Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
eine Anweisung erteilt. 594 sol. ZGB ist somit ähnlich
wie
593 1. c. entsprechend der ihnen gegebenen Ueber-
schrift nichts anderes als eine betreibnngsrechtliche kan-
tonale Ausführungsbestimmung zum eidgenössischen Be-
treibungsgesetz, die sich
an die Art. 259 und 135 a SchKG
anschliesst. Demgemäss
ist 594 sol. ZGB zusammen
mit Art. 208 a SchKG durch die neuen Art. 208 und
135 SchKG in Beziehung auf die Konkurse, die seit dem
1.. Januar 19.12 eröffnet worden sind, aufgehoben worden,
WI dIe Vonnstanz zutreffend -allerdings unrichtiger-
ense unter Berufung auf die hiefür nicht massgebenden,
zlVllrechtlichen Art. 26
und 28 SchlT ZGB -ausgeführt
hat.
Ob die Vorinstanz das kantonale Recht richtig ange-
wendet hat, indem sie auf Grund der Vereinbarungen
zwischen den Parteien
und der 624 und 625 Ziff. 2 sol.
ZGB annahm, dass die Kreditschein-, nicht aber die
Hypothekscheinforderungen fällig seien,
kann das Bundes-
gericht nicht überprüfen.
Es ist in dieser Beziehung an die
Annahmen der Vorinstanz gebunden. Somit
ist der ange-
fochtene Entscheid, wodurch für die Hypothekschein-
forderungen die Ueberbindung und für die Kreditschein-
forderungen Zahlung vorgesehen worden ist, zu bestätigen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Die Rekurse werden abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 17.
- Entsoheid vom 27. März 1914 i. S.
Xonkursverwaltung im Konkurse der Leih-und Sparkasse
Eschlilton und Zimmer v Oie.
Legimation der Konkursgläubiger zum Rekurse gegen eine
Weisung der Aufsichtsbehörde, durch die der Konkursver-
waltung die Neuerstellung des Kollokationsplans unter Be-
achtung bestimmter formeller Vorschriften befohlen wird. -
Bedeutung der Weigerung des Gemeinschuldners, die durch
Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen Erklärungen zum Inven-
tar und Eingabenverzeichniss abzugeben. -Kein Recht der
Konkursverwaltung, dem Gläubiger, dem sie das von ihm
beanspruchte Verrechnungsrecht bestreitet oder gegen
dessen Dividendenanspruch sie eine Forderung der Masse
verrechnen will, Frist zur Klage nach Art. 250 SchKG an7.U-
setzen. Unstatthaftigkeit der Auflegung des Kollokations-
plans vor Fertigstellung des Konkursinventars. Zulässigkeit
einer summarischen Abfassung des letzteren im Konkurse
über Schuldner, welche über ihr Vermögen kaufmännisch
Buch geführt haben. Punkte, über welche das Inventar
unter allen Umständen Aufschluss geben muss.
A. Im Konkursverfahren über die Leih-und Spar-
kasse Eschlikon machte die Konkursverwaltung (Kon-
kursamt Münchwilen) am 17. Januar 1914 bekannt, dass
der Kollokationsplan vom 20. bis 30. Januar 1914 auf dem
Liquidationsbureau ) in Sirnach aufliege und allfällige
Anfechtungsklagen innert
der nämlichen Frist beim
Gerichtspräsidium Münchwilen in Sirnach anzubringen
seien. Zugleich liess sie die Anzeigen nach Art. 249 Abs. 3
SchKG ergehen.
Und zwar wurden solche Anzeigen nicht
nur den Gläubigern, deren Ansprachen abgewiesen, son-
dern auch denjenigen zugestellt, deren Forderungen an
sich zugelassen worden waren, welchen aber die Masse das
von ihnen geltend gemachte Verrechnungsrecht
bestritt
oder denen gegenüber sie die Dividende mit einer im
Zeitpunkt der Verteilung allfällig noch bestehenden Mas-
saforderung
verrechnen wollte, d. h. es wurde auch in
diesen Fällen -wenigstens ist der betreffende Passus in
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
den Fonnularen nicht durchgestrichen -jeweilen Frist
zur Klage nach Art. 250 SchKG angesetzt.
Infolgedessen erschien am 21.
Januar 1914 ein Vertreter
der Schweizerischen Volksbank Winterthur, die im Kon-
kurse eine Reihe zum Teil bestrittener Ansprachen ange-
meldet
hat, auf dem Liquidationsbureau, um den Kollo-
kationsplan zu prüfen
und verlangte zu diesem Zwecke die
Vorlage des Konkursinventars, erhielt aber den Bescheid,
dass ein solches nicht vorhanden sei.
