doive accorder l'extradition. 11 resulte, au contraire, si-
non du texte formel, du moins du sens de Ia loi, consacl
par la jurisprudence, qu'll faut en outre que les actes
en ques1ion soient punissables dans le canton requis. Ce
principe est admis gimeralement dans le droit d'extradi-
ti on moderne tel qu'i s'est developpe depuis 1870. Il se
trouve peut-etre
dejä ä l'etat embryonnaire dans la dis-
position de
rart. 1 er, a1. 2, de Ia loi de 1852 qui autorise
le canton de refuge
ä faire juger selon ses lois l'individu
poursuivi.
Plus tard, le legislateur federal a proclame
expressement ce principe ä l'art. 3 de la loi de 1892 sur
l'extradition
aux Etats etrangers, qui pose comme con-
dition de l'extradition que les faits reJeves contre
l'etran-
ger poursuivi soient punissables tant selon la loi du
lieu du refuge que selon celle de l'Etat requerant.) La
plupart des traites d'extradition conclus avec les Etats
etrangers renferment cette reserve ou une reserve amt-
logue France, art, 1 er in fine; Russie, art. 3; Belgique,
art .. 2 In fine; Luxembourg, art. 2 in fine; Espagne, art.
er
In fine; Saluador, art. ler; Monaco, art. l
er
;
Serbie,
art. 1 er; Autriche-Hongrie, art. 1 er, a1. 2; Etats-Unis,
art. 2). La doctrine s'est egaleID:ent plononcee en faveur
de
ce principe (v. SCHAUBERG, Das interkantonale Straf-
recht der Schweiz, Zeitschr. für schweiz. Recht
1869,
vol. 16, p. 124; BRÜSTLEIN, Revue penale suisse 3
an-
nee, 2
e
et 3
e
Iivraisons, ad art. 3 du projet de la loi fe-
derale de 1892; LANGHARD, Das schweizerische Auslie-
ferungsrecht p.
11 et suiv.). Quant au Tribunal federal,
il a dejä juge dans son arret du 3 octobre 1901 (Berne
c. Argovie, RO 27 I p. 478) que, d'apres la loi de 1852
1'obligation d'accorder l'extradition n'existe qu'ä 1
condition que l'acte incrimine soit egalement punissable
dans 1e canton de refuge. Il n'y a pas de motifs de
revenir
sur ceLte jurisprudence qui est conforme au
principe adopte actuellement par le droit d'extradition
et qui est prrfaitemen1 conciliable avec la loi de 1852.
Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 71.
Par ces motifs
le Tribunal
fMeral
prononce:
Le recours est ecarte.
7 L t1rtnil vom 2S. Dezember 1915
i. S. Schwyz gegen t1ri.
Streit über eine staatsrechtliche Servitut (ein
durch Staatsvertrag begründetes Holzbezugsrecht inter-
kantonaler Natur). Aus leg u n g dieses Rechts in
Hinsicht auf den K r eis der b e r e c h t i g t e n Pe r-
so ne n.
A. -Auf der linken (Süd-)Seite des von Sisikon am
Urner See in durchgehend östlicher Richtung bis zur
Wasserscheide gegen das Muotatal sich hinaufziehenden
Riemenstaldertals liegt in der Höhe von
1400 bis 2400 m
die
Lid ern e n -Alp, welche mit einem Flächeninhalt
von zirka 410 ha zuunterst lichten Wald und weiter
oben ein gutes Weidegebiet nebst Geröll-und Fels-
partien umfasst. Die Alp ist Eigentum der
OberalJmend-
korporation Schwyz, einer Wirtschaftsgenossenschaft
der rechtmässigen alten Landleute des Bezirks und
altfreien Landes Schwyz mit ausgedehntem Grund-
besitz auf diesem ganzen Landgebiet. Das Riemen-
staldertal scheidet die Kantone Schwyz und
Uri in der
Weise, dass die Kantol1sgrenze unmittelbar oberhalb
des Dorfes Sisikon, bei dem sie etwas nordwärts aus-
gebuchtet ist, an den Talbach
herantritt, dessen Lauf
bis nach Kirchrüti (in zirka
1230 m Höhe) begleitet
und sich von dort südwärts nach dem Spielauer-Stock
zu wendet. Dabei bildet das rechtsseitige (nördliche),
und vom Grenzknie bei Kirchrüti an aufwärts das beid-
seitige Talgebiet den Bann der schwyzerischen Gemeinde
Staatsrecht
RiemenstaJ,den mit dem am rechten Talhang in zirka
1000 m Höhe gelegenen Dorfe dieses Namens, und das
linkseitige (südliche)
Taigebiet bis zum Grenzknie bei
Kirchrüte den Bann der urnerischen Gemeinde Sisikon.
