258 ObHgationenrecht. N 32
gewicht verkauft habe, ist umsoweniger ausschlaggebend,
als diese Uebung keine einheitliche war
und gerade in
neuerer Zeit im Verkehr zwischen dem Beklagten und
seinen Abnehmern die Berechnung nach Effektivgewicht
fast durchgehends durch die Berechnung nach
Original-
gewicht ersetzt worden ist.
5. -Nach dem Gesagten
entbehrt die vorliegende
Klage der rechtlichen Grundlage
und ist das abweisende
Urteil der Vorinstanz ohne weitere Beweismassnahmen
im Dispositiv zu bestätigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November
1914 bestätigt.
32 'Urteil der I. Zivila.bteilung vom 7. Kai 1915
i. S. Scheidegger (Aberkennungs)Kläger,
gegen
Bank in Langentha.l (Aberkennungs)Beklagte.
Ver b ü r gun gei ne s Ban k kr e d i i s einer Aktienge-
sellschaft. Ein b e z i e h u n gei n e r S c h u 1 d i n die sen
Kredit, die vor der Verbürgung von Organen der Gesell-
schaft in privater Stellung zu Gunsten der Bank begründet
und nachher von der Gesellnchaft unentgeltlich übernom-
men wurde. Ein wen dun gen des für die seS c h u I d
belangten Kreditbürgen : er habe sich nur für die
Gesellschaft verbürgt, die Gesellschaftsorgane seien zur
Uebernahmeerklärurig unzuständig und wegen privaten In-
teressen disqualifiziert gewesen, das Uebernahmegeschäft
habe anormalen Charakter und er habe von der frühern
Privatschuld und der beabsichtigten Uebertragung an die
Gc:sellschaft nichts gewusst. Bundesgerichtliche Feststellung
semer Kenntnis hievon nach Art. 82 0 G. Frage ob die
Unkenntnis für die Eingehung der Bürgschaft kau s al
gewesen wäre.
L -Im Jahre 1903 gab die Holzwarenfabrik A.-G.
in MurgentbaI zur Vermehrung ihrer Betriebsmittel
I
,
ObHgationenrecht. i. J2. 259
Prioritätsaktien im Nominalwerte von je 250 Fr., zusam-
men
75,000 Fr. aus, die sämtliche von den Verwaltungs-
räten
Oberst Künzli-Nussbaum, Rudolf Stauffer, His-
Veillon, Weber-Künzli und A. Locher und dem Direktor
R. Fretz gezeichnet wurden. Das Geld zur Liberierung
der Titel beschafften sich die Zeichner bei der heutigen
Beklagten, der Bank in Langenthai A.-G. Sie stellten
ihr zu diesem Behufe eine Schuldurkunde aus, worauf
ihnen die
Bank einen Kredit von 75,000 Fr., in ihren
Büchern eingetragen als Konto Künzli-Nussbaum und
Konsorten, eröffnete. Der Kredit wurde sofort zur Libe-
rierung der Titel voll in Anspruch genommen und
durch
Uebergabe dieser zu Faustpfand gesichert.
Im November 190 starb Oberst Künzli. Ueber seinen
Nachlass wurde ein amtliches Güterverzeichnis
aufge-
nommen, worauf die Beklagte ihre Konto-Korrentforde-
rung im damaligen Betrage von 69,531
Fr. 50 Cts. Wert
31. Dezember 1908, samt Zins zu 5 % von da an, an-
meldete. Wie aus einem Briefe des Verwaltungsrates
Weber-Künzli
an Direktor Fretz vom 17. Januar 1909
zu entnehmen ist, hielt jener darauf, dass
(j dieser grosse
Posten)
nicht im Güterverzeichnis figuriere. Fretz unter-
handelte dann in der Sache -laut einem Briefe der
Holzwarenfabrik an die Beklagte vom 4. Februar und
einem solchen der Beklagten an die Fabrik vom 5.
Fe-
bruar 1909 -sowohl mit Weber-Künzli als mit der
Beklagten, und es wurde in der Folge zwischen den Be-
teiligten vereinbart, dass die Konto-Korrentschuld von
der
Fabrik übernommen werde und die bisherigen
Schuldner sicb für diese als Bürgen verpflichten sollten.
