Citrovanille not protectable as a trademark

BGE 41 I 543Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IDec 28, 1915Granted

Summary

The defendant sought cassation against a trademark conviction for using 'Citrovanil Para'. The Federal Court held that 'Citrovanille' is not a protectable trademark because it is a descriptive designation referring to the product's composition and, especially, its taste. German registration did not help, as Swiss law governs and is stricter on trademark protectability. The lower courts' judgments were therefore annulled in full.

Regest

Markenschutz; Art. 1 ff. MSchG a.F. / descriptive signs: A word mark is excluded from protection if it merely describes the composition, nature or quality of the goods and is readily understood as such by the public. The fact that a sign was accepted for registration abroad does not bind the Swiss courts when applying Swiss trademark law, especially where Swiss practice is stricter. The addition of a manufacturer’s name may indicate that the descriptive term alone lacks individualizing force (consid. 2-4).

Full text

drückllch vor. Angesichts dieser positiven Spezialvor- schrift (deren Erlass in der Gesetzesberatung laut dem Votum des ständerätlichen Berichterstatters Hoffmann zu Art. 34 bis des Entwurfs : Amt!. Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, 1906, S. 1522, allerdings als not- wendig erachtet wurde, um die Anwendung des k a n - tOll ale n Strafprozessrechts auszuschliessen) geht es nicht an, die dem patentrechtlichen Strafap.trag wesens- gleiche Strafklage I) des URG anders zu behandeln. Endlich drängt sich diese Gesetzesauslegullg auch des- halb auf, weil sie bei der Verschiedenheit des einschlä- gigen kantonalen Rechts zur Sicherung der einheitlichen Wirksamkeit der fraglichen Bundesslrafnorm notwendig ist (vgl. im gleichen Sinn, mit Bezug auf .die Verjährung. schon BGE 27 I Nr.95 Erw.6 S.540/41). Erscheint aber somit der Klagerückzug als durch Art. 13 URG bundesrechtlich geregelt. so fällt natürlich Art. 15 URG mit seiner Verweisung auf das kantonale Strafprozessrecht hiefür ausser Betracht. Folglich ver- stösst das angefochtene Urteil des Basler Richters, das hierauf beruht, gegen Bundesrecht und ist daher nach Massgabe des Art. 172 OG aufzuheben. Demnach hat der Kassationshof :rkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da- mit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 1915 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück- gewiesen. J Iarkenrecht. N0 76. III.MARKENRECHT MARQUES DE FABRIQUE 76. Urteil des Kassationshofs vom 28. September 1915 i. S. Oesterreich gegen Otto und Staatsanwa.ltschaft St.. Gallen.

Citrovanille als blosse BeschafIenheitsbezeichnung; daher a s Fabrik-und Handelsmarl e nicht schutzfähig. A. -Der Kläger und Kassationsbeklagte ist Erfinder eines Kopfwehpulvers, das nach seinen Angaben am sekundärem zitronensaurem Phenyl - Dimetylamino- Pyrazolon nebst Zusätzen von Orangeflaved und Zitron- Vanille-Milchzucker (letztere zwei Substanzen zur ( KOll- servierungs-und Geschmacksverbesserung I besteht. Dieses Produkt nannte er Citrovanille. Am 20. Fe- bruar 1901 erwirkte er die Eintragung der MaIke Citro- vanille Hofapotheker R. Otto, Offenbach a /M. in die Zeichenrolle des kaiserlich deutschen Patent- amtes. In der Schweiz wurde dieselbe Marke unterm 28. Oktober 1912 eingetragen. Inzwischen hatte am 19. Juli 1912 der Beklagte als gewerbliches Muster eine Verpackung mit der Aufschrift ( Citrovanil Para j) ein- tragen lassen. Unter diesem Namen verkauft nun der Beklagte ein Produkt von ähnlicher Zusammensetzung, wie dasjenige des Klägers. B. -Durch Urteil des Bezirksgerichts See vom 18. März und des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Juni 1915 wurde erkannt: ( 1. Der Beklagte ist der Verletzung des BG betref- fend den Schutz der Fabrik-und Handelsmarken schul- dig erklärt und zu der Geldstrafe von 300 Fr . eventuell zu 60 Tagen Gefängnis verurteilt.

