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-
Les autres moyens souleves par le defendeutse
heurtent aux constatations de fait de l'instance canto-
nale qui lient le Tribunal
federal. Dans ses conclusions
en cause, le defendeur declare au sujet des preteildues
irregularites commises lors de la constitution de la societe:
(i HOUS n'invoquons pas ces irregulariMs graves a l'appui
de nos conclusions 1 . Et il Y a d'autant moins liim de
rechereher les consequences possibles de ees
irregularites
(non-versement du cinquieme du capital souserit) que
celles-ci ne sont nullement
etablies. Il semble en tout cas
certain que le
defendeur a effectue son propre versement,
sinon on ne comprendrait pas sa demande de restitution.
Au sW'plus, meme si l' on admet r exactitude des faits
articules
par le defendeur, il n'en demeurerait pas moins
que les vices
signales ont ete couverts par l'inscription
de
la societe au Registre du commerce. Le Tribunal
federn s'est prononce a plusieurs reprises dans ce sens
(voir entre autres
l'arret Planfayon eite, p. 161 et RO
la p. 629 COllS. 5).
L'instance cantonale constate enfin que le demandeur,
eontrairement
a son affirmation, n'a pas ete trompe par
c lbert Gattino, mais qu'il a signe les bulletins de sous-
eription en connaissance decause. Cette constatation
n'est pas en contl'adiction avec les pieces du dossier.
Elle lie le Tribunal
federal. Les faits se seraient-ils meme
passes comme le defendeur le,pretend qu'ils ne le libere-
raient pas de son obligation contraetee non seulement
vis-ä-vis de la
sociHe, mais aussi au profit des autres
actionnaires
et des creanciers. Il suffit a cet egard de
renvoyer
ä la jurisprudence constante du Tribunal
federal (v. notamment RO 39 II p. 533 et suiv. cons.3).
Par ees motifs,
. le Tribunal federal
prononce:
-
-Le recoul'6 est ecarte et le jugement attaque
eonfirme dans toutes ses parties.
-
'UrteU cler I. Zivilabteilung vom aa. Oktober 1915
i. S. Schlager, Beklagter und Berufungskläger, gegen
Schwegler, KJäger und Berufungsbeklagter.
Tauschvertrag über ein im Ausland befindliches Uhren-
lager, eingetauscht gegen in Zürich gelegenes Grundeigentum
und zugerische Schuldbriefe. Rechtsanwendung in ört-
licher Beziehung 'l Anwendbarkeit von Bundes-oder
k an ton ale m Re c h tein zwischenzeitlicher Hinsicht.'
Art. 231 a OR: Darunter fallen auch Tauschverträge
und Kauf-und Tauschverträge betreffend Grundpfand
titel. Auch die Anfechtbarkeit wegen WillensmängeJn,
im besondern Betruges, untersteht bei diesen Geschäften
dem kantonalen Rechte. Inwiefern sind daneben Ansprüche
eidgenössischen Rechtes aus unerlaubter Handlung
oder ungerechtfertigter Bereicherung möglich 'l
A. -Durch Vertrag, datiert Baseil, Zürich den 14.
Dezember
1911 hat der Beklagte, Gottfried Schlager,
Gasthofbesitzer in Feldberg (Baden), dem Kläger, Archi-
tekt J. Schwegler in Zürich, ein in der Fabrik Schättv
in S1. Ludwig (Elsass) befindliches Uhrenlager verkauft;;
das nach einem Katalog mit Preislisten auf 72,000 Fr.
gewertet war. In dieser Summe sollten ferner 75 Stück
nicht in genanntem Lager liegende Kukuksuhren im Ge:.
samtpreis von 2750 Fr. inbegriffen sein Der Beklagte
hatte die Uhren auf Abruf des Klägers faehgemäss zu
yerpacken
und auf seine Kosten in Bahnwagen einladen
zu lassen,
und er gilrantierte dafür, dass jede Uhr intakt
abgeliefert werde ab Lager, wo die Abnahme erfolge.
Anderseits gab der Kläger dem Beklagten ein
Stück Land,
an der Utlibergstrasse in Zürich III gelegen zum Preise
VOll 35,000 Fr., sowie fünf auf dem Gasthof Zum Löwen
in Zug haftende Schuldbriefe von zusammen 40,000 Fr.
nom., sonach
total 75.000 Fr. als Ausgleich des Kauf-
preises dar. Falls das Uhrenlager
mit den erwähnten
Kukuksuhren den Preis von
72,000 Fr. nieht erreichen
würde, hatte der Beklagte die Differenz in bar zu be
zahlen. Ferner hatte der Kläger die Schuldbriefe mit
AS 4t II -1915
ObHgationenreeht. N° 74.
