- OrteU der II. Zivilabteilung vom 3. Juni 1915
i. S. Pries gegen BächtolcL
Zulässigkeit der Abtretung des Genugtuungsanspruchs aus
Verlöbnisbruch
(Art. 93 ZGB), sobald er eingeklagt oder
anerkannt ist.
A. -Der Beklagte hatte in den Jahren 1902 und
1903 mit einer Anna Sp. ein Liebesverhältnis unter-
halten, aus welchem zwei Kinder hervorgegangen waren.
Am 21. Oktober 1903 hatten der Beklagte und die Sp.
infolge einer von dieser eingereichten Vaterschaftsklage
vor dem Friedensrichteramt Zürich V einen Vergleich
abgeschlossen, wonach der Beklagte das
am 17. September
1903 geborene zweite -Kind als Brautkind anerkannte
und sich zur Zahlung von Alimenten verpflichtete, die
Sp. dagegen auf weitere Entschädigung verzichtete .
Am 13. Februar 1904 kam vor demselben Friedensrichter-
amt infolge einer neuen Klage der Sp. ein weiterer Ver-
gleich zustande, der wörtlich folgendermassen lautete :
- Der Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin für
den Verlöbnisbruch mit 5000 Fr. zu entschädigen,
in der Meinung, dass dann alle -gegenseitigen Ansprüche
I) erlöschen sollen, ausgenommen diejenigen, welche laut
Vergleich vom 21. Oktober 1903 bestehen.
- Diese Entschädigung ist zahlbar spätestens mit
i) dem Antritt der väterlichen Erbschaft des Beklagten.
Sollte dieser jedoch schon früher in die Lage kommen,
dieselbe ganz oder teilweise zu bezahlen, so wird er
dies ohne Einrede tun.
. 3. Die Parteien tragen die friedensrichterlichen
i) Kosten zu gleichen Teilen. i)
Am 6. Februar 1912 trat die Sp. die aus diesem Vergleich
resultierende Forderung zum Preise von 965 Fr. an den
heutigen Kläger ab.
Im März 1912 leitete sie gegen ihn
Strafklage wegen WUCht'fS ein; die Strafuntersuchung
wurde jedoch von der
Stnatsanwaltschaft dahingestellt.
B. -Durch erteil vom 6. März 1 !115 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer)
über die Streitfrage :
Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger 5000 Fr.
nebst 1 Fr. 65 Cts. Betreibungskosten zu zahlen, unter
Kosten-und Entschädigungsfolge ?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Dinses Urteil beruht auf der Erwägung, dass der
vorliegende Genugtuungsanspruch -
um einen solchen
und nicht etwa um einen Anspruch auf Ersatz von Ver-
mögensschaden handle es sich -nach Art. 93 Abs. 2,
der gemäss Art. 2
SchlT hier anwendbar sei, nicht güWg
habe abgetreten werden können. Ueber die Frage, ob
jener Genugtuungsanspruch nach dem bisherigen kan-
tonalen Recht abtretbar gewesen wäre, spricht sich das
Obergericht
nicht aus; ebensowenig über die Frage der
Fälligkeit des Anspruchs. Die I. Instanz hatte ange-
nommen, dass der Anspruch
mit Rücksicht auf die
gegenwärtigen
Vermögens-und Erwerbsverhältllisse des
Beklagten
zur Hälfte fällig sei, und hatte deshalb die
Klage zur Hälfte zugesprochen. Auf die Frage der Ab-
tretbarkeit des Anspruchs war die 1. Instanz aus einem
prozessualen Grunde nicht eingetreten. Die II. Instanz
hat diesen prozessualen Grund als nicht zutreffend erklärt.
e. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an
das
Bundesgericht ergrifIen, mit dem Antrag auf Gutheis-
SUllg der Klage in dem von der I. Instanz zngesl'roehe-
nen Betrage.
Der Beklagte hat Abweisung der Beruful1g uud Be-
stätigung des angefochtenen l.'rteiJs beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwügung:
- -Die Frage nach der rechtlichen Natur des strei-
tigen Anspruchs ist durch das vorHegende
kantonale
Urteil endgültig in dem Sinne gelöst worden, dass es
sich dabei
um einen Gen u g tu u n g s -, nicht um einen
Sc h a Iil e n er s atz anspruch handelt; denn jener An-
spruch datiert feststehendermassen aus der Zeit vor dem
Inkrafttreten des ZGB und untersteht in Bezug auf seinen
Inhalt noch dem bisherigen. kantonalen Familienrecht.