Da sich ferner heraus-
stellte, dass die Konkursverwaltung es unterlassen habe,
die Erklärnngen der Organe der falliten Kasse zu den
eingegebenen Fordernngen einzuholen,
und der Kollo-
kationsplan keinen Vonnerk über allfällige Verfügungen
des Gläubigerausschusses enthielt, erhob dieSchweize-
rische Volksbank Winterthur
mit Eingabe vom 24. Januar
1914 für sich und namens 95 weiterer von ihr vertretener
Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Be-
schwerde gegen das Konkursamt
mit folgenden An-
t r ä gen: das Konkursamt sei anzuweisen,
- die Auflegung des Kollokationsplans sofort zu wider-
rnfen
unter Annulliernng der angesetzten Klagefristen,
- innert einer von der Aufsichtsbehörde anzusetzenden
Frist ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes
Inventar über die sämtlichen Aktiven anzufertigen, die
Erklärnngen der Organe der Gemeinschuldnerin (des
frühem Verwalters, eventuell des Verwaltungsratspräsi-
denten der Kasse) zu den einzelnen Fordernngseingaben
einzuholen, gestützt hierauf den Kollokationsplan durch
Verweisung auf das
Inventar zu ergänzen, dem Gläubiger-
ausschuss zu unterbreiten, dessen Verfügungen vorzu-
merken
und ihn sodann neuerdings aufzulegen, wobei das
Verzeichnis der Aktiven den Gläubigern zwecks Einsicht.:.
nahme zur Verfügung zu halten sei.
Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend ge-
macht, dass die Auflage des Kollokationsplans ohne vor-.
herige Vornahme der im Beschwerdebegehren 2 erwähnten
Vorkehren gegen die Art.
221 ff., 244 und 250 SchKG,
und Konkurskammer . N° 17.
25 ff., 55, 60 und 64 KV verstosse und daher gesetzwidrig,
überdies aber auch unangemessen sei, weil es ohne
Inven-
tar dem einzelnen Gläubiger unmöglich sei, die im Kollo-
kationsplan getroffenen Verfügungen, insbesondere in
Bezug auf die Zulassung der von andern Gläubigern
geltend gemachten Pfand-, Vorzugs-und
Verrechnungs-
rechte auf ihre Begründetheit zu prüfen.
Durch Entscheid vom 17.
Febrnar 1914 hat die kanto-
nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem Sinne
geschützt, dass sie
a) den Kollokationsplan in seiner gegenwärtigen Fas-
sung aufhob,
b) die Konkursverwaltung und den Gläubigerausschuss
anwies,
vor der Neuauflage des Kollokationsplans die
Konkursinventur fertigzustellen und die Erklärnngen des
alt Verwalter Schildknecht zur Inventur und zum Eingabe-
protokoll einzuholen,
c) in dem neu aufzulegenden Plane den Entscheid bezüg-
lich Verrechnung der Dividende mit Massafordernngen zu
streichen, hinsichtlich der Vindikationsansprüche das
Verfahren nach Art. 242
SchKG einzuschlagen und die
Ansetzung einer
Frist zur Geltendmachung von Verrech-
nungsansprüchen zu unterlassen.
In den Motiven des Entscheides wird zunächst fest-
gestellt, dass der Kollokationsplan vor der Auflage dem
Gläubigerausschuss unterbreitet und von ihm in seiner
Totalität genehmigt worden. insoweit daher die Be-
schwerde unbegründet sei, und sodann zu den geschützten
übrigen Beschwerdepunkten ausgeführt: der Beschwerde-
führerin sei darin beizustimmen, dass die Existenz eines
gehörigen Aktiveninventars die unerlässliche
Vorbedin-
gung für die Prüfung des Kollokationsplans, insbesondere
die Beurteilung der
erechtigung der Ansprachen dritter
Gläubiger sei.
In Art. 221 SchKG werde denn auch die
Errichtung des Inventars als erstes Erfordernis des
Kon-
kursverfahrens hingestellt, und Art. 60 KV schreibe
ausdrücklich vor, dass bei den Pfandansprachen auf die
102 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Einträge im Inventar zu verweisen sei. Dasselbe gelte in
Bezug auf die Einholung der Erklärungen des Gemein-
schuldners
zur Inventur und den einzelnen Forderungs-
eingaben.
