10 Staatsrecht.
rückwirkende Kraft habe. Weil die Massregel in den Be-
fugnissen . des Regierungsrates lag, war deren Genehmi-
gung durch den
Landrat überhaupt nicht erforderlich.
2. -Dass das Mass der Besoldungsherabsetzungen
willkürlich sei
und daher einen Verstoss gegen Art. 4 BV
bedeute, hat der Rekurrent nicht behauptet; ob es den
Verhältnissen angemessen sei,
hat das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof
nicht zu untersuchen. Dagegen erblickt
der Rekurrent eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin,
dass die Massregel
nicht alle Militärdienst leistenden
Beamten, sondern nur die Offiziere betreffe. Dieser Unter-
schied
der Behandlung ist indessen in den tatsächlichen
Verhältnissen wohl begründet. Die Verschiedenheit des
Soldes
der Offiziere einerseits und der Unteroffiziere und
Soldaten anderseits bildet einen erheblichen Grund zur
verschiedenartigen Behandlung der beiden Kategorien
von Dienstpflichtigen.
Ein Verstoss gegen Art. 4 BV
wegen ungleicher Behandlung liegt daher nicht vor (ver-
gleiche AS
30 I S. 249; 36 I S. 179; 38 I S. 372).
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3.
3. t1rteU vom 6. März 1915
i. S. Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg
gegen Aargau Grosser Bat.
Authentische Interpretation einer Verordnung über die von
den Inhabern konzessionierter Wasserwerke zu entrich-
tenden Wasserrechtsgebübren. Die Behörde, welche eine
Verordnung erlassen hat, ist zu deren authentischer Inter-
pretation auch ohne dahingehende besondere Ermächtigung
durch die KV kompetent. Anfechtung des Interpretations-
beschlusses wegen Verletzung von Art. 4 BV und des
Grundsatzes der Gewaltentrennung, weiler dem wirklichen
Sinne des interpretierten Erlasses nicht entspreche, kein
genereller, sondern auf einen bestimmten Fall zugeschnitten
sei und die Behörde dadurch über einen Streit in eigener
Sache entschieden habe.
A. -Veranlasst durch die Differenz zwischen dem
Kraftwerk Laufenburg und dem aargauischen Regie-
rungsrat über den von ersterem für das Jahr 1914 zu
entrichtenden Wasserzins, die in dem Urteil des Bundes-
gerichts von
heute über die Zivilklage des Kraftwerks
gegen den
Staat Aargau dargestellt ist, hat der Grosse
Rat des Kantons Aargau am 25. November 1914 auf
Antrag der Regierung nachstehenden Beschluss gefasst:
Es wird durch authentische Interpretation des Gross-
I) ratsbeschlusses vom 24. November 1910 betreffend
) Abänderung
der Wasserzinsverordnung festgestellt, dass
unter der konzessionsgemäss zugestandenen Baufrist I)
nur die in der Konzession ausdrücklich erwähnte und
) in der Laufenburger Konzession auf 7 Jahre begrenzte
Baufrist verstanden ist und dass nach Ablauf dieser
Baufrist die Wasserrechtsgebühr zu bezahlen ist, gleich-
viel ob das Wasserwerk vollendet ist oder nicht. I)
B. -Gegen diesen Beschluss hat die Aktiengesellschaft
Kraftwerk Laufenburg am 7. Januar 1914 die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
Vergl. AS 41 H. Teil.
darauf an, dass die aargauische Verfassung sie dem
Grossen Rate nicht ausdrücklich vorbehält.
2. -Ob der Inhalt der Interpretation dem wahren
Sinne des interpretierten Erlasses entspreche, spielt für
die Frage ihrer Verbindlichkeit
und Giltigkeit keine
Rolle. Wie das Bundesgericht schon in dem bereits er-
wähnten Falle RasIer ausgeführt
hat, schöpft die
authentische Interpretation ihre
Kraft nicht gleich der
richterlichen oder doktrin ellen aus ihrer inneren Wahrheit,
sondern ausschliesslich aus der formellen, äusseren Au-
torität, die ihr als einem Akte der rechtssetzenden Gewalt
zukommt. Sie
ist demnach, sobald sie von der dafür zu-
ständigen Behörde in verfassungsmässiger
Form vorge-
nommen worden ist, schlechthin verbindlich, gleichgiltig,
ob sie den
Inhalt des erläuterten Rechtssatzes richtig
feststellt oder nicht. Die Aussetzungen des Rekurses,
welche sich auf diesen
Punkt beziehen, erweisen sich
daher von vornherein als rechtHch unerheblich.
