und Wahrheit lediglich die Form, unter der der Globus
bestimmte Vermögensbestandteile besitzt und verwaltet.
Man
steht dabei nicht einmal wie in den früheren
Fällen einem Strohmann
mit eigener rechtlicher Exi-
tenz, sondern einer, willkürlich gewählten Gesellschafts-
form gegenüber, die formell Trägerin der Rechte ist, über
ie tatsächlich eine andere Gesellschaft verfügt. Es liesse
sICh daher ohne Willkür die Ansicht vertreten, dass diese
Beziehung allein schon genüge,
um die Rekurrentin für
den g a n zen im Grundbuch auf den Namen der Lie-
genschaftengenossenschaft eingetragenen Grundbesitz als
liegenschaftensteuerpflichtig nach
137 litt. e des Ge-
meindegesetzes zu erklären. Daraus, dass die kantonalen
Behörden nicht soweit gegangen sind, sondern die Steuer-
pnlicht noch von dem weiteren Requisit der Benützung der
Llegenscnaften der Genossenschaft für die eigenen Zwecke
der Aktiengesellschaft abhängig gemacht und dem-
gemäss die Herahziehung der Rekurrentin zur Liegen-
schaftensteuer auf einen T
eil der Liegenschaften der
Genossenschaft beschränkt haben, kann die Rekurrentin
keinen Beschwerdegrund ableiten. Wollte
man das er-
wähnte Kriterium als anfechtbar betrachten so könnte
dies nur nach der Richtung der Fall sein, ais es für die
Rekurrentin zu günstig ist. Die Zulässigkeit der Steuer-
auflage als solcher wird dadurch nicht
berührt da um
sie mit Art. 4 BY vereinbar. erscheinen zu lass;n, snhon
die übrigen vorstehend erwähnten Momente ausreichen.
ie AnnfIe, welche die Rekursschrift gegen die Annahme
em zWlscnen Genossenschaft und Aktiengesellschaft
geteIlten EIgentums richtet, erweisen sich daher von
vorneherein als unbehelflich .
.
I?em Vorwurf des Entstehens einer Doppelbesteuerung
1st m der Hauptsache schon durch die von der Regierung
angeordnete Revision der Einschätzung der Liegenschaf-
tengenossenschaft der Boden entzogen worden.
Im ferneren
muss, wie bereits bemerkt, auch eine Revision der allge-
meinen Einschätzung der Rekurrentin selbst vorbehalten
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 53.
bleiben, wenn und soweit ihre Heranziehung zur Liegen-
schaftensteuer bezw. die Behandlung als
Ei gen t ü m e r
von Liegenschaften,
in Bezug auf die sie zugleich GI' u n d-
p fan d gl ä u b i ger i n ist, einen Einfluss auf die
allgemenie Steuer auszuüben vermag.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
53. Urteil vom 18. November 1915
i. S. Landolt-Frei gegen Einwohnergemeinde Aarau
lStädtisohes Elektrizitätswerk),
Art. 31 BV. Ausführung der Hausinstallationen im
Bereiche der Stromabgabe eines Gemeinde-Elektri-
zit ä ts werk es; Statthaftigkeit einer in s achli ch er
Weise beschränkten Zulassung der Konkurrenz privater
Installationsgeschäfte, sofern die Beschränkung im Interesse
des Werkes selbst erfolgt.
A. -Die Einwohnergemeinde der Stadt Aarau be-
treibt ein Elektrizitätswerk, für dessen Abgabe der elek-
trischen'Energie der Gemeinderat am 27. Dezember 1907
ein Regulativ erlassen hat. Nach 8 dieses Regulativs
sind die Kosten für die
Hausinstallationen, von den Iso-
latoren bei der Einführung der Energie ins Gebäude weg
bis
zu den Verbrauchskörpern, mit Einschluss diesen,
von dem Abonnenten zu bestreiten. Und ans :hliessend
in Abs. 2 -ist bestimmt: Die Installationen und
I) die Lieferung der Gebrauchsl örper dürfen nur durch
das Werk besorgt werden oder durch Installateur ,
o welche nach einem vom Gemeinderate aufgenellten
) Reglemente speziell hiezu ermächtigt sind. Das hier
vorgesehene Reg1ement ist bisher nicht erlassen worden;
dagegen hat der Gemeinderat zwei InstalIationsgeschäfte
-die
Firmen Kummler Matter A.-G. und H. Schärer
in Aarau -zur Ausführung von InstalIationsarbeiten für
die Abonnenten des städtischen Elektrizitätswerkes durch
besondere Konzessionsverträge ermächtigt.