Zession nach dem Verladen der Uhren, spätestens bis
Ende Monats zu übergeben und das Land nach dem
Ausladen der Uhren in Zürich, längstens jedoch ebenfalls
bis
Ende Dezember zuzufertigen.
N ach längerem Briefwechsel
über die Abnahme der
Uhren, erfolgte diese am 3. Januar 1912 in St. Ludwig.
Der Kläger war persönlich anwesend, der Beklagte durch
stud. arch.
Walter Rieber vertreten. Der Wert der Ver-
tragsware wurde nach spezifiziertem Verzeichnis auf
50,189 Mk. 62,736 Fr. 25 Cts. bestimmt. Am folgen-
den Tage übernahm Rieber die Schuldbriefe.
Mit Schreiben vom 15.
Januar verlangte der Kläger
vom Beklagten Rückerstattung von 97
Fr. 20 Fr., die er
der Lagerhausverwaltung für Einlagerung, Verpackung
und Spedition der Uhren. habe bezahlen müssen. Zugleich
beanspruchte
er die Differenz von 9263 Fr. 75 Cts. zwi-
schen dem Werte der übernommenen Uhren und dem
Kaufpreise. Mit Brief vom 16.
Januar anerkannte der
Beklagte die Schuld von 97
Fr. 20 Cts. und wies darauf
hin, dass der Rest der Uhren in Basel lagere und der
Beklagte
nur noch die Versandinstruktion erwarte. Am
31.
Januar schrieb der Kläger, er habe die gekauften
Uhren bis auf fünf Kukul suhren erhalten, die in Basel
lagernden berührten ihn nicht
und er verlange den feh-
lenden Geldbetrag. Weiter setzte er ihm eine Frist für
die Fertigung des Landes an.
Am 8. März liess der Beklagte durch seinen Anwalt
dem Kläger mitteilen,
er habe ufahren, dass die Titel
auf dem Gasthof
Zum Löwen)) wertlos seien, während
der Kläger, der dies haben wissen müssen, sie als
gut
empfohlen habe. Er verlange Ersatz dieser Titel.
Schon zwei Tage zuvor
hatte der Kläger den Anspruch
des Beklagten
auf Zufertigung des Landes in Zürich ver-
arrestiert. Er leitete dann am 9. März auf Grund dieses
Arrestes für
10,000 Fr. als Preisrestanz Betreibung ein,
die durch Rechtsvorsehlag gehemmt wurde.
n. -In der Folge hat der Kläger auf Bezahlung die-
ser Summe samt Zins zu 5 % seit dem 2. März 1912 ge-
klagt. Die Klagsumme ist später auf 9811 Fr. 45 Cts.
herabgesetzt worden. Sie umfasst
laut der Klagebegrün.,
dung ausser der genannten
Differenz von 9263 Fr. 75 Cts.
und dem erwähnten Spesenbetrag von 97 Fr. 20 Cts.
noch den Geldersatz für die fünf nicht gelieferten
Kukuks-
uhren (185 Fr.) und eine weitere Spesel1forderung von
140 Fr. 50 Cts., sowie einen Zinsbetrag von 125 Fr.
C. -Der Beklagte hat Abweisung der Klage bean-
tragt und widerklagsweise die Begehren gestellt: 1. Der
Vertrag sei in allen Teilen aufzuheben
und der Kläger
zu verpflichten:
a) dem Beklagten die bezogenen Uhren
unbeschwert zurückzugeben oder
an deren Stelle
65,486
Fr. 25 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 1 . .Tanuar
1912 zu bezahlen,
b) die dem Beklagten übergebenen fünf
Schuldtitel zurückzunehmen,
c) das ihm an Zahlungsstatt
überwiesene Grundstück zurückzunehmen,
d) dem Be-
klagten 5000 Fr. samt 5 % Zins seit dem 1. Januar 1912
zu bezahlen.
Die Widerklage wird damit begründet, dass der
Be-
klagte in Bezug auf den Wert sowohl des Landes in Zürich
als
der fünf Schuldbriefe vom Kläger absichtlich ge-
täuscht worden sei, eventuell, dass er sich darüber.in
einem wesentlichen Irrtum befunden habe. Eventueller
wird
Wandelung des Tausches nach dem Art. 197 ff. OR
verlangt. Die Widerklageforderungen von 65,486 Fr.
25 Cts. und 5000 Fr., -welch' letztere sich aus einem
Posten für Wertverminderung
der Uhren, einem solchen
für Lagerspesen und einem solchen für Umtriebe zusam-
mensetzt, -werden daneben noch auf
diE.' Bestimmungen
über die ungerechtfertigte Bereicherung gestützt.