2. -
Ob ein solcher, hinsichtlich seines Inhalts noch
vom kantonalen
Recht beherrschter Anspruch abtret-
bar sei, bestimmt sich grundsätzlich ebenfalls nach dem
kantonalen Recht.
Art. 93 Abs. 2 ZGB ist daher im vor-
liegenden Falle
nur dann anwendbar, wenn diene Be-
stimmung
zu denjenigen gehört, die im Sinne des
Art. 2
SchlT um der öffentlichen Ordnung und Sitt-
lichkeit willen erlassen worden sind. dagegen nicht,
wenn sie
mit Rücksicht auf die rechtliche Natur des
betreffenden Genugtuungsanspruchs aufgestellt wurde.
Nun ist zwar nicht zu verkennen, dass es Abtretungs-
verbote
und Abtretungsbeschränkungen gibt, welche zum
Schutze des wirtschaftlich Schwachen gegen seine eigene
Unbesonnenheit oder gegen Ausbeutung durch Andere
erlassen wurden und daher zu den nach Art. 2
SchlT
sofort anwendbaren, um der öffentlichen Ordnung und
Sittlichkeit willen aufgestellten 3estimmungen zu rech-
nen sind. Dahin gehören insbesondere die Vorschriften
über die Nichtabtretbarkeit von Ansprüchen auf Ent-
schädigung für Körperverletzungen (Art. 7 FHG, Art. 15
EHG und Art. 15 Abs. 1 Mil.-Vers.-Ges.); ebenso die
vom Gesetze zum Teil ausdrücklich, zum Teil still-
schweigend als zulässig anerkannten
ver t rag 1 ich e n
Zessionsverbote (vergl. z.B. Art. 519 Abs. 2
OR). Solchen.
im ökonomischen Interesse des Berechtigten aufgestellten
Abtretungsverboten
und -beschränkungen entsprechen
meist auch Bestimmungen des SchKG oder daraus ab-
zuleitende Grundsätze, wonach die betreffenden Rechte
unpfändbar sind und auch nicht
zur Konkursmasse des
Berechtigten gehören (vergl. Art. 92
Ziff. 7-10, Art. 197
Abs. 1
Satz 1 und 207 Abs. 2 SchKG, sowie JLEGER,
Note 12 zu Art. 207). Zu diesen, lediglich im ökonomi-
schen Interesse des Berechtigten aufgestellten Schutz-
bestimmungen
ist indessen Art. 93 ZGB nicht zu rechnen.
Einmal nämlich wäre schwer verständlich, warum
das
Gesetz, wenn es mit Art. 93 wirklich den Schutz des in
seinen persönlichen Verhältnissen verletzten Verlobten
gegen unbesonnene Veräusserung seines Genugtuungs-
anspruchs, sowie gegen Ausbeutung bezweckte, dann
nicht auch den in Art. 92 vorgesehenen
Sc h ade n -
e r s atz anspruch als unübertragbar erklärte, zumal da
der letztere das Aequivalent effektiver Vermögensauf-
wendungen
is , während jener, wie schon seine Benen-
nung zeigt,
nur zum Zwecke der Genugtuung gegeben
wurde
und in der Regel keinen zum Lebensunterhalt
unentbehrlichen
Wert darstellt, gegen dessen Verlust der
Berechtigte besonders geschützt werden müsste. Sodann
deutet aber auch die in Art. 93 enthaltme Beschränkung
der
Ver erb I ich k e i t darauf hin, dass dieser Gesetzes-
bestimmung offenbar ein
an der e r gesetzgeberischer
Zweck als derjenige des Schutzes gegen unbesonnene
Veräusserung oder gegen Ausbeutung zu Grunde liegt.
Die Beschränkung der Vererblichkeit lässt sich in der
.
Tat nicht mit Rücksichten auf die ökonomische Schutz-
bedürftigkeit des Verletzten oder seiner Erben recht-
fertigen : des Verletzten deshalb nicht, weil
er gestorben
ist; seiner Erben deshalb nicht, weil das Bestreben,
sie zu schützen, im Gegenteil eher
zur Anerkennung der
Abtretbarkeit geführt haben würde.
