Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
zu betrachten, sondern zusammen mit derj,enigen des:.
Konkursbeamten, soweit sich diese auf die Tätigkeit der
Konkursverwaltung bezieht. Dies hat zur Folge, dass,
der Rekurrent für die Verrichtungen der Konkursver-
waltung,
auf die sich die gestrichenen Posten beziehen,
keine besondere
Vergütung beanspruchen darf, soweit
dafür in der Rechnung des Konkursbeamten schon die'
volle nach dem Tarif zulässige Entschädigung enthalten
ist. Insoweit muss er sich vielmehr seiner Mitwirkung
gemäss
mit dem Konkursbeamten in die die sem
zugesprochene Vergütung teilen.
Nun steht fest, dass eine Vergütung nach Art. 50 des
Tarifs für solche
Verrichtungen nicht zulässig ist, für die
der Tarif eine besondere Gebühr vorgesehen
hat (AS Sep.-
Ausg. 12 N° 38 ). Wenn daher die vom Konkursbeamten
für die Steigerung berechneten Gebühren nicht weniger
betragen, als was der Konkursverwaltung im ganzen
nach
Art. 18 des Tarifs zukommt, so kann der Rekurrent
für seine Mithilfe bei der Steigerung nicht noch eine
besondere Entschädigung verlangen. Soweit sich so-
dann der Rekurrent und der Konkursbeamte mit der
Einschreibung
und Prüfung der Konkurseingaben, der
Entwerfung
und Auflegung des' Kollokationsplanes be-
schäftigten, durften sie für ihre Tätigkeit lediglich
soviel
mal 40 Rp. beziehen als Konkurseingaben ge-
macht wurden (Art. 43 GebT). Nachdem der Konkurs-
beamte für Einschrieb und Prüfung von 23 Forde-
rungseingaben bereits je 50 (statt 40) Rp. berechnet
hatte, war es daher nicht zulässig, dass der Konkurs-
beamte und der Rekurrent, jeder für sich, ausserdem
für die dem Entscheid über die Anerkennung der Konkurs-
forderungen gewidmeten Sitzungen noch
je 5 Fr. verrech-
neten. Ebenso kann für die Sitzung, in der die Schluss-
rechnung genehmigt wurde, nicht neben
der Gebühr des,
Art. 19 GebT ein Sitzungsgeld beansprucht werden.
Zudem mag bemerkt werden, dass Art. 42 GebT für
Ges.-Ausg. 35 I S. 616 f.
und Konkurskammer. NO 9.
die Leitung einer Gläubigerversammlung, i n beg r i f -
f e n B e r ich t e r s tat tun g , eine Gebühr von
10 Fr. vorsieht und dass daher der Rekurrent neben der
vom Konkursbeamten für die zweite Gläubigerver-
sammlung angesetzten Gebühr von 10
Fr. nicht für die
Berichterstattung 5
Fr. hätte verrechnen dürfen.
Ob und inwieweit nun die Posten der Rechnung des
Rekurrenten, die
von der Vorinstanz gestrichen worden
sind, im einzelnen sich nach' dem Gebührentarif,
insbe-
sondere allenfalls nach Art. 50 rechtfertigen, kann das
Bundesgericht nicht entscheiden; sondern die Sache ist
zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese
hat die hiefür notwendigen Feststellungen vorzu-
nehmen und sodann im Sinne der hier ausgesprochenen
Rechtsauffassung ihre Entscbeidung
zu treffen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen ,dass die
Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
9. Entscheid vom 11. Februar 1914 i. S. Simmen.
Art. 177 SchKG: Demjenigen, dem eine Wechselforderung .
nach Art. 164 ff. OR vom 'Vechselnehmer, Aussteller oder
Indossatar abgetreten worden ist, steht das Recht zu, 'die
Einleitung derWechselbetreibung gegen den Wechselschuld-
ner zu verlangen.
