Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer.
Arrets de la Chambre des poursuites et des faillites.
11. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. Niederdräing.
Die in Art. 93 SchKG statuierte Beschränkung der Pfänd-
barkeit von Lohnguthaben gilt nur zu Gunsten in der Schweiz
domizilierter Betreibungsschuldner.
A. -Gestützt auf einen von Willy Niederdräing in
Essen-Ruhr gegen Daniel Gerber in Müllheim a. Rhein für
eine Forderung von 2000 Fr. erwirkten Arrestbefehl be-
legte dasBetreibungsamt Zürich 6 am 22.0ktober 1913 das
Guthaben des Arrestschuldners aui die Firma Daemen-
Schmidt Ge in Zürich 6 in unermitteltem Betrage
mit Beschlag. Wie dasBetreibungsamt damals noch nicht
wusste, aber zwischen den Parteien nicht streitig ist, hatte
der Arrestschuldner Gerber von der genannten Firma den
Alleinverkauf ihrer Rechenwalzen für den Regierungsbe-
zirk Düsseldorf gegen eine Provision
von 35 % auf jeder
aus jenem Gebiete eingehenden Bestellung übernommen:
zur Zeit des Arrestvollzuges hatte er noch die Provisionen
für die Monate Septenber und Oktober 1913 zu gut, die
demnach Gegenstand des Arrestes bilden.
Nachdem Gerber
durch Eingabe vom 5. November 1913 das Betreibungs-
amt hierauf aufmerksam gemacht und auf Aufforderung
des letzteren
am 19. November Aufschluss über seine Fa-
milien-, Verdienst-und Vermögensverhältnisse gegeben
hatte, erliess das Betreibungsamt am 20./21. November
AS 40 111 -1914
64 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
1913 als Zusatz zur Arresturkunde nachstehende mit
Rektifikation überschriebene Verfügung:
Mit Eingabe vom 5. bezw. 19. November 1913 verlan-
gen Dr. Weisflog
und Dr. Hnber, Advokaturbureau Zü-
rich 1, als
Vertreter des Schuldners die Ausscheidung von
1050 Fr. des verarrestierten Guthabens, welchen Betrag
der Betriebene zum Unterhalt der Familie benötige und
machen geltend, das verarrestierte Guthaben rühre von
einer Lohn-bezw. Provisionsforderung her.
Der Schuldner
erklärt sodann, dass er verheiratet und
ohne Kinder sei: auch stehe er nur mit der Firma Daemen-
Schmidt in geschäftlicher Verbindung, andere Einkünfte
besitze er nicht.
Laut Mitteilung der Drittschuldnerill resultiert die ver-
arrestierte Forderung tatsächlich
aus Provisionen.
Dem Gesuch des Schuldners
ist teilweise zu entsprechen
und es wird daher ver füg t :
- das Existenzminimum für die schuldnerische Fmni-
He ist auf 300 Fr. per Monat festzusetzen,
vom verarrestierten Guthaben auf die Firma
Daemen-Schmid eie in Zürich 6 sind für die Monate
September
und Oktober 1913 Fr. 600 als u n-
p f ä n d bar aus z u s ehe i d 'e n . ))'
Der Arrestglänbiger Niederdräing verlangte auf dem Be-
schwerdewege Aufhebung dieser Verfügung, eventuell Re-
duktion des EXistenzminimuIIls auf 145
Fr. per Monat,
indem
er geltend machte: Gerber hätte den Arrestvollzug
vom 22. Oktober binnen zehn Tagen vom 29. Oktober,
an
welchem Tage ihm die Arresturkunde zugestellt worden
sei, durch Beschwerde anfechten müssen. Das von
ihm am
5. November 1913 gestellte Wiedererwägungsgesuch habe
die Beschwerdefrist nicht unterbrechen
kÖnnen. Nachdem
innert jener Frist keine Beschwerde erhoben worden ,')ei,
sei der Arrestvollzug rechtskräftig geworden und habe da-
her vom Betreibungsamt nicht mehr rektifiziert wer-
den können. Auch materien sei die vorgenommene Rekti-
fikation unbegründet. Der Arrestschuldner befinde sich
und Konkurskammer N° 11. 65
gegenüber der Firma Daemen-Schmid in keinem Abhängig ...
