- Urteil der II. Zivilabteilung vom: 25. Februar 1915
i. S. lrlldebrand, Kläger, gegen Schoop, Beklagter.
1 A t 163 Ab s. 3 OR ist als eine um der ö ff en t lich en
. 0; d nun g willen aufgestellte Vorschrift aufzufassen und
daher auch dann anzuwenden, wenn die St.:-eitsache sonst
dem ausländischen Recht unterstehen wurde. 2. V e r-
h
äItn is der verabredeten Vertragsstr afe zur Schwere
. der U e b er t r e tun g des Verbotes und zu dem zu
schützenden In t er e s s e.
A. -Durch Vertrag vom 25. Februar 1913 betraute
der Beklagte, der Erfinder eines Metallspritzvnrfahrens
ist, den Kläger und einen gewissen Georg eyer III Berhn
bis
zum 1. Juli 1913 mjt der Verwertung semer Erfindung
in England,
Kanada, Australien, den britischen Kolonien
und Japan. Der in Berlin abgeschlossene Vernrag be-
stimmte, dass der Kläger
und Georg Meyer gememschaft-
lieh aus allen während der Dauer ihres Auftrages zu
Stande
kommenden Optionsverträgen und PatentverkäufeI: eine
Provision von
50°1 der Beträge erhalten sollteil. In ZIffer 5
10 d'
wurde überdies vorgesehen, dass alle Zahlungen, Ie aus
Options-und Kaufverträgen ZR leisten seien, zu Handen
des Notars
und Justizrates Heinitz in Berlin zu erfolgen
hätten und dass die Verpflichtung zur Ueberweisuug der
Zahlungen
an den genannten Notar sowohl ür den e
klagten als für den Kläger" und leytr gemelllsc.hafthch
und pt,rsönlich besteht:. Sollte emer der VerpflIchteten
dieser Bestimmung nicht nachkommen, so sollte er unbe-
schadet seiner übrigen Verpflichtungen an jeden der
beiden alldern eine sofort zahlbare
Konvwtionalstrafe
von 10,000 Mk. entrichtell. Am 21. August 1913 wurden
dem
Notar Heinitz als Kaufpreis für das englische Patent
368,190 Mk. ausbezahlt, wovon der Beklagte 160,000 Mk.
und der Kläger und Meyer je 80,000 Mk. erhielten. Vorher
hatten der Kläger und Meyer auch für das japani.scne
Patent einen Interessenten in der Firma Bume ReIf III
Jokohama gefunden, die für eine Voroption bis zum
- September 1913 am 23. Juni 1913 1000 Mk. bezahlte.
Diese Zahlung erfolgte
an den Beklagten persönlich, der
sie nicht
an den Notar Heinitz weiterleitete. In einem
Postskriptum
zum Briefe vom 25. September 1913 an den
Kläger schrieb der B0klagL darüber: ( Herr Meyer hatte
die Güte, mich darauf aufmerksam zu machen, dass das
Optionsabkommen bezüglich Japan ohne Frage unter den
Vertrag Hildebrand-Meyer-Schoop falle
und dass das von
Herrn Bume eingezahlte Bindungsgeld von 1000 Mk.
eigentlich an
Herrn Justizrat Heinitz hätte ausbezahlt
werden sollen.
Es liegt also, wenn sie wollen, meinerseits
eine Unterlassungssünde vor, die
Sie mir nicht schwarz
ankreiden
werden und ich hoffe Sie damit einverstanden,
wenn ich Ihnen und Herrn Meyer den Betrag
VOll 500 Mk.
der Einfachheit halber gutschreibe. Wenn Sie es aber
unbedingt wünschen sollten, bin ich natürlich jederzeit
bereit, das Geld
Herrn Heinitz einzuschicken. ) In seiner
Antwort auf dieses
Schreiben erwähntt. der Kläger die
Zahlung von 1000 Mk. nicht, sondern bemerkte nur, dass
er sich wegen der ( Japansache ) noch mit Meyer bespre-
chen werde und sich hierin seine Entschliessung vorbe-
halte. In
seiHern Schreiben vom 11. November 1913 suchte
sodann
du Kläger den Beklagten zu bestimmen, mit der
Firma Bume Reif, die die Optionsfrist am 1. September
1913 unbenützt hatte ablaufen lassen, einen neuen Op-
tionsvertrag abzuschliessen. In diesem Zusammenhange
bemerkte
er bezüglich der Einzahlung der 1000 Mk. :
Auf Ihr wertes Schreiben über die Provision auf die
erste
Optiol1szahlung von Bume Reif werde :ch mich
endgültig äussern, nachdem unsere geschäftlichen Ange-
legenheiten zufriedenstellend erledigt sind. Wenn
Sie,
wie ic.r bestimmt erwart :, meinen berechtigten Wünschen
entsprechen, denke ich picht daran,
Ihm.n diese Sache
schwarz anzukreiden . Mittlerweile hatte der Beklagte
an Htillitz zu Handen des Klägers und Meyers 500 Fr.