Auch sie gehöre zur ordnungsmässigen Fest-
stellung des Kollokationsplans und müsse im Unter-
lassungsfalle nicht nur vom Gemeinschuldner, sondern
auch von den einzelnen Gläubigern erzwungen werden
können, weil davon abhänge, ob
der Verlustschein einen
Rechtsöffnungstitel bilde oder nicht. Fraglich erscheine
nur, von wem im vorliegenden Falle die Erklärung ein zu-
holen sei. Dabei
brauche zu der Kontroverse darüber, wer
als der eigentliche Träger der Verpflichtungen der Leih-
und Sparkasse anzusehen sei, ob die Kasse als selbstän-
diges Rechtssubjekt oder die Bürgergemeinde Eschlikon,
wie dies die Gläubigerschaft (in
der Absicht, das gesamte
Vermögen
der Gemeinde zur Masse zu ziehen, in einem vor
Bezirksger.vht Bischofszell hängigen Prozesse) behaupte,
nicht Stellung genommen zu werden. Da nach den Sta-
tuten die Kasse nach aussen durch den Ver wal t e r
vertreten worden sei, so habe er auch die Erklärungen
nach Art. 228, 244 SchKG abzugeben, unabhängig davon,
wie
im übrigen die Frage nach der Person des Gemein-
schuldners zu lösen sei. Verweigere
er die Auskunft, so
müsse
zum mindesten diese Weigerung protokolliert
werden. Die Beschwerde sei
daher in dem Sinne zu schüt-
zen, dass der gegenwärtige J.(ollokationsplan aufgehoben
und die Konkursverwaltung angehalten werde, vorerst die
Inventur fertigzustellen und den alt Verwalter Schild-
knecht einzuvernehmen. Ausserdem müsse auch der Plan
selbst vor der Neuauflage in einer Anzahl von Punkten
rektifiziert werden, in denen er fehlerhaft sei. So sei vor
allem der bei einer Anzahl von Ansprachen angebrachte
Vermerk zu streichen, dass die Dividnnde mit Massaforde-
rungen verrechnet werde, da der Streit darüber nicht ins
Kollokations-sondern ins Verteilungsverfahren gehöre.
Ebenso gehe es nicht an, den Gläubigern, welchen die
Masse
das Kompensationsrecht bestreite, Frist zur Klage
.:
und Konkurskammer. N° 17.
nach Art: 250 anzusetzen. Die Bestreitung des Verrech-
nungsrechtes
im Kollokationsplan könne nur die Bedeu-
tung eines Vorbehaltes. bezüglich der Kollokation der
vollen Forderung, nicht aber die Wirkung haben, dass
der betreffende Gläubiger, wenn er den Plan niCht anfechte,
das Kompensationsrecht verwirke. Es stehe ihm immer
noch frei, die Kompensation anzurufen, wenn ihn die
Masse
für ihre Forderung belange. Endlich dürfe auch die
Abweisung
von Vindikationsansprüchen im Kollokations-
plan nicht in der Weise geschehen, dass der Vindikant
gehalten wäre, den Kollokationsplan anzufechten. Werde
die Abweisung in diesem erwähnt, so könne das höchstens
die
Wirkung einer Protokollierung der Abweisungsver-
fügung haben.
Das Verfahren, die Fristansetzung und
deren Folgen richteten sich nach Art. 242 und nicht nach
Art. 250 SchKG.
B. -Gegen diesen den Parteien am 1. März zugestellten
Entscheid rekurrieren die Konkursverwaltung der Leih-
und Sparkasse Eschlikon und eine Anzahl Konkursgläu-
biger -Zimmer
Co in Mannheim und 15 Mitbeteiligte-
an das Bundesgericht mit dem Antrage, ihn aufzuheben
und die Beschwerde der Schweizerischen Volksbank Win-
terthur vom 24. Januar 1914 in vollem Umfang abzu-
weisen. Die
Begründung des Rekurses ist soweit wesent-
lich
aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abwei-
sung des Rekurses angetragen
und dabei gegenüber dem
Vorwurfe der Rekurrenten, dass sie durch Dispositiv c
ihres Entscheides über die Beschwerdeanträge der Volks-
bank hinausgegangen sei, bemerkt : die Volksbank habe
allerdings ein dahingehendes Begehren nicht gestellt.