Die Lidernen-Alp befindet sich in der Hauptsache auf
dem Schwyzer (Riemenstalder) Gebiet, greift jedoch
mit
de Parzelle Flöschboden (die im Jahre 1576 gegen die
gleIch grosse, etwas höher gelegene schwyzerische
Par-
zelle Rossstock der Urner Alp Spiel au ausgetauscht
worden
ist) auf das Urner (Sisiker) Gebiet hinüber. Die-
ses schliesst ferner den sogenannten Sisikerwald in sich,
welcher der Korporation Uri gehört und von ihr der
Gemeinde Sisikoll zur Nutzung uud Verwaltung zuge-
wiesen worden ist.
Ein im
Jahre 1350 zwischen den Landammännern
von Schwyz und Uri zum
Zwecke der Grenzregulierung
im Riemenstaldertal abgeschlossener Vertrag enthält
dis Bestimmung, dass alle die in dem tal gesessen
sint, oder güter dar inne hant I , das Recht zur Nutzung
( unwüsteclich niessen 1) des Sisikerwaldes haben. Dieses
Recht ist in späteren gleichartigen Marchinstrumenten I)
jeweilen bestätigt worden, insbesondere noch in einem
solchen vom
Jahre 1821, das in" Beisatz 2 hierüber
bestimmt: Begründt auf das Hauptinstrument von
- 1350 lasst man es in betreff der bescheidenen Holzbe-
- nutzung in den Wäldern im. Thai zu Sisigen für alle,
- so im ThaI sitzen oder Güter darin haben, sowie für
das löbliche Bauamt von Schwyz für Unterhalt dor-
I) tigen Weges, Wuhren und Brücken bei bisherigen
I) gegenseitigen Uebungen und Rechten fernerhin ver-
I) bleiben, und so werden auch die Herren von Schwyz
dortige 'Vege und Brücken wie bisher fernerhin er-
halten und unterhalten, hingegen wollen auch die
Herren von Uridie Häge und Mauern bei Lidernen
und Pro hol z, wie längere Zeit hindurch geschehen,
fernerhin allein erhalten, obwohl sie laut dem Tausch-
instrument von 1576 und der Konferenzverhandlung
StaatsrechtI. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 71. 513
von 1682 gemeinschaftliche Unterhaltung fordern
lt könnten.
In den Jahren 1901 und 1902 gelangte die OberalI-
mendkorporation Schwyz zufolge eines Korporations-
beschlusses, auf der Alp Lidernen einen neuen grossen
( Schattstall zu bauen, zunächst an die Gemeinde Sisi
kon und sodann direkt an die Korporation Uri mit dem
Gesuch, es möchte ihr das für den Stallbau erforderliche
Bau-und Schindelholz gemäss dem Abkommen von
1821 aus dem dem Bauort nächstgelegenen Teil des
Sisikerwaldes, dem Broholz, angewiesen werden. Die
Verwaltung der Korporation Uri aber lehnte dieses Ge-
such
mit der Begründung ab, dass die Ober allmend-
korporation Schwyz nicht zu den holzberechtigten
Riemenstaldnern gehöre. Schliesslich wurde eine Ver-
ständigung getroffen. wonach die Korporation Uri das
gewünschte Holz lieferte, die Oberallmendkorporation
Schwyz jedoch den seinem Schatzungswert
entsprechen-
den Geldbetrag deponierte, und zwar bis zur richter-
lichen
Entscheidung darüber, ob ihr das Holz unent-
geltlich gebühre oder nicht, in welch letzterem Falle das
Geld der Korporation Uri zukomme. Die nach Erstel-
lung der
Baute vorgenommene Abrechnung datiert vom
16. September 1903 und weist einen deponiert bleiben-
den Saldo von 934
Fr. 50 Cts. aus.
B. -Mit staatsrechtlichem
Rekurs) vom 3. Sep-
tember 1913
hat -nachdem inzwischen durch Urteil
des Bundesgerichts vom
10. Juni 1908 (AS 34 I Nr. 47
S. 274 ff.) in einem Prozesse der beiden Kantone ge-
stützt auf den Vertrag vom Jahre 1350 und einem hier-
über ergangenen eidgenössischen Schiedsgerichtsspruch
vom
Jahre 1845 das Anrecht der Gemeinde Riemen-
stalden als Eigentümerin des Gutes Kirchenfeld 1), im
Dorfe Riemenstalden, auf das für den Bau und Unter-
halt der Kirche, des Pfarrhauses und speziell auch des
neuerbauten Schulhauses nötige Holz aus dem Sisiker-
walde anerkannt worden war -der Regierungsrat
des Kantons Schwyz gegnn den Regierungsrat des
Kantons Uri beim Bundesgericht das Rechtsbegebren
gestellt:
Es sei gerichtlich zu erkennen, es habe die Re-
) gierung des Kantons Uri bezw. die Korporation Uri
-
das Holzrecht für die Alp Lidernen an Bau-
t Schindlen-, Hag-und Brennholz; ,
-
das Holzrecht für Wege. Stege, Wuhren und
) Brücken, die die Rekurrentin in Riemenstalden zu
unterhalten habe, anzuerkennen'
,
I) 3. den von der Oberallmendverwaltung für auf Recht
hin deponierten Betrag von 934 Fr. 50 Cts. nebst Zins
I) zu 5% seit 16. September 1903 für Holz für eine StaH-
l) baute auf Lidernen herauszugeben.)