  1. Sämtliche beklagtischen Marken Citrovanill oder mit dieser Marke ( Citrovanill ) versehenen Verpackun- gen sind zu konfiszieren.
  2. Der Zivilkläger ist berechtigt, das Dispositiv dieses Urteils einmal auf Kosten des Beklagten in einer schweizerischen pharmazeutischen Fachzeitschrift zu publizieren.
  3. Die Zivilklage ist ad separatum verwiesen. Diese Urteile beruhen auf der Erwägung, dass die vom Kläger eingetragene Marke in der Tat schutz- fähig und vom Beklagten nachgeahmt worden sei. C. -Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Kassa- tionsbeschwerde ergriffen und prosequiert. Er beantragt Aufhebung des Urteils, Abweisung der Klage und Frei- sprechung. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
  4. -Da der Beklagte für das von ihm hergestellte und in den Verkehr gebrachte Produkt nicht die voll- ständige Marke des Klägers, Citrovanille Hofapotheker R. Otto, Offenbach a jM. 1), sondern nur deren ersten Be standteil, Citrovanille , bezw; das fast ganz gleich- lautende Wort Citrovanil , in Verbindung mit deni weitern Wort Para verwendet, so fragt es sich in erster Linie, ob das Wort CitrovaniIle als Marke oder Markenbestandteil überhaupt schutzfähig sei. Erst wenn diese Frage bejaht würde, wäre auf die übrigen im angefochtenen Urteil geprüften Fragen, insbesondere betreffend den Einfluss der vom Beklagten am 19. Juli 1912 (also vor der Eintragung der klägerischen Marke) erwirkten Eintragung eines ge wer b li c h e n Mus t e r s für Etikette und Verpackung seines Produktes Citro- vanil Para , einzutreten. Wird dagegen jene Frage ver- neint, so ergibt sich daraus ohne weiteres die Gutheis-

sung der Kassationsbeschwerde im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Urteile. 2. -Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts sind in der Schweiz vom Markenschutz ausgenommen nicht nur eigentliche Freizeichen, d. h. solche Bild-oder Wortzeichen, die infolge ihrer weit verbreiteten Verwen- dung bereits Gemeingut geworden sind, sondern auch alle bloss des kri pti yen Bezeichnungen, also insbeson- dere solche Bezeichnungen (es handelt sich dabei stets um W 0 r t marken), die lediglich über die Beschaffen- heit oder die Zusammensetzung einer Ware Auskunft geben. Von diesem Gesicbtspunkte aus sind z. B. als nicht schutzfähig erklärt worden: ( Antipyrin (als Be- zeichnung eines Fiebermittels) in BGE 22 S. 467 ff., ( Sac- charin (als Bezeichnung eines Zuckerersatzmittels) in BGE 23 S. 1632 ff., ( chocolat cremant (zur Bezeich- nung einer Chokolade, die beim Genuss rasch dickflüssig wird) in BGE 27 11 S. 616 ff., Vanillette I) (zur Bezeich- nung VOll Vanillezucker) in BGE 28 n S. 128 ff., ( Hae- matogen (als Bezeichnung eines BJuterzeugungsmittels) in BGE 36 II S. 439 ff., wobei allerdings bei Antipy- rin I), Saccharin und Haematogen noch die Erwä- gung hinzukam, dass es sich dabei um Bezeichnungen handelte, die bereits in den Gemeingebrauch übergegan- gen Warell. Fragt es sich nun, ob das Wort Citrovanille I), das vom Kläger erfunden wurde und zur Zeit seiner Ein- tragung nicht etwa schon im Gemeingebrauch stand, als schutzfähiger Phantasiename, oder aber als des Schutzes entbehrende deskriptive Bezeichnung erscheine, so fällt vor allem in Betracht, dass das Wort zweifellos auf die Zusammensetzung des betreffenden Produktes hindeutet und von jedermann in diesem Sinne verstanden werden muss. Tatsächlich enthält das vom Kläger hergestellte Kopfwehmittel allerdings nicht nur einen aus Zitronen oder Zitronensäure gewonnenen Stoff