keits-und Respektverhältnis, sondern in der Stellung eines
gewöhnlichen Handelsagenten und somit eines selbständi-
gen Kaufmanns, sodass die
mit Beschlag belegte Forde-
rung nicht als Lohnguthaben
im Sinne von Art. 93 SchKG
angesehen werden könne und daher unbeschränkt pfänd-
bar sei. Eventuell sei jedenfalls das vom Betreibungsamt
festgesetzte Existenzminimum viel
zu hoch.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde
ab;
die obere im wesentlichen mit der Begründung: gen'läss
der Praxis könnten die Betreibungsbehörden auf eine ge-
troffenE; Verfügung trotz Ablaufs der Beschwerdefrist zu-
rückkommen, wenn dadurch zwingende Gesetzesvorschrif-
ten
verletzt worden seien oder der Erlass einer neuen Ver-
fügung in folge Aenderung der
Sachlage notwendig gewor-
den sei.
Das erstere treffe zwar hier nicht zu, da auf die Un-
pfändbarkeit sowohl ausdrücklich wie durch Unterlassung
der Beschwerde verzichtet werden könne. Dagegen werde
nach der
an dem Richtung geldten gemacht, dass das Be-
treibungsamt vom Charakter der
mit Beschlag zu belegen-
den Forderung beim Arrestvollzug keine
Kenntnis gehabt
habe und deshalb gestützt auf den ihm neu bekannt ge-
wordenen
Tatbestand nachträglich den unpfändbaren Be-
trag habe ausscheiden dürfen. Es handle sich demnach
zwar nicht
um eine geänderte Sachlage, sondern darum,
dass sich die Sachlage dem
Amt infolge neu bekannt ge-
wordener Umstände als eine andere dargestellt habe. Auch
das sei indessen vom Bundesgericht
(AS Sep.-Ausg. 4
N0 21 ) als genügend erklärt worden, um eine Abände-
rung getroffener Verfügungen
zu rechtfertigen. Der for-
melle Einwand des Beschwerdeführers
halte demnach
nicht
Stich. In der Sache selbst sei mit der ersten Instanz
davon auszugehen, dass es für die Frage der Anwendbar-
keit des Art. 93 nicht auf den rechtlichen
Charakter des
Verhältnisses,
in dem der Pfändungsschuldner zum Dritt-
schuldner stehe, sondern einzig darauf ankomme, ob der
'" Ges.-Ausg. 27 I N° 45.
66 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
gepfändete Betrag sich im wesentlichen als Entgelt für ge-
leistete eigene Arbeit, also als
Lohn im wirtschaftlichen
Sinne darstelle. Dies sei aber hier (wie
unter Verweisung
auf den Vertrag zwischen dem Arrestschuldner und
Daemen-Schmid eie näher ausgeführt wird) unzweifel-
haft der Fall. Auch zur Herabsetzung des Existenz-
minimums bestehe kein Anlass, da bei dessen Feststellung
dem Umstande Rechnung getragen werden müsse, dass
der Schuldner als Reisender erhöhte Unterhaltskosten
habe und ein Beweis dafür, dass seine Frau mitverdiene,
nicht gelesitet sei.