D. -Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 10. März
erkannt: 1. Der Beklagte ist verpflichtet, an den
Kläger 9545 Fr. 95 Cts. nebst Zins zu 5 % von 9360 Fr.
95 Cts. vom 15. Januar 1912 bis 9. März 1912 und von
9545 Fr. 95 Cts. seit 9. März 1912 zu bezahlen. Die
Mehrforderung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die
) Widerklage wird abgewiesen.) 2-5 (Kostenpunkt und
Mitteilung des Urteils).
Die zugesprochene Kapitalsumme setzt sich aus den
oben erwähnten Teilforderungen von 9263 Fr. 75 Cts.;
97 Fr. 20 Cts. und 185 Fr. zusammen. Die Abweisung
der
WIderklage wird damit begründet, dass hinsichtlich
keines der geltend gemachten rechtlichen Standpunkte die
erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen genügend
bewiesen seien.
E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-
fung an das Bundesgericht ergriffen, und seine oben er-
wähnten Anträge auf Abweisung der Klage und
Gut::
heissung der Widerklage erneuert.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Zu prüfen ist vor allem die Frage der Zuständigkeit
des Bundesgerichtes und zwar
mit Bezug auf das anzu
wendende Recht.. Dabei sind die durch die Klage und
die durch die Widerklage geltend gemachten Ansprüche
auseinanderzuhalten.
- -Das K 1 a g e beg ehr e n ,hat, soweit noch streitig,
zum Inhalt eine Geldforderung, gerichtet auf Ersatz der Dif-
ferenz zwischen dem vertraglich vorausgesetzten
und dem
wirklichen Werte der gelieferten
Uhren, sowie zwei damit
zusammenhängende Spesenfurderungen. Es fragt sich vor
allem, ob für diese Ansprüche das schweizerische oder das
deutsche Recht massgebend sei. Nun ist zwar der Vertrag
in der Schweiz abgeschlossen worden, woselbst auch der
Gläubiger der genannten Forderungen wohnt. Allein dem
kommt nur untergeordnete Bedeutung zu gegenüber dem
Umstand, dass der Beklagte als Schuldner seinen Wohn-
sitz in Deutschland -Feldberg -
hat und dem weitern
Umstand, dass nach dem Vertrag die Uhren nicht in der
Schweiz, sondern in Deutschland -St. Ludwig -abzu-
liefern waren, woselbst sich auch tatsächlich die Allefe-
ferung, soweit erfolgt, vollzogen
hat. Diese bei den Mo-
Öbligationenreeht. N° 74.
Inente sprechen entscheidend für die Anwendbarkeit des
deutschen Rechtes. Denn nach feststehender Recht-
sprechl;mg des Bundesgerichtes
ist in Fragen der örtlichen
Rechtsanwendung zunilchst aUf den Willen der Parteien
abzustellen und hiebei
muss in Beziehung auf obligato-
rische Leistungen als mutmasslicher Parteiwille die Un-
terstellung unter das Recht des Erfüllungsortes ange-
nommen werden, sofern nicht überwiegende Gründe für
eine gegenteilige Lösung sprechen. Als Erfüllungsort aber
kann für die streitigen Verpflichtungen des Beklagten
nur St. Ludwig oder allfällig Feldberg gelten.
2. -Anders verhält es sich in Betreff der örtlichen
Rechtsanwendung
mit den Widerklageb e gehre n.
Mit diesen verlangt der Beklagte: die Aufhebung des
Tauschvertrages wegen Willensmängeln oder, eventuell,
im Sinne der Wandelung nach Kaufrecht und als Folge
davon : die Rückgabe der verkauften
Uhren oder an
Stelle dessen 65,486 Fr. 25 Cts. Schadenersatz, die Rück-
gabe der übergebenen Schuldbriefe, die Rücknahme des
an Zahlungsstatt überwiesenen Grundstückes und end-
lich
5000 Fr. wegen Wertverminderung der Uhren und
wegen gehabter Spesen. Hier verweist der Wohnort des
Widerbeklagten (Zürich) hinsichtlich aller dieser Lei-
stungen
und der Ort der gelegenen Sache hinsichtlich
der verlangten Rücknahme des Grundstückes auf das
s c h
'w e i zer i s ehe R e c h t. Dass die Schuldbriefe
in' Deutschland übergeben wurden, ist unwesentlich, da
der Rückforderungsanspruch am schweizerischen Wohn-
orte des Beklagten geltend zu machen ist und auch die
hypothekarische
Natur der in der Schweiz grundver-
sicherten Titel für die AnwendbarkeH des schweize-
rischen Rechtes spricht.
