68 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
ner die. Fortsetzung seiner Existenz aus eigenen Kräften
zu ermöglichen
und zu verhüten, dass er der öffentlichen
Unterstützung
zur Last fällt. Dieses Motiv trifft aber of-
fenbar
nur in Bezug auf die eigenen Gebietsangehörigen
zu.
An dem Schutze des im Auslande, ausserhalb der
schweizerischen Rechtsgemeinschaft wohnhaften Schuld-
ners
und an der Verminderung der einem ausländischen
Gemeinwesen erwachsenden
Unterstützungsll!sten hatte
Uer schweizerische Gesetzgeber kein Interessek. atsächlich
hat denn auch das Bundesgericht von diesen Erwägungen
ausgehend bereits in einem späteren Entscheide (AS
Sep.-Ausg.
14 N° 42 ) erklärt, dass die in Art. 92 Ziff. 3
statuierte Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung not-
wendigen Werkzeuge, Instrumente und Bücher nur dem
inländischen Schuldner zu
Gute komme, sodass die An-
wendung desselben Prinzips auf die Lohnpfändung nur
als konsequente Weiterentwicklung einer bereits beste-
henden
Praxis erscheint.
Zu demselben Schlusse führt aber auch die Rücksicht
auf den I n haI t der V 0 i S ehr i f t sei b s t. Denn
wenn dieselbe Lohnguthaben, Gehalte
und Diensteinkom-
men insoweit als unpfändbar erklärt, als sie dem Schuld-
ner und seiner Familie unumganglich notwendig sind 1 ,
so setzt sie damit eine amtliche Untersuchung über die
Familien-
und Verdienstverhältnisse des Schuldners vor-
3US. Das Betreibungsamt sqll und darf nicht einfach auf
die Angaben des Schuldners abstellen, sondern von
Amtes
wegen ermitteln, was dieser verdient und wieviel er zur
Bestreitung seines Unterhaltes notwendig bedarf. Eine
solche Untersuchung ist aber
nur dann möglich, wenn der
Schuldner unter der Jurisdiktionsgewalt der inländischen
Vollstreckungsbehörden steht. Zur Einholung amtlicher
Berichte bei den Behörden eines andern Staates fehlen dem
Betreibnngsamte sowohl die Kompetenz als die Mittel.
Geht
man hicvon aus, so ergibt sich aber daraus ohne
weiteres, dass das Betreibungsamt Zürich 6 dem Begehren
des Arrestschuldners Gerber um
teilwt-ise Befreiung der
und Konkurskammer N° 12. 69
arrestierten Forderung aus dem Beschlage nicht entspre-
chen durfte. Denn ein anderer Grund, welcher der Be-
schlagnahme entgegenstände, als die Vorschrift des Art. 93
ist vom Schuldner nicht geltend gemacht worden und au.ch
zweifellos nicht vorhanden. Der Rekurs ist daher gutzu-
heissen, ohne dass es des Eintretens auf die übrigen
vom .
Rekurrenten gegen die angefochtene Verfügung erhobeneri
Einwendungen bedürfte.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die vom Betrei-
bungsamt Zürich 6
am 20. November 1913 getroffene
(! Rektifikation l) des Arrestvollzuges vom 24. Oktober
1913 aufgehoben.
12.
Entscheid vom 4. lürz 1914 i. S. Graa..
Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, die Konkurs-
dividende auszuzahlen, ist Beschwerde zulässig. -Art. 264
SchKG: Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende.
Verzicht hierauf durch Vereinbarung mit einem Masse-
schuldner ,
A. -Der Rekurrentin Frau M. Graa-Christen im Dür-
renast bei
Thun fiel nach der rechtskräftigen Verteilungs-
liste
im Konkurse ihres Ehemannes eine Konkursdivi-
dende zu, die nach Abzug des Preises
von ersteigerten
Gegenständen
1340 Fr. 12 Cts. betrug. Für diesen Betrag
leitete die Rekurrentin gegen den Konkursverwalter,
Notar A. Rieder im Gstaad zu Saanen, die Betreibung ein,
nachdem sie ihn erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte.
Der Konkursverwalter erhob jedoch Rechtsvorschlag.
Am 27. November 1913 verfügte die obere Aufsichts-
behörde des
Kantons Bern u. a., Konkursverwalter Rieder
habe sofort den Schlussbericht
und die Quittung für die
Barzahlung der Dividende
an die Rekurrentin beizu-
70 Entscheidungen de.. Schuldbetreibungs-
bringen. Bevor diese Verfügung erlassen wurde, am 22.