Was hier geschützt
werden wollte, sind die
Ge f ü h I e des Verletzten, in-
sofern nämlich, als die Vererblichkeit von dem Beginn
der Ausübung des Rechts durch ihn selber abhängig
gemacht werden wollte. Der legislatorische Grund des
Art. 93 Abs. 2 kann deshalb nur darin erblickt werden,
dass der Gesetzgeber den Genugtuungsanspruch des
in
seinen persönlichen Verhältnissen verletzten Verlobten
als einen h
ö c h s t per s ö n I ich eIl Anspruch betrach tete,
der wegen dieser seiner
Natur erst von dem Momente
AS 41 11 -1915 i3
an übertragbar sei, da der Verletzte seinen WiUen, ihn
geltend zu machen, kundgegeben und ihn dadurch
gewissermassen in einen gewöhnlichen Forderungsan-
spruch umgewandelt habe.
Dass
dies der ,virkliche Sinn des Art. 93 Abs. 2 ist
und dass insbesondere entgegen dessen VortIaut die VOll
der Unvererblichkeit gemachte Ausnahme ( wenn er
zur Zeit des Erbganges anerkannt oder eingeklagt ist )
mulatis muiandis auch für die Unübertragbarkeit gilt,
ergibt sich zwingend aus der Entstehungsgeschichte des
Artikels.
Einmal nämlich wurde die Aufnahme einer die
Abtretbarkeit und Vererblichkeit jenes Genugtuungs-
anspruchs beschränkenden Bestimmung
in der Experten-
kommission vom Jahre 1901 ausdrücklich unter Hinweis
auf
1300 BGB vorgnschlagen, nach dessen klarem
Wortlaut die Voraussetzungen der Abtretbarkeit mit
denjenigen der Vererblichkeit identisch sind. SodanIl
wurde die Bestimmung vom Antragsteller
(C. Chr.
Burckhardt) auch nach dem Vorbild des 1300 BGB
f
0 r m u li e r t und in dieser Fassung von der Expertell-
kommission angenommen. Namentlich aber
wurde jener
Vorschlag nicht
etwa mit einer besondern Schutzbedürf-
tigkeit des in seinen persönlichen Verhältnissen
verletzte::
Verlobten begründet, sondern vielmehr mit der Erwä-
gung
(Votum C. Chr. Burckhardt, Prot. S. 103), dass
Ansprüche aus Art. 55 (sc. altOR) in der Hand der
Erben ein hässliches Gesicht naben . Wird diese Aeusse-
rung
mit den Ausführungen des Antragstellers in Zeitsehr.
f. schw. R. .n S. 48() zusammengehalten, woselbst als
Voraussetzung für die aktive Vererbung höchstpersön-
licher Ansprüche
i vorbereitende Schritte (sc. des Berech-
tigten) zu ihrer Ueberleitung in einen Verm.ögensanspl uc
und als hiefür ausreichende PräparatIOn u. a. dIe
Abtretung genannt ist, weil dabei der Gläubiger die
Satisfaktion durch den mitte1st der Zession erwirkten
Erfolg erhält
, so muss das Schwergewicht der Bestim-
mung des Art. 93 Abs. 2
nicht sowohl in der Beschränkung
oder gar dem Ausschluss der Abt l' e t bar k e i t, als
vielmehr in der
Beschränku:Jg der Ver erb 1 ich k e i t
erblickt werden. Umsomehr rechtfertigt es sich daher,
die Beschränkung der Abtretbarkeit wenigstens nicht
wtiter auszudehnen, als nach dem Wortlaut des Gesetzes
die Beschränkung der Vererblichkeit
Platz greift; mit
andern 'V orten: es ist der unverkennbaren ratio legis
gegenüber dem Wort lau t, der in der Zeit zwischen
den Beratungen der Expertenkommission und der Vor-
legung des bundesrätlichen Entwurfs vom Jahre 1904
aus einem nicht mehr feslstdlbaren Grunde abgeändert
wurde, der Vorzug zu geben.
Im übrigen spricht immerhin vielleicht auch der Wort-
Jaut des definitiven Gesetzestextes für den höchstpersön-
lichen
Charakter des in Fmge stehenden Genugtuungs-
anspruchs, insofern nämlich als darin, wohl absichtlich,
der Ausdruck
( Fordbrullg) vermieden und statt dessen
der Ausdruck ( Anspruch) (pretention, aziolle) gewählt
wurde, welch letzterer insbesondere
gerade da anwendbar
ist,
wo es sich nicht um eine gewöhnliche vermögens-
rechtliche Forderung handelt.
3. -Besteht nach den vorstehenden Ausführungen
der Zweck des Art.