"
Die Urkunde von 13 0, wird zur Begründung ausge-
fuhrt, verstehe den Ausdruck
güter , deren Inhaber sie
als holzberechtigt erkläre, allgemein, nicht im Sinne des
Gnensatzes vo.n ewohnten Talgütern zu Alpen und
WeIden.
Es seI mcht anzunehmen, dass die damals
amtinrenden .Lan mmäJlner, welche nach den heutigen
Begnffen.
glelCnzeItJg auch Korporationspräsidenten ge-
wesen. selen, em Abkommen getroffen hätten, dessen
VorteIle nur den privaten Güterbesitzern, nicht auch
den Korporationen für ihre Allmenden und Weiden
zugute kämen, um
so weniger,-als örtlich die Alp Li
dennen s lieg , dass sie das Holz nur von der Korpo-
ratlO,n Un bezIehen könne. Nach der Idee der streitigen
Verembarung sollten die Güter nicht zufolge der Ziehung
der Landesgrenze
und zugleich Korporationsmarch, wo-
nach die Waldungen auf
U mer Gebiet gelegen seien, an
Holzmangelleiden. Wenn aber deshalb selbst die rechts
de Tales liegennen Guter auf der linken (urnerischen)
SeIte holzberechtIgt seien,
so müssten es noch vielmehr
iejenigen Güter sein, die, wie die Lidernen-Alp, selbst
Imk dns Tales ägen und vermöge ihrer Lage aus-
scnhesslinh auf d!e urnerischen Waldungen angewiesen
selen. DIe urnensche Auffassung, dass die Urkunde
I
I
Staatsreebtt Streitigkeiten zwischen Kantonen. N
-
615
von 1350 siehgrunäsätzlich nur auf die Talgüter be-
ziehe, werde direkt widerlegt durch den Marchbrief
von 1821, w ein Holzrecht für eine Alp unter Berufung
auf die Urkunde von 1350 begründet werde. Aus die-
sem Aktenstück ergebe sich direkt auch das im Be-
gehren 2 bezeichnete Holzrecht, da die Oberallmend-
korporation Schwyz Rechtsnachfolgerin des Bauamtes
Schwyz sei .
C. -Mit Zustimmung des Regierungsrates des Kan-
ton
Uri hat die Korporation Uri sich auf den Rekurs ,.
wesentlich wie folgt vernehmen lassen: Zunächst werde
die Zuständigkeit des Bundesgerichts
als Staatsgerichts-
hofs bestritten.
Es liege keine staatsrechtliche Streitig-
keit im
Sinne des Art. 175 Ziff. 2 OG vor; denn das
den gestellten Rechtsbegehren zu Grunde liegende Holz-
rechtsverhältnis sei, wie näher ausgeführt wird, rein
zivilrechtlicher Natur, und Prozessparteien seien
in
Wirklichkeit die beiden rechtlich selbständigen Genossen-
schaften Oberallmendkorporation Schwyz und Korpora-
tion
Uri, an deren Stelle die beiden Kantonsregierungen
als Strohfiguren I) für diesen Handel vorgeschoben
werden wollten.
Eventuell, falls auf die
Sache eingetreten würde, sei
das
Re eh t s beg ehr e n 1 verwirkt, weil das Holzrecht
für die Lidernen-Alp weder auf das von der Korpora-
tion
Uri zwecks Ermittlung der Dienstbarkeiten auf
den Allmendwaldungen erwirkte Aufgebot des Kreisge-
richts
Uri vom 16. Juli 1901, noch auch auf die im
Grundbuchbereinigungs-Verfahren ergangene amtliche
Aufforderung vom
-
Januar 1912 angemeldet worden
sei. Zudem sei es auch materiell unbegründet, indem
die Alp Lidernen nicht ein zur Holznutzung berechti-
gendes
Gut I) im Sinne der Urkunde von 1350 dar-
stelle,
Solche Güter I) seien nur die zu Eigen, d. h. zu
Privateigentum der einzelnen Genossengewordenen Teile
dei' Mark, im Gegensatz zur Allmend, dem im Eigen-
tum der Genossenschaft, hier der Oberallmendkorpo-
5H;
ration, verbliebnnen Teil der Mark Diesen Sprachge-
brauch vertrete msbesondere-in zahlreichen, einzeln an-
geführten Stellen -das alte Landbuch von Schwyz
(Ausgabe KOTHING von 1850), wie auch REICHLIN, Die
schwyzerische Oberallmend.