Zu diesem Zwecke unterzeichneten Stauffer, His-
Veillon, W eber-Künzli und Fretz zu Gunsten der Beklagten
eine Bürgschaftsurkunde mit Faustpfandverschreibung
vom
10. Februar 1909, wonach sie sich als solidarische
Bürgen und Selbstzahler erklärten
für Konto-Korrent-
und andere Kredite, welche die Bank in LangenthaI der
Firma Holzwarenfabrik A.-G. in MurgenthaI gewähren
wird, und zwar bis zum Betrage von 64,000 Fr. nebst
Zinsen und
Kosten . Zugleich wurden der Bank zu
mehrerer Sicherheit für deren jetzige und künftige Gut-
haben an obgenannter
Firma, aus welchem Rechtstitel
diese Guthaben auch erwachsen sein
mögen , 256 Stück
der erwähnten Prioritätsaktien im Nominalbetrage von
zusammen
64,000 Fr. zu Faustpfand übergeben.
Dieser Akt trägt im weitem noch die Unterschrift
des heutigen Klägers
J. Scheidegger in Bern. Wie der
Kläger geltend
macht und die Vorinstanz als erstellt
annimmt,
hat er sich zur Eingehung der Bürgschaft
namentlich auch deshalb herbeigelassen, weil seinem
Sohne Viktor, einem Freunde von Fretz, eine leitende
Stellung in der
Fabrik zugesichert worden war.
Die Beklagte
hatte ßie Uebertragung des Kontos
Künzli-Nussbaum und Konsorten auf die Fabrik an
die Bedingung geknüpft, dass zunächst der die genann-
ten
64,000 Fr. übersteigende, aus aufgelaufenen Zinsen
bestehende Betrag bezahlt werde. Statt dieser Zinsen
erhielt die Beklagte in der Folge verschiedene Kapital-
abzahlungen, die die Kapitalschuld (bis Ende November
1909) auf
40,000 Fr. verminderten und die auf dem
Konto Künzli-Nussbaum und Konsorten) gebucht
wurden.
Im Oktober 1910 wurde endlich die (inzwischen
auf 9987 Fr. 75 Cts. angewachsene) Zinsschuld in der
Weise berichtigt, dass die Beklagte den gewöhnlichen
Konto-Korrent der
Fabrik damit belastete. Gleichzeitig
eröffnete sie der
Fabrik einen Separatkonto, auf den sie
nun den Schuldposten von 40,000 Fr. des Konto ( Künzli-
Nussbaum
und Konsorten übertrug und damit diesen
Konto aus'Jlich. Die Fabrik erklärte sich durch Brief
vom 31.
Oktober, den Fretz als Direktor unterzeichnete,
mit diesen Buchungen einverstanden. Ferner anerkannte
sie teils durch Direktor
Fretz teils durch den Verwal-
tungsratspräsidenten Stauffer die Richtigkeit der diesen
Posten betreffenden späteren Konto-Korrentauszüge,
Ende November 1911 kündigte der Kläger der Be-
Obligationen recht. N° 32.
klagten die Bürgschaft und die Fabrik sowie die Bürgen
beschlossen nunmehr, den ganzen Separatkonto zurück-
zuzahlen.
Ende April 1912 war dies bis auf 8473 Fr. 50Cts.
geschehen, für welchen Betrag die Beklane gegen den
Kläger als Bürgen Betreibung anhob und wofür nebst
Zins
zu 5 % seit 15. April 1912 und 1 Fr. 55 Cts. Be-
treibungskosten sie die provisorische Rechtsöffnung
erwirkte.
Im nunmehrigen Prozess verlangt der Kläger Aber-
kennung der in Betreibung gesetzten Forderung mit der
Begründung: Er habe sich nur für eine -von den
Verwaltungsräten und Direktor Fretz verbürgte -
Kreditschuld
der Fabrik selbst verbürgen wollen, in der
Meinung, dass er als Bürge an Stelle des verstorbenen
Oberst Künzli trete. In diesem Sinne sei ihm von Fretz
der Sachverhalt dargestellt worden. In Virklichkeit aber
habe es sich nun um eine Privatschuld der Mitbürgen
gehandelt, welche
Schuld nachträglich mit Wissen und
Willen der Beklagten auf das Konto der Fabrik über-
tragen worden sei. Bei dieser Uebertragung
hätten sich
die handelnden Personen in einer DoppelsteIlung, als
Organe der Gesellschaft und Schuldner der übertragenen
Forderung, befunden
und sie daher nicht gültig vorneh-
men können; zudem sei sie in die Zuständigkeit der
Generalversammlung gefallen. Es verstosse gegen Treu
und Glauben, wenn
man den Kläger, der von diesen
Manipulationen
erst lange nachher Kenntnis erhalten
habe, als Bürgen für eine solche Schuld in Anspruch
nehme
.....
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Der Kläger
verlangt vor Bundesgericht deren Zusprechung.
