Von demselben Gesichtspunkte aus bezeichnete es Dr. St.
als wünschenswert l), dass die Beklagte gerade ihn,
d. h. den Anwalt Wegmanns, mit der Wahrung ihrer
Interessen betraue. Tatsächlich
hat denn auch Dr. St.
am 28. Februar 1914 aus der Niederlegung der Vertre-
tung des 'Vegmann sofort die Konsequenz gezogen, dass
er nun auch nicht mehr als Vertreter der Beklagten
zu handeln habe. Wenn er dabei die Zessionsurkunde
nicht dem Wegmann zurückgab, sondern der Beklagten
schickte,
so hat er damit allerdings nachträglich die
Auffassung bekundet, dass er die Urkunde, wenigstens
zuletzt, als Vertreter der Beklagten aufbewahrt
habe;
dadurch konnte indessen an der Tatsache, dass er sie
jedenfalls am
31. Juli 1913 im ausschliesslichen Interesse
des
Vegmann aufgesetzt und in Verwahrung genommen
und sie dann mindestens bis zum
4. August (dem Tag
der zweiten Arrestnahrne) ebenfalls im ausschliesslichen
Interesse des
Wegmann verwahrt hatte, nichts mehl'
geändert werden.
4. -Fehlt es somit im vorliegenden Falle überhaupt
an einer Geschäftsführung ohne Auftrag, bezw. schon an
dem Willen des angeblichen Geschäftsführers, für die an-
geblich durch ihn vertretene Person zu handeln,
so kann
dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls nicht auch die
Zulässigkeit einer VertretUlig des Zedenten und des
Zessionars durch die nämliche Person -zumal einer
Vertretung ohne Auftrag,
mit bloss nachträglich erfol-
gender Genehmigung seitens des einen Vertretenen -zu
verneinen wäre, wofür ähnliche Erwägungen angeführt
werden könnten, wie für die Unzulässigkeit des Vertrags-
abschlusses eines Vertreters
mit sich selbst (vgL BGE
11 S. 566 ff.). Mit Recht ist z. B. in der Berufungs-
antwort darauf hingewiesen worden, dass bei der Zulas-
sung solcher Doppelvertretungen nicht
nur der Charakter
der Zession als eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts alteriert,
sondern auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet
Haftpflichtrecht. ND 48.
und -wie gerade der vorliegende Fall zeigt -die Bei-
seiteschaffung von Exekutionsobjekten erleichtert würde.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
9. April 1915 in allen Teilen bestätigt.
IV. HAFTPFLICHTRECHT
RESPONSABILITE CIVILE
48. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Juni 1915
i. S. Bhätische Bahn, Beklagte,
gegen
Singer, Kläger.
Eisenbahnhaftpflicht. Traumatische Neurose eines pensio-
nierten, noch erwerbsfähigen Oberbürgermeisters. Schadens-
berechnung. Anwendbarkeit des Art. 8 ERG?
A. -Der am 8. Februar 1854 geb. Kläger war Ober-
bürgermeister von Jena gewesen und auf 1. Oktober 1912,
einem von ihm gestellten Gesuche entsprechend, in den
Ruhestand versetzt worden. Bis zum 1.
Januar 1918 be-
trägt die ihm von der Stadtgemeinde ausgesetzte Pen-
sion
10,000 Mk. (soviel, wie der letzte Jahresgehalt,
während die gesetzliche Pension
nur 7000 Mk. betragen
hätte), von
da an bis zu seinem Lebensende 8000 Mk.
per Jahr.
Der bezügliche Vertrag zwischen dem Kläger
und der Stadtgemeinde (vom
- Juli 1912) enthält die
Bestimmung, dass dem Kläger freistehen solle,
während
der Dauer des Ruhestandes gegen
Entgelt wieder in
394 Haftpßichtrecht. N° 48.
öffnntliche oder private Dienste u treten, ohne dass
ihm sein Ruhegehalt verkürzt werden darf.
