im Ver-
hältnis der Stärke der in jedem Grundstücke zu Tage
getretenen Wassermenge zuzuleiten?
eventuell :
) Sind nicht die Kläger berechtigt, das sämtliche
Wasser in der Riedtwiese ohne Rücksicht auf dasjenige
in der Schärer'schen Wiese zu fassen und abzuleiten
unter Kosten-und Entschädigungsfolge ?
Hierüber erkannte das genannte Bezirksgericht wie
folgt:
) 1. Das Begehren der Kläger und Widerbeklagten um
Expropriation der Aeberli'schen Riedtwiese im Sinne
) der Art. 711 und 712 des ZGB wird abgewiesen.
2. Die Einsprache der Kläger gegen die Grabungen
der Beklagten im Lande der Gebrüdfr Aeberli wird in
der Weise geschützt, dass den 'Beklagten und Wider-
klägern untersagt wird tiefer zu graben als auf 4,2 m.
bezw. tiefer zu graben als wie die derzeitigen Fassungen
) der Beklagten im Lande der GebfÜder Aeberli ausge-
) führt sind.
3. Die Widerklage der Beklagten und Widerkläger
gerichtet auf Untersagung der Grabungen der Kläger
und Viderbeklagten in der sog. Schärer'schen Wiese
im Hausacker resp. Hofacker wird abgewissen.
4. Die Kläger und Widerbeklagten werden bei ihrer
Erklärung, dass sie mit der gemeinsamen Fassung der
Quellen in der Riedtwiese der Gebrüder Aeberli und der
Hofackerwiese des Julius Schärer einverstanden seien.
behaftet und demgemäss verpflichtet, nach Anleitung
des Experten Ingenieur Peter die Quellenfassungen
in der Hofackerwiese zu vollenden und dasjWasser der
gemeinschaftlichen Anlage zuzuführen.
) Die gemeinschaftliche Anlage und die Teilungsver-
richtungen sind nach Anordnung des Experten zu
erstellen und es ist das gefasste Wasser so zu teilen,
dass auf die Gemeinde Herrliberg bezw. die Kläger 33
Teile und auf die Beklagten und Widerkläger 87 Teile
entfallen.
Die Kosten der gemeinsamen Anlage sind von den
Klägern und Widerbeklagten zu 33/120 und von den
Beklagten und Widerklägern zu 87 /120 zu tragen. Alles
in der Meinung, dass die Beklagten und Widerkläger
sonst berechtigt wären, ihre Quellen allein ordnungs-
gemäss zu fassen und abzuleiten.
Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien an das
Obergericht, worauf das letztere am 18. Februar 1915
erkannte:
- Die Klage auf Abtretung der Riedtwiese wird ab-
gewiesen.
- Dagegen wird den Gebrüdern Aeberli verboten, in
der Riedtwiese tiefer als 4,2 m., das heisst, tiefer als
die derzeitigen Fassungen zu graben.
- Der Beklagt Schärer und die Kläger werden bei
der Erklärung behaftet, dass sie für den Fall, dass die
Klage auf Abtretung der Riedtwiese abgewiesen werde,
einverstanden seien, das Wasser in der Hofackerwiese
und in der Riedtwiese gemeinschaftlich mit den Ge-
I) brüdern Aeberli zu fassen und es wird festgestellt, dass
diese Fassung dadurch vollzogen ist, dass in, jedem der
beiden Grundstücke Fassungen in gleicher Tiefe gelegt
wurden.
Die Kosten der Fassung in der Hofackerwiese sind
von den Klägern, die Kosten der Fassung in der Riedt-
wiese von den GebfÜder Aeberli zu tragen.
- Die Klage der Gebrüder Aeberli auf Verbot des
Sachenrecht. N-87.
Grabens in der Hofackerwiese wird als gegenstandslos
abgewiesen.