2. -Zu Unrecht glaubt der Kläger die gegen ihn
geltend gemachte Bürgschaftsforderung mit der Begrün-
dung bestreiten zu können,
er habe sich für eine Schuld
der Holzwarenfabrik A.-G. selbst verbürgen wollen,
während es sich
in Wirklichkeit um eine Privatschuld
seiner jetzigen Mitbürgen gehandelt habe.
Der Bürg-
schaftsakt vom 10. Februar 1909, auf den sich die
streitige Forderung stützt,
lautet ausdrücklich auf den
Namen der
Fabrik als Hauptschuldnerin und lässt kei-
nen Zweifel darüber zu. dass daraus
nur in Beziehung
auf sie Bürgschaftsansprüche gegenüber den Unter-
zeichnern erwachsen sollen. Dass er in dieser Hin-
sicht unrichtige Angaben enthalte, wie heute
behauptet
wurde, widerlegt sich durch seinen deutlichen Wortlaut.
Dagegen
hat allerdings die Schuld der Fabrik, für die
der Kläger nunmehr als Bürge belangt wird, bei der
Eingehung seiner Bürgschaftsverpflichtung gegenüber
der Fabrik als Hauptschuldnerin noch nicht bestanden;
Hauptschuldner waren vielmehr damals die jetzigen
Bürgen -abgesehen vom Kläger
-sowie die Erbschaft
Künzli
und A. Locher, und erst später, durch die Schuld-
übernahme vom Oktober 1910, ist die
Fabrik an deren
Stelle getreten.
Da sich nun aber die Bürgschaftsver-
pflichtung des Klägers nicht
nur auf bereits bei ihrer
Eingehung bestandene Schulden der Fabrik erstreckt,
sondern, wie ausdrücklich bedungen, auch auf
Konto-
korrent und andere Kredite ) , welche die Beklagten der
Fabrik erst noch ( gewähren wird ), so fällt :mch die
später übernommene Kontokorrentschuld darunter, so-
fern der Kläger die Schuldübernahme der
Fabrik gegen
sich als Bürgen gelten lassen muss. Eine Unverbind-
lichkeit oder Anfechtbarkeit
der jetzt geltend gemachten
Bürgschaftsforderung betrifft also
nicht sowohl den
Bürgschaftsakt selbst, als die spätere Einbeziehung
der
streitigen Kontokorrentschuld in das durch jenen Akt
begründete Kreditbürgschaftsverhältnis.
3.
-Gegen die Gültigkeit der Schuldübernahme und
damit gegen den Bestand eines Bürgschaftsanspruches
wendet der Kläger zunächst ein, die Organe
der Fabrik,
die bei der
U ebern ahme mitwirkten, seien dafür nicht
zUständig und wegen privaten Interessen nicht qualifi-
ziert gewesen.
Es mag dahingestellt bleiben, ob diese
Einwendung, hinsichtlich
der in erster Linie die Fabrik
als Hauptschuldnerin aktiv legitimiert wäre, auch dem
Kläger als
mittelbar Beteiligten zustehe. Jedenfalls aber
ist zu sagen, dass nach den Akten Direktor Fretz, der
die Schuld
im Namen der Fabrik durch den die ent-
sprechenden Buchungen der Beklagten gutheissenden
Brief vom 31. Oktober
1910 übernahm, und Verwaltungs-
ratspräsident Stauffer, der sie durch die Unterzeichnung
der spätern Kontokorrentauszüge billigte, als zeichnungs-
berechtigte Organe der
Gese schaft ermächtigt waren,
die Uebernahmeerklärung gegenüber der Beklagten als
Dritter rechtsverbindlich abzugeben. Eines Beschlusses
der Generalversammlung bedurfte es dazu
im Verhältnis
nach aussen nicht. Soweit sodann private Interessen die
Beiden von diesen Rechtshandlungen
hätten abhalten
sollen,
so betrifft auch das nur die internen Beziehungen
der schuldnerischen Gesellschaft.
4. -Im weitern erhebt der Kläger gegenüber der
streitigen Bürgschaftsforderung die Einrede der Arg-
list, indem er einwendet: er habe bei der Unterzeichnung
des Bürgschaftsaktes
von der damaligen Privatschuld
seiner nunmehrigen Mitbürgen nichts gewusst
und auch
von der nachherigen Uebertragung dieser Schuld
an die
Fabrik erst viel später, im Oktober 1912, erfahren; unter
diesen Umständen aber verstosse die Geltendmachung
eines die übertragene Forderung betreffenden
Bürg-'
schaftsanspruches gegen Treu und Glauben.