Unmittelbar nach seiner Pensionierung hatte der
Kläger mit einer Elektrizitätsgesellschaft Verhandlungen
über seinen Eintritt in den Aufsichtsrat dieser Gesell-
schaftangeknüpft. Die Verhandlungen schwebten noch
als
der Kläger am 20. Oktober 1912, infolge einer falschen
Weichenstellung
auf der Station Preda (Linie Chur-
St. Moritz) einen Unfall erlitt, der zunächst nur leichtere,
in
kurzer Zeit geheilte körperliche Verletzungen, so dann
aber eine, heute noch andauernde traumatische Neurose
zur Folge hatte. Ueber diese von ihm beim Kläger fest-
gestellte
Krankheit. sowie über die beruflichen Aus-
sichten des Klägers
vor und nach dem Unfall spricht
sich der gerichtliche Experte, Prof. Bleuler in Zürich-
Burghölzli in seinem 3m 7. August 1914 erstatteten
Gutachten. auf Grund der von ihm vorgenommenen
ärztlichen Untersuchung, die
vom 15. Juni bis zum
14.
Juli 1914 dauerte, u. a. folgendermassen aus:
(C Ueber die gesundheitliche Vorgeschichte des Expl.
besitzen wir nur ei n e objektive Notiz, die Aussage
des Hausarztes der Familie Singer, .dass er den Expl.
nie untersucht habe, weil dazu kein Anlass gewesen sei.
Ferner habe der Zeuge während der Behandlung der
Frau des Expl. an diesem nichts krankhaftes bemerkt.
Expl. war also gesund. Dies ist seit dem Unfall nicht
mehr der Fall. '
Zunächst sind es Zeichen von krankhafter Angst, unter
) denen die PI atz an g s t mit ihren psychischen und
körperlichen Erscheinungen das hervorragendste ist.
Er fürchtet zusammenzufallen, wenn er über einen
nur kleinen offenen Platz gehen muss, bekommt das
Gefühl, wie wenn er auf Filz ginge: sein Puls wird
schnell, unregelmässig bis zu eigentlichen Doppel-
schlägen, das Gesicht ,fahl, fängt an zu schwitzen. Eine
Ueberwindung der Erscheinung durch den be,,'Ussten
.) Willen ist dem Patienten nicht möglich; sein Aussehen
Haftpßichtrecht. N0 48.
verfälij; rasch so stark, dass man wirklich fürchten
muss, er könnte zusammenstürzen, wenn er sich for-
t eierer, wollte..... Sodann die Angst vor Menschen-
ansanunlungen; .... zum Teil damit in Verbindung
steht es, dass Expl. nicht mehr öffentlich reden kann,
,l) während er sonst ein guter, wahrscheinlich sogar ein
hervorragender Redner war ...... Man kann objektiv
konstatieren, wie dem Expl. die Gedanken, die ihm
., früher von selbst gekommen sein müssen, nicht mehr
zufliessen. Während Expl. nicht nur durch seine ganze
) Vergangenheit, seinen Bildungsgang, sondern nament-
- lieh auch durch die Proben im Anfange der meisten
- Gespräche zeigt, dass er ein hochintelligenter, ideen-
I; reicher Mann ist, kann man doch auf die Dauer kein
zusammenhängendes Gespräch mit ihm führen. . . . . . .
) Wir haben vor uns lauter Symptome einer funk-
tionellen Krankheit, einer Neu r 0 s e. Daraus folgert
I zweierlei: erstens, dass der Expl. keine materielle
) Schädigung des Gehirns davongetragen hat,und
zweitens, dass die Krankheit nicht bloss der Ausdruck
einer schon vorher bestehenden organischen Him-
krankheit in Folge vorzeitigen Alterns, von Arterien-
verhärtung oder Alkoholismus sein kann. . . . . . . Fast
aUe Zeugen betonen die Frische lHld Lebendigkeit und
hervorragende Arbeitskraft des Expl. bis in die letzte
9 Zeit. Beispielsweise Zeugen davon sind die Festreden,
die in eine Zeit von intellektuellen und gemütlichen
Strapazen hohen Grades fallen, ferner die Antwort
auf den Revisionsbericht betr. die Gemeindeverwaltung .