.................. " .. -)
C. -Gegen das Urteil des Obergerichts haben die
Kläger
und Widerbeklagten rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
den Anträgen:
- Dis pos i ti v 3 des angefochtenen Urteiles ist
aufzuheben und an seiner Stelle zu erkennen :
Der Beklagte Schärer und die Kläger werden bei der
) Erklärung behaftet, dass sie für den Fall, dass die Klage
auf Abtretung der Riedtwiese abgewiesen werde, ein-
) verstanden seien, das Wasser in der Hofackerwiese und
in der Riedtwiese gemeinschaftlich mit den Gebrüder
l) Aeberli zu fassen und demgemäss verpflichtet. nach
Anleitung des Experten. Ingenieur Peter, die Quellen-
fassungen in der Hofackerwiese zu vollenden und das
Vasser der gemeinschaftlichen Anlage zuzuführen
Urteilsfassung gleich Dispositiv 4 Abs. 1 des Bezirks-
gerichtes).
Die gemeinschaftliche Anlage und die Teilungsver-
richtungen sind nach Anordnung des Experten zu
erstellen und es ist das gefasste Wasser so zu teilen,
das sau f die Gern e i nd eHe r r 1 i b erg die
Hälfte und auf die Beklagten die andere
H ä 1ft e e n t fäll t (Minderheits antrag des Oberge-
richtes, bestehend aus dem Referenten und Herrn
Fehr).
E v e n tue 11 ist so zu teilen, dass auf die Gemeinde
Herrliberg 33 Teile und auf die Beklagten 87 Teile
entfallen (Urteilsfassung gleich Dispositiv 4 Abs. 2 des
Bezirksgerichtes).
Die Kosten der gemeinsamen Anlage sind von den
Klägern Und dem Beklagten je zur Hälfte zu tragen;
e v e n tue 11 zu 33/120 von den Klägern und 87/120
von den Beklagten (Gleich Dispositiv des Bezirks-
gerichtes).
I) IV. Eventuell folgende Akt e n ver voll s t ä n -
digung:
- Es ist dem Experten, Ingenieur Peter oder einem
andern Experten, z. B. dem Geologen Dr. Hug, die
Frage vorzulegen, welche Vollendungsarbeiten und
Teilungsvorrichtungen noch zu machen seien, damit
wirklich von einer gemeinschaftlichen Fassung geredet
werden könne. (Die technischen Ausführungen des zur
Schlussberatung zugezogenen Experten Peter sind trotz
Antrag der beklagtischen Partei merkwürdigerweise
nicht aus Protokoll genommen worden.)
- Auch die weitere Frage ist dem Experten, Ingenieur
Peter, oder dem Geologen Dr. Hug, vorzulegen, in
welchem Masse vor den G r abu n gen im Bache
resp. beidseitig des Baches, der die streitigen QuelIen-
grundstücke trennt, das Grundwasser zu Tage getreten
sei, und ob im Zweifel die Fülle des Vassers nicht zu
halbieren sei.
Die Beklagten haben Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Der Kognition-des Bundesgerichts unterliegt nur
noch das Widerklagbegehren N° 2; denn nur auf dieses
bezieht sich die Berufung der Kläger und Widerbeklagten,
während von den Beklagten
und Widerklägern überhaupt
keine Berufung eingereicht wurde. Jenes Widerklagbe-
gehren
N° 2 ging nun ursprünglich e r s t e n s dahin, die
Widerbeklagten seien im Sinne des Art.
708 ZBG zur ge-
meinsamen Fassung des in der Hofacker-
und in der
Riedtwiese entspringenden Wassers, d. h.
zur Fassung
dieses Wassers gemeinsam
mit den Viderklägern zu
ver p f I ich te n , z w i te n s dahin, es sei das ge-
fasste Wasser im Verhältnisse der in jedem der genannten
Grundstücke zu Tage getretenen
Menge den Parteien
( zuzuleiten (recte : zu z u t eil e n). Da jedoch die
Vorinstanz in ihrem Dispositiv N° 3 festgestellt hat,
dass die gemeinschaftliche Fassung durch die beiden
bestehenden selbständigen Fassungen bereits
vollzogen ))
sei, die Beklagten und Widerkläger aber die Bestätigung
dieses Dispositivs beantragen,
so bleibt von dem ursprüng-
lichen Widerklagbegehren
N° 2 nur noch der Antrag
auf Teilung des gefassten Wassers, wobei die Beklagten
und 'Viderkläger entsprechend dem Urteil der Vorinstanz
Zuteilung von 104/120 verlangen, während die Kläger
und Widerbeklagten eine für sie günstigere Verteilung
beantragen
und ausserdem die Auffassung vertreten, dass
die gemeinschaftliche Fassung erst noch zu e r -
s
tell e n sei.