Dagegen seien gleichzeitig
mit deren Beschwerde eine
Anzahl weiterer Beschwerden seitens
anderer Gläubiger
eingegangen. worin die fraglichen
Anordnungen verlangt
worden seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde habe es
Entscheidungen der Schuldbclrelbungs-
daher aus praktischen Gründen für richtig erachtet, diese
Punkte gleich mitzuerledigen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Frage, ob die Konkursverwaltung als solche
berechtigt sei, sich
über eine Weisung der Aufsichts-
behörde zu beschweren, durch die
ihr die Neuerstellung
des Kollokationsplans
unter Beachtung bestimmter for-
meller Vorschriften befohlen wird,
braucht im vorliegen-
den Falle nicht entschieden zu werden, da, auch
wenn,
man sie verneinen wollte, jedenfalls den übrigen Rekur-
renten die Legitimation zur Beschwerde nicht abgespro-
chen werden könnte. Denn dass diese in ihrer Eigenschaft
als Konkursgläubiger
an der Aufhebung einer solchen
Weisung, sofern sie der Berechtigung entbehrt,
mit Rück-
sicht auf deren 'Wirkungen (Verzögerung der Erledigung
des Konkurses, erneute Eröffnung der
Frist zur Anfech-
tung des Planes für diejenigen Gläubiger, welche bei der
ersten Auflage unterlassen haben, rechtzeitig Klage zu
erheben) ein rechtliches Interesse besitzen, kann nicht
zweifelhaft sein.
Ist dem so, so müssen, sie sich aber auch
auf dem Beschwerdewege dagegen zur Wehre setzen
können. Auf den Rekurs
ist daher einzutreten.
- -Wie sich aus den Motiven
und dem Dispositiv des
angefochtenen Entscheides ergibt,
hat die kantonale Auf-
sichtsbehörde den von der Konkursverwaltung aufge-
legten Kollokationsplan von zwei verschiedenen Gesichts-
punkten aus kassiert : einmal wegen Fehlern, die nicht
im
Plane selbst, sondern i m vor a n g e g a n gen e n
Ver f a h ren liegen, nämlich weil es an einem den
gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Inventar und
den vorgeschriebenen Erklärungen des Gemeinschuldners
zu diesem und den Forderungseingaben mangle,
und
sodann auch wegen dem Plane selbst anhaften-
der form eller Mängel, weil er Verfügungen über
I
I
)
und Konkurskammer. No 17.
die Verrechnung von Masseforderungen mit der Konkurs-
dividende,
über das Kompensationsrecht einzelner Kon-
kursgläubiger
und über Vindikationen enthalte, die nicht
darein gehören.
Es ist daher im Nachstehenden einzeln
zu prüfen, inwiefern diese verschiedenen Gründe die ge-
troffene Massnahme zu rechtfertigen vermögen.
3. -
Nun befindet sich bei den Akten der Vorinstanz
eine Erklärung des Dr. A. Koch, Mitglied des Gläubiger-
ausschusses, wonach
er im Auftrage des letzteren und der
Konkursverwaltung am 28. Januar 1914 den in Haft
befindlichen frühern Verwalter der Leihkasse, Schild-
knecht im Gefängnis aufgesucht und angefragt hat, ob
er bereit wäre, das Inventar und Eingabenverzeichnis
nach
stattgehabter Prüfung für die Gemeinschuldnerin zu
unterzeichnen,
darauf aber von Schildknecht den Bescheid
erhalten
hat, dass er dies nie und nimmer tun werde I).
Ferner hat die Konkursverwaltung ebenfalls schon im
kantonalen Verfahren zwei Briefe des früheren Präsi-
denten der Bürgergemeinde Eschlikon
und gleichzeitigen
Verwaltungsratspräsidenten der Kasse
und des heutigen
Präsidenten der nämlichen Gemeinde vorgelegt, in denen
diese eine
an sie gerichtete Anfragegleichen Inhalts ebenfalls
ablehnend
beantwortet haben. Es muss demnach als fest-
gestellt gelten, dass die
Organe der Konkursmasse (von
welchen allein eine solche Aufforderung
überhaupt aus-
gehen kann, weshalb allfällige abweichende Aeusserungen
Schildknechts gegenüber der Volksbank
von vornherein
unerheblich sind) den Versuch gemacht haben, von den-
jenigen Personen welche dafür
überhaupt in Betracht
kommen können, die in Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen
Erklärungen zu erlangen, alle
aber ihre Mitwirkung hiezu
verweigert haben.
Trifft dies zu, so kann aber natürlich
der Mangel einer solchen Erklärung den Kollokationsplan
nicht ungültig machen. Denn ein Machtmittel, die Erklä-
rung zu erzwingen, besitzt die Konkursverwaltung nicht.
Wird deren Abgabe verweigert, so bleibt daher nichts
106 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
übrig, als von der Tatsache, dass sie nicht enhältlich ge-
macht werden konnte, am Inventar und Emgabenver-
zeichnis Vormerk zu nehmen. In diesem Sinne haben denn
auch Art. 30, 55
KV die Frage ausdrücklich geregelt. Der
angefochtene Entscheid ist daher in disem Punkte dahin
abzuändern, dass von einer nochmaligen Einvernahme
des
alt Verwalters Schildknecht Umgang genommen
werden
kann und es genügt, wenn dessen Weigerung, die
geforderten Erklärungen abzugeben, in den genannten
Aktenstücken protokolliert wird.