November 1913, hatte die Rekurrentin mit ihrem Schwie-
gervater, Gemeindeschreiber
C. Graa in Gsteig, der der
Konkursmasse aus der Ersteigerung von Liegenschaften
eine
gewisse Summe schuldete, folgende Vereinbarung ab-
geschlossen: ..... 2. Frau Graa erklärt hiemit, dass sie
den Konkursverwalter
..... für denjenigen Betrag, den
Herr Gemeindeschreiber Graa in Gsteig an obige Summe ))
(die Konkursdividende von 1340 Fr. 12 Cts.) (schuldet -
definitive Ausrechnung zwischen
Notar Rieder und Vater
Graa vorbehalten -entlastet. 3. Gemeindeschreiber Graa
dagegen errichtet für die schuldige Summe auf die im
Konkurse
C. Graa, Sohn, erworbenen Liegenschaften einen
Schuldbrief gemäss mündlicher Vereinbarung und über-
gibt solchen der Frau Graa . Im Anschluss an diese Ver-
einbarung schrieb die Rekurrentin dem Konkursverwalter
am 24. November 1913 folgendes: ( Durch Gegenwär-
tiges möchte ich sie höft ersuchen, mit Vater Graa in
der bewussten Angelegenheit beförderIichst definitiv
ab-
zurechnen und mir mitzuteilen, welchen Betrag letzterer
an die mir zugeteilte Dividende in Kl. IV. schuldet. Diese
Abrechnung
hätte bekanntlich schon längst auf Verfügung
der Aufsichtsbehörde hin erfolgen sollen. Nachdem rlies
geschehen ist, wird mir Vater Graa fUr den betr. Betrag
einen Schuldbrief auf die von ihm erworbenen Liegen-
schaften (Studeli, Arnätschi
l. Bachtalen) errichten. Als-
dann bin ich bereit, Sie für diese Summe zu entlasten und
dafür Quittung auszustellen.
Im Weiteren gewärtige ich
für den von Ihnen direkt schuldigen Betrag die Aufhebung
des erhobenen Rechtsvorschlages bezw. Auszah1ung in
bar. Am 6. Dezember 1913 richtete die Rekurrentin
sodann an ihren Schwiegervater
C. Graa folgenden Brief':
Da ich bis heute nicht in den Besitz des gemäss unserer
Vereinbarung vom
22. ? ovember abhin zu errichtenden
Schuldbriefes gekommen bin
und Ihf'erseits auch keine
Anstalten
zur Anfertigung des Titels getroffen worden
sind, t
re t eie h h i c mit, ver:mlasst durch das Ver-
und Konkurskammer N° 12.
halten des Konkursverwalters Notar Rieder, sowie das
sich aus den Akten ergebende veränderte Rechnungs-
verhältnis
mit demselben, von 0 b i ger Ver ein-
bar u n g zur ü c k und betrachte dieselbe als in allen
Teilen dahingefal1en.
B. -Als der Konkursverwalter gestützt auf die er-
wähnte Vereinbarung die Auszah1ung der KOllkursdivi-
dende an die Rekurrentin trotz des Entscheides der kall-
tonalen Aufsichtsbehörde vom 27.
ovember 1913 ver-
weigerte, erhob die Rekurrentin am 9. Dezember
Beschwerde mit dem Begehren, der vom Konkursver-
walter seinerzeit in der gegen ihn eingeleiteten Belreibung
erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben
und der Kon-
kursverwalter anzuweisen,
der Rekurrentin die Konkurs-
dividende
bar zu bezahlen. Sie machte geltend. dass die
Vereinbarung
mit ihrem Schwiegervater dahingefallen sei,
weil dieser keine Anstalten getroffen habe,
um den ver-
sprochenen Schuldbrief zu errichten, und dass zudem die
erwähnte Vereinbarung den Konkursverwalter nicht be-
rühre.
Am 12. Dezember 1913 verfügte die kantonale Auf-
sichtsbehörde
gestützt auf einen Bericht des Konkurs-
verwalters Rieder und auf eine Vereinbarung zwischen
ihm
und Gemeindeschreiber Graa vom 7. Februar 1913,
worin dieser anerkannte, der Konkursmasse Graa 964 Fr.