Uebrigens . sieht
Art. 708 ZGB einen Z w a n g zur
gemeinschaftlichen Fassung nicht vor, und es hätte
also der erste Teil des Widerklagbegehrens N° 2 so wie so
nicht zugesprochen werden können.
Würde demnach die Aufgabe des Bundesgerichts in der
Verteilung des gewonnenen oder noch zu gewinnenden
Wassers, d. h. in der Bestimmung der
Verteilungsquoteq.
bestehen, so setzt eine solche Verteilung doch voraus,
dass zunächst die Vorfrage geprüft werde, ob es sich
überhaupt um eine gemeinschaftliche Fassung im
Sinne des Art. 708 Abs. 1 und 2 handle. Muss diese Vor-
frage
verneint werden, so fehlt es an der erforderlichen
Grundlage für eine im Sinne der zitierten Gesetzes-
bestimmung vorzunehmende Verteilung,
und es ist dann
kein Widerklagbegehren
mehr vorhanden, das vom Bun-
desgerichte zugesprochen werden könnte.
2. -Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
und der
Beklagten
kann nun zunächst nicht gesagt werden; dass
eine
gemeinschaftliche Fassung im Sinne des Art. 708
Abs. 1 und 2 ZGB bereits s tat t g e fun den habe.
Denn jede
Partei hat vorerst nur für sie h gegraben und
die Gegenpartei am Graben zu ver hin der n gesucht;
dann aber ist auf Anordnung des gerichtlichen Experten
einfach die eine der beiden Grabungen bis zu der ihr durch
ein rechtskräftiges Verbot vorgeschriebenen Maximal-
tiefe
(4:,2 m.) fortgesetzt worden, ohne dass irgend eine
organische Verbindung der beiden Fassungen stattge-
funden hätte. Bei einem derartigen Wettgraben kann
nun aber schon nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch
nicht
von einer gemeinschaftlichen Fassung gespro-
chen werden,
und vollends ist darin keine solche im Sinne
des Art.
708 Abs. 1 und 2 ZGB zu erblicken. Diese Gesetzes-
bestimmung bezweckt nicht die Verteilung von Wasser,
das die
in Betracht kommenden Grundeigentümer jeder
für sich gewonnen haben -solches Wasser ist überhaupt
nicht zu ver t eil e n, sondern es kann sich bloss
fragen, ob
und inwieweit eine Schadenersatz-oder Wieder-
herstellungspflicht im Sinne der Art. 706, 707 und 708
A b s. 3 bestehe -; vielmehr bezieht sich Art. 708
Abs. 1 und 2 auf das durch eine wirklich gern ein sam
angelegte Fassung neu ge w 0 n n e n e Wasser. Nur in
Bezug auf solches, nicht schon im ausschliesslichen Bnsitze
des einen oder des andern Grundeigentümers befindlIches
Wasser bedurfte es einer Bestimmung darüber, wem es
zuzuleiten sei, und nur bei solchem gemeinsam ge-
wonnenen Wasser
kann es sich um eine Teilung im
Verhältnis der bisherigen Quellenstärke
handeln. Damit
von einem solchen Verhältnis gesprochen werden könne,
müssen mindestens z w e i, bereits in erheblicher
Weise
ben u t z t e oder zum Zwecke der Verwertung g e-
f ass t e Quellen verschiedener Eigentümer (im Sinne des
Art. 706) vorhanden gewesen sein, und es muss eine
Verständigung dieser Eigentümer in Bezug
auf die Anlage
einer einzigen Fassung oder doch hinsichtlich einer orga-
nischen Verbindung der bestehenden Fassungen
zum
Zwecke der Gewinnung von me h r Wasser, als bisher
gewonnen
wurde, stattgefunden haben. In einem solchen
Falle
ist das gewonnene PI u s im Verhältnis der (meist
unbestrittenen)
bisherigen Quellenstärken zu teilen.