einerseits und Vanille andrerseits. sondern es handelt sich dabei in erster Linie um den vom Kläger in seinem Prospekt wie folgt bezeichneten Stoff: sekundäres zitro- nensaures Phenyl-Dimethyl-Dimethylamino-Pyrazolon. und diesem, zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Körper bestimmten Stoffe sind bloss zur Konservierung und Geschmacksverbesserung noch bei- gefügt: Orangeflaved und Zitron-Vanille-Milchzucker. Auch ist nicht anzunehmen, dass das Publikum, wenig- stens das einigermassen gebildete Publikum. durch das 'Vort CitrovaniIle in den Glauben versetzt wird, es handle sich dabei um ein ausschliesslich aus Zitronen und Vanille zusammengesetzes Produkt. das kraft dieser seiner einfachen Zusammensetzung die Eigenschaft eines Kopfwehmittels besitze .. Allein auch als ein, bloss ein- zelne Be s ta n d teil e des betreffenden Produktes be- zeichnendes Wort erscheint I Zitrovanille als eine Be- schaffenheitsbezeichnung, zumal da dieses Wort gerade diejenige Eigenschaft des Präparates angibt, die für das Publikum am leichtesten erkennbar ist, näm- lich den Ge s c h mac k des Arzneimittels. Handelt es sich aber demnach bei ( Citrovanille) .um eine Beschaf- fenheitsbezeichnung, und zwar um eine für j e d e r- man n ver s t ä n d 1 ich e Bes.chaffenheitsbezeichnung, so kann dieses Wort nicht als Marke geschützt werden. 3. -Mit Unrecht glaubt die Vorinstanz die Schutz- fähigkeit der Marke /, Citrovanille) u. a. deshalb aner- , kennen zu müssen, weil der Kläger in Deutschland, wo die Marken allerdings vor ihrer Eintragung geprüft werden, die Eintragungsbewilligung erhalten hat. Abge- sehen von der mangelnden formellen Verbindlichkeit ausländischer Entscheidungen für den das schweizerische Gesetz anwendenden schweizerischen Richter fällt hier namentlich auch In Betracht, dass die Praxis des Bun- desgerichts in Bezug auf die Voraussetzungen der Schutz- fähigkeit von Fabrik-und Handelsmarken im Allgemei- nen eher strenger ist als diejenige des deutschen Patent- Militärol'ganisation. N0 77.

amtes, -was sich z. B. daraus ergibt, dass die bereits erwähnten Wörter Antipyrin und Saccharin zwar wohl in Deutschland, dagegen nicht in der Schweiz als schutzfähige Marken anerkannt worden siqd (BGE 22 S. 460 und 467 ff., 23 S. 1631 und 1632 ff.). 4. -Bezeichnend ist übrigens, dass der Kläger es selber für nötig befunden hat, dem Worte cCitrovanille noch seinen Namen R. Otto beizufügen, was darauf hindeutet, dass nach seiner eigenen Auffassung Citro- vanille auch von andern Fabrikanten hergestellt werden kann; denn sonst bedürfte es der Beifügung des Namens zur Individualisierung des Produktes nicht. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 23. Juni 1915, sowie dasjenige des Bezirksgerichts See vom 18. März 1915, aufgehoben. IV. l ULITÄRORGANISATION ORGANISATIO: , MILITAIRE 77. Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember 1915 i. S. Sohweiz. Bundesra.t, Kassationskläger, gegen Sohönholzer, Kassationsbeklagten. Bedeutung des Art. 213 Ab s. 3 MO. Begriff des seinem Verbot unterstehenden Besitzers eines Pikettpferdes, insbesondere im Falle der konkursamtlichen Veräusserung eines solchen. .4. -Der Kassationsbeklagte Schönholzer in Kirch- berg (Kanton Thurgau) besorgte in seiner Eigenschaft

Keywords

trademark protectiondescriptive signword markcomposition indicationtaste indicationcassationconfiscationpublication order