Im Sommer 1915 ge1angte der Rekurrent Kar) Landolt-
Frei,
der nach ausgewiesener neunjähriger Tätigkeit als
Monteur für Schwach-und Starkstromanlagen bei ver-
schiedenen schweizerischen Elektrizitätsunternehmungen
in
Aarau ein eigenes Installationsgenchäft eröffnet zu
haben scheint, mit dem Gesuch an den Gemeinderat, es
möchte
ihm ebenfalls.die BewiHigung zur Erstellung von
Hausinstallationen im Bereiche des städtischen Elektri-
zitätswerkes erteilt werden. Gegen den ablehnenden Be-
scheid
der Gemeindebehörde, die sich in erster Linie
darauf stützte, dass die Erteilung weiterer Installations-
konzessionen
den Interessen des Elektrizitätswerkes, das
für plötzliche Störungen und Reparaturen eigenes Instal-
lationspersonal
halte und dieses deshalb stets müsse be-
schäftigen können, zuwiderlaufen würde,
und ferner auch
den Befähigungsausweis des
(iesuchstellers als nicht ge-
nügend erachtete, beschwerte sich dieser letztere beim
Regierungsrat des
Kantons Aargau unter Hinweis auf
das
Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1913 in Sachen
AUg. ElektrizitätsgeseHschaft Basel gegen St. Gallen we-
gen Verletzung
der verfassungsmässigen Garantie der Ge-
werbefreiheit. Mit
Besch1 uss vom 20. August 1915
wies der Regierungsrat die Beschwerde als unbegründet
ab, indem er in Erwägung zog: In St. Gallen seien die
Verhältnisse nach dem angerufenen
Entscheide des Bun-
desgerichts wesentlich anders, als hier. Denn das dortige
Elektrizitätswerk befasse sich nicht selbst
mit InstaJIa-
tionen auf eigene Rechnung, sondern habe über die
Er-
teilung von InstalJationskonzessionen ein allgemeines
. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 53. 375
. Reglement aufgestellt und publiziert, zu dessen B:din-
gungen jedermann ein Recht darauf habe, InstallntIons
arbeiten auszuführen. In Aarau dagegen bestehe em sol-
ches Reglement nicht,
und aus den an zwei Firmen nur
ausnahmsweise erteilten Bewilligungen könnten nicht an-
dere Firmen dasselbe Anspruchsrecht ableiten, bezw. es
könne das Elektrizitätswerk nicht verpflichtet
werden,
noch andere Geschäfte in gleicher Weise zu berücksich-
tigen und zuzulassen. Deshalb brauche nicht untersucht
zu werden, ob der Beschwerdeführer zur Ausführung der
fraglichen Arbeiten auch qualifiziert sei:
B. -Gegen diesen Beschluss des RegIerungsrates und
den ihm zu Grunde liegenden Entscheid des Stadtrates
von Aarau hat Karl Landolt-Frei rechtzeitig den staats-
rechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und
Aufhebung derselben beantragt,
Er macht wesentlich gel-
tend: Ein entscheidender Unterschied liege darin nicht,
dass das Elektrizitätswerk Aarau nicht das reine Kon-
zessionssystem habe, wie das Elektrizitätswerk St. Gallen,
sondern ein gemischtes System. Sobald ein Elektrizitäts-
werk nicht
alle Installationen selbst besorge, sondern es
dem Abonnenten
überlasne, auch dritte Installateure da-
mit zu betrauen, habe es nicht mehr das Monopolsystem,
sondern das Konzessionssystem, auch wenn das Werk
selber ebenfalls Aufträge übernehme, was Aarau übrigens
nicht
tue. Und es bedeute eine Verletzung der Rechts-
gleichheit und einem
Verstos geg ? di Gnrantie der
. Gewerbefreiheit, wenn das Werk fur dIe meht selbst
übernommenen Arbeiten einzelne Installateure zulasse,
die alldern aber nicht. Die Begünstiguog sei in diesem
Falle genau so stossend, wie wenn das
Verk auf jede
eigene Installationsübernahme
.verzichte habe. Der Be-
fähigungsausweis
aber könne Ihm an?esIcnts der vnrge
legten Zeugnisse im Ernste auch sachlIch mnht bentntnen
werden' seine Abweisung auf diese Zeugmsse hm ware
willkürlich
und mit der. Garantie der Rechtsgleichheit
nicht vereinbar.
c. -Der Gemeinderat Aarau hat namens des städti-
schen Elektrizitätswerkes
auf Abweisung des Rekurses
angetragen.