B. -Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-
behörde rekurriert Niederdräing
am das Bundesgericht
unter Erneuerung seiner früheren Anträge und Vorbrin-
gen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Da der Arrestschuldner Gerber festgestelltermassen
seinen 'Vohnsitz in Deutschland (Müllheim am Rhein),
also
im Auslande hat, fragt sich in erster Linie, ob er sich
überhaupt gegenüber der Beschlagnahme auf Art. 93
SchKG berufen könne. Diese Frage, welche die Vorinstan-
zen nicht weiter
erörtert haben, muss im Gegensatz zu der
in dem Entscheide in Sachen Grizetti vom 22. November
1909 (AS Sep.-Ausg. 12 No 70 E. 2 , vgl. ferner HE 13
-r S. 295) vertretenen Auffassung verneint werden.
I Richtig ist freilich, dass sich die Zulässigkeit einer ver-
schiedenenBehandlung des inländischen und ausländischen
Schuldners aus dem
Wo r t 1 a u t des Art. 93 SchKG nicht
herleiten lässt. Das schliesst aber nicht aus, sie dennoch ein-
treten zu lassen, sofern sie nach S i n nun d Z w eck der
Vorschrift als im Willen des Gesetzes gelegen betrachtet
werden darf. Denn wenn das Gesetz nicht ausdrücklich aus-
spricht, dass die in Art. 93 statuierte Beschränkung der
Ges.-Ausg. Sä I N0 135.
und KonkUl'skammer. No 11. 67
Zwangsvollstreckung nur zu Gunsten des inländischen
Schuldners gelte,
so enthält es andererseits auch keine
Norm, welche dieser Auslegung zuwiderliefe.
Der in den
zitierten früheren Entscheiden aufgestellte Grundsatz,
dass die
Geltung der Vorschriften des SchKG sich auf
alle in der Schweiz
zum Vollzug kommenden Betreibungs-
handlungen erstrecke
und sämtliche Schuldner, welche
einem Betreibungsverfahren . in der Schweiz unterliegen,
ohne Rücksicht
auf Domizil und Nationalität durch-
aus gleich
zu behandeln seien I), enthält eine petitio
principii, die in dieser Allgemeinheit nicht als richtig aner-
kannt werden kann und tatsächlich auch gar nicht durch ""
geführt worden ist. So hat die Praxis z. B., obwohl sie sich
auch hiefür
auf keine ausdrückliche Norm stützen konnte,
anerkannt, dass eine Pfandverwertungsbetreibung nicht
möglich ist, wenn sich der Pfandgegenstand nicht in der
Schweiz befindet
und dass der Schuldner gegenüber der
Betreibung für Verlustforderungen
aus einem im Aus-
land über ihn durchgeführten Konkurse die Einrede des
Art. 265 SchKG nicht erheben kann. Ferner liegt auf der
Hand, dass die Vorschriften über die öffentlichrechtlichen
Fo gen der Betreibung
und des Konkurses auf Ausländer
keine Anwendung finden können. Alles Fälle, aus denen
erhellt, dass der Einfluss des Domizils
und der Nationali-
tät des Schuldners auf die Anwendbarkeit des Gesetzes
nicht nach einem allgemeinen Prinzipe
bestimmt werden
kann. sondern für jede einze1ne Vorschrift nach Massgabe
ihres
Inhalts und Zwecks besonders festgestellt werden
muss.
Nun
kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass derl
dem Art. .93 zu Grunde liegende Z w eck g e dan k e
für die Beschränkung der Geltung desselben auf
im Inland
wohnhafte Schuldner spricht. Denn
der Grund der hier
aufgestellten Pfändungsbeschränkung(wie übrigens auch
der Mehrzahl der im Art. 92 normierten.)kann nur in dem
Interesse liegen, welches der Staat daran hat, dem Schuld-
' .
... Ges.-Ausg. 37 I N" 7i.
68 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
ner die Fortsetzung seiner Existenz aus eigenen Kräften
zu ermöglichen und zu verhüten, dass er der öffentlichen
Unterstützung zur Last fällt. Dieses Motiv trifft aber of-
fenbar
nur in Bezug auf die eigenen Gebietsangehörigen
zu.