und ebenso das alte Land-
buch von Uri (Zeitschrift für schweizerisches Recht,
XI 1864J, Rechtsquellen. S.20 ff.) Erst seit der neu-
zeitlichen Rechtsentwicklung, nach der die Allmend dem
Privateigentum ähnlich oder gleich geworden sei, spreche
man auch von Korporationsgütern u. dgl. Allerdings
sichere
und ordne sowohl das Abkommen von 1350
als auch der Nachtrag zum Marchbrief von 1821 -da
Holzrecht für einzelne Alpen, aber' gerade für die Li-
dernen-Alp nicht,
für die denn auch tatsächlich niemals
Holz
aus Urner Waldungen ( vergabt worden sei. Es
sei auch nicht richtig, dass die Lidernen-Alp für den
Holzbezug
auf den Sisikerwald angewiesen sei; denn die
Oberallmendkorporation
Schwyz besitze zu Riemen-
stalden 247 ha eigenen Wald, und es treffe somit die
Voraussetzung des bundesgerichtlichen Urteils
vom
Jahre 1908, wonach das fragliche Holzrecht der Tal-
schaft von Riemenstalden die Waldnutzung zu ver-
schaffen bezwecke, deren sie bedürfe und die sie unter
den obwaltenden Verhältnissen auf Schwyzer Gebiet
nicht finde, bei ihr jedenfalls nicht zu. Die Verpflich-
tung der Holzabgahe an sie würde eine rechtlich unstatt-
hafte Ausdehnung der Holzservitut bedeuten.
Das Rech tsbegehren 2 sei, gleich dem Rechts-
begehren 1, verwirkt; eventuell stände es nicht der im
Rechtsbegehren genannten (! Rekurrentin, als welche
di.e egierung des Kantons Schwyz auftrete, sondern,
WIe lD der Begründung des Begehrens gesagt sei, der
Oberallmendkorporation als Rechtsnachfolgerin des
Bauamtes Schwyz zu; dies müsse unzweideutig fest-
gestellt werden.
Das Rechtsbegehren 3 sei gemäss Art. 127 und
130 OR verjährt, da der Beschluss der Korporation
Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 71. 517
Uri über die Ablehnung des Rückforderungsanspruchs
der Oberallmendkorporation Schwyz für den ganzen
hinnerlegten Geldbetrag schon vom 20.; 27. August 1903
dabere. Eventuell sei dieses Begehren, das mit dem
ersten
stehe und falle, ebenfalls als unbegründet abzu-
weisen; subeventuell sei
der Rückerstattungsbetrag auf
556 Fr . herabzusetzen.
D. -In seiner Replik. hat der Regierungsrat des
Kantons Schwy: : die eingeklagte Forderung auf 906 Fr.
reduziert, im übrigen aber an seinC1l Rechtsbegehren
und an deren Begründung festgehalten und wesentlich
noch geltend
gemacht: Die Kompetenzeinrede der
Gegenpartei sei bereits durch das Urteil vom 10. Juni
1908, sowie auch durch das weitere Urteil des Staats-
gerichtshofes vom 2. Mai 1913 über das Aufgebot des
Kreisgerichts Uri betreffend das Rienrenstalder Holz-
recht erledigt, und ebenso auch die Verwirkungseinrede .
. Materiell aber gehe es nicht an, zur Auslegung einer
Urkunde aus der Mitte des 14. Jahrhunderts die in den
angerufenen Landbüchern enthaltene Reehtssprache des
17.
und 18. Jahrhunderts heranzuziehen; vielmehr müsse
man sich in die Zeit der Urkunde selbst zurückversetzen.
Damals sei Riemenstalden jedenfalls noch wenig bevöl-
kert und meistens Weideland gewesen, und es sei deshalb
geradezu undenkbar, dass der Landammann von Schwyz
und zugleich Präsident der Oberallmend das Holzrecht
für alle verlangt hätte, nur nicht für die von ihm ver-
tretene Korporation. Der Umstand, dass später, jeweilen
gestützt auf die Urkunde von 1350, das Holzrecht für
einzelne Alpen ausdrücklich erwähnt worden sei, lasse
nicht darauf schliessen, dass es für die übrigen Alpen
nicht bestehe; vielmehr seien solche ausdrückliche Ab-
machungen eben nur für Gebiete getroffen worden, bei
denen Zweifel
entstanden seien. Uebrigens sei dieser
Auslegungsstreit schon entschieden
durch das bundes-
gerichtliche Urteil vom 10. Juni 1908, das richtig an-
nehme, dass holzberechtigt einfach die B e w 0 h n e r
und G r U dU b e s i t zer des Tales seien, und keinen Uu"
terschied zwischen verschiedenen Arten von Grundbe-
sitz mache. Der Holzbezug der Oberallmendkorporation
aus ihren eigenen Waldungen sei wegen der topographi-
schen
Verhältnisse illusorisch; für die Alp Lidernen sei.
