Implied consent to ward’s domicile change under Art. 377 ZGB

BGE 41 I 323Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IJul 11, 1914Dismissed

Summary

The Federal Court dismissed Waisenamt Seen’s constitutional complaint against Bern’s refusal to transfer guardianship of Rosina Jenni to Seen. The Court held that a ward’s move only shifts guardianship competence under Art. 377 ZGB if the former guardianship authority has consented to a domicile change in a legally meaningful sense. Wahlern had expressly authorized only a temporary stay and had later refused formal papers, so no implied consent could be inferred from the fact that Jenni remained in Seen without forced return measures.

Regest

Art. 377 ZGB; transfer of guardianship upon change of domicile of a ward; implied consent of the former guardianship authority. A domicile change with competence-shifting effect presupposes an assent by the guardianship authority directed to a residence relationship that would constitute domicile for a legally capable person. Mere tolerance of the ward’s presence at another place, or abstention from coercive return measures for reasons of expediency or consideration, does not suffice. If the former authority has expressly reserved its competence and refused authorization for a permanent stay, guardianship remains with the original authority.

Full text

322 Staatsrecht. aber somit, wie die Rekurrenten geltend machen, dem 17 der Verordnung vom 12. November 1889 für die fragliche Bestimmung in Art. 7 jenes Gesetzes keine Be- deutung zu, so muss diese Gesetzesbestimmung als grundsätzlich noch zu Recht bestehend angesehen wer- den, und es lässt sich deshalb die regierungsrätliche Verordnung vom 21. April 1915, soweit sie in ihrer Ab- weichung hievon angefochten ist, nicht auf die dem Re- gierungsrate durch Art. 67 St V eingeräumte Verordnungs- kompetenz stützen, sondern bedeutet einen diese Kom- petenznorm missachtenden Uebergriff des Regierungs- rates in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, der nicht geschützt werden kann. Hieran vermag auch 69 des kantonalen Finanzgesetzes, auf den die regierungsrät- Hche Vernehmlassung beiläufig noch verweist, nichts zu ändern. Es liegt auf der Hand, dass diese Gesetzesbe- stimmung als Kompetenzgrundlage für den streitigen Verordnungsinhalt nicht in Betracht fallen kann, da es sich dabei ja nicht um die Festsetzung der Patenttaxell, sondern um die grundlegende Frage der Patentpflich t der Angelfischerei handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die Ver- ordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 21. April 1915 über die Angelfischerei in den fliessenden Gewässern insoweit aufgehoben wird, als sie die bisher freie Angelfischerei von der Erwerbung eines Patentes und der Bezahlung einer Gebühr abhängig macht. Streitigkeiten zwischen Vormunnchaftsbehörden. No 46. 323 VI. STREITIGKEITEN ZWISCHE VORMUNDSGHAFTSBEHÖR )EN VERSCHIEDENER KANTONE CONTESTATIONS ENTRE AUTORITES TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS 46. t1rten vom 16. September 1915 i. S. Waisenamt Seen gegen Bern. QertIiche Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaft nach Art. 376, 377 ZGB, Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zum Wohnsitzwechsel des Mündels. A. -Mit Eingabe vom 27. Juni 1911 an das Regie- rungsstatthalteramt Schwarzenburg stellte die Vormund- schaftsbehörde Wahlern den Antrag auf Bevormundung der 1865 geborenen Rosina Jenni, Bürgerin von Wahlern, . wohnhaft im Than l) Schwarzenburg, indem sie zur Begründung anführte, dass die Genannte, nachdem sie schon im Vorjahr der Evangelischen Gemeinschaft)) eine unentgeltliche Zuwendung von 5000 Fr. gemacht, nunmehr im Begriffe stehe, ihr ganzes Vermögen von zirka 125,000 Fr. einem gewissen Rost, der mit ihr zu- sammen der erwähnten Sekte angehöre, zu schenken. wodurch sie sich der Gefahr eitles künftigen Notstandes aussetze. Der Regierungsstatthalter entsprach dem Gesuch in dem Sinne, dass er durch Verfügung vom gleichen Tage in Anwendung von Satzung 218 des hernischen Zivilgesetzbuches Rosina Jenni provisorinch in der Verwaltung ihres Vermögens einstellte und Ihr einen Kurator ernannte, im übrigen aber, da jene gegen ihre Entmündigung Einsprache erhob, die Sache dem Amtsgericht Schwarzenburg zur Entscheidung überwies. Durch Urteil vom 16. Dezember 1911 hat darauf das