4. -
Was sodann die Behandlung der Kom p e n S a-
ti 0 n s fra gen betrifft, so ist zu unterscheiden, ob die
Konkursverwaltung
mir der Forderung des betreffenden
Konkursgläubigers selbst oder mit der auf sie entfallenden
Konkursdividende verrechnen will (wobei bemerkt werden
mag, dass die Kompensation
mit der Dividende nur dar:
n
statthaft ist, wenn entweder die Forderung, welche dIe
Konkursverwaltung zur Verrechnung stellt, eine M ass e -
f 0 r der u n g im eigentlichen Sinne, d. h. eine der Masse
als solcher zustehende Forderung ist oder der Gegenforde-
rung des Konkursgläubigers die
Kornpensabilität nach
Art. 213, 214 SchKG fehlt, während wenn eine Forderung
des Gemeinschuldners einer nach Art. 213 kompensabeIn
Konkursforderung gegenübersteht, die Verrechnung
nur
gegenüber der letzteren und nicht gegenüber dem Divi-
dendenanspruch
vorgeno:mnien werden kann). Ersteren-
falls muss die Kompensation im Kollokationsplan geltend
gemacht werden, dadurch, dass in
ihm die Konkursfor-
derung bis zum Betrage der Gegenforderung des Gemein-
schuldners abgewiesen wird,
und muss daher auch der
Streit über die Zulässigkeit der Kompensation im Kollo-
kationsverfahren ausgetragen werden, d.
h. es hat der
Gläubiger, wenn
er sich der Kompensation widersetzen
will, im Wege der Kollokationsklage die unverkürzte Zu-
lassung seiner Forderung zu verlangen. Letzterenfalls da-
gegen ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt
hat, über
und Konkurskammer. N° 17.
die Zulässigkeit der Kompensation erst im Verteilungs-
verfahren zu entscheiden, weil sich erst aus der
Vertei-
lungsliste ergibt, .ob und in welchem Umfange der betref-
fende Gläubiger
überhaupt Anspruch auf eine Dividende
hat: die Konkursverwaltung ist daher nicht berechtigt,
dem Gläubiger m Kollokationsverfahren
Frist anzusetzen,
um seinen Anspruch auf Auszahlung der Dividende ge-
richtlich feststellen
zu lassen, sondern hat die Kompen-
sation dadurch geltend zu machen, dass sie die Dividende
zurückbehält, worauf alsdann der Gläubiger
auf deren
Auszahlung zu klagen
hat.
Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der
Bestreitung
der von ein em K 0 n kur s g 1 ä u -
biger in Anspruch genommenen Kompen-
s at ion sb e f u g n i s im Kollokationsplan auf alle
Fälle
nur die Wirkung eines Protokollvermerks und nicht
diejenige einer eigentlichen Kollokationsverfügung zu-
kommen, der Gläubiger also dadurch nicht verpflichtet
werden kann, zwecks Feststellung seines Kompensations-
rechtes klagend aufzutreten, sondern die Kompensations-
einrede immer noch erheben kann, wenn die Masse ihn
für ihre Forderung auf dem Prozesswege belangt (vgl.
JAEGER, Komm. zu Art. 213 N° 5 c).
Wenn somit die in einem Teil der versandten Spezial-
anzeigen enthalteneBemerkung, dass das vom Empfänger
beanspruchte Verrechnungsrecht bestritten
und die Kon-
kursdividende
mit einer im Zeitpunkt der Verteilung
allfällig noch bestehenden Masseforderung verrechnet
werde, wirklich den
Sinn haben soll, dass der betreffende
Gläubiger, sofern
er mit dieser Verfügung nicht einver-
standen ist, Kollokationsklage zu erheben habe, so muss
sie als unzulässig
betrachtet und aufgehoben werden.
Immerhin
kann deshalb allein selbstverständlich nicht,
wie dies die Vorinstanz getan
hat, der g e sam t e Kollo-
kationsplan kassiert werden.
Es genügt. wenn die fragli-
chen Anzeigen widerrufen bezw. im Sinne der obigen
Ausführungen rektifiziert werden.
Entscheidungen Jer Schuldbetreibungs-
Dasselbe gilt mit Bezug auf die weitere Tatsache, dass
der Kollokationsplan Verfügungen über die Abweisung
von Aussonderungsansprüchen enthält .. Auch sie recht-
fertigt die Aufhebung des Planes
in toto nicht. Denn
entweder
ist die Masse im Besitze der vindizierten Gegen-
stände: dann ist sie zur Klagefristansetzung nach Art.
