Boycott by unlawful means gives full damages

BGE 41 II 439Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IISep 26, 1912Partially Granted

Summary

Beck sued the union for damages, satisfaction, and a boycott injunction after a public boycott campaign against his butcher shop. The Federal Court held that the boycott was unlawful because it was carried out with impermissible, defamatory, and untrue means. It awarded Beck the proven net loss of CHF 3,000 plus 5% interest from 14 November 1911, but refused satisfaction under Art. 49 OR because the requirements of special seriousness were not met and criminal punishment of the union’s secretary already provided adequate redress.

Regest

Art. 41 ff. OR, Art. 49 OR; boycott conducted with unlawful means: where a boycott, even if perhaps pursued for ostensibly legitimate occupational interests, is implemented through methods contrary to the legal order and good morals, the entire campaign is unlawful. Repeated public false or unproven accusations, insults, threats to customers, and similar agitation constitute impermissible means of economic struggle. The boycotter is liable for the full damage actually caused by the unlawful boycott; a hypothetical lawful boycott that did not occur does not justify a reduction. Satisfaction under Art. 49 OR requires special seriousness of injury and fault; absent such gravity, and where criminal punishment has already afforded adequate redress, no satisfaction is due.

Full text

derungen sowie die Forderung für Transport-und Lager- spesen sind demnach grundsätzlich zu schützen. Die zifIermässige Richtigkei t der einnelnen Posten ist nicht bestritten und ergibt sich übrigens aus den bei den Akten liegenden Belegen. Mit Rücksicht auf die von den Parteien in der heutigen Verhandlung getroffene Ver- einbarung ist dabei die Kaufpreisforderung für den nicht gelieferten, durch Feuer zerstörten Rest Heu von 4387 Fr. 50 Cts. auf 675 Fr. zu ermässigen, in der Meinung, dass dif; Klägerin für den unerfüllten Rest des Kaufes von der Lieferpflicht entbunden sei und die auf jenen Rest entfallende Versicherungssumme der Klägerin verbleiben solle. Was endlich den Zins anbelangt, so wurde die For- derung von 1604 Fr. 20-Cts., die sich auf das Akzept der Beklagten vom 31. Juli 1913 gründet, am 25. August 1913 (Verfalltag des Wechsels) fällig; sie ist von da an zu 6 % verzinslich ; für die Posten von 13"85 Fr. und

Fr. schulden die Beklagten 5 % Zins seit dem 18. Sep-

tember 1913, dem Tage des Friedensrichtervorstandes ;

hinsichtlich der Forderung von 465

Fr. für Transport-

und Lagerspesen wird ein Zins nicht beansprucht.

Demnach

hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom

20. Oktober

1914 dahin abgeändert, dass dieBeklagten an die Klägerin

zu bezahlen haben :

  1. 1604 Fr. 20 Cts. nebst 6% Zins seit 25. August 1913;
  2. 1385 Fr. 15 Cts. nebst 5%Zins seit 18. September1913;
  3. 465 Fr. ohne Zins;
  4. 675 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. September 1913;

letzteres

in der Meinung, dass die Klägerin für den un-

erfüllten

Rest des Kaufes von der Lieferpflicht entbun-

den sei und die auf diesen Rest entfallende Versicherungs-

summe

der Klägerin verbleiben soUle.

'.

  1. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 11. Juni 1915 i. S. Beck, Kläger, gegen Verband der Lebens-und Genussmitte1a.rbeiter der Schweiz, Beklagten. Une r lau b t e Ha n d I u n g. Zeitliche Rechtsanwendung. - Wird ein Boykott fortgesetzt mit Mitteln durchgeführt, die gegen die Rechtsordnung und die guten Sitten ver- stossen, so ist er als solcher widerrechtlich und der Boy- kottierende ist für den ganzen, dem Boykottierten entstan- denen Schaden haftbar. Zusprechung einer Genugtuungs- summe '! Art. 49 neu OR. A. -Durch Urteil vom 12. Dezember 1914 hat die I. Appellationskammer dBs Obergerichts des Kantons Zürich erkannt : Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 1500 ) Franken nebst ;) % Zins seit 14. November 1911 zu J) bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. ,) B. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger ) 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. November 1911 ) zu bezahlen. C. -An der heutigen Verhandlung hat der Vertre- ter des Klägers diese Anträge erneuert; eventuell hat er beantragt, es sei die Entschädigung auf 3000 Fr. oder auf einen angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden . Betrag zu erhöhen. Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Be- rufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. -Der Kläger Heck ist seit 1. Juli 1911 Inhaber einer Gross- und Kleinmetzgerei in Basel, die schon sein Vater jahrelang betrieben hatte. Der beklagte Ver-