A. -Der Rekurrent Anton Simmen, Wirt in Zürich I,
akzeptierte einen 'Vechsel im Betrage von Fr. 1000,
den Baumeister H. Frischknecht in Zürich an eigene
Ordre ausgestellt und auf ihn gezogen hatte. Die Urkunde
enthält alle wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen
Wechsels
im Sinne des Art. 722 OR. Durch schriftliche
ZessionserkJärungen wurde die 'Yechselforderung gegen
EntscheiduIlien der Schuldbetreibunil's-
den Rekurrenten von Frischknecht an G. Hauger in
Zürich und vom Zessionar sodann weiter an den Rekurs-
gegner J osef Isler abgetreten. Dieser verlangte am
31. Oktober 1913 vom Betreibungsamt Zürich I die
Einleitung der Wechselbetreibung gegen den Rekurrenten
für den Betrag des Wechsels und der entstandenen
Protestkosten. Er legte dabei den Wechsel sowie die
Abtretungserklärungen vor. Das Betreibungsamt wei-
gerte sich, dem Begehren Folge zu geben, weil der Rekurs-
gegner, wie es bemerkte, auf dem Wechsel weder als
Trassant noch als Indossant oder Remittent erscheint .
B. -Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde
mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen,
seinem Begehren
zu entsprechen. Er machte geltend :
Es könne kein Zweifel-daran bestehen, dass derjenige,
-dem ein Wechselgläubiger die Forderung aus dem
Wechsel abgetreten habe, dieselben Rechte aus dem
Wechsel wie der Zedent geltend machen könne. Im
Entscheid in Sachen Hug und Konsorten vom 19. Ok-
tober 1909 (AS 35 I S. 783 ) habe sich das Bundesgericht
zudem dahin ausgesprochen, dass für die Zulassung der
Wechselbetreibung nicht zu untersuchen sei, ob der
Gläubiger gegen den Schuldner-einen wechselmässigen
Anspruch habe, sondern dass es hiefür genüge, wenn
.zwischen
dem Wechsel und der betriebenen Person eine
Beziehung bestehe,
aus der di wechselmässige Verpflich-
tung möglicherweise abgeleitet werden könne.
Die obere Aufsichtsbehörde des
Kantons Zürich hiess
;durch
Entscheid vom 14. Januar 1914 die Beschwerde gut
und wies das Betreibungsamt an, unverzüglich die ver-
. langte Wechselbetreibung einzuleiten. Aus der Begründung
ist folgendes hervorzuheben: Allerdings lasse sich aus
dem Wechsel -für sich allein nicht herleiten, dass der
Rekursgegner legitimiert sei, ihn für sich geltend zu
-machen. Allein der Anspruch aus dem Wechsel könne
. auch durch gewöhnliche Abtretung übertragen werden
.. Sep.-Ausg. 12 Nr. 55 Erw. 2.
und Konkurskammer. NO 9.
und in einem solchen Falle sei der Zessionar berechtigt,
die Rechte des Zedenten aus dem Wechsel geltend zu
machen. Nach Art. 177 SchKG sei nicht bloss der, der
selbständige Rechte aus dem Wechsel erworben habe,
zur Anhebung der Wechselbetreibung legitimiert, sondern
jeder,
der seine Forderung auf einen Wechsel stütze.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die
verlangte Wechselbetreibung sei definitiv zu verweigern.
Er macht folgendes geltend: Dem Rekursgegner fehle
die Legitimation
zur Einleitung der Wechselbetreibung.