:-24 Staatsrecht. letztere in Abweisung der Einsprache dem Bevogtungs- begehren stattgegeben und Rosina J enni unter Vor- mundschaft gestellt. Dieses Urteil ist von der Bevog- teten nicht weitergezo en und infolgedessen rechts- kräftig geworden. Noch bevor es erging, am 28. Juni 1911, hatte inzwischen Rosina Jenni Schwarzenburg verlassen und war unter Mitnahme ihres Mobiliars zu den Eheleuten Rost in Iberg, Gemeinde Seen (Kanton Zürich) gezogen. Auf ihr Begehren um Ausstellung von Ausweisschriften übermittelte ihr der Gemeinderat Wahlern ein vom 30. Juni 1911 datiertes Zeugnis, dass sie Bürgerin von Wahlern sei und als solche jederzeit anerkannt werde; dieses Zeugnis, so wurde bemerkt, werde zum Zwecke vorübergehenden Aufenthalts in Iberg bei Kollbrunn, Gemeinde Seen an Stelle eines förmlichen Heimatscheins ausgestellt . Eine darauf er- gangene Reklamation der Jenni hatte keinen Erfolg, in- dem die Vormundschaftsbehörde Wahlern ihr am

  1. August 1911 mitteilte, dass sie die Schriftenheraus- gabe und damit die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel verweigere. Da Rosina Jenni gleichwohl auch weiterhin bei den Eheleuten Rost verblieb, verlangte das Waisen- amt (Vormundschaftsbehörde) Seen im Laufe des Jahres 1913 von der Vormundschaftsbehörde Wahl ern die Uebertragung der Vormundschaft, erhielt aber einen ablehnenden Bescheid. Die dagegen erhobene Beschwtrde wurde sowoh1 vom Regierungsstatthalteramt Schwarzen- burg als vom Regierungsrat des Kantons Bern, von letzterem durch Entscheid vom 8. Mai 1915 mit der Begründung abgewiesen: ein die Merkmale und Wir- kungen des Art. 377 ZGB in sich schliessender Wohn- sitzwechsel sei nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts dann anzunehmen, wenn ein Mündel sich im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Vormundschaftsbehörde ausserhalb des örtlichen Wirkungskreises der letzteren in der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Habe in diesem Sinne ein Wechsel Streitigkeiten zwischen Vonnundschaftbehörden. N° 46. 325 des tatsächlichen Wohnortes stattgefunden, so gingen Recht und Pflicht zur Führung der Vormundschaft selbst dann auf die Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes über, wenn die Vormundschaftsbehörde des bisherigen Wohnsitzes sich dieser Konsequenz nicht bewusst gewesen sei. Nun böten die Akten vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vormundschafts- behörde Wahlern gewillt gewesen sei, der Frl. Jenni ausdrücklich oder stillschweigend eine Verlegung ihres Wohnsitzes nach Iberg zu gestatten .. Vielmehr habe dieselbe feststehendermassen bei jeder Gelegenheit ihren Willen dahin bekundet, dass sie die EinwilliblUng zu dem von der Pflegebefohlenen eigenmächtig vollzogenen Wechsel des Wohnortes venveigere. Venn trotzdem keine Zwangsmassregeln zur Rückverbringung nach Wahl ern ergriffen worden seien, so sei dies lediglich denhalb geschehen, weil bei der krankhaft sensibeln Veranlagung der Pupillin eine zwangsweise Rückführung leicht eine Erschüttuung des Gemütszustandes derselben hätte zur Folge haben können. Diese Rücksichtnahme auf die seelische Verfassung der Bevormundeten dürfe der Vormundschaftsbehörde Vahlern angesichts ihrer wiederholten gegenteiligen Villenslmndgebullgen nicht als Zustimmung -zum Vohnsitzwechsel im Sinne von Art. 377 ausgelegt werden. Da das Vorliegen einer solchen Zustimmung die notwendige Voraussetzung für die Uebertragung der Vormundschaft nach Seen wäre, könne demnach dem Verlangen der Gemeinde Seen nicht ent- sprochen werden. B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats hat das Waisen amt Seen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergrifIen und unter Berufung auf Art. la Zifl'. 4 OG und 377 ZGB das Begehren gestellt, der Regierungsrat von Bern bezw die Vormundschafts- behörde Wahlern seien anzuhalten, die Vormundschaft über Rosina Jenni der Gemeinde Seen zu übertragen. Zur Begl ündung wird geltend gemacht, dass die Vor-