Er widerlegt die Behauptung des Rekurren-
ten, dass das Elektrizitätswerk
Aarau selbst keine In-
stallationsaufträge übernehme,
unter Hinweis auf die in
den Jahresrechnungen des
Verkes, speziell im vorgeleg-
ten Voranschlags entwurf pro 1916, aufgeführten Posten
für
(l Installationen I (Rechnung pro 19H: 117,407 Fr.
Einnahmen, bei 106,064 Fr. 40 Cts. Ausgaben; Voran-
schlag pro 1915 : 80,000 Fr. Einnahmen, bei 70,000 Fr.
Ausgaben; Voranschlagsentwurf pro 1916 : 70,000 Fr.
Einnahmen, bei 65,000 Fr. Ausgaben). Im übrigen hält
er, soweit wesentlich, daran fest, dass es sich beim Elek-
trizitätswerk
Aarau hinsichtlich der Ausübung des !llstal-
lationsgeschäftes tatsächlich um ein gemischtes System
(eigene Ausführung
der Arbeiten mit beschränkter Kon-
kUlrenz durch Privatgeschäfte) handle, zu dem die
Ge-
meinde mit Rücksicht auf ihre besonderen Verlltiltuisse
im Interesse des Werkes gekommen sei.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat sich die-
ser Vernehmlassung
ohne weitere Bemerkungen ange-
schlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Der vorliegende Tatbestand unterscheidet sich von
demjenigen des
Urteils vom 6. Juni 1913 in Sachen Allg.
Elektrizitätsgesellschaft Basel gegen St.
GaUen (AS 39 I
N° 33 S. 187 H.) insofel'll, als dort die Erteilung der Kon-
zession
zur Ausführung elektrischer Einrichtungen im
Anschluss an das Elektrizitätswerk der Gemeinde in
all-
gemeiner Weise reglementiert war, während hier der Er-
lass eines solchen Reglementes zwar im gemeinderätlichen
Regulativ für die
Abgabe elektrischer Energie ( 3 Abs. 2)
ebenfalls vorgesehen, jedoch tatsächlich nicht erfolgt ist.
Dies deshalb nicht, weil wie die Stellungnahme
der Ge-
meindebehörde in diesem Streftfalle erkennen lässt, das
HandeJs-und Gewerbefreiheit. N° 53.
Werk die Arbeiten. welche zur vollen Beschäftigung des
ihm für gewisse Verrichtungen unentbehrlichen Installa-
tionspersonals erforderlich sind, selbst besorgen
und nur
für das diese eigene Leistungsfähigkeit übersteigende
Arbeitsbedürfnis
private InstaUationsgeschäfte in ent-
sprechend beschränkter Zahl zulassen will. St.
G:u
1en
hatte also für die Tätigkeit der privaten InstallatlOns-
geschäfte bei den Werkabonnenten
allgemenne Bedin-
gungen aufgestellt
und auf Grund derselben dIe Konkur-
renz dieser Geschäfte
vor b e haI t s los anerkannt;
Aarau dagegen hat dieses . allerdings ebenfalls in Aus-
sicht genommene -System nicht verwirklicht, sondern
faktisch die Konkurrenz n
ur in be sc hr än ktem
S i n n e nämlich unter Vorbehalt der dabei noch mög-
lichen Befriedigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit.
zugtlassen .
Dieser tatsächliche Unterschied rechtfertigt, entgegen
der Auffassung des Rekurrenten, auch eine
verschiedene
rechtliche Behandlung der beiden Fälle. Das durch die
Praxis (vergl.
AS 38 I N° 10 Erw. 2 S. 64) anerkannte
und vom Rekurrenten auch nicht bestrittene Recht emes
Gemeinde-Elektrizitätswerkes, sich die Ausführung
der
Hausinstallationen seiuer Abonnenten absolut, als Mono-
pol, vorzubehalten, umfasst
naturgerr:äss. gnndnätzlich
auch die weniger weit gehende Befugms, hl fur dIe Kon-
kurrenz privater Installationsgeschäfte nicht völlig, son-
dern
nur in näher bestimmtem Masse oder Umfange
auszuschliessen. Immerhin darf dieser teilweise Konkur-
renzausschluss oder die ihm positiv entsprechende
bIo s s
beschränkte Zulassung der Konkurrenz nicht
anders, als in sachlicher
Weh.e und im Interesse des
Werkes selbst abgegrenzt sein, da nur unter solchen U
ständen die darin liegende Beeinträchtigung der freIen
Ausübung des privaten
Installationsgewnrbes dur?h das
Gemeindewerk sich rechtfertigen lässt.