Den letztem, der in allem Wesentlichen von dem
) Expl. redigiert, resp. diktiert sein soll, lege ich bei;
I) dass er in 24 Stunden verfasst worden war, ist durch
die Zeugnisse erhärtet. Es ist das wohl nicht nur eine
normale, sondern eine ganz ausserordentliche Leistung
eines Mannes, der volle Uebersicht über die ganze
' Materie und grosse geistige Klarheit besitzen muss.
I) Was nun seine F ä h i g k ei t e n als B ü r -
I) ger m eis te r betrifft, so kann nur konstatiert werden,
dass auch seine besten Feinde nichts greifbares zu
sagen wussten, als dass einige Leute unter ihm Unter-
I) schlagungen gemacht haben. , . . .
Für uns ist es übrigens irrelevant, ob Expl. ein guter
I) Bürgermeister gewesen. Wir haben es nur mit der
I) Frage zu tun, hatte er vor dem Unfall Fähigkeiten,
die er jetzt nicht mehr hat? und diese ist bestimmt
zu bejahen. Er konnte aus dem Stegreif reden, hatte
eine gute Uebersicht über eine Stadtverwaltung und
konnte diese benutzen. Heute ist seine Redegabe und
)) sein Gedankenzufluss überhaupt gehemmt.. . . . . . .
) lst nun aber die Neurose die Folge des
I) U n fall es? Einzelne Symptome sprechen mit Be-
stimmtheit dafür: so-namentlich das erschreckte Auf-
I) fahren im Schlafe, und das leichte Erschrecken im
I) Wachen, das früher nicht vorhanden war. Ganz ge-
wöhnlich finden wir auch bei UnfaUsneurosen Kopf-
druck, Kopfschmerzen. Depressionen und vor allem
die Habilität in der Regulation des Blutkreislaufes,
I) doch können diese letzteren Symptome auch sonst auf-
treten, während das Erschrecken und die Aengstlich-
keit auf eine psychische Veranlassung mit Erschrecken
I) hinweisen, wie sie eben am gewöhnlichsten bei einem
I) Unfall u Stande kommen. Ein ungewöhnliches Symp-
tom bel Unfallsneurosen ist.die Plalzangst. Sie ist aber
ebenfalls im Zusammenhang mit ängstlichen Erleb-
nissen und es ist kein Grund vorhanden, zu der An-
nahme, dass sie nicht auch durch solche Crsachen aus-
l ge:öst werden könnte. . . . . . K ö n nt e nu 11 ab e r
l nicht eine Arteriosklerose oder eine andere
I)Altersverändcrung namentlich im Gehirn
wenigstens mitwirkende Ursache gewesen
) Sein, wie von der beklagten Partei ange-
l d e u te t wir d ? Da weder von Alkoholismus noch von
I) Arteriosklerose noch von irgend welchen Altersverän-
derungen im Gehirn, die sich bei einem Intellektuellen
!
I
Haftpflichtrecht. N° 48. 397
meist so leicht finden lassen, nichts nachgewiesen wor-
;) den ist, haben wir keinen Grund, solche Mitursachen
l anzunehmen. . . . . . . Der Ein fl u s s der Ne u-
Hose auf die Erwerbsfähigkeit des Expl.