band ist eine im Handelsregister eingetragene Genos- sensehaft; er bezweckt die Organisierung aller in den Lebens- und Genussmittel-Industrien und -Gewerben der Schweiz, sowie in verwandten Berufen beschäftigter Arbeiter und Arbeiterinnen, und die Förderung ihrer Interessen. Am 6. Mai 1911 ersuchte der Verband, gemeinsam mit dem Arbeiterbund Basel, die Firma Heck um Ge- währung einer Besprechung in einer (, für sie sehr wich- tigen Angelegenheit. Die Besprechung fand am 8. Mai 1911 mit Vertretern der Arbeiterorganisationen statt. Diese verlangten Regelung der Lohn-und Arbeits- bedingungen durch Abschluss eines kollektiven Arbeits- vertrages; allein Vater Heck erklärte, er könne von sich aus nichts tun, es. sei Sache des Metzgermeister- vereins. Am 18. Mai 1911 übersandte der Verband der Firma Heck den Entwurf eines kollektiven Arbeitsver- trages zwischen ihm und der Firma; Heck antwortete, der Metzgermeisterverein habe ihm verboten, mi t dem beklagten Verbande zwecks Abschlusses eines Arbeits- vertrages in Unterhandlung zu treten. Darauf wandte sich der Verband an den Metzgermeisterverein selber, und ersuchte ihn um Aufschluss darüber, (l warum er eine friedliche Verständigung mit der Firma Heck direkt verhindern wolle. Der Meisterverband antwortete, die Basler Metzger hätten vor drei Jahren im Interesse eines beidseitigen guten Einvernehmens mit den Metzgerbur- schenvereinen auf dem Platz Basel das Übereinkommen getroffen, es seien in den Basler Privatmetzgereien nur solche Burschen zu beschäftigen, die der Gewerkschaft nicht angehörten. Der Verband rief sodal1l1 das Ei- nigungsamt an, um dem drohenden Streite vorzubeugen; der Vermittlungsversuch des Präsidenten des basel- städtischen Regierungsrates scheiterte aber nach länge- ren Unterhandlungen. Der Verband beschloss darauf, die Metzgerei Heck zn boykottieren. Er teilte diesen Beschluss dem Kläger

mit Brief vom 15. August 1911 mit, unter Angabe der Gründe: weil der Kläger trotz seines am 8. Mai 1911 gegebenen Versprechens jeden Abschluss einer Verein- barung über die Lohn- und Arbeitsbedingungen ablehne, und weil er trotz sE'iner Erklärung, er werde in keiner Weise gegen die Organisation vorgehen, den neueintre- tenden Arbeitern einen Revers zur Unterschrift vor- gelegt habe, wonach sie sich verpflichten sollten, keiner Gewerkschaft beizutreten; ferner habe der Kläger ver- sucht, Arbeiter von der Organisation abwendig zu ma- chen. Der Verband sprach zum Schluss die Hoffnung aus, dass ein loyales Entgegenkommen des Klägers ihm in Bälde ermöglichen werde, den verhängten Boykott wieder aufzuheben. Heck antwortete am 17. August 1911, er werde die Zuschrift des Verbandes nächster Tage einlässlich beant- worten, um darzutun, dass das Vorgehen gegen ihn ungerechtfertigt und die angedrohte Massregelung wider- rechtlich sei. Am 19. August 1911 erging aber die öffentliche Auf- forderung zum Boykott durch Flugblätter, Plakate, Zei- tungsinserate u. s. w. Der Kläger wurde dahei, und in der Folge auch durch Zuschriften an Kunden, Wirtschaf- ten, Vereine u. s. w., fortgesetzt des Vortbruches ange- schuldigt; es wurde behauptet, seine Arbeiter fristeten ihr Dasein unter menschenunwürdigen Zuständen, es herrschten bei ihm kulturwidrige, elende Lohn- und Arbeitsverhältnisse, den Arbeitern würden ihre Men- schenrechte vorenthalten. Es seien Arbeiter gemassregelt worden, weil sie organisiert waren oder weil sie von dem Vereinigungsrechte Gebrauch machten und nach Verbesserung ihrer Lage strebten. Der Kläger habe ein Verhalten an den Tag gelegt, dessen sich ein Mann schämen sollte; die Erklärung, die er hinterher für sein Verhalten gebe, sei ein biosses Auskneifen. Nachdem der Boykott wochenlang scharf durchgeführt und auch auf die VerkaufssteUe des Klägers in Genf

ausgedehnt worden war, und ein abermaliger Vermitt- lungsversucb des kantonalen Einigungsamtes, das der Metzgermeisterverein angerufen hatte, gescheitert war, hob der Kläger gegen den Verband die vorliegende Klage an, mit den Begehren :