tatsächlich, wenn auch nicht Bauholz (das für den auf
dem urnerischen Teil der Alp gelegenen alten Stall ohne
weiteres aus den Urner Waldungen habe bezogen wer-
den können),
so doch immer Hag-und Brennholz ab-
gegeben worden, wofür Zeugenbeweis anerboten werde.
Was speziell das
l:lechtsbegehren 2 betreffe, so korrigiere
sich die Einrede,
dass unter der ( Rekurrentin die Re-
gierung
von Schwyz verstanden sei, durch die Akten
von selbst: es handle sich um ein ausgewiesenes und
librigens von der Gegenpartei nicht bestrittenes Recht
der 0 b e r a11 m end kor p 0 rat ion S c h w Y z als
Rechtsnachfolgerin des Bauamtes
Schwyz. Und gegen-
über dem Rechtsbegehren 3 sei auch die Verjährungs-
einrede nicht begründet, da ein öffentlich-rechtliches
Verhältnis in Frage stehe, auf das die zivilrechtIichell
Verjährungsgrundsätze überhaupt nicht anwendbar
seien, und da eventuell das Abrec4nungsdatum des
14. September 1903 massgebend 'wäre, nach welchem die
Verjährung nicht eingetreten sei.
E. -In der Duplik haben der Regierungsrat des
Kantons Uri und die Korporntion Uri ebenfalls an ihren
Einwendungen festgehalten
und insbesondere bestritten,
dass für die Alp Lidernen jemals Bau-, Hag-oder
Brennholz auf dem ordnungsmässigen
Vergabungsweg
verlangt und verabfolgt worden sei.
F. -Es ist Beweis durch Zeugen, Augenschein und
Expertise erhoben worden.
An der Augenscheinsverhandlung vom
6. Juli 1915
haben die Parteien anerkannt, dass über das
Rechts-
begehren 2 des Rekurses im Sinne seiner Erläu-
terung
in der Replik kein Streit herrsche. Die gleich-
zeitig durchgeführte Zeugen einvernahme
hat ergeben,
StaatsrechtI. streitigkeiten zwisch!d Kantonen. N° 71. 519
dasS eine Bewilligung zu Holzbezügen für die Alp Li-
dernen bei der Korporation Uri niemals eingeholt
worden ist, dass dagegen im
Jahre 1909 für die Weid
Kirchrftti., eine fruher der Oberallmendkorporation
Schwyz gehörende, im Jahre 1882 aber an' die GenosS-
same Ingenbohl übergegangene Alp, auf VerlangeI1 dieser
neuen
EigentÜlllerin von der Korporation Uri Schindel-
holz vergabt worden ist.
Aus. dem
am 13. November 1915 erstatteten einläss-
lichen Bericht des Experten, Kantonsforstinspektors
F. Enderlin in Chur, ist der nachstehende Befund ZU
erwähnen: Nach den topographischen und den Vege-
tationsverhältnissen im Tal von Sisikon könne nicht ge-
sagt werden, dass die Alp Lidernen für ihren Holzbe-
darf auf die
Urner Korporationswaldungen angewiesen
sei, indem es möglich sei, diesen Holzbedarf sowohl in
waldbaulicher Beziehung, als auch nach den Grund-
sätzen der Fortbenutzung, aus den Waldungen
der
Oberallmendkorporation Schwyz auf Schwyzergebiet
zu beziehen. Die Ausbringung des notwendigen Holzes
aus den
Urner Waldungen nach den jetzigen Verbrauchs-
steUen auf Lidernen-Alp sei bedeutend leichter und
zurzeit
mit weniger Kosten verbunden, als die Bringung
dieses Holzes aus den
Schwyzer "Valdungen. Immerhin
könne, nicht spezielle Waldorte vorausgesetzt, der
Un-
terschied in den Kosten nicht als ausserordentlich,
ausser den Verhältnissen liegend, bezeichnet werden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Es handelt sich vorliegend nicht um einen
staatsrechtlichen Rekurs , wie der Regierungsrat des
Kantons
Schwyz seine erste Eingabe bezeichnet hat,
sondern vielmehr um eine selbständige Klage, mit der
eine Streitigkeit staatsrechtlicher
Natur zwischen Kan-
tonen zum Austrag gebracht werden will. Denn das
Bundesgericht wird nach
Inhalt und Begründung der in
jener Eingabe gestellten Rechtsbegehren nicht als staats-
gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Massgabe der Art.