Dagegen mangelt hier die bundesgerichtliche
Zustän-
digkeit deshalb, ",eil das anzuwendende schweize-
rische Recht nicht Bundes-sondern k a
nt 0 n ale s
Re c h t ist.
Der streitige Vertrag ist vor dem
- Januar 1912 ab-
geschlossen worden. Nun aber hat das aOR in seinem
Art.
231 Kaufverträge über Liegenschaften dem kanto-
nalen Rechte vorbehalten und
aUf seinem Art. 272 geht
hervor, dass dieser Vorbehalt auch für den Tausch gilt.
Sodann ist dem Kauf und Tausch von Liegenschaften
der von dinglichen Rechten, also auch von Grundpfand-
titeln gleichzustellen (vgl.
HAFNER, Kommentar zum
aOR, Art. 231 Note 1). Soweit also der Kläger auf die Ge-
währleistung wegen Mängeln abstellt, kann es sich
nur
um die Anwendung kantonalen Rechtes handeln. Das
nämliche gilt aber auch, soweit
er den Tausch wegen
Wi lensmängeln beim Vertragsabschlusse -Betrug oder
wesentlichem
Irrtum -aufgehoben wissen möchte. Wie
das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen
hat (vgl. z.
B. BE 13 S. 511 ff., 26 n S. 225 Erw. 3 und Entscheid
vom
21. Noyember 1914 i. S. Fischer gegen Emil und
Oskar Schlirrer, vgl. auch SOLDA , CO et Droit Canto-
nal 1896 p. 184 suiv.), ist der allgemeine Teil des
aOR,
namentlich auch hinsichtlich seiner Bestimmungen über
die Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln, auf die
dem kantonalen Recht unterstehenden Kauf-
und
Tauschgeschäfte nicht anwendbar. Die Vorinstanz hat
freilich diese Bestimmungen auf den Fall angewendet,
aber nicht als eidgenössisches; sondern als kantonales
Recht. Dem Gesagten steht auch nicht entgegen, dass
das Bundesgericht in dem angeführten Entscheide im
Band 26 (i. S. Schmid gegen Bolliger) erklärt hat, aus
einer betrügerischen Verleitung zu einem Liegenschafts-
kauf
könn(' ein besonderer, von den kaufrechtlichen Be-
ziehungen zwischen den Parteien
umi.bhängiger Schaden-
ersatzansprueh aus unerlaubter Handlung entstehen.
Selbst wenn
dieser Auffassung beizustimmen wäre, so
würde
doch hier kein solcher verselbständigter Ersatz-
anspruch geltend gemacht. Die Forderungen auf Bezah-
lung der 65,486 Fr. 25 Cts. und der 5000 Fr. werden
vielmehr als Ansprüche bezeichnet, die sich aus der Auf-
hebung des
Geschäftes als damit verbundene Rechts-
Obligationenreeht. N° 75.
folgen ergeben. Soweit daneben der Beklagte auch den
Standpunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung ein-
nimmt, könnte freilich die Anwendbarkeit eidgenös-
sischen Rechtes
dann in Betracht kommen, wenn die
Vorinstanz zur Aufhebung des Tauschvertrages gelangt
wäre.
Da sie aber den Vertrag auf Grund der erwähnten
kantonalrechtlichen Bestimmungen als gültig aufrecht-
erhalten
hat, bleibt für einen allfälligen Bereicherungs-
anspruch eidgenössischen Rechtes, der
nur aus der Un-
verbindlichkeit des Vertrages herzuleiten wäre, kein
Raum.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
75.
Urteil der I. ZivUabteilung vom 22. Oktober 1915
i. S. IC. Begesser und :Konsorte, Kläger,
gegen den
Stadtrat und die Polizeigemeinde von Luzern,
Beklagte.
.ob eine k an ton ale Be hör d e Person im Rechtssinne und
parteifähig sei, bestimmt sich nach dem öffentlichen
Rechte des betreffenden Kantons. -Eine G e m ein d e,
die im Interesse des Strassenwesens Einspruch gegen eine
Liegenschaftsteigerung erhebt, handelt nicht in Ausübung
gewerblicher Verrichtungen im Sinne von Art. 62
aOR, auch
nicht, wenn sie dabei einen finanzieUen Vorteil verfolgt.
A.. -Der Stadtrat von Luzern hatte im März 1908
einen
Stadtbauplan festgesetzt, der die Anlage einer
Quaipromenade vorsah. Dabei wurde auch die den
Erben
Segesser gehörende Inseli-Besitzung in die Expropria-
tionszoneeinbezogen. Infolge Einspruches der
Erben Se-
gesser versagte der Regierungsrat diesem Bauplane die
Genehmigung, weil die Gemeinde die Iuseli-Liegenschaft