  1. Der Beklagte sei verpflichtet, an den Kläger ) 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 13. November 1911 (Schadenersatz und Genugtuung) zu bezahlen.
  2. Der Beklagte sei ferner verpflichtet, den über den ) Kläger verhängten Boykott aufzuheben und sich aller ) weiterer Boykotthandlungen zu enthalten. ) Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Das Bezirksgericht Zürich hat sie jedoch in vollem, das Obergericht in sehr reduziertem Umfange geschützt.
  3. -Gleichzeitig mit der vorliegenden Klage hatten der Kläger und sein Vater gegen Jean Schifferstein, Sekretär des beklagten Verbandes, vor den Basler Gerichten Strafklage wegen Ehrbeleidigung erhoben, gestützt auf eine Reihe von Zeitungsartikeln und Noti- zen, die im Basler Vorwärts gegen Heck, Vater und Heck, Sohn erschienen waren. Das Appellationsgericht erklärte Schifferstein der Beschimpfung durch die Presse schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 150 Fr.; es stellte fest, der Vorwurf des Vortbruches gehc in der Form über das erlaubte Mass hinaus, ebenso der Vor- wurf, der Kläger habe eine 'Notlüge gebraucht, er sei ausgekniffen; die Anschuldigungen und Verdächtigun- gen Hecks seien grundlos und in der erkennbaren Ab sicht der Kränkung erfolgt. Von der Zusprechung einer Genugtuungssumme an die Strafkläger sah das Appd- lationsgericht ab, weil ihnen durch die Bestrafung des Angeklagten und die Veröffentlichung des Urteils eine der Schwere der Verletzung angemessene Genugtuun cr widerfahre. Zur Zusprechung von Schadenersatz fehlte dem Strafrichter die nötigen tatsächlichen Unterlagen.
  4. -Streitig ist nur noch das Rechtsbegehren 1 d ,,' Zivilklage und auch dieses Begehren nur insofern, ;,Is Obligationenrecht. N° 56. 443 der Kläger Erhöhung der Entschädigung auf 6000 Fr., eventuell auf 3000 Fr. oder auf einen vom Gericht zu bestimmenden Betrag verlangt, während der beklagte Verband das Urteil des Obergerichts hingenommen hat. Mit den kantonalen Instanzen ist das neu e Recht anzuwenden. Zwar haben die Boykotthandlungen sich zum Teil vor dem 1. Januar 1912 abgespielt, indem der Boykott im August 1911 verhängt wurde und bis in das Jahr 1913 reichte. Allein die in Betracht kommenden Bestimmungen des neuen Rechts (ZGB Art. 28, OR 41 ff.) decken sich im wesentlichen mit den altrecht- lichen Bestimmungen und der früheren Gerichtspraxis. Und die Parteien sind damit einverstanden, dass auf das neue Recht abgestellt werde.

In der Sache selber fragt sich in erster Linie, ob der Boykott rechtmässig oder widerrechtlich war. Es kann dahingestellt bleiben, ob er die Wahrung berechtigter Berufsinteressen bezweckte oder darüber hinaus mit der Rechtsordnung und den guten Sitten nicht vereinbare Zwecke verfolgte. Denn er ist jeden- falls mit unerlaubten Mit tel n durchgeführt worden und deshalb widerrechtlich. Dass der Verband unerlaubte Kampfmittel angewendet hat, hat schon die Vorinstanz anerkannt. Allein es handelt sich dabei nicht bloss um vereinzelte Vorkommnisse und Rechtswidrigkeiten, durch die der an sich zulässige Boykott eine erhebliche Verschärfung erfuhr , sondern die ganze Kampfesweise des Verbandes verstiess gegen die Rechtsordnung und die guten Sitten. Es steht fest, dass der Verband durch zahlreiche In- serate, Notizen und Einsendungen in Zeitungen sowohl als durch mannigfache Flugblätter und Plakate öffent- lich gegen den Kläger schwere Vorwürfe erhoben, ihn fortgesetzt persönlich verdächtigt und unehrenhafter Handlungsweise: des mehrfachen Wortbruches, der Miss- handlung seiner Arbeiter usw. beschuldigt hat. Es wurde behauptet, es herrschten beim Kläger kulturwidrige Lohn-