ist ohne weiteres klar ...... Ganz unfähig ist der
Expl. zur Zeit zur Ausübung derjenigen Tätigkeit, die
er selbst und seine Freunde als die wichtigste sich vor-
I) gestellt hatten, die an der S pi t z e I) 0 der
doch im Aufsichtsrat eines grösseren
I) B e tri e be s. Nach den Zeugen B eck e run d
I) Rot her darf man wohl nicht zweifeln, dass er eine
solche Stelle beim Elektrizitätswerke schon in Aus-
I) sicht hatte und dass er dabei im Jahr 5000 Mk. und
I) mehr hätte verdienen können. . . . . . Er hat trotz
seiner Neurose jetzt noch einen sehr starken Aktivi
tätstrieb und von den Altersschwächen, wie Gedächt-
l) nisstörung für die frischen Ereignisse, Labilität der
I) Gefühle, rasche allgemeine Ermüdung, war nichts zu
finden. Einen solchen Ausfall in Prozenten seiner Er-
/) werbsfähigkeit auszudrücken, ist ein müssiges Unter-
I) nehmen, denn massgebend sind ja die absoluten
.) Zahlen, die dem Gericht zur Verfügung stehen. Es be-
l) steht ein Ausfall, den der Kläger auf jährlich 5000 Mk.
I) wertet. Das scheint nach der Aktenlage plausibel; aber
I) der Arzt kann nur sagen; die in AussiCht genommene
) Tätigkeit ist bis jetzt durch den Unfall verunmöglicht
) worden. Die Wertung derselben muss dem Gericht
überlassen werden ......... Wichtiger ist die
Frage nach der D aue r des E r wer b sau s fall e s.
I) Hier ist zu bemerken, dass wir keine Normen besitzen,
I) wie lange ein 58jähriger Mann im Durchschnitt noch
I) als Verwaltungsrat verdienen kann. Es ist aber zu
.) sagen, dass wir bei dem Expl. keine anatomisch ge-
I schwächte Konstitution gefunden haben, so dass die
Annahme, er könne bis zum 65. Jahre die 5000 Mk.
I) und nachher noch 2000 Mk jährlich verdienen, nicht
zu hoch gegriffen scheint. .
Der Erwerbsausfall ist ferner abhängig von der
D aue run d H eil bar k e i t der Krankheit. Es
I) handelt sich hier um eine rein funktionelle Neurose,
also eine Krankheit, die im Prinzip heilbar ist. Und
) wenn die Sache nicht schon so lange andauerte, so
hätte man dem Patienten nach einer raschen Erledi-
I) gung des Prozesses eine volle und baldige Heilung ga-
rantieren können. Je länger solche Krankheitssymp-
tome sich eingelebt haben, um so schwieriger ist es
wieder, sie zu beseitigen; aber dennoch besteht auch
jetzt noch die grosse Wahrscheinlichkeit einer Heilung,
I) wenn nur der Prozess bald erledigt werden kann .....
In diesem Falle haben wir keine. Anhaltspunkte für
l) eine vorher bestehende nervöse Anlage; es kann also
I) nur der Rentenprozess sein, dH die Krankheit ver-
längert, trotzdem der Expl. gar nicht auf die Ent-
schädigung angewiesen ist und wie ich ihm glaube,
I) auch lieber gesund wäre, als die Entschädigung be-
l) käme. Es kommen eben hier auch noch andere Im-
ponderabilien in Betr2cht, wie das Gefühl, dRss die
Bahn durch Hinstellen ungenügend ausgebildeter An-
gestellter einen Fehler gemacht habe und nun
Schwierigkeiten wegen der Entschädigung mache .....
Wie die jetzigen äussern Umstände die Aus si c h te n
auf H eil u n g beeinflussen, kann ich nicht sagen,
) weil niemand die jetzigen 'äussern Umstände kennt.
) Käme der Patient bald Lur Ruhe, so dürfte man
auch jetzt noch eine Heilung nach spätestens 2 bis 3
Jahren erwarten, unter ganz günstigen Verhältnissen
) auch früher ...... Wir resurnieren : Herr Singer
): leidet an einer Neurose, die im Prinzip heilbar ist.