Nun
ist allerdings die Beklagte bei der Schuldüber-
nahme als Gläubigerin beteiligt gewesen
und es musste
ihr daher bekannt sein, dass eine Privatschuld von
Organen der Gesellschaft auf diese übertragen werde.
Ferner lässt sich auch der Auffassung der Vorinstanz
nicht beipflichten, diese Uebertragung
habe nicht nur
formell sondern auch wirtschaftlich keinen anormalen
Charakter,
da der Kredit, den die Beklagte den Organen
der
Bank zur Bezahlung der emmittierten Aktien ge-
währt hatte, der Fabrik zugeflossen sei, indem sie da-
durch ihr Betriebskapital um den
Wert der liberierten
Aktien erhöht habe. Zugeflossen ist der Fabrik freilich
das Kapital,
das die Beklagte als Kreditgeberin den
Organen der Fabrik in ihrer privaten Stellung geliehen
hatte und das für die Liberierullg der Aktien bestimmt
war und zur Erhöhung der Betriebsmittel der Unter-
nehmung diente. Aber nicht um diese anfängliche Ope-
ration handelt es sich hier, sondern darum, ob die Fabrik
nachträglich, ohne dass für sie aus diesem frühem
Kreditgeschäfte eine Rechtspflicht dazu erwachsen war,
die zu Lasten der
Organe begründete Privatschuld auf
sich nehmen solle und zwar ohne von den Organen für
eine solche
Entlastung einen Gegenwert zu erhalten.
Allein dem Gesagten
kommt für die Entscheidung des
Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr
fragt
es sich in erster Linie, ob wirklich der Kläger seiner-
zeit nicht gewusst
habe,' dass der Kredit von 64,000 Fr.,
für den
er sich verbürgen wollte, dazu dienen werde,
soweit hinreichend, die auf die Fabrik zu übertragende
Privatschuld zu decken. Hiebei ist nun vorersi
zu er-
wägen, dass, wer um die Verbürgung eines Kredites,
angesucht wird, sich regelmässig zur Wahrung seines
offenbaren Interesses darüber erkundigt, welcher
Art die
Forderungen
ein können, für dje er später möglicher-
weise haftet. Beim Kläger muss das um
so eher voraus-
gesetzt werden, als
er nach FeststeHung der Vorillstanz
geschäftskundig
und auch im Bankwesen erfahren ist.
Er behauptet nun freilich, Direktor Fretz habe ihm die
Sache
so dargestellt, als ob es sich um einen durch die
Verwaltungsräte verbürgten Kredit der Fabrik von
64,000 Fr. handle, für den der Kläger ebenfalls als
Bürge
an Stelle des verstorbenen Oberst Künzli einzu-
treten habe. Allein hiefür, sowie für die weitere Be-
hauptung, dass der Kläger den wahren Sachverhalt erst
lange
nach der spätem Uebertragung der Forderung
erfahren habe, fehlt es an der erforderlichen tatsäch-
lichen Grundlage.
Zwar beruft sich der Kläger auf ein
Protokoll
über eine Konferenz, die er und sein Sohn
mit Fretz am 8. Oktober 1912 hatten, auf einen Brief,
den
Fretz am 10. Oktober d. J. an ihn richtete, und auf
die Aussagen, die dieser im Prozesse als Zeuge machte.
Das Bundesgericht
kann indessen auf diese Beweismittel
nicht abstellen, weil die Vorinstanz die belreffenden
Erklärungen des Direktor
Fretz nicht als hinreichend
beweiskräftig ansieht :
Fretz sei nämlich, so wie sich die
Verhältnisse später gestalteten, geneigt gewesen, die
Fabrik und die Beklagte durch seine Angaben zu be-
lasten.
Zudem schliesst dieser Standpunkt des Klägers
die unwahrscheinliche Annahme
in sich, dass der Kläger
entweder mit keinem der vielen andern Beteiligten ge-
nauer über die Sache gesprochen habe, trotzdem seine
Bemühungen, seinem Sohn eine Stellung in der
Fabrik
zu verschaffen, dazu Anlass geben mussten, oder dass er
dann auch noch von aIldern solcher Beteiligten irre-
geführt worden sei. Des weitem
hat ihm Fretz laut Fest-
stellung der Vorinstanz die Geschäftsbilanzen vorgelegt,
und es lag daher für ihn sehr nahe, sich an Hand der
Bücher zu vergewissern, 'wie es sich mit den Bankkrediten
des Geschäftes verhalte, ob auf den neu zu eröffnenden
und von ihm zu verbürgenden
Kredit schon erfolgte oder
erst später zu machende Bezüge verbucht würden, warum
dieser Kredit sich gerade auf
64,000 Fr. belaufen solle
und warum er durch einen
so grossen, einheitlichen Posten
von Aktien der Verwaltungsräte
und des Direktors pfand-
versichert werde. Endlich ist
mit der Vorinstanz der
auffallende Umstand zu erwähnen, dass der Kläger, als
er im
Frühjahr 1912 auf Bezahlung seines Anteiles be-
langt wurde, sich selbst nicht auf den
jetzt im Prozesse
eingenommenen
Standpunkt stellte, sondern seine Haft-
barkeit vornehmlich mit Rücksicht auf die Entlassung
des Mitbürgen Locher bestritt.