175 Abs. 1 Z i f f. 3 und 178 OG, sondern als direkt
entscheidender Staatsgerichtshof im Sinne der Art. 175
Abs.1 Ziff., 2 und 177 OG angerufen. Und zwar sind
die Voraussetzungen hiefür gegeben. Das Bundesgericht
hat schon im Urteil vom 10. Juni 1908 (AS 34 I Nr. 47
Erw. 1
S. 280 ff.) festgestellt, dass das den Streitgegen-
stand bildende, aus dem Grenzbereinigungsvertrag der
bei den beteiligten Gemeinwesen vom Jahre 1350 abge-
leitete Waldnutzungsrecht s
ta a t s re c h t li c her Na-
tur ist und im Prozesse zwischen den beiden Kantonen,
die
auch heute als Parteien auftreten, beurteilt werden
muss, trotzdem sich für seine Ausübung unmittelbar
nicht die Kantone selbst, sondern bestimmte Kreise
ihrer Angehörigen als begünstigt und belastet gegell-
überstehen.
Der Einwand des beklagten Kantons Uri,
dass in Wirklichkeit ein privatrechtliches Verhältnis
dieser unmittelbaren Interessenten in Frage stehe, ist
daher, wie die Replik
mit Recht betont, schon durch
jenes erste Urteil, dessen Auffassung das Bundesgericht
auch
am 2. Mai 1913 ohne weiteres bestiitigt hat,
widerlegt worden und bedarf neute keiner besonderen
Erörterung mehr.
2. -
Mit der Feststellung der staatsrechtlichen Natur
des streitigen Nutzungsrec1 ts entfällt in materieller
. Hinsicht von vornherein die Verwirkullgseinrede des
Beklagten,
da sich die gerichtlichen Aufgebote '"Oll
1901 und 1912 auf .ein solches Recht nicht beziehen
konnten, wie schon im Urteil vom
2. Mai 1913 (Erw. 3)
des näheren ausgeführt worden ist.
Im übrigen erhebt
sich mit Bezug auf die Klagebegehrell 1 und 3 -' die
nach den Auseinandersetzungen in
Rechtsantwort und
Replik und nach der ausdrücklichen Erklärung der
Parteivertreter an der Augenscheinsverhandlung zu Be-
gehren 2 allein noch im
Streite liegen -gemäss dem
In der AS nicht veröffentlichtes Urteil.
Staatsrecht .
Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 71. 521
Rechtsstandpunkte . des Klägers zunächst die grund-
sätzlich entscheidende Frage, ob die Alp Lidernen zu
den Gütern des Hiemenstaldertales gehört, für welche
das Nutzungsrecht im Sinne der Urkunde von 1350 be-
steht. Diese Frage aber ist mit dem Beklagten zu ver-
neinen. Einmal spricht schon eine gewisse
Wahrschein-
lichkeit dafür, dass die Urkunde das tal I), in dem die
.Nutzungsberechtigten gesessen sein I oder güter haben
müssen, nicht in der geographisch-wissenschaftlichen
Bedeutung des gesamten Talkessels bis
zu den die Wasser-
scheide bildenden Bergkämmen
f
sondern vielmehr in dem
mehr volkstümlichen, den Lebensverhältnissen angepass-
ten Sinne versteht, wonach es bloss die Talsohle mit den un-
mittelbar anstossenden und von ihr aus bewirtschafteten
Hängen,
nicht auch die höher gelegenen und selb-
ständig bewirtschafteten Weiden
und Alpen, umfasst.
Und ferner macht der Beklagte jedenfalls zutreffend
geltend, dass der Ausdruck
güter I) in der mittelalter-
lichen Rechtssprache, wie sie sich unbestrittenermassen
insbesondere
in den alten Landbüchern von Schwyz
und Uri findet, nur das zu privater Nutzung ausge-
schiedene
Eigen oder Sondergut, im Gegensatz zu
der im Allgemeingebrauch stehenden Allmend, nament-
lich den Alpweiden, bezeichnet. Dieser Sprachgebrauch
geht gewiss schon ins 14. Jahrhundert zurück, und die
damals noch spärliche Besiedelung des Tales von Rie-
menstalden
bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass
er speziell bei Abfassung der Urkunde von 1350 nicht
beobachtet worden wäre. Zu einem anderen Schlusse
führt auch der Inhalt der späteren Marchinstrumente ))
nicht. Allerdings findet sich in demjenigen von 1821
(siehe oben,
Fakt. A) im Anschluss an die Bestätigung
der
1350 anerkannten und bisher geübten Holzbenutzung
die
Bemerkung: hingegen wollen auch die Herren
von Uri die Häge und Mauern bei Lidernen und Pro-
holz, wie längere Zeit hindurch geschehen, fernerhin
allein erhalten, obwohl sie laut dem Tauschinstrument
von 1576 und der Konferenzverhandlung von 1682 ge.-
I) meinschaftliehe Unterhaltung fordern könnten. Allein
diese Bemerkung beweist nicht, dass die
U ebernahme
der Hagpflicht für die Alp Lidernen von Uri auf das
(I Hauptinstrument I) von 1350 zurückgeht und hieraus
abgeleitet wurde.