) Andere Krankheitserscheinungen (arteriosklerotische
Hirnveränderungen, Alkoholismus usw.) sind nicht
nachzuweisen. Die Form der Neurose spricht mit
) grosser Wahrscheinlichkeit für Verursachung durch
Unfall und gegen eine Verursachung durch Familien-
nnd Amtssorgen. Es fehlt auch vollständig der Nach-
I) weis einer vorherbestehenden Krankheit, während die
Neurose sich unmittelbar an die Verletzung ange-
l) schlossen hat. Auch mitwirkende Ursachen konnte ich
nicht finden. Unter diesen Umständen ist als sicher
I) anzunehmen, dass die Krankheit die Folge des Un-
I) falles sei. Sie verhindert den Expl. nicht an der Füh-
l rung von Geschäften, die kein öffentliches Reden und
keine anhaltende Tätigkeit verlangen. wie z. B. die
.. Besorgung seines Grundbesitzes, wohl aber an der
I Cebernahme von verantwortlichen Aufsichtsratsstellen
I) und dergI., eine Beschäftigung die Expl. gerade in
Aussicht genommen hatte. Eine Heilung nach längerer
Zeit, vielleicht zwei Jahren, ist zu erwarten, wenn der
I) Prozess bald erledigt wird, eine frühere oder auch
spätere Besserung ist aber nicht auszuschliessell, ja
unter ungünstigen Umständen nicht einmal eine Un-
I) heilbarkeit.
Beantwortung der Fragen des Gerichts.
I 1. Herr Dr. Singer leidet an Störungen des Nerven-
systems.
i 2. Diese Störungen müssen mit Sicherheit als Folgen
des Eisenbahnunfalles vom 20. Oktober 1912 bezeichnet
werden und sind nicht zurückzuführen auf den plötz-
lichen Tod seiner Lebensgefährtin, die schwere Er-
krankung der einzigen Tochter, die unliebsamen Vor-
I) kommnisse in seinem Amt, noch Alkoholgenuss in ge-
I sundheitsschädlichem Masse.
,) 3. Es kann eine Einbusse der Erwerbsfähigkeit fest-
I) gestellt werden, indem der Patient nicht fähig ist,
diejenige Tätigkeit auszuüben, die er sich vorgenommen
hatte und eine andere ebenso einträgliche und standes-
gemässe Tätigkeit für ihn nicht leicht zu finden sein
I) wird. Um die Erwerbseinbusse in Prozenten zu schätzen,
I) dafür fehlt mir das Material. Nach Zeugenaussagen
I wiirde sie in absoluter Zahl etwa 5000 Mk. per Jahr be-
I) tragen -die Richtigkeit der Wertung festzustellen,
I) muss ich dem Gericht überlassen. Für wie lange diese
Tätigkeit hätte ausgeübt werden können, ist nicht
) sicher zu sagen; Gründe für die Annahme eines frühern
I Alterns habe ich bei dem Expl. nicht gesehen. Bei
rascher Erledigung des Prozesses ist es wahrscheinlich
) dass die Störung in etwa zwei Jahren gehoben sei. I
B. -Durch Urteil vom 12. März 1915 hat das Kan-
tonsgericht von Graubünden über die, auf das ERG ge-
stützten Rechtsbegehren des Klägers :
- Bezahlung eines Schadenersatzes im Betrage von
) 60,000 Fr. plus 5% Zins seit 25. Oktober 1912;
- Bezahlung einer Geldsumme nach richterlichem Er-
messen als Schmerzensgeld und als Genugtuung;
,) 3. Ersatz sämtlicher bisheriger und künftiger Arzt-
Reilungs-und Kurkosten gemäss späterer Präzision;
erkannt:
( 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissell, als die Be-
I) klagten an den Kläger für den Unfall vom 20. Oktober
) 1912 für Einbusse an Erwerbsfähigkeit 18,000 Fr. und
;) als Genugtuungssumme 4000 Fr., also eine Gesamt-
) entschädigung
von 22,000 Fr. plus 5 % Zins für
18,000 Fr. seit 25. Oktober 1912 zu bezahlen hat.
- Die Beklagte hat dem Kläger für Arztkosten etc.