An dem Schutze des im Auslande, ausserhalb der
schweizerischen Rechtsgemeinschaft wohnhaften
Schuld-
ners und an der Verminderung der einem ausländischen
Gemeinwesen erwachsenden
Unterstützungsl,eten hatte
Uer schweizerische Gesetzgeber kein Interesse atsächlich
hat denn auch das Bundesgericht von diesen Erwägungen
ausgehend bereits in einem späteren Entscheide
(AS
Sep.-Ausg. U N°
42 ) erklärt, dass die in Art. 92 Ziff. 3
statuierte Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung not-
wendigen Werkzeuge, Instrumente und Bücher nur dem
inländischen Schuldner zu Gute komme, sodass die An-
wendung desselben Prinzips auf die Lohnpfändung
nur
als konsequente Weiterentwicklung einer bereits beste-
henden
Praxis erscheint.
Zu demselben Schlusse führt aber auch die Rücksicht
auf den I n hai t der V 0 1 S ehr i f t sei b s t. Denn
wenn dieselbe Lohnguthaben, Gehalte
und Diensteinkom-
men insoweit als unpfändbar erklärt, als sie dem Schuld-
ner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind ,
so setzt sie damit eine amtliche Untersuchung über die
Familien-
und Verdienstverhältnisse des Schuldners vor-
aus.
Das Betreibungsamt sqll und darf nicht einfach auf
die Angaben des Schuldners abstellen, sondern von Amtes
wegen ermitteln, was dieser verdient und wieviel er zur
Bestreitung seines Unterhaltes notwendig bedarf. Eine
solche Untersuchung ist aber nur dann möglich. wenn der
Schuldner unter der Jurisdiktionsgewalt der inländischen
Vollstreckungsbehörden steht.
Zur Einholung amtlicher
Berichte bei den Behörden eines andern Staates fehlen dem
Betreibungsamte sowohl die Kompetenz als die Mitte1.
Geht man hicvon aus, so ergibt sich aber daraus ohne
weiteres, dass
das Betreibungsamt Zürich 6 dem Begehren
des Arrestschuldners Gerber
um teilwtise Befreiung der
und Konkurskammer. N° 12. 69
arrestierten Forderung aus dem Beschlage nicht entspre-
chen durfte.
Denn ein anderer Grund, welcher der Be-
schlagnahme entgegenstände, als die Vorschrift des Art. 93
ist vom Schuldner nicht geltend gemacht worden und au.ch
2weifellos nicht vorhanden. Der Rekurs ist daher gutzu-
heissen, ohne dass es des Eintretens auf die übrigen vom
Rekurrenten gegen die angefochtene Verfügung erhobenen
Einwendungen bedürfte.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die vom Betrei-
bungsamt Zürich 6 am 20. November 1913 getroffene
Rektifikation des Arrestvollzuges vom 24. Oktober
1913 aufgehoben.
12. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. Graa.
Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, die Konkurs-
dividende auszuzahlen, ist Beschwerde zulässig. -Art. 264
SchKG: Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende.
Verzicht hierauf durch Vereinbarung mit einem Masse-
schuldner ,
A. -Der Rekurrentin Frau M. Graa-Christen im Dür-
ren ast bei Thun fiel nach der rechtskräftigen Verteilungs-
liste im Konkurse ihres Ehemannes eine Konkursdivi-
dende zu, die
nach Abzug des Preises von ersteigerten
Gegenständen
1340 Fr. 12 Cts. betrug. Für diesen Betrag
leitete die Rekurrentin gegen den Konkursverwalter,
Notar A. Rieder im Gstaad zu Saanen, die Betreibung ein,
nachdem sie ihn erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte.
Der Konkursverwalter erhob jedoch Rechtsvorschlag.
Am 27. November 1913 verfügte die obere Aufsichts-
behörde des
Kantons Bern u. a., Konkursverwalter Rieder
habe sofort den Schlussbericht und die Quittung für die
Barzahlung der Dividende
an die Rekurrentin beizu-