Sie lässt vielmehr erkennen, dass im
Jahre 1576 der gern ei n s am e Hagunterhalt durch
U ri und Schwyz vereinbart worden war; hiezu aber
hätte sich Schwyz wohl kaum bereitgefunden, wenn es
auf Grund des Vertrages von 1350 den Holzbezug von
Uri für all e Bedürfnisse der Alp Lidernen hätte be-
anspruchen können. Endlich
ist unrichtig auch die Be-
hauptung der Klagepartei, dass der heutige Streit über
die Auslegung der Urkunde von 1350 schon durch das
bundesgerichtIiche
Urteil vom 10. Juni 1908 zu ihren
Gunsten entschieden sei. Wenn daselbst
(Erw.3, a. a. O.
S. 284) gesagt ist, dass die Bewohner und Grundbe-
sitzer in Riemenstalden
die Befugnis hätten, den Ser-
vitutwald auf der urnerischen Talseite nach Massgabe
ihrer Bedürfnisse unwüstiglich zu nutzen,
so wollte mit
jener Bezeichnung der nutzungsberechtigten Personen
lediglich die urkundliche
Umschreibung. derselben in einer
abgekürzten
und moderneren Form wiedergegeben, nicht
aber näher präzisiert werden. Denn die damals in Frage
stehende Dorfliegenschaft Kirchenfeld I) war unzweifel-
haft ein Gut I) im Sinne ger Urkunde von 1350, und
der Streit drehte sich lediglich um den s ach I ich e n
Umfang des Nutzungsrechts, darum nämlich, ob es nur
den Bedürfnissen für den gewöhnlichen Haus-und
Landwirtschaftsbetrieb des Gutes, oder auch -wie das
Bundesgericht entschied -den durch die öffentlichen
Aufgaben der Einwohnerschaft von Riemenstalden ge-
gebenen Bedürfnissen,
( den Holzanforderungen der Ge.-
meinde als solcher für Kirche, Pfarr-und Schulhaus ,
zu dienen habe. Hier dagegen handelt es sich um die
nähere Bestimmung des Begriffs der das Nutzungsrecht
gewährenden
Güter und damit des Umfangs dieses
... taatsrechtI. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 71.
Rechts in Hinsicht auf den Kreis der nut z u n g s -
b e r e C h t i g t e n Per s 0 n e n. Gerade auch der im
früheren Urteil festgestellte Sinn und Zweck der streiti-
gen Holzgerechtigkeit:
der Talschaft von Riemenstalden
die Waldnutzung zu verschaffen, deren sie bedürfe
und
die sie bei den obwaltenden Verhältnissen auf schwyze-
rischem Gebiet nicht finde, spricht gegen die Ausdehnung
des Nutzungsrechts
auf die Alp Lidernen. Nach der
Urkunde von 1350 sind diejenigen, welche in Riemen-
stalden sitzen oder
dort Güter besitnen, als Wirtschafts-
genossenschaft aufzufassen, die für einen Teil ihres
Holzbedarfs
auf den an Uri übergegangenen gemeinen
Wald angewiesen wurde. Als berechtigt erscheinen dem-
nach die Talgenossen,
und zwar sowohl diejenigen, die
im Tale
sitzen (und wirtschaften), als auch diejenigen,
die darin Güter besitzen, womit Personal-
und Realbe-
rechtigte gleichmässig
anerkannt sind. Aber über den
Kreis dieser supponierten Genossenschaft hinaus
darf
das Holznutzungsrecht nicht ausgedehnt werden. Insbe-
sondere würde es dem
Sinn und Zweck der Vereinbarung
zuwiderlaufen, wenn
man eine andere viel grössere Kor-
poration, wie die Oberallmendkorporation
Schwyz, für
ihren 'Gemeinbesitz selbst wieder als Mitglied jener
Wirtschaftsgenossenschaft anerkennen wollte. Dies
geht
umso weniger an, als die Alp Lidernen selbst den
für ihre Bewirtschaftung nötigen Holzbestand besitzt,
wie Augenschein und Expertise ausgewiesen haben.
Dass die Verwendung des eigenen Bestandes für die
Holzbedürfnisse der Alp mehr Kosten verursacht, als die
Benutzung des
Urner Waldes, rechtfertigt die von der
Klagepartei beanspruchte Ausdehnung der Nutzungs-
berechtigung nicht,
da eine so eigenartige Servitut ge-
wiss nicht
auf Liegenschaften ausgedehnt werden darf,
die ihren Holzbedürfnissen selbst
zu genjigen vermögen.