444 Obligationenrecht. N° 56. und Arbeitsverhältnisse, seine Arbeiter fristeten ein menschenunwürdiges Dasein, der Kläger habe ein Ver- halten an den Tag gelegt, dessen sich ein Mann schämen sollte, er habe Arbeiter gemassregelt, weil sie organisiert waren und nach Verbesserung ihrer Lage strebten, und er missachte die in der Schweiz bestehenden Gesetze. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tat- sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen waren diese zahlreichen, immer wieder. in dieser oder jener Form, gegen den Kläger öffentlich erhobenen und meist schon der Form nach beleidigenden Vorwürfe und An- schuldigungen direkt unwahr oder wenigstens unbewiesen; sie waren aber in hohem Masse geeignet, den Kläger in der Achtung seiner Mitbürger herabzusetzen, ihn in der öffentlichen Meinung als einen ehrlosen Menschen erscheinen zu lassen, und bildeten unzulässige Angriffe auf seine persönliche und geschäftliche Ehre. Der Sekre- tär des Verbandes, Schifferstein, der den Boykott leitete, ist denn auch wegen dieser Presserzeugnisse von den Basler Strafgerichten der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt worden. Mit Recht hat die Vorinstanz die Feststellungen des Strafrichters über- nommen; sie sind durchaus aktengemäss und deshalb auch für das Bundesgericht massgebend. Auch die an- deren Veranstaltungen, zu denen der Verband fortgesetzt griff, um die Oeffentlichkeit gegen Heck aufzureizen -Austeilungvon Flugschriften, Anschlagen von Plakaten, Drohungen an Kunden usw. -können aber, so wie die Umstände liegen, vor der Rechtsordnung und den guten Sitten nicht standhalten; sie waren keine zulässigen Mittel im wirtschaftlichen Kampfe. Daher ist der Boykott als sol ehe I' widerrechtlich geworden. 5. -Die Folge davon ist, dass der Verband dem Klä- ger den ganzen Schaden zu ersetzen hat, der ihm aus dem Boykott nachweisbar entstanden ist. Der Einuahmen- ausfall beträgt nach einwandfreier Feststellung der Vor- instanz, die sich auf die von ihr angeordnete Oberexpertise Obligationenrecht. N° 56. 445 stützt, 3000 Fr.; mit Recht hat die Vorinstanz dabei, im Gegensatz zur ersten Instanz, nur die Netto-, nicht die Brutto-Mindereinnahme in Betracht gezogen. Der Einnahmenausfall von 3000 Fr. ist für die Zeit von der Eröffnung des Boykottes bis 30. November 1912 berechnet. Das Begehren des Klägers um Berücksichtigung des spä- terhin eingetretenen Schadens ist von der Vorinstanz aus prozessualischen Gründen abgewiesen worden; es hat somit dabei sein Bewenden. Die Vorinstanz hat den Schadensbetrag von 3000 Fr. zur Hälfte auf den zulässigen Boykott und auf die rechtswidrigen Mittel verteilt. Nach dem Gesagten ist er in vollem Umfange dem Verbande aufzuerlegen. Denn da der Schaden tatsächlich durch den mit ver- werflichen Mitteln geführten und daher an sich rechts- widrigen Boykott verursacht worden ist, kommt nichts darauf an, dass der Kläger auch bei einem erlaubten Boykott -der aber in Wirklichkeit nicht ins Leben getreten ist -Schaden erlitten hätte. Ein Abstrich er- scheint umso weniger gerechtfertigt, als dem Kläger offenbar über den nachweisbaren Schaden hinaus durch Kundenentzug und Kreditschädigung ein gewisser Scha- den erwachsen ist, der sich rechnerisch nicht ermitteln lässt. 6. -Dagegen rechtfertigt sich die Zusprechung einer Geldsumme an den Kläger als Genugtuung wegen Ver- letzung in den persönlichen Verhältnissen angesichts des Art. 49 neu OR nicht. Es fehlt an der besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens I), die nach dem neuen Recht Voraussetzung des Anspruches auf Leistung einer Genugtuungssumme ist. Zudem ist das Hauptorgan des Verbandes, Schifferstein, wegen seiner Presskampagne gegen den Kläger bestraft worden; in diesem Strafurteil, das veröffentlicht wurde, liegt für den Kläger bereits eine Genugtuung.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger den Betrag von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Novem- ber 1911 zu bezahlen. 57. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 17. Juni 1916 i. S. Urba.ine, Beklagte, gegen Denner, Klägerin.