25 Cts. zu schulden, dass Rieder binnen 5 Tagen der Re-
kurren tin die Differenz zwischen dem
Betrag der Divi-
dende von
1340 Fr. 12 Cts. und 964 Fr. 25 Cts., also
375 Fr. 95 Cts. zu bezahlen habe, und drohte ihm für den
Fal1 der Unterlassung
mit den schärfsten Massnahmen.
Rieder
kam dieser Verfügung nach und die Rekurrentin
schrieb hierauf der
untern Aufsichtsbehörde am 20. De-
zember
1913, dass sie VOll Rieder 375 Fr. 95 Cts.( auf
Rechnung der restanzlichen Dividende erhalten habe,
dass
ihr aber noch ein Betrag von 964 Fr. 17 Cts.zukomme
und sie sich in dieser Beziehung alle Rechte wahre.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Am 20. Dezember 1913 wurde der Konkurs geschlossen.
Nachdem die Rekurrentin hievon Kenntnis erhalten hatte,
ersuchte sie die kantonale Aufsichtsbehörde um Behand-
lung ihrer Beschwerde vom 9. Dezember, indem sie geltend
machte, dass sie immer noch eine Dividende von 964 Fr.
25 Cts. zu fordern habe, und den Antrag stellte, der
Konkursverwalter sei anzuhalten, ihr diesen Betrag zu-
zustellen.
Die Aufsichtsbehörde erledigte hierauf die Beschwerde
der Rekurrentin vom 9. Dezember 1913 in der Weise, dass
sie
am 2. Februar 1914 entschied, es werde auf die Be-
snhwerde im Sinne der Motive nicht eingetreten. In der
Begründung wird folgendes ausgeführt: Die Aufsichts-
behörde sei zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages nicht
zuständig und könne daher auf den Beschwerdeantrag
nicht eintreten. Uebdgens sei der Aufsichtsbehörde durch
die von der Rekurrentin mit dem Konkursverwalter und
ihrem Schwiegervater getroffene Abmachung vom 22.
November 1913 die Möglichkeit einer weiteren Einwirkung
auf den Konkursverwalter entzogen worden. Yenn die
Abmachung vom Gemeindeschreiber Graa nicht gehalten
worden sei,
so könne dies ein Einschreiten gegen den Kon-
kursverwalter nicht rechtfertigen.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, der
Konkursverwalter sei anzuhalten, den Verteilungsplan zu
vollziehen
und ihr den verlangten Betrag zu bezahlen.
Sie
bemerkt u. a., dass der Beschwerdeantrag auf Voll-
ziehung des Verteilungsplans gehe und in der Beschwerde-
schrift vom 9. Dezember 1913 nur etwas ungeschickt for-
muliert worden sei.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aufsichls-
behörden auf die Beschwerde der Rekurrentin nicht ein-
und Konkurskammer. N° 12. 73
treten könnten, ist unrichtig. Es handelt sich für sie im
wesentlichen nicht um die Beseitigung eines Rechtsvor-
schlages, sondern um die Auszahlung der Konkursdivi-
dende. Dies ist eine Massnahme, deren Vollziehung nach
den Vorschriften über das Konkursverfahren zu den Amts-
pflichten der Konkursverwaltung gehört und daher auf
Beschwerde hin von den Aufsichtsbehörden anzuordnen
und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu er-
zwingen
ist, wenn die Konkursverwaltung sie ungerecht-
fertigter Weise verweigert. Der Gläubiger, der eine Kon-
kursdividende beansprucht, ist nicht gezwungen, sich
der Betreibung zu bedienen, um deren Zahlung zu er-
langen,
wenn diese von der Konkursverwaltung nicht frei-
willig geleistet wird. Die Vorinstanz
hat denn auch am
- November und 12. Dezember 1912 den Konkursver-
walter zur Zahlung der Konkursdividende oder eines
Teiles
davon angehalten, obwohl die Betreibung damals
schon eingeleitet war.