Würdigt man alle diese
Momente,
so muss als ausgewiesen gelten, dass sich der
Kläger bei der Unterzeichnung des Bürgschaftsscheines
über die Absicht der übrigen Mitbeteiligten klar gewesen
ist, die Privatschuld auf die Gesellschaft zu übertragen
und in den zu verbürgenden Kredit einzubeziehen, und
da er nun trotz des allgemeinen Wortlautes der Bürg-
schaftsurkunde keinen Vorbehalt im gegenteiligen Sinne
gemacht
hat, muss auch er damit einverstanden .gewesen
sein. Beigefügt mag noch werden, dass namentlich auch
die die Verpfändung
der Aktien betreffende Stelle im
Bürgschaftsakte :
(I aus welchem Rechtstitel diese Gu
haben auch erwachsen sein mögem dazu angetan war, dIe
Aufmerksamkeit eines Jeden, der sich um den Zweck des
Kredites bekümmerte. zu erregen.
Wie es sich im vorliegenden
Punkte mit der Beweislast
verhalte, ob der Kläger seine Unkenntnis oder die Be-
klagte seine Kenntnis der Sachlage darzutun habe,
kann
dahingestellt bleiben. Soweit ferner eingewendet werden
wollte, die Vorinstanz
,habe sich über die Tatfrage der
Kenntnis des Klägers nicht hinreichend bestimmt aus-
gesprochen, um darin eine wirkliche Feststellung
im
Sinne des OG erblicken zu können, ist zu erwidern, dass
das Bundesgericht durch Ergänzung
und Präzisierung
ihres Standpunktes, wie dies oben geschehen, die erfor-
derliche Feststellung nach Art. 82 Abs. 1
OG selbst vor-
nehmen kann.
5. -.....
6. -Mit der Vorinstanz ist die Klage aber auch aus
dem Grunde abzuweisen. weil der Kausalzusammenhang
zwischen der vom Kläger behaupteten Unkenntnis der
Sachlage
und seiner Eingehung der Bürgschaftsverpflich-
tung, also die determinierende Wirkung
der Unkenntnis
auf die vertragliche Willenserklärung, nicht als erstellt
gelten kann. Anders verhielte es sich freilich, wenn an-
zunehmen wäre, dass es dem Kläger
vor allem darauf
angekommen sei, durch seine Bürgschaftsleistung den
geschäftlichen Interessen der Fabrikunternehmung alss.oI-
eher
zu dienen. Alsdann hätte er es wohl abgelehnt, eme
Schuldübernahme ermöglichen zu helfen, die nach dem
oben Ausgeführten eine ohne Gegenwert verbleibende
Belastung der Unternehmung darstellte.
Nun lag aber,
wie aktenmässig feststeht und der Kläger selbst be-
hauptet, der entscheidende Grund, der ihn
zur Eingehung
der Bürgschaft bewog, darin, dass
er seinem Sohn zu
einer leitenden Stellung in der
Fabrik verhelfen wollte.
Um diesen Zweck zu erreichen, war es für ihn von Be-
deutung, den Verwaltungsräten
und dem Direktor Fretz,
auf deren Entschliessungen
es ankam, durch seine Mit-
bürgschaft gefällig zu sein. Die letztere schien auch
inso-
fern kein erhebliches Risiko zu bieten, als zahlreiche
Mitbürgen mitbeteiligt waren und die gleichzeitig dar-
gegebene Pfandsicherheit nach dem Nominalwert der
verpfändeten Aktien die gesicherte Forderung voll deckte.
Berücksichtigt man diese Umstände,
so lässt sich nicht
sagen, dass. falls der Kläger bei seiner Verbürgung wirk-
lich nichts von der Absicht gewusst
hätte, die Privat-
schuld der Gesellschaft zu belasten und in den verbürgten
Kredit einzubeziehen, er deshalb die Eingehung der
Bürgschsft abgelehnt hätte.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urtcil der H. Zivilkammer des bernischen Appellations-
hofes vom
16. Dezember 1914 bestätigt.