3. -Auch die weiteren Einwände der Rekurrentin,
dass die Interpretation weil keine generelle, objektive,
sondern auf einen bestimmten Fall zugeschnitten, gegen
die Rechtsgleichheit
verstosst:, dass der Grosse Rat damit
in die richterliche Gewalt eingegriffen und ein Urteil in
eigener Sache gefällt habe,
. halten nicht Stich.
Die Redaktion des angefochtenen Beschlusses zeigt
unzweideutig, dass
damit der Begriff der konzessions-
gemäss zugestandenen Baufrist
) allgemein ausgelegt
werden wollte.
Es wird darin generell erklärt, dass
unter diesem Begriff nur die in der Konzession aus-
drücklich erwähnte
Frist verstanden sei und dass nach
Ablauf derselben der 'Vasserzins ohne Rücksicht
auf die
Vollendung des 'Verkes zu bezahlen sei. Wenn im An-
schluss daran
auf die Laufenburger Konzession hinge-
wiesen wird,
so geschieht dies nur beispielsweise:
es wird damit der allgemeinen Auslegung kein neuer
Gedanke hinzugefügt, sondern lediglich hervorgehoben,
was bereits bekannt war, nämlich dass die in der Laufen-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3.
burger Konzession ausdrücklich erwähnte Baufrist sieben
Jahre betrage. Der fragliche Zusatz beweist demnach ledig-
lich,dass allerdings die authentische Interpretation durch
den konkreten
KonWkt zwischen der Regierung und der
Rekurrentin veranlasst
wurde; an der allgemeinen Ver-
bindlichkeit derselben ändert er nichts. Eine ungleiche,
ausnahmsweise Behandlung der Rekurrentin liegt dem-
nach nicht vor. Denn bei der al1gemeinen Verbindlich-
keit der Interpretation trifft diese alle Wasserwerke des
Kantons Aargau. Die Tatsache, dass sich zur Zeit
nur
das Kraftwerk Laufenburg in derjenigen Rechtslage be-
findet, auf welche die Interpretation Anwendung finden
kann, ist unerheblich. Die rechtssetzende Gewalt
hat
ohne Frage das Recht, im ersten Falle, wo sich Gelegen-
heit für eine authentische Interpretation bietet, einzu-
schreiten, auch wenn davon vorläufig
nur ein einziges
Rechtssubjekt
berührt wird.
Was
aber die Rüge der Verletzung des Grundsatzes
der Gewaltentrennung betrifft, so erledigt sie sich zum
Teil bereits durch das, was in Erwägung 1
über das
Recht des Grossen Rates zur authentischen Interpreta-
tion der
von ihm erlassenen Verordnungen ausgeführt
worden ist. Denn wenn danach die authentische Aus-
legung der Verordnung vom
24. November 1910 an sich
in die Kompetenz des Grossen
Rates fiel, so ist nicht
verständlich, wieso er dadurch in das Gebiet einer an-
deren Gewalt übergegriffen haben
so1lte. Dass zur Zeit
des Beschlusses der Sinn der Verordnung bereits zwi-
schen der Regierung und der Rekurrentin streitig ge-
worden war, vermochte ihm jene Befugnis nicht
zu
nehmen, weil dadurch die authentische Auslegung nicht
zur Sache des Richters wurde, sondern eine solche ihrer
Natur nach immer nur von der rechtssetzenden Gi"'-
walt ausgehen kann. Aber auch abgesehen hievon
kann von einer Einmischung in einen hängigen Pro-
zess, wie ihn die Rekurrentin durch den Vorwurf der
Kabinetsjustiz behauptet, nicht die Rede sein und
zwar aus dem einfachen Grunde' nicht, weil zur Zeit
des angefochtenen Beschlusses ein Prozess über die da-
durch entschiedene
Frage gar nicht bestand. Denn dei'
durch das heutige Zivilurteil des Bundesgerichts erledigte
Prozess bezog sich
ja nicht etwa auf den Umfang der
Wasserzinspflicht der Rekurrentin selbst, sondern einzig
darauf, ob sie berechtigt sei, für den Entscheid hierüber
das in der Konzession vorgesehene Schiedsgericht anzu-
rufen. Für die Beurteilnng dieser Frage spielte die Aus-
legung der Verordnung von 1910 keine Rolle. Vielmehr
war dabei lediglich zu untersuchen, ob die Schiedsklausel
sich auch
auf Streitigkeiten über den Wasserzins beziehe
und wenn ja, ob ihre Ausdehnung hierauf rechtlich mög-
lich und zulässig gewesen sei. Ein anderer Rechtsstreit
als der vom Bundesgericht heute erledigte über die
Verpflichtung des
Staates zur Unterwerfung unter das
Schiedsgericht, war und ist aber, soweit sich aus den
Akten ergibt, bis heute von der Rekurrentin nicht an-
hängig gemacht worden.