-
Auch insofern kann der Vorinstanz nicht beige-
stimmt werden, als sie die Beschwerde für unbegründet
hält. Sie geht, wie es scheint, von der Annahme aus, dass
die Vereinbarung
vom 22. November 1913 mit dem
K
0 n kur s ver wal t e r abgeschlossen worden sei,
dass die
Rekurrentin danach sich die Forderung der Kon-
kursmasse an Gemeindeschreiber Graa auf Rechnung
ihrer Konkursdividende habe anweisen lassen und in-
soweit
auf Barzahlung verzichtet habe. Diese Annahme
ist indessen nicht richtig. Der Konkursverwalter war bei
der erwähnten Vereinbarung nicht beteiligt; sie wurde
lediglich zwischen der Rekurrentin und ihrem Schwieger-
vater getroffen und konnte daher nicht eine Verfügung
über ein Guthaben der Konkursmasse enthalten. Dem
Konkursverwalter gegenüber gewann die Vereinbarung
erst durch das Schreiben der Rekurrentin vom 24. No-
vember und im Sinne dieses Schreibens Bedeutung. Da-
nach verzichtete die Rekurrentill -durch einseitige
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Erklärung, nicht durch Vertrag -gegen die Anweisung
der Forderung
an Gemeindeschreiber Graa auf Barzahlung
des entsprechenden Betrages der Konkursdividende,
aber
nur unter der Bedingung, dass Graa ihr einen Schuldbrief
für die Forderung ausstelle. Da diese Bedingung nicht
eingetreten ist,
so besteht zwischen der Konkursmasse
und der Rekurrentin das normale Rechtsverhältnis,
wonach diese einen Anspruch auf Barzahlung der in
Frage stehenden Konkursdividende hat. Ohne die Zu-
stimmung der Rekurrentin
ist der Konkursverwalter nicht
berechtigt, die Dividendenforderung durch die Anweisung
des Guthabens
an Gemeindeschreiber Graa teilweise zu
tilgen.
Notar Rieder ist somit anzuweisen, der Rekurrentin die
Differenz zwischen
1340 Fr. 12 Cts. und 375 Fr. 95 Cts.,
also einen
Betrag von 964 Fr. 17 Cts. auszuzahlen. Andrer-
seits
hat er dafür von Gemeindeschreiber Graa einzu-
ziehen, was dieser der Konkursmasse schuldet.
Es ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, in glei-
cherWeise wie in ihrer Verfügung vom 12. DezembeI 1913
dafür zu sorgen, dass Notar Rieder seine Pflicht zur Aus-
zahlung der Konkursdividende erfüllt.
Denliluch hat die Schuldbetreibullgs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.
und Konkurskammer. N° 13.
- Entscheid vom 4. Mä.rz 1914 i. S. lIuwyler-Moser.
Art. 297, 311 SchKG. Für pfandversicherte Forderungen kann,
wenn die Forderung nach der Schätzung durch das Pfand
gedeckt ist, nach Zustandekommen des Nachlassvertrages,
auch wenn es sich um eine Wechselschuld handelt, nur noch
auf Pfandverwertung, und nicht auf Konkurs betrieben
werden. Die sechsmonatliche Frist des Art. 40 SchKG zur
Einreichung des Wechselbetreibungsbegehrens wird durch
eine während dieser Zeit eingetretene Nachlassstundung
nicht unterbrochen.
A . ....,. Der Rekurrent A. Huwyler-Moser in Bünzen hatte
am 13. Mai 1913 drei Eigenwechsel im Betrage von 2000
Franken zahlbar am 25. Mai, 5000 Fr. zahlbar am. 30. Juni
und 5000 Fr. zahlbar am 25. Juli 1913 an die Ordre der
Bank in Baden ausgestellt und der letzteren als Sicherheit
für diese Wechselschuld einen Inhaberschuldbrief und eine
Lebensversicherungspolice zu Pfand gegeben.
Kurz nach-
her -am 27. Mai 1913 -wurde ihm auf sein Gesuch vom
Bezirksgericht Muri eine Nachlassstundung bewilligt, der
von ihm vorgeschlagene Nachlassvertrag
auf Basis einer
Nachlassdividende von
%
in der Folge gerichtlich be-
stätigt und die Bestätigung am 5. November 1913 öffent-
lich
bekannt gemacht. Am 17. Dezember 1913 stellte die
Bank in Baden unter Vorlage der drei mangels Zahlung
zu
Protest gegangenen Wechsel das Begehren um Einlei-
tung der Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Bünzen
gab diesem Begehren Folge
und stellte dem Schuldner am
18. Dezember 1913 die entsprechenden Zahlungsbefehle
zu. Huwyler-Moser
erhob gegen dieselben Rechtsvor-
schlag
und in der Verhandlung über diesen vom 27. De-
zember 1913
vor dem Gerichtspräsidenten von Muri -
nach
11 des aargauischen EG zum SchK G ist der Gerichts-
präsident zugleich erstinstanzliehe Aufsichtsbehörde
in
Schuldbetreibungs-und Konkurssachen -auch B e-
schwerde, da er, weil nicht mehr im Handelsregister'
eingetragen, nicht der Konkursbetreibung unterliege und