geschickt. In einem Schreiben vom 14. November 1913
140 ObIigationenrecht. N° 17.
an den Beklagten bemerkte Meyer, Heinitz wisse nicht,
was er mit diesen 500 Fr. anfangen solle. Es wäre richtiger
gt,wesen, wenn der Beklagte je 250 Mk. (nicht Franken)
direkt an ihn und den Kläger geschickt hätte. Gleichen
Tags schrieb 2uch deI Kläger dem Beklagten : (i Die ver-
tragliche Verpflichtung wird
... durch Ihre Ueberweisung
nicht erfüllt. Sie durften
überhaupt das Geld von Bume
nicht direkt annehmen, sondern die Firma veranlassen,
den ganzen
Betrag zu Handen des Justizrates Heinitz zu
schicken. Ausserdem
hat Bume nicht 1000 Fr., sondern
1000 Mk. gezahlt, Sie haben also noch aufzuklären, wes-
halb Sie
statt 500 Mk. nur 500 Fr. überwiesen. Durch
meinen heutigen Brief stelle ich diese Angelegenheit nur
der Ordnung halber richtig, denn ich erwarte noch ihre
freundliche Nachricht auf mein
... Schreiben vom 10 dies,
in welchem ich die
Verlängerung der Option für Bume
Rdf anriet. ) In diese Vulällgerung willigte der Be-
klagte
nicht ein, worauf der Kläger am 17. März 1914 die
vorliegende Klage einleitete,
mit dem Antrag, der Be-
klagte s i
zur Zahlung von 12,380 Fr. nebst 5% Zins von
der Klageeinleitung an zu verpflichten. Zur Begründung
dieses Begehrens machte der Kläger hauptsächlich gel-
tend, die Konventionalstrafe von
10,000 Mk. sei verfallen
gewesen sofort nachdem der Beklagte in Verletzung der
Vorschriften des
Vertrages die von Bume Reif an ihn
bezahlten 1000 Mk. behalten und nicht an Heinitz wei-
tergeleitet habe.
Ein Verzicht auf die Geltendmachung
der Forderung
habe weder ausdrücklich noch durch kon-
kludente
Handlung stattgefunden. Da der Vertrag in
Deutschland abgeschlossen worden
und der Erfüllungsort
Berlin
gtwesen sei, komme nicht schweizerisches, sondern
deutsches Recht,
und zwar 348 des deutschen Handels-
gesetzbuches
zur Anwendung, der eine Herabsetzung der
Konventionalstrafe ausschliesse. Der Beklagte hat auf
Abweisung der Klage geschlossen. Er führte wesentlich
aus, die
Verletzung des Vertrages sei eine so unbedeutende,
dass
darauf unmöglich die Konventionalstrafbestimmung
angewendet werden könne; eventuell sei die Konventio-
nalstrafe erheblich herabzusetzen.
B. -Durch Urteil vom 23. Juni 1914 hat das Handels-
gericht des
Kantons Zürich die Klage für 1000 Fr. nebst
Zins zu 5% seit 17. März 1914, zahlbar zum Tageskurs,
gutgeheissen, die Gerichtskosten dem Beklagten aufer-
legt, die Parteikosten dagegen wettgeschlagen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, die
Klage sei gänzlich gutzuheissen
und dem Beklagten für
das
Verfahren vor Handelsgericht eine Prozessentschä-
digung zuzusprechen ; eventuell sei die Sache
an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Es fragt sich in erster Linie, ob die heute allein
noch
zu entscheidende Frage der Herabsetzung der Ver-
tragsstrafe wegen Uebermässigkeit nach schweizerischem
oder deutschem
Recht zu beurteilen sei. Dies hängt davon
ab, ob Art. 163 Abs. 3
OR als eine um der öffentlichen
Ordnung willen aufgestellte Bestimmung aufzufassen
sei;
denn es ist ein allgemein anerkannter und selbstverstän-
licher Grundsatz des internationalen Rechts, dass solche
Bestimmungen ausschliessliche Geltung beanspruchen,
so
wie sie auch im intertemporalen Recht ausschliesslich
gelten wollen (vgl. AS
40 II S. 236 ; ZITELMANN, Inter-
nat.
Privatrecht I. S. 334; und die in S e u f f e r t s
Archiv abgedruckte Entscheidung des OLG
Hamburg
in einem mit der vorliegenden Sache identischen Falle).