3. -Eine derartige, gemeinsam anzulegende neue
670 Saehenreeht. N° 87.
Fassung, oder doch eine organische Verbindung der bei den
in der Hofacker-und der Riedtwiese bestehenden bishe-
rigen Fassungen erstrebt nun allerdings vielleicht -nach
ihrem Hauptberufungsbegehren zu urteilen -die K lag -
par t e i ; denn sie erklärt sich damit einverstanden.
das Vasser in der Hofackerwiese . und in der Riedtwiese
gemeinschaftlich
zu fassen l) und nach Anleitung des
Experten, Ing. Peter, die Quellenfassungen in der H?f-
ackerwiese zu vollenden und das Wasser der gemem-
schaftlichen Anlage zuzuführen
l). Allein, da die Parteien,
wie sich hieraus ergibt, unter der gemeinsamen Fassung I
jede etwas a n der e s verstehen, so liegt tatsächlic eine
Verständigung
im Sinne des Art. 708 Abs. 1 ZGB n Ich t
vor.
Damit fehlt aber die erste und oberste Voraussetzung
einer richterlichen Verteilung des
durch die gemein-
schaftliche Anlage
l) zu gewinnenden Vassers ; denn einen
Z w a n g
zur Erstellung einer solchen gemeinschaftlichen
Anlage
hat das Gesetz, wie bereits bemerkt, nicht einge-
führt.
4. -Uebrigens erklärt sich im vorliegenden Falle auch
die K lag par t e i nicht etwa zur gemeinschaftlichen
Fassung alles desjenigen Wassers bereit, das sich als
Ausfluss des gemeinsamen Samineigebietes im Sinne
des Art. 708 Abs. 1 ZGB darstellt und (im Sinne derselben
Gesetzesbestimmung)
eine Quellengruppe bildet , son-
dern sie will nur das in der .H 0 f a c k e r-und in der
R i e d t wie s e zu gewinnende Wasser gemeinsam fassen
und dabei, durch Festhalten an dem gegenüber den
Beklagten erwirkten rechtskräftigen Verbote des Grabens
unter 4,2 m., jede Schwächung der bereits bestehenden,
in
ihrem Besitz befindlichen beiden grossen Quellen
(Rüssel-
und Grossriedtquelle) verhindern. Damit aber
widersetzt sie sich zugleich der rationellen Ausnutzung
des gesamten Quellengebietes, wozu nach der Erklärung
des gerichtlichen Experten tiefer al bis auf 4,2 m. e
graben werden müsste. Nicht nur fehlt also z. Z. eme
gemeinschaftliche Anlage im Sinne des Art. 708 Abs. 1
und 2, sodass es sich um eine Verteilung bereits gemein-
sam gewonnenen Wassers handeln könnte, -nicht nur
fehlt auch eine Ver s t ä n d i gun g der in Betracht
kommenden Grundeigentümer über eine solche, erst noch
zu e r r
ich t end e gemeinsame Anlage, sondern es liegt
auch nicht einmal ein bezüglicher A n t rag der einen
oder
der andern Partei vor, da einerseits die Beklagten
(mit der Vorinstanz) die gemeinschaftliche Anlage ) als
bereits erstellt betrachten -was rechtsirrtümlich ist, -
andrerseits
aber die Klagpartei doch nur zur gemein-
schaftlichen
Fassung eines T eil s des zum gemein-
samen Sammelgebiet gehörenden Wassers
Hand bieten
möchte.
Für das Bundesgericht bleibt unter solchen Umständen
keine andere Lösung, als die Abweisung des Widerklag-
begehrens
N° 2 in dem Sinne, dass es den Parteien un-
benommen bleiben soll, allfällige Schadenersatz-oder
Wiederherstellungs anspruche im Sinne der Art. 706, 707
und 708 A b s. 3 gegen einander geltend zu machen, oder
auch sich über eine wirklich gern ein sam e Fassung
im Sinne des Art. 708 Ab s. 1 und 2 zu verständigen ..
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils wird aufge-
hoben
und das Widerklagbegehren N° 2 im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
- Im übrigen hat es bei dem Urteil der II. Appella-
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- Februar 1915 sein Bewenden.