93 Abs. 2 nicht im Schutze des
betreffenden Verlobten gegen unbesonnene Veräusserung
seines Genugtuungsanspruchs oder
gege; Ausbeutung
seitens eines Zessionars,
so ist die angeführte Gesetzes-
bestimmung nicht
unter die im Sinne des Art. 2 SchlT
um der öffentlicben Ordnung und Sittlichkeit willen )
aufgestellten Bestimmungen zu subsumieren. Sie
war
deshalb auf den im vorliegenden Fall streitigen Anspruch
nicht anzuwenden;
vielmehr war und ist die Frage, ob
dieser Anspruch abgetreten werden
kOIlnte, wie übrigens
auch die Frage, ob und in welchem Umfang er fällig
sei, nach
dem bisherigen kantonalen Recht zu ent-
scheiden,
und es ist die Sache daher im Sinne des
Art. 83
OG an den kantonalen Richter zurückzuweisen.
Wollte übrigens auch angenommen werden, Art. 93
342 FamlHenrecht. No 41.
Abs. 2 ZGB sei, obwohl nicht zum Schutze des ver-
letzten Verlobten gegen unbesonnene Abtretungen oder
gegen Ausbeutung erlassen, dennoch
unter die Bestim-
mungen des Art. 2
SchlT zu subsumieren, weil er immer-
hin um der öffentlichen Sittlichkeit willen die als anstössig
erscheinende Geltendmaehung eines höchstpersönlichen
Anspruchs, den der Verletzte selbst nicht erheben wollte,
ausschliesse,
so würde sich aus dem Gesagten doch er-
geben, dass die Voraussetzungen einer Unübertragbarkeit
gemäss Art. 93 Abs. 2 im vorliegenden Falle nicht zu-
trafen (da
ja die ursprüngliche Inhaberin des streitigen
Anspruchs diesen tatsächlich geltend gemacht
hat und
der Anspruch durch gerichtlichen Vergleich
anerkannt
worden ist). Das angefochtene Urteil wäre also auch in
diesem Falle aufzuheben und die Sache an das kan-
tonale Gericht zurückzuweisen,
damit dieses die unter
allen Umständen dem kantonalen Recht unterliegende
Frage, ob
und inwieweit der Anspruch fäll i g sti,
entscheide.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das an-
gefochtene
Urteil aufgehoben, und die Sache zur Ent-
scheidung nach kantonalem Hecht an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
II. SACHENRECHT
DROITS
REELS
42. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 9. Juni 1915
i. S; Konkursmasse Zengerle, Beklagte, gegen Leih-und
Sparkasse Ermatingen, Klägerin.
Vi e h ver p f ä n dun g ; Art. 885 ZGS trifft nicht nur für
direkte, sondern auch für abgeleitete Forderungen von
Geldinstituten und Genossenschaften zu.
A. -Im Juli 1913 schuldete Konstantill Zengerle,
Landwirt in Sulzberg (Goldach), der schon früher mit
den Viehhändlern Abraham und Siegfried Gump in ge-
schäftlichen Beziehungen gestanden
hatte, dem Siegfried
bezw. Abraham Gump 2319 Fr. für gekauftes
Vieh. Im
August 1913 trat Siegfried Gump diese Forderung an die
Klägerin ab, die
am 27. August beim Verschreibungsamt
Rorschacherberg ein Pfandrecht auf mehrere Kühe des
Zengerle eintragen lassen wollte. Da diese Kühe bereits
für die Forderung.eines Dritten im Betrage von 1377 Fr.
30 Cts. gepfändet waren, hezahlte die Klägerin dem Be-
treibungsamt zur Ablösung der bestehenden Pfandrechte
am 26.
September 1913 1000 Fr., während der Rest der
Drittforderung von
Zengerle beglichen wurde. Am 1. Sep-
tember 1913 unterschrieb Zengerle einen neuen zu 5 %
verzinslichen Schuldschein zu Gunsten des Siegfried Gump
im Betrag von 3349
Fr.; zugleich verpflichtete sich
Zengerle, für diesen Betrag zu Gunsten der Klägerin eine
Viehverpfändung errichten zu lassen. Diesen Schuldschein
trat Siegfried Gump unter Uebernahme der Bürg-und
Selbstzahlerschaft bis zur gänzlichen Abzahlung der
Schuld am 18. September 1913 der Klägerin zu Eigentum
ab.
Am 26. September gleichen Jahres meldeten Zengerle