242 berechtigt
und kann letztere deshalb allein, weil sie
fehlerhafterweise
. im Kollokationsverfahren erfolgt ist,
nicht als ungültig angesehen werden. Oder sie
hat den
Gewahrsam an denselben nicht :
dann ist es Sache des
betreffenden Vindikanten, die Fristansetzung
auf dem
Beschwerdewege anzufechten : unterlässt
er das, so er-
wächst sie ihm gegenüber
in Kraft und kann daher auch von
einer Kassation der
im Kollokationsplan verurkundeten
Abweisungsverfügung
-nicht mehr die Rede sein, sodass
der angefochtene Entscheid sich auch in diesem
Punkte
als nicht haltbar erweist.
5. -Weniger einfach
verhält sich die Sache in Bezug
auf den letzten von der Vorinstanz für ihre Verfügung
angeführten Grund, das Fehlen eines den gesetzlichen
Vorschriften entsprechenden I n v e
nt ars. Zwar ist
mit dem angefochtenen EntsCheide davon auszugehen,
dass die Errichtung eines Inventars über die zur Konkurs-
masse gehörenden Aktiven stets, also -entgegen der
Ansicht der Rekurrenten
-auch dann erforderlich ist,
wenn der Gemeinschuldner, wie dies bei einem kaufmän-
nischen Betriebe die Regel sein wird, über sein Vermögen
Buch geführt
hat und sich die Buchführung im allge-
meinen als vollständig
und zuverlässig erweist. Dass dem
so ist, ergibt sich zwingend schon aus den Art. 225
und
200 SchKG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 KV, wonach
das
Inventar u. a. auch über die geltend gemachten Aus-
sonderungsansprüche .
und über allfällige Anfechtungs-
anSprüche der Masse im Sinn von Art. 285 ff. SchKG
Auskunft geben soll. Denn es ist klar, dass hierüber aus
den Büchern des Gemeinschuldners nichts entnommen
und Konkurskammer. N° 17. 109
werden kann. Ferner folgt es auch aus der Bestimmung
des Art. 227
- C., dass im Inventar der Schätzungswert
jeden Vermögensstückes zu verzeichnen
sei. Denn unter
Schätzungswert im Sinne dieses Artikels ist selbstver-
ständlich nicht der
'N ert zu verstehen, welchen der Ge-
meinschuldner dem betreffenden Aktivum beigemessen
hat, sondern derjenige, welchen ihm die Konkurs-
ver wal tun g auf Grund einer von ihr vorgenommenen
selbständigen Prüfung beilegt.
Und endlich führt zu
diesem Schlusse auch die in Art. 29 KV enthaltene Vor-
schrift, dass der Konkursbeamte und die allenfalls beige-
zogenen
Schätzer das Inventar in seinen einzelnen Abtei-
lungen zu unterzeichnen haben. Auch das setzt die Errich-
tung einer besonderen Inventarurkunde notwendigvoraus.
Ebenso kann keinem Zweifel unterliegen. dass das
Inventar abgeschlossen sein muss, bevor der Kollokations-
plan aufgelegt und die zweite Gläubigerversammlung
einberufen wird.
Erwägt man, dass nach Art. 231 und 237
SchKG die Konkursverwaltung sich gestützt auf das
Inventar darüber schlüssig zu machen hat, ob das ordent-
liche oder summarische Verfahren eingeschlagen werden
soll, und dass sie der ersten Gläubigerversammlung
über
die Aufnahme des Inventars und den Bestand der
Masse
Bericht zu erstatten hat, so liesse sich sogar fragen, ob
nicht schon
mit der Konkurspublikation und der ersten
Gläubigerversammlung bis nach Fertigstellung des Inven-
tars zugewartet werden müsse. Immerhin wäre eine derart
rigorose Interpretation der zitierten Vorschriften wenig-
stens für die Fälle,
wo die Inventur infolge der Ausdeh-
nung des Konkurses längere Zeit
in Anspruch nimmt,
wohl
kaum zu rechtfertigen, weil sie den Interessen der
Gläubiger offenbar zuwiderliefe. Muss es demnach aus-
nahmsweise als zulässig erachtet werden, die erste Gläu-
bigerversammlung abzuhalten, bevor das
Inventar abge-
schlossen ist, so geht es dagegen
in keinem Falle an, dass
auch die Auflegung des Kollokationsplanes
und die
zweite Gläubigerversammlung vorher angeordnet werde.