mundschaftsbehörde Wahlern, indem sie Rosina Jenni während beinahe vier Jahren in Seen belassen habe ohne Schritte zu deren Rückverbringung nach Wahle zu unternehmen, sich stillschweigend damit einver- standen erklärt habe, dass dieselbe dauernd dort ver- leibe .. Di . Benauptung. dass die Rückschaffung ledig- bch mIt RucksIcht . auf die krankhafte Veranlagung der Bevormundeten bIsher unterblieben sei. könne nicht e:nst genommen werden, da weder der Vormund noch Ie :rormundschaftsbehörde während der ganzen Zeit sIch Je um das persönliche Wohl der Jenni bekümmert son rn ihr Fürsorge auf die Vermögensverwaltung be schrankt hatten. Ebenso könne dem im Zeugnis vom 30. Juni 1911 angebrachten Vorbehalte heute keine Be- deutung mehr zukommen, weil er durch die Verhältnisse wie sie sich inzwischen herausgebildet hätten, die Dul dung des dauernden Aufenthalts der Jenni in Seen, über- holt sei. e. -Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Vormnndscnaftsbehörde Wahlern haben unter Berufung au dIe MotIve des angefochtenen Entscheides auf Ab- weIsung der Beschwerde angetragen. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da festgestelltermassen aIp 28. Juni 1911, als Rosina Jenni Wahlern verliess, bereits dort gegen sie das Ent- mündigungsverfahren eingeleitet und bis zu dessen Aus- trag die vorläufige Vormundschaft über sie angeordnet war, hätte dieselbe nach Art. 4, 10 und 17 des damals massgebenden Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und AufenthalteI, die inhaltlich mit den heutigen Art. 2f und 377 ZGB überein- stimmen. einen neuen, von ihrem bisherigen verschiedenen Wohnsitz nur noch mit Zustimmung der Vormundschaft behörde Wahlern begründen können. Auf diesem Stand- punkte steht denn auch das beschwerdeführende Waisen- Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden. N0 46.

amt Seen selbst, indem es sein Begehren, dass das Reebt zur Führung derVonnundsehaft der Gemeincle Seen zuzu- erkennen sei, nicht 'etwa darauf stützt,. dass . die, Bevor mundete im Zeitpunkte ihrer Uebersiedlung dorthin noch die freie Verfügung über ihren Wohnsitz besessen habe, sondern sieh zu dessen Begründung ausschliesslich auf die Bestimmung des Art. 377 ZGB, die angebliche still- schweigende Zustimmung der Vonnundschaftsbehörde Wahlem zum Wohnsitzwechsel beruft. Es frägt sich daheI:' einzig. ob ein solcher stillschweigender Konsens wirklich nachgewiesen sei. Dies ist zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich und wird vom Waisenamt Seen nicht in Ab- rede gestellt, dass der Gemeinderat Wahlern der Rosina Jenni das Bürgerrechtszeugnis vom 30. Juni 1911 aus- drüe.klich nur zum Zwecke eines vorübergehenden Auf- enthalts in Seen ausgestellt und deren wiederholtes Verlangen um Aushingabe förmlicher Ausweisschriften am

  1. August 1911 mit der Begründung abgelehnt hat, dass er die damit angestrebte Verlegung des Wohnsitzes nach Seen verweigern müsse. Damit war unzweideutig aus- gesprochen, dass er sich der Absicht der Jenni, dauernd am letzteren Orte zu verbleiben, widersetze, ihren Auf- enthalt dort nur auf Zusehen gestatte und sich das jederzeitige Recht anderer Anordnungen vorbehalte. Es geht daher nicht an, wie dies das Waisenamt Seen will, aus der Tatsache, dass bis heute Schritte zur Rück- verbringung der Rosina Jenni nach Wahlem nicht un- ternommen worden sind, auf eine Zustimmung zur Ver- legung des Wohnsitzes im Sinne von Art. 377 ZGB zu schliessen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt aus- gesprochen hat (vgl. AS 39 I N° 9 Erw. 3 und die dort zitierten weiteren Urteile) genügt es zur Anwendung der zitierten Vorschrift nicht, dass sich der Bevormun- dete mit Wissen der Vormundschaftsbehörde an einem anderen Orte als dem bisherigen Wohnsitze aufhält. Vielmehr ist dazu der Nachweis erforderlich, dass sich -das Einverständnis der Vormundschaftsbehörde auf ein 1S 41 I -l'lI'.