Freilich
hat die Augenscheinsverhandlung ergeben, dass
für die der Korporation Ingenbohl gehörende Weid
Kirchrüti ein Holzbezug aus Urnerwald
stattgeful'den
AS 41 1-1915
-Staatsieeht.
hat, doch sind die Verhältnisse dieser Liegenschaft und
die näheren Umstände des Holzbezuges nicht derart ab-
geklärt, dass hieraus für den vorliegenden Rechtsstreit
etwas entscheidendes geschlossen werden könnte.
3. -Mit der Abweisung des grundsätzlichen
An-
spruchs von Klagebegehren 1 im Sinne der vorstehen-
den Erwägung entfällt . ohne weiteres auch die
For-
derung des Klagebegehrens 3, und es bedürfen des-
halb die besondern Einwendungen des Beklagten ihr
gegenüber keiner Erörterung mehr.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird, soweit ihre Begehren noch streitig
sind, abgewiesen.
X. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
72 tTr,teU VOll) 4. November 191
i, S.'Christ",llinelU'ing gegen Ba.sel-Sta.c1
Ein denschw ;e:rischJi-anzöSisriI1en, GJ hbstandS'yerttig
vom 1869 wfdhJlprnchender" A rr"entb efe 1 ist nicnt
schlechthiIinlcbiig, sondern.., nur innert,de,r., ordnntlicbel '
BeschwerdefrIst 1lnArt.178, Ziff: 3 9G a'nl, clitba .
, -;:. .' '::. ... A: --'. , -.' . ,:' ,,,,,:. ' '-.
'. A. -:-" .... 'G ;tül t auf drei vop de ;.heutlg . .Rekurs-
bnklagteri- Fritz,rusenrinnSiegri1)t;: 'Witwe: l feck .. Eisell'"
rirtg-in Basel unö Eheleut-e Meflg..Ensennngi ra gegeIt -
. die heutige !l-ekurrentin.Witwe-Chrlst.:-Elsenrlngtn:
Gagny
. bei Paris erWirkte Artesnbefnhnff beIngl:e-dttsnBetrelbungs
am,t :sasel-Sfädtain4. ;FnI' : 19.J Yiel!: der. An:es.t-
,schuldnerin gehören'de; im Dep.ot bei qeI--Ba.i.lnntonal-
'-. -,.",
Staatsverträge. N° 72.
bank liegende Obligationen dieser Bank im Nominalwerte
von je 5000 Fr. mit Beschlag. Die Arresturkunde wurde
der Rekurrentin
am 8. Februar 1915 an ihrem Wohnorte
Gagny durch die Post mitte1st eingeschriebenen Briefs
zugestellt. Da dieselbe gegen den ihr auf dem gleichen
Wege zugekommenen Zahlungsbefehl keinen Rechts-
vorschlag erhob,
kam es in der Folge zur Pfändung der
Arrestobjekte
und Stellung des Verwertungsbegehrens.
B. -Am 13. Oktober 1915 hat darauf Witwe Christ-
Eisenring beim Bundesgericht staatsrechtlicheBeschwerde
'mit dem Antrage erhoben, die Arreste N° 40, 41 und 42
vom 2. /4.
Februar 1915 gegen sie seien aufzuheben. Zur
Begründung dieses Antrages wird geltend gemacht, dass
die Rekurrentin französische Staatsbürgerin und in
Frankreich domiziliert und die Arrestlegung daher nach
dem schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag
vom 15.
Juni 1869 unzulässig gewesen sei. Ein gegen
diesen Vertrag verstossender Arrest müsse aber nicht
nur
als anfechtbar, sondern als schlechthin nichtig angesehen
werden, es könne daher vom Arrestschuldner dagegen.
jederzeit, auch nach Ablauf der
Frist des Art. 178 Ziff. 3
OG noch Beschwerde geführt werden.
C. -Das Betreibungsamt Basel-Stadt und die Rekurs-
beklagten
Fritz Eisenring und Mitbeteiligte haben bean-
tragt, auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutre-
ten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Da seit der Zustellung der Arresturkunde an die Re-
kurrentin bis zur Einreichungder Beschwerdeschrift mehr
als 60 Tage verflossen sind, könnteauCdie Beschwerde
nur dann eingetreten werden, wenn die in der Arrestle-
gung angeblich liegende
Vetletzung des französisch-
schweizerischen Gerichtsstandsvertrages den Arrestbefehl
nicht
nur anfechtbar, sondern unheilbar nichtig machen
würde. Dies
ist aber entgegen der Behauptung der Rekur-