-186 Mk. 30 Pf. zu ersetzen. .
C. -Gegen dieses Urteil haben rechtzeitig und in
richtiger
Form die Beklagte die Berufung und der Klä-
ger die Anschlussberufung an das Bundesgerich t ergriffen,
die Beklagte
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage,
der Kläger mit den Anträgen:
(1 1. Das Bundesgericht wolle die Entschädigung für
materiellen Schaden (Art. 3 ERG) auf 60,000 Fr. plus
) 5% Zins seit 25. Oktober 1912 erhöhen, eventuell nach
richterlichem Ermessen;
) 2. Es wolle die auf Grund des Art. 8 des ERG zu-
gesprochene Summe ebenfalls auf 10,000 Fr. erhöhen,
eventuell nach richterlichem Ermessen;
- Es wolle im Urteil aussprechen, dass die Rhä-
) tische Bahn auch für künftige Reilungskosten haft-
I) bar sei;
4. Es wolle für den Fall einer Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes des Dr. Singer im Sinne des Art.
10 ERG die Abänderung des Urteils vorbehaltQll.
Jede Partei hat ausserdem auf Abweisung der gegne-
rischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Durch das für den Richter massgebende ärzt-
liche Gutachten des Prof. Bleuler ist erstellt, dass der
Kläger
zur Zeit an einer Neu r 0 se leidet, die ihn
zwar
nicht an der Besorgung seiner Privat angelegen-
heiten, wohl
aber an der Uebernahme eines verant-
wortungsvollen Postens hindert; desgleichen, dass es
sieh dabei um eine t rau m at i sc he Neurose handelt,
die als solche nur auf den Unfall vom 20. Oktober 1912
zurückgeführt verden kann. Die Tatsächlichkeit des er-
wähnten Leidens und dessen Kausalzusammenhang mit
dem tOnfall werden den n auch von der Beklagten nich t
blstritten ; ebensowenig der Charakter des Unfalles als
eines Eisenbahnbetriebsunfalls,
für dessen Folgen die
Btkl8gte grundsiitzlich aufzukommen hat. Streitig ist
vielmehr einzig die Frage, ob
und in welchem Masse dem
Kläger inlolge seines Leidens ein Vermögensschaden
erwächst,
sowie die weitere Frage, ob zum Zuspruch
einer besondern
Entschädigung im Sinne des Art. 8 ERG
Anlass vorhanden sei.
- -Der Standpunkt der Beklagten, dass ein zu er-
setzender Vermögensschaden deshalb
nicht vorliege, weil
der Kläger zur Zeit des Unfalls nichts verdiente, sein
Ruhegehalt aber durch seine Krankheit nicht beein-
tl
ächtigt werde, kann nicht gutgeheissen werden. Bei
der Frage, wie hoch die nach
Art. 3 ERG zu ver-
gütenden
Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeits-
402 Haftpflichtrecht. N° 40.
unfähigkeit seien, sind allel dings in der Regel zunächst
die Erwerbsverhältnisse des Getöteten oder Verletzten
zur Z e i t des U n fall s zu berücksichtigen. Wenn
aber diese Erwerbsverhältnisse infolge vorübergehender
besonderer
Umstände momentan erheblich bessere oder
erheblich schlechtere waren, als für die
Zukunft zu er-
warten gewesen wäre, ist bei der Schadensberechnung
VOll demjenigen Erwerb auszugehen, der bei Wegfall
jener vorübergehenden Umstände aller Wahrscheinlich-
keit nach erzielt wordt'n wäre.