  1. Art. 7 8 V V G : Anspruch des in einem Versicherungs- vertrag als Begünstigter genannten Dritten. -2. 'Wirkungen des Unterschreibens einer ungelesenen Urkunde. A. -Cäsar Denner, der verstorbene Ehemann der Klägerin. führte in den Jahren 1908-1912 die zürcher Agentur der Beklagten, bei der er durch zwei am 19. Januar und 26. Juni 1903 abgeschlossene Policen N° 110,811 und 112,952 für je 20,000 Fr. auf den Todes-oder Er- 1ebensfall versichert war; als Begünstigte für den Fall des Ablebens Denners vor Ablauf der Versicherung n nnen beide Policen die heutige Klägerin. ach dem am 1. August 1912 d. h. vor Auslauf der Versicherungen erfolgten Tod Cäsar Denners, zeigte sich, dass seine Ver- mögensverhältnisse ungeordnete und vermutlich auch UIl- günstige waren. Die Werttitel, auch diejenigen, die der Ehefrau gehörten, waren verpfändet, die mit der Be- klagten abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Leihkasse Enge für eine Forderung von 9000 Fr. Am
  2. August 1912 verlangte die Klägerin die Aufnahme des öffentlichen Inventars; die Eingabefrist endigte am
  3. Oktober 1912. Da das Inventar einen Passivenüber- schuss von ungefähr 700,000 Fr. ergab, schlugen die Erben den Nachlass aus. In der darauf folgenden kon- kursrechtlichen Liquidation erhielt die Klägerin für ihre Obligationenrecht. N° 57. 447 'Veibergutsforderung von 155,000 Fr. nur für 17,043 Fr. a Cts. Befriedigung. Die nach dem Hinscheiden Denners von der Beldagten veranlasste Prüfung der Geschäftsführung der Agentur ergab sofort, dass Dennei:'"' sic edeutende Unterschlagungen der eingegangenen PramIengelder hatte zu Schulden kommen lassen. Der Inspektor der Beklagten, J osef Baumgartner in Basel, stellte fest, dass die Unterschlagungen Denners zu Un- gunsten der Beklagten und der mit ihr eng verbundenen Urbainc-Incendie, deren Agentur Denner ebenfalls ge- führt hatte, sich auf mehr als 40,000 Fr. beliefen. Denner halte als Kaution für richtige Geschäftsführung Wert- papiere im Nominalbetrag von 40,000 Fr. hinterlegt, die in erster Linie der Urbaine-Incendie, sodann der Be- klagten hafteten. Durch die Liquidation der Kaution, die teils durch die Beklagte, teils durch das Konkursamt geschah: wurde die Urbaine-Incendie für ihre Forderung ganz, dIe Beklagte jedoch nur bis zu einem Betrag von 18,897 Fr. 70 Cts. gedeckt. Baumgartner hatte der Klä- gerin von den von ihrem Manne verübten Veruntreu- ungen, deren Höhe damals noch nicht feststand, Mit- teilung gemacht. In der Folge wurde zwischen ihm und der Klägerin über die Deckung dieser Unterschlagungen gesprochen. Die Klägerin anerkennt, dass sie anfänglich beabsichtigt habe, für die Unterschlagungen ihres Ehe- mannes einzustehen; dass sie dem Baumgartner gegen- über geäussert habe, sie wolle das Andenken) ihres Mannes retten , sowie dass davon die Rede gewesen sei, die Beträge aus den der Klägerin zukommenden Policen zu decken. Die Klägerin behauptet aber, sie habe das nur für den Fall zugesagt, dass die Verhältnisse des Nachlasses ihres Mannes sich nicht ungünstig gestalten würden. Baumgartner erklärt dagegen, die Klägerin habe von allem Anfang an bestimmt in Aussicht gestellt, für den Schaden, der aus der Geschäftsführung ihres Mannes entstanden sei, aufzukommen. Am 26. September 1912 siedelte die Klägerin mit ihrer Familie nach Bern über';

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