Als
um der öffentlichen Ordnung willen erlassen sind nicht
nur diejenigen Vorschriften zu betrachten, die ein öffent-
liches Interesse schützen wollen, das
( die höchsten
Güter ) des
Staates betrifft, dessen Erfüllung zu den
(i elementarsten Existenzbedingungen ) des Staates ge-
hört, ohne dessen Befriedigung
(i das Staatswohl in seinen
Grundpfeilern
erschüttert würde (vgl. GIESKER, Zeit-
schrift f. schweiz. Recht NF Bd. 34 S. 31). Eine solche
Auffassung
würde die Anwendung des Art. 2 SchI T
ZGB
auf einige wenige Ausnahmefälle einschränken ; sie
wäre
aber auch sachlich nicht gerechtfertigt, da der
Begriff der öffentlichen Ordnung ein weiterer ist, als der-
jenige des
Staatswohles . Eine im Interesse der öffent-
lichen
Ordnung aufgestellte Vorschrift liegt vielmehr
schon
dann vor, wenn aus ihrer Fassung hervorgeht, dass
sie unter allen Umständen Anwendung finden soll, weil
sie
auf gewissen sozialpolitischen und ethischen An-
schauUIIgen des Gesetzgebers
beruht, deren Verwirk-
lichung durch die Abmachungen der Parteien nicht soll in
Frage gestellt werden können. Dies trifft nicht nur bei
gewissen Bestimmungen des Personen-
und Familien-
rechtes zu, sondern
auch unbezug auf eine ganze Reihe
VOll Vorschriften des Sachen-und Obligationcnrechts,
insbesondere auch hinsichtlich des
Art. 163 Abs. 3 OR.
Während Art. 182 a OR nur die B e f u g n i s zur Her-
absetzung von übermässig hohen Vertragsstrafen vorsah,
schreibt Art. 163 Abs. 3 rev. OR vor, dass der Richter
solche strafen herabzusetzen hat. Hierbei handelt es sich
um eine
V eis u n g des Staates bezw. des Gesetzgebers
an den Richter, unter gewissen Voraussetzungen ohne
Rücksicht auf die Abmachungen der Parteien einzu-
schreiten.
Vo sich das Gesetz in solcher Weise imperativ
an den Richter wendet, kann man es aber nur mit einer
Bestimmung zu tun haben ,aie ausschliessliche Geltung
beansprucht. Für diese Auffassung spricht auch die ratio,
die
dem Art. 163 Abs. 3 OR zu Grunde liegt. Diese besteht
zweifellos darin, den wirtschaftlich Schwächern gegen den
Missbrauch der dem wirtschaftlich
Stärkeren zustehenden
Rechte zu schützen. Wenn auch die Voraussetzungen für
das
Zutreffen dieses gesetzgeberischen Gedankens im
einzelnen Falle vielleicht nicht vorliegen mögen, so
verschlägt dies nichts; der typische Fall, der dem
Gesetzgeber bei Aufstellung des
Art. 163 Abs. 3 OR
vorgeschwebt hat, war doch der, dass sonst mit der Ver-
tragsstrafe zur Unterdrückung der wirtschaftlich Schwa-
chen Missbrauch getrieben werden
könnte, da die Ver-
hältnisse
nur selten so liegen werden, dass die Vereinba-
rung der Strafe wegen übermässiger Höhe derselben als
gegen die guten Sitten verstossend nichtig erklärt werden
kann. Nachdem im ersten Entwurf zum deutschen BGB
das rmässigungsrecht des Richters nicht vorgesehen
war, Ist denn auch die dieses
Recht statuierende Vor-
schrift des
343 BGB VOll der zweiten Kommission nur
aus jenen Rücksichten sozialpolitischer und ethischer
Natur in das Gesetz aufgenommen worden (vgI. PLANCR,
Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. 1 zu 343 ; OEHT: L N,
Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. 1 zu 343), Auf dit' glei-
chen Gründe 'ird die : Iodcrationsbefugnis des Hichters
auch in d.er Literatur zurückgeführt, indem geltend
gemacht wIrd, dass Leichtsinn, Vnerfahrellheit oder Not
sich zur Zusage übertrieben hoher KOl1yentionalstrafen
bereit finden lassen, in der Hoffnung, dass es nicht zum
Verfall der Strafe wmmen werde. Trete dann dieser Fall
rIoch ein, so erscheine die Befugnis des Richters zur
Ermässigullg der Busse als ein VOll dem sittlichen Bewust-
sein gefordertes Ausgleichsmittel gegen den :: 1issbrauch
des formalen Rechts (ygl. HABICHT, Einwirkung des
BGB
auf zuvor entstandene Rechtsverhniltnisse, S. 238 f. ;
SCHEItER, Einführungsgesetz zum BGB. S. 147). Dieser
dem sozialen Bewusstein des Gesetzgebers entsprechende
Grundgedanke
genügt aber zur Charakterisierung des
A:t. 163 Abs. 3 OR als einer um der öffentlichen Ordnung
wdlen
erlassenen Vorschrift (vgl. AS 39 II S. 250). Wenn
gewisse andere Autoren dieser Aufl'assuno entaeg'enge-
b ö
treten sind, so ist es nur mit Rücksicht darauf geschehen,
dass nach deutschem
Recht -im Gegensatz zum schwei-
zerischen -die Vertragsstrafe wegen Uebermässigkeit
nur insofern herabgesetzt werden kann, als sie nicht unter
Kaufleuten vembredet worden ist. Handelt es sich somit
hei Herabsetzung der Konventionalstrafe um eine Frage
der öJ1'entlichen Ordnung, so ist die vorliegende Streitsache
nach schweizerischem Recht zu beurteilen, auch wenn im
übrigen das Rechtsverhältnis der Parteien dem ausländi-
schen Recht unterstände.