110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Denn es ist - entgegen der Bestreitung der Rekurrenten -
klar, dass das Inventar gerade wegen der darin aufzu-
nehmenden Feststellungen
über Vindikationen, Anfech-
tungsansprüche und Schätzungswert der Aktiven für die
Stellung des einzelnen Gläubigers zum Kollokationsplan
und die an der zweiten Gläubigerversammlung zu fassen-
den Beschlüsse vou ausschlaggebender Bedeutung ist. In
Bezug auf Vindikationen und Anfechtungsansprüche
gegen solche Personen, welche
nicht zugleich Konkurs-
gläubiger sind, deshalb, weil die zweite Gläubigerversamm-
lung zu beschliessen
hat, ob darüber namens der Masse
Prozess
geführt werden oder die Verfolgung der betreffen-
den
Rechte den einzelnen Gläubigern im Sinn von Art.
260 überlassen werden soll. In Bezug auf die Anfechtungs-
ansprüche gegen Konkursgläubiger, weil diese,
um nicht
verwirkt zu werden, einredeweise im Kollokationsver-
fahren geltend
gemacht werden müssen und der Gläubiger
daher,
um die Begründetheit der Kollokation beurteilen,
zu können, über die möglicherweise bestehende Anfecht-
barkeit des Geschäftes, aus dem die kollozierte Forderung
hergeleitet wird, unterrichtet sein muss. In Bezng auf die
Schätzung endlich, weil es häufig von dem Werte, welcher
den von einem Gläubiger zu Pfand beanspruchten Sachen
zukommt, abhängen wird, ob die übrigen Gläubiger ein
Interesse
daran haben, die Kollokation des Pfandrechts
anzufechten. Da die Angaben über an diese Punkte nach
den oben zitierten Vorschriften im
Inventar enthalten
sein sollen, so ergibt sich daraus der zwingende Schluss,
dass die Auflage des Kollokationsplans
und die Einbe-
'rufung
der zweiten Gläubigerversammlung auf alle Fälle
erst n ach Abschluss der Inventur statthaft ist.
Damit soll nun aber nicht gesagt sein, dass nicht bei
Erstellung des
Inventars allfällig bereits vorhandene Ver-
mögensverzeichnisse des Schuldners benützt werden
können.
In der Tat müsste es als ein überflüssiger For-
malismus angesehen werden, zu verlangen, dass die
Konkursverwaltung auch da, wo
über die Gesamtheit der
un Konkurskammer. N° 17. 111
Aktiven oder einzelne Kategorien derselben bereits de-
tnillierte Aufzeichnungen vorhanden sind, trotzdem jedes
mzelne Ve:mögensstück unter Wiederholung der in
lenen AufzeIchnungen enthaltenen Angaben neuerdings
beson?er au!nene. und es steht daher nichts entgegen,
lass SIe SIch m emem solchen Fall, wenn es sich um einen
umfangreichen Aktivenbestand handelt,
auf eine summa-
rische
Zusammenfassung der Aktiven nach Kate-
gorien beschränkt, sie durch Aufführung des Schätzungs-
wertes
und Verzeichnung der Vindikationen und Anfech-
tungsansprüche ergänzt, im übrigen dagegen, d. h.
in
Bezug auf die nähere Beschreibung der einzelnen Objekte,
aus denen sich die Aktivrnasse zusammensetzt, auf die
vorhandenen
Bücher bezw. Spezialverzeichnisse Bezug
nimmt. Auch im vorliegenden Falle ist demnach nicht
nötig, dass jedes einzelne Guthaben der Leihkasse und
jeder ihr zustehende Werttitel besonders aufgeführt wird,
sondern
kann dafür auf die Einträge in den Büchern,
sofern
sie geprüft und richtig befunden worden sind, ver-
wiesen werden. Dagegen muss
in das Inventar zum min-
desten eine Zusammenfassung der einzelnen Arten von
Aktiven -Liegenschaften, bewegliche Sachen, Wert-
schriften, Guthaben u. s. w. -unter Angabe des Schät-
zungswertes und allfälliger daran geltend gemachter Aus-
sonderungs-
und Pfandrechtsansprüche aufgenommen,
im Anschluss
daran auf möglicherweise bestehende An-
fechtungsansprüche hingewiesen
und sodann die Urkunde
nach Anleitung von Art. 29 KV von den bei der Inventur
beteiligten Organen der Konkursmasse unterschrieben
werden.