In dieser Beziehung ist der vorliegende Fall insofern
typisch, als
du Kläger zur Zeit des U nfaHs gerade seine
bisherige Tätigkeit als Oberbürgermeister von
Jena auf-
gegeben, sich jedoch die Ausübung einer andern Er-
werbstätigkeit, mit Rücksicht auf welche sein Ruh ge..,
halt nicht gekürzt werden dürfe, ausdrücklich vorbehalten
hatte und auch tatsächlich bemüht war, einen weniger
:mstrengenden, aber gleichwohl einträglichen, standes-
gemässen Posten für sich
ausfindig zu machen. euter
der Voraussetzung, dass ihm dies gelungen wäre, befand
er sich also in Bezug auf seine Erwerbsverhältllisse in
einer bloss mo m e n t a n ungünstigen Situation, die
nach dem Gfsagten nicht geeignet ist, als Grundlage
für die
Schadellsbert:;chnung zu dienen.
Nun ist in Würdigung der ganzen bisherigen Laufbahn
des
Klägers -auch .eint'. Bensionierung mit dem vollen
Gehalt von
10,000 Mk., statt der gesetzlichen 7000 Mk.
spricht übrigens gegen die Aunahme, dass er seiner
Stellung nicht mehr gewaChStll gewesen sei -funer
uf Grund der unmittelbaren Beobachtungen des ärzt-
hchen
Experten über seine geistigen Fähigkeiten und
seine körpfrliche Konstitution,
mit der Vorinstallz als
wahrscheinlich anzunehmen, dass es dem Kläger ohne den
Unfall in der Tat gelungen wäre, in absehbarer Zeit eine
seiner bisherigen
Stt;llung mehr oder weniger elJtspn-
chen?e, nicht allzu anstrellgende, vel hältnismässig ein-
trc:ghche Tätigkeit, z. B. im Aufsichtsrat einer grössern
l!nternehmung ,auszuüben. Schwierig ist es allerdings.
snch em Urteil darüber zu bilden, w a n n der Kläger
eme solche Stellung erhalten
und wie v i e I er dabei
vermutlich verdient haben würde.
Während der Kläger
bei der Bezifferung seines Vermögensschadens auf
60,000 Fr. davon ausgeht, dass er mit Leichtigkeit
mindestens zehn
Jahre lang durchschnittlich 5000 Mk.
per Jahr und später noch einen Teil dieser Summe ver-
dient haben würde,
und während anderseits die Be-
klagte der Ansicht ist, dass der Kläger im Momente
sniner Pensionerung, al in verschiedenen Beziehungen
mcht mehr mtakt , keme zugleich standesgemässe und
lukrative Stellung gefunden haben würde, nimmt der
gerichtliche
Experte auf Grund einer objektiven und
gründlichen Prüfung sämtlicher in Betracht kommenden
Umstände an, dass der Kläger bis zum 65. Jahre 5000
Mk. und nachher noch 2000 Mk. per Jahr hätte ver-
dienen können. Wird hievon ausgegangen
und ausser-
dem berücksichtigt, dass der Kläger die gewünschte
Stellung vielleicht
erst nach längerem Suchen gefunden
u.nd
as.s er sich möglicherweise auch mit einem weniger
eIntraglichen Ehrenposten begnügt
haben würde, so
rechtfertigt es sich, den durchschnittlichen Nebenver-
dienst, den der Kläger vom Frühjahr 1913 an -d. h.
nach einer, offenbar von ihm selbst gewünschten
Er-
holungspause von einem halben Jahr nach 23jähriger
Amtstätigkeit -voraussichtlich bis zum Alter von 65
Jahren erzielt haben würde, auf 4000 Mk. oder 5 ° ° °
F r. per J a h r anzusetzen. .
3. -Nach dem, speziell auch in Bezug auf die Hei-
lungsaussichten massgebenden Gutachten des Prof.