Selbst wenn es der Fall wäre, könnte überdies dar-
aus nicht gefolgert werden, dass der Grosse Rat durch
den angefochtenen Beschluss .in unzulässiger 'Veise,: in.
ei gen e r S ach e entschieden habe. Denn Träger des
Wasserzinsanspruchs ist nicht ein bestimmtes
staat-
liches Organ, sondern der Staat selbst. Nur er könnte
daher auch als Partei in einem darauf bezüglichen Pro-
zesse angesehen werden. Nun ist es aber ein allgemein
anerkannter Grundsatz, dass die Entscheidung ver w a 1-
tun g sr e c h t 1 ich e r Streitigkeiten,. soweit nicht deren
gerichtliche bezw. verwaltungsgerichtliche Erledigung
besonders vorgesehen ist, den Verwaltungsbehörden zu-
kommt. So wenig deshalb die Verfügung einer Verwal-
tungsbehörde, durch die die bestrittene Pflicht zu einer
öffentlichen Leistung
an den Staat festgestellt wird, mit
der Begründung angefochten werden kann, dass die Be-
hörde dabei in eigener Sache geurteilt habe, so wenig
kann eine authentische Interpretation deshalb als un-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 3.
giltig angesehen werden, weil sie sich auf einen An-
spruche des
Staates selbst regelnden Rechtssatz bezieht.
Das Recht der rechtssetzenden Behörde zur authen-
tischen Interpretation erstreckt sich
,grundsätzlich auf
e Renhtssätze, deren Aufstellung in ihre Kompetenz
fällt. DIe Tatsache, dass der zn erläuternde Rechtsatz
1iu.anzielle Ansprüche des Staates zum Gegenstand hat
lUld letzterer daher aB der Feststellung seines Inhalts
unmittelbar inter-essiert ist, kann die authentische Inter-
pretation desselben so wenig ausschliessen, wie sie seine
demn.goder Aufhebuughindem würde.
. 4
.. enn scbtiesslich sieb der Rekurs noch gegen
dIe ruckWlrkende
Kraft des streitigen Beschlusses wen-
det,
so ist darauf zu hemerken, dass diese Frage mit
der staatsrechtlichen Giltigkeit der Interpretation als
solcher. die in diesem Verfahren einzig zu untersuchen
ist, nichts
zu tun hat. Ist die Interpretation an sich
staatsrechtlich unanfechtbar, so muss sie auch alle die-
jenigen Wirkungen entfalten, welche einem derartigen
Akte nach allgemeinen Grundsätzen zukommen. Darüber,
ob dazu auch die Rückwirkung auf den konkreten Wasser-
sstreit schen der Rekurrentin und dem Staate ge-
hort,
hat mcht das Bundesgericht als StaatsgeriChtshof,
sondern diejenige Instanz bezw. Behörde zu befinden
der die Entscheidung dieses Streites zusteht. '
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 41 f -1915