Dass ein solches
Inventar hier existiere, ist nicht dar-
getan. Im Rekurse an das Bundesgericht wird allerdings
-erwähnt, dass die Konkursverwaltung ein Verzeichnis der
Aktiven erstellt und der Vorinstanz vorgelegt habe. Doch
ist diese Behauptung neu und steht mit dem Verhalten der
Konkursverwaltung im kantonalen Verfahren. wo letztere
trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Aufsichtsbe-
AS 40 1lI -1914
112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
hörde, sich darüber auszusprechen, ob ein den Anforde-
rungen des Gesetzes und der Konkursverordnung
ent-
sprechendes Inventar errichtet worden sei, und es even-
tuell vorzulegen, niemals eine
dahingehende positive
Erklärung abgegeben hat,
im Widerspruch. Auch im
Rekurse an das Bundesgericht wird denn die Behauptung,
dass die Inventur vorgenommen worden sei, nur nebenbei
aufgestellt und der Nachdruck nicht sowohl hierauf
als
auf das oben zurückgewiesene Argument gelegt, dass die
Konkursgläubiger das Inventar zur Prüfung des Kollo-
kationsplans nicht nötig
hätten und überdies alles Erfor-
derliche aus den Büchern ersichtlich sei. Daraus ist zu
schliessen, dass auf alle Fälle keine einheitliche
Urkunde"
in der sämtliche Aktiven zusammengefasst wären, keine
Schätzung und kein Verzeichnis über die Anfechtungs-
ansprüche vorliegt und daher auch die unerlässliche
unter-
schriftliche Bestätigung der Schätzung und der Zusam-
menfassung durch die Konkursverwaltung fehlt. Bevor
aber diese Massnahmen nicht nachgeholt sind,
kann nach
dem Gesagten den Gläubigern nicht zugemutet werden.
sich die Eröffnung des Kollokationsverfahrens gefallen
zu lassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher in
diesem
Punkte grundsätzlich zu bestätigen, allerdings
nicht in dem Sinne, dass deshalb der Kollokationsplan
als
solcher aufgehoben würde -das ist nicht nötig -, wohl
aber dahin, dass die Konkursverwaltung den
Plan neuer-
dings aufzulegen
hat, nachdem sie den ihr oben erteilten
Direktiven in Bezug auf die Errichtung des Konkursinven-
tars nachgekommen ist.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass
- die Auflage des Kollokationsplans zu sistieren ist, bis
eine Zusammenstellung der sämtlichen vorhandenen Ak-
tiven,
mit Inbegriff der Anfechtungsansprüche, und eine
Schätzung all dieser Aktiven erstellt ist, wobei für
das
und Konkurskammer. No 18. 113
Detail auf bereits vorhandene Verzeichnisse im Sinne der
Motive Bezug genommen werden kann.
- inhaltlich dagegen der Kollokationsplan in seiner
gegenwärtigen Fassung bestehen bleiben kann, sofern
folgende Mitteilungen erlassen werden :
a)
an die Gläubiger, denen die Verrechnung der auf ihre
Forderung fallenden Dividende
mit einer Gegenforderung
der Masse angezeigt wurde, dass der Anspruch
auf unver-
kürzte Auszahlung der Dividende nicht durch Kolloka-
tionsklage. sondern
erst im Verteilungsverfahren geltend
zu machen sei.
b) an die Gläubiger, denen die Bestreitung des von ihnen
beanspruchten Verrechnungsrechtes angezeigt.wurde, dass
das Verrechnungsrecht nicht durch Klage gegen die
Masse, sondern einredeweise
im Forderungsprozesse der
Masse, gegen sie geltend zu machen sei.
- Dass die Einholung der Erklärungen des
alt Verwalter
Schildknecht nicht notwendig ist, sondern es genügt, wenn
der Grund seiner Nichteinvernahme im Inventar
und
Eingabenverzeichnis vorgemerkt wird.
- Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Geschwister lIm.
Art. 104 SchKG. Die Pfändung eines Anteils an einem Ge-
meinderschaftsvermögen schliesst nicht eine Pfändung der
einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände in
sich. auch wenn diese in der Pfändungsurkunde aufgezeich-
net sind. -Eine solche Aufzeichnung hat nur dann einen
Sinn, wenn auch sämtliche Schulden der Gemeinderschaft
aufgeführt werden. -(Art. 10611. SchKG) Sie kann aber
nicht zu einem Widerspruchsverfahren über die Rechte an
den einzelnen Objekten Anlass geben. -Feststellung des
Gemeinderschaftsgutes nach der Stellung des Verwertungs-
begehrens.
A. -Die Rekurrenten, die Geschwister Adolf, Ben-
dicht, Eduard, Ernst und Anna Häni in Diessbach bei
Büren bilden
mit ihrem Bruder Fritz Häni zusammen