solches Verhältnis des Mündels zu dem betreffenden Orte beziehe, das für eine handlungsfähige Person einen. Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB begründen würde. Da dies nach dem Gesagten hier angesichts der Er- klärungen der Vormundschaftsbehörde Wahl ern vom Juni und August 1911 nicht zutrifft, muss das Be- gehren des Waisenamtes Seen um Uebertragung der Vormundschaft daher mit dem bernischen Regierungs- rat als unbegründet angesehen und abgewiesen werden. Ob Rosina Jenni selbst die Absicht gehabt habe und noch habe, dauernd in Seen zu bleiben, ist unerheblich, weil es für die Frage, ob die Voraussetzungen eines Wohnsitzwechsels im Sinne von Art. 377 ZGB vorliegen. nicht auf den Willen des Bevormundeten, sondern auf denjenigen der Vormundschaftsbehörde ankommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen. VII. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 47. Sentenza. 1 ottobre 19l5 neUa causa G. Una rogatoria per assunzione di teste richiesta da uno stato ehe ha aderito aHa eonvenzione delI' Aja 17 luglio 1905 e da eseguirsi anehe quando la legislazione dello stato riehiesto non ammette d'ufficio il teste. -Art. 11 eif. 3 di detta con- venzione. A .. -L'art. 321 deI codice di procedura eivile austriaco dispone ehe un teste p u 6 rifiutarsi a rispondere qualora le risposte possono tornare di disdoro a lui, al conjuge od Staatsverträge. No 47. 32D ai figli 0 puo esporre queste persone ad un procedimento penale od ad un danno patrimoniale.!: art. 203 PC tici- nese dichiara che non pos s 0 n 0 esser sentiti come testi : a) II fidanzato 0 conjuge di una parte, ancorcbe di- vorziato. b) Gli ascelldellti 0 discendenti legitimi, adottivi e na- 1 urali di una delle parti .... eccettoche neHe questioni di stato, separazione 0 divorzio .... Nella causa intentata dal prof. Hans G. in Graz in nome deI figlio tutelato Otto G. contro la bambina Eva Verena G. in contestaziolle di legittimita, il Tribunale di Graz, con rogatOlia 23 maggio 1914, invitava il Pretore cli Locarno ad assumere co me teste Frieda G. nata Sch. moglie di Otto G., sulla seguente domanda : ( Se e quando la teste ebbe reiazioni carnali col pro- ) plio marito nel periodo di tempo initnrcedente fra il 1--1 llovembre 1913 ed il 14 marzo 1914 ). :: ell'udienza de 23 giugno 1914 davanti il Pretore di Locarno, la teste, dopo aver dichiarato cli Jlon valersi deI diritto di non ris- pondere concessole dal citato art. 321 PCA, rispose di esser stata neU' epoca critica col marito in diverse loealita ehe precisava : ma poi, interpellata dal pretore se in quel- le occasiolli essa avesse avuto relazioni carnali col marito, diede la seguente risposta: (, Ho avuto rapporti molto intimi con mio marito. ) IllterpeUata nuovamente se eolla frase ( rapporti molto intimi ) essa intendeva alludere a rapporti caruali, dichiaro di non voler rispolldere 'e si ri- fiuto di dare ulteriori spiegazioni suUa natura di quei rapporti. n Tribunale di Graz, cui Ia rogatoria fu trasmessa, non ne rimase soddisfatto e con ufficio 11 luglio 1914 invitava il Pretore di Locarllo a riassumefe in esame la teste G. osservando ehe essa doveva rispondere in modo preciso alla domanda fattale oppure dichiarare quali mo- tivi den'art. 321 PCA essa invocava per declinare la ris- posta. La rogatoria aggiungeva ehe qualOl a la teste G.

Keywords

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