DIesem Erforder-
nis aber
ist hier Genüge getan, indem, wie bereit fest-
gestellt, die angefochtene Beschränkung der
pllvaten
378 StaatsreCh
Konkurrenz lediglich bezweckt. dem Werke die hinrei-
chende
Beschäftigung seines eigenen Installationsperso-
nals zu ermöglichen,
und ferner nichts dafür vorliegt.
dass sich die Gemeindebehörde bei der Auswahl der zur
Erreichung dieses Zweckes nur in beschränkter Zahl
zu-
zulassenden Privatinstallateure nicht von sachlichen Er-
wägungen (berufliche Tüchtigkeit der Bewerber. eventuell
Priorität der Bewerbung)
hätte 1eiten lassen. Demnach
ist gegen die Abweisung des Konzessionsgesuches des
Rekurrenten aus dem Gesichtspunkte der Art.
31 und
4 BV nichts einzuwenden. Zwar hätte der Gemeinderat
korrekterweise die angerufene Regulativbestimmung
mit
seiner wirklichen Stellungnahme in Einklang bringen
sollen; doch kann schon aus dieser blossen Programm-
bestimmung als solcher ein Rechtsanspruch
der privaten
Installateure, wie ihn das darin vorgesehene Reglement
selbst gewähren würde, noch nicht abgeleitet werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
54. Urteil vom 16. Dezember 1915
i. S. Weber-Bütti gegen St. Ga.llen, Beg.-Bnt.
Zulässigkeit kantonaler GesetzesbesLimmungen, wodurch Kon-
kursiten und deren mit ihnen in gemeinsamer Haushaltung
lehende Familiengenossen,insbesondere Ehefrauen, von der
Betreibung des Wirtschafts gewerbes ausgeschlossen werden.
A. -Durch Beschluss vom 20. August 1915 hat der
Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Gesuch der
heutigen Rekurrentin Frau Weber geb. Rütti, es möchte
ihr an Stelle ihres in Konkurs geratenen Ehemanns Paul
Weber das Patent für Betreibung der Speise wirtschaft
zur (i Eisenbahn I) in WH erteilt werden, trotz dem em-
i
r
I,
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 54.
pfehlenden Gutachten des Gemeinderats Wil mit nach-
stehender Begründung abgewiesen :
- Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes, auf den sich die
1 Petentin und der Gemeinderat Wil berufen, bestimmt,
dass an Ehefrauen, welche mit ihren Ehemännern in
I) ungetrennter Haushaltung leben, nur ausnahmsweise,
wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen. ein Patent
I) erteilt werden könne; solche besondere Verhältnisse,
I) wie z. B. der Umstand, dass es nur mit dem Wirt-
I) schaftsbetriebe noch möglich sei, eine grössere Kinder-
I) schaar zu erhalten (Fall Brühwiler), werden jedoch im
)) konkreten Falle nicht geltend gemacht. Der Ehemann
der Petentin kann gegenteils seinen Beruf als Dach-
/) decker ausüben, und es ist anzunehmen, dass sein
I) Einkommen ausreicht, um seine Familie selbst zu
erhalten.
- Die angeführten Gründe: guter Leumund, unver-
schuldeter Konkurs, sind solche yon täglich wieder-
- kehrender Natur und können vom Regierungsrate, kon-
- stanter Praxis gemäss, nicht gehört werden.
- -Gegen diesen Beschluss hat Frau Weber-Rütti
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-
griffen
mit dem Antrage, ihn als im 'Viderspruch zu Art. 4
und 31 BV stehend aufzuheben und den st. gallischen
Regierungsrat zur Erteilung des nachgesuchten Wirt-
schaftspatentes anzuhalten. Es wird ausgeführt: die
Be-
stimmung des Art. 3 des st. gallischen Wirtschaftsgesetzes
sei zu einer Zeit erlassen worden, als die Ehefrau
auf
Grund des kantonalen Privatrechts noch unter der Vor-
mundschaft des Ehemanns gestanden habe. Sie könne
daher heute nach dem Inkrafttreten des ZGB nicht mehr
aufrechterhalten werden. Nach den Bestimmungen des
letzteren sei die Ehefrau voll handlungs-
und prozessfähig
und könne gleich dem Ehemann selbständig ein Gewerbe
betreiben, unter der einzigen Bedingung, dass dieser
ihr ausdrücklich oder stillschweigend die Bewilligung
dazu gegeben habe, was hier zutreffe. Die blosse Tat-
AS 41 I -1915