Bleuler war die Heilung des Klägers zur Zeit der Be-
gutachtung (Sommer 1914) nach spätestens 2 bis 3
Jahren, oder, wie es an einer andern Stelle des Gut-
achtens heisst,
nach zwei Jahren, wenn der Prozess
bald
rledigt wird, l) zu erwarten. Auf Grund dieser Prog-
nose 1st, da der Prozess mit dem heutigen Tage, also
AS 41 n -1915 !7
Haftpilichtreeht. N0 48.
verhältnismässig bald nach der Erstattung des Gut-
achtens, seine endgültige Erledigung findet, als wahr-
scheinlich anzunehmen, dass die vollständige Heilung
des Klägers in
etwa zwei Jahren von der Erstattung
des Gutachtens oder in ungefähr einem Jahr von der
Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils an, also etwa
im
Sommer 1916 eintreten werde, sodass der Kläger
vom
Herbst 1916 an voraussichtlich eine ähnliche Tä-
tigkeit wird
ausüben können, wie wenn der Unfall nicht
stattgefunden hätte. Darnach
hat er infolge des U u-
falls einen mutmasslichen Erwerbsausfall von 3 Y2 mal
5000 17,500 Fr. erlitten. Von dieser Summe ist mit
Rücksicht auf die Vorteile der Aversalabfindung -zu-
mal da die Entschädigung unbestrittenelmassen vom
25. Oktober 1912, also' fast vom Unfalltage an zu ver-
zinsen ist, während der
zu ersetzf-nde Erwerb sich auf
die
Jahre 1913 bis 1916 verteilt haben würde -ein Ab-
zug
von 20 % zu machen. Dies ergibt als Entschädi-
gung für Erwerbsausfall einen Betrag von
14,000 Fr.
4. -Eine besondere Entschädigung auf Grund des
Art. 8
EHG zuzusprechen, rechtft'rtigt sich im yor-
liegenden Falle nicht. Einerseits nämlich hat der Kläger
in folge des ihm zugestossenen
Unfalls weder grosse kör-
perliche, noch besonders tiefe seelische Schmerzen er-
litten; anderseits aber gewährt ihm die Verurteilung
der Beklagten zur Entrichtung einer grössern E!lt-
schädigung für seinen mutmasslichen Erwerbsausfall
bereits eine hinreichende Genugtuung für den Aerger,
den er wegen des Unfalls, zumal da er der
Ceberzeu-
gung war, dieser sei auf ein grobes Verschulden der
Bahnorgane zurückzuführen, empfunden zu haben
scheint.
Ob den Organen der Beklagten wir k I ich ein
Verschulden und speziell ein g
roh e s Verschulden
zur Last fällt, braucht unter diesen Umständen nicht
entschieden zu werden.
5. -Zu einem Rektifikationsvorhehalt im Sinne des
Prozessrecht. N 49.
Art. 10 Abs. 1 EHG, sowie zu einer Haftbarmachung
dnr Beklagten für zukünftige Heilungskosten, liegt nach
dem Ergebnis der gerichtlichen Expertise kein Anlass
vor.
?ie traumatische Neurose pflegt übrigens erfahrungs-
genans erst nach der endgültigen Erledigung der Ent-
schadigungsfrage zu heilen. Durch einen Rektifikations-
vorbehalt würde also
nur die Krankheit verlängert und
der Schaden vergrössert.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Di Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheissen,
dass m Abänderung des angefochtenen Urteils die dem
Kläger
V9n der Beklagten ausser den Heilungskosten im
Betrage von 486
Mk. 30 Pf. zu bezahlenden Entschädi-
gung von
22,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 1912
anf 14,000 Fr. nebst Zins wie hievor herabgesetzt wird.
DIe Anschlussberufung wird abgewiesen.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
49. Orteil der I. Zivila.bteilung vom 4. Juni 1916
i. S. :Kern, Kläger,
gegen
Einwohnergemeinde Schupfart, Beklagte.
Berufung, Voraussetzungen: Anwendbarkeit eidgenössischen
Privatrechts. Die Voraussetzungen und Wirkungen der
Ja gdp ach t, speziell auch die Gültigkeit einer Jagdpacht-
steigerung beurteilen sich nach kantonalem Recht.
A. -Nach dem aargauischen Gesetz über das Jagd-
wesen vom 23. Februar 1897 steht das Jagdrecht grund-
sätzlich dem
Grundeigentum zu. An Stelle des ver-