2. -Für die Herabsetzung der Konventionalstrafe
gemäss Art.
163 Abs. 3 OR ist entscheidend das Mass des
Verschuldens des Beklagten an der Nichterfüllung des
Vertrages, sowie das Verhältnis der vereinbarten Busse
zu dem zu schützenden Interesse. In ersterer Beziehung
steht fest, dass der Beklagte kurze Zeit nach Empfang
der
1000 Mk. von Bume Reif, d. h. am 25. September
1913, dem Kläger davon Kenntnis gegeben und sich bereit
erklärt hat, 500 Mk. an Heinitz zu senden, wenn nicht der
Einfachheit halber Gutschreibung vorgezogen würde.
Dass
er in der Folge dem Notar Heinitz bloss 500 Franken
statt 500 M a r k zukommen liess, ist aller Wahrschein-
lichkeit nach lediglich
auf ein Versehen seines Bureau-
personals zurückzuführen; jedenfalls konnte der Beklagte,
nachdem
er in seinem Briefe an den Kläger den Empfang
von 1000 M a r k von Bume Reif zugegeben und die
Uebenveisung von 500 M a r k bereits in Aussicht gestellt
hatte, nicht gemeint haben, sich seiner Verpflichtung
durch Zahlung von 500 Fra n k e n entledigen zu kön-
nen. In der Nichtabgabe der
1000 Mk. an Heinitz kann
daher bloss eine
Ver z ö ger u n g in der Erfüllung der
dem Beklagten vertraglich auferlegten Verpflichtung er-
blickt werden, während
nur die gänzliche Nichterfüllung,
nicht schon der Verzug in der Erfüllung,
unter Strafe
gestellt sein sollte. Der Kläger hat denn auch, wie aus
seinem Verhalten hervorgeht, selber der Unterlassung des
Beklagten
nur geringe Bedeutung beigemessen. Nachdem
er in seinem Briefe an den Beklagten vom 11. November
1913 anfänglich erklärt hatte, er werde ihm die Sache nicht
( schwarz ankreiden i , ist er erst dann gegen Schoop vor-
gegangen, als dieser sich weigerte, in die Verlängerung
des Optionsvertrages
mit der Firma Bume Reif einzu-
willigen. Die Herabsetzung erscheint aber auch
mit Rück-
sicht auf das Verhältnis der verabredeten Strafe zu dem
zu schützenden Interesse gerechtfertigt. Die Einsetzung
des Treuhänders erfolgte in erster Linie im Hinblick
auf
die grossen Zahlungen, die zu erwarten waren. Venn auch
die Verpflichtung
zur Abgabe an den Treuhänder für
all e Zahlungen ohne Unterschied festgesetzt wurde, so
folgt daraus doch nur, dass der Beklagte auch die von der
Firma Bume Reif empfangenen 1000 Mk. an Heinitz
hntte abliefenn sollen und dass durch die Nichterfüllung
dIeser VerpflIchtung dIe Konventionalstrafe
pr i n z i-
pie 11 verfallen war. Jener Umstand schliesst aber die
Annahme nicht aus, dass die Höhe der Busse von den
Partnien zur Verhütung der Zurückbehaltung der ver-
traglich erwarteten g r
0 s sen Beträge festgesetzt wor-
den ist, wie sie dem Treuhänder in der Folge z.
B. für den
Verkauf des englischen
Patentes abgeliefert worden sind.
Alsdann muss die vereinbarte Konventionalstrafe von
10,000 Mk. auch wegen der in concreto bloss hinsichtlich
eines Betrages von 1000 Mk. stattgefundenen Uebertre-
tung des Vertrages als übermässig bezeichnet und die
Vertragsverletzung mit den dem Kläger von der Vorins-
tanz zugesprochenen 1000 Fr. als genügend gerügt be-
trachtet werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons
Zürich vom 23. Juni 1914
bestätigt.
AS 4-1 II -1915