Nach
Art. 755 OR sei nur derjenige als Eigentümer eines
Wechsels legitimiert,
der durch eine zusammenhängende,
bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten
sich auszuweisen vermöge. Die Eigenschaft eines Wechsel-
gläubigers müsse
im Interesse des Verkehrs einwandfrei
aus der Wechselurkunde selbst hervorgehen. Der for-
male Anspruch
auf Wechselexekution lasse sich daher
durch Zession gar nicht übertragen. Das Bundesgericht
habe in einem Entscheide (AS 26 II S. 692) erklärt,
dass die Legitimation des Gläubigers in den wechsel-
rechtlichen
Formen hergestellt sein müsse.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Nach Art. 177 SchKG ist die Wechselbetreibung
dann zulässig, wenn die geltend gemachte Forderung
sich auf einen Wechsel gründet und der Schuldner der
Konkursbetreibung unterliegt. Dass die zweite Vor-
aussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist, ist nicht
bestritten. Vas die erste Voraussetzung betrifft, so hat
das Bundesgericht in feststehender Praxis angenommen,
dass sie
dann vorliege, wenn die Forderungsurkunde -
wenigstens äusserlich -
Ue wesentlichen Erfordernisse
des Wechsels im Sinne des Art. 722 oder 825 OR enthält
und vom zu betreibenden Schuldner unterzeichnet ist
oder sonst eine Beziehung zu diesem erkennen lässt,
AS 40 m -1914 4
50 Entscheidungen der Scholdbetreibnngs-und Kcnkorskammer.
aus der möglicherweise eine ihn treffende, wechselmässige
Verpflichtung abgeleitet werden
kann (AS Sep.-Ausg.
12 N° 55 und die dort zitierten Entscheide, 16 N° 30 ).
Somit ist ohne weiteres klar, dass im vorliegenden
Fall auch die erste erwähnte Voraussetzung für die
Bewilligung der Wechsel betreibung gegeben ist. Dies
wird denn auch vom Rekurrenten im Grunde gar nicht
bestritten. Er behauptet vielmehr, für die Zulässigkeit
der Wechselbetreibung sei noch erforderlich, dass die
Wechselgläubigerqualität des Betreibenden
aus der Vech-
selurkunde selbst hervorgehe und insbesondere der
Inhaber eines indossierten Wechsels sich durch Indossa-
ment nach Art. 755 OR als dessen Eigentümer legiti-
miere. Diese Auffassung
ist indessen vom Bundesgericht
schon
im Entscheide in Sachen Bollag vom 30, September
1902 (AS Sep.-Ausg.5 N° 51 ) als unrichtig bezeichnet
worden.
Es hat damals erklärt, dass es in dieser Beziehung
für die Bewilligung der Wechselbetreibung genüge,
wenn
der Wechselinhaber einen wechseImässigen An-
spruch geltend mache, und dass darüber, ob ihm ein
solcher Anspruch zustehe,
nur dnr Richter zu entscheiden
habe.
Nun kann im vorliegenden Falle dahingestellt
bleiben, ob
an diesem Satze ohne Einschränkung festzu-
halten sei und ob somit jeder Wechselinhaber ohne
weitere
Legitimation berechtigt sei, die Einleitung der
Wechselbetreibung w verlangen. Auf alle Fälle muss ihm
dieses Recht dann zustehen; wenn ihm die Wechsel-
forderung, wie hier,
nuch Art. 164 ff. OR von einern
Indossatar, vom WechseInehmer oder AussteUer abge-
treten worden ist; denn in diesem Falle besteht nach der
in der Literatur und der Rechtsprechung herrschenden
Auffassung
zweifdlos die Möglichkeit, dass er den
wechselmässigen Anspruch des Zedenten besitzt (vgl.
GRÜNHUT, Vechsdrecht II S. 150 N° 3, COSACK.
Handelsrecht 5. Aufl. S. 259 f. u. 274, Entsch. des ROHG
11 N° 85, des HG 33 S. 147), und dies muss unter allen
Ges.-Allsg. 35 I S. 783 f., 39 I S. 297 f. Erw. 2. - Id. 28 I S. 304 f.
Entscheidungen der Zivilkammern. N0 10.
Umständen für seine Legitimation zur Einleitung der
Betreibung genügen (vgl. JAEGER, Komm. Art. 178 N. 1).
Insbesondere
ist nicht einzusehen, wieso das Recht zur
Wechselbetreibung nicht ebensowohl wie andere Betrei-
bungsrechte mit der Zession der in Frage stehenden
Forderung sollte übertragen werden können.
Demnach hat die SchuIdbetreibungs-u. Konkurskammer
erkann t:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidungen der Zivilkammern. -Arröts
des sections civUes.
10. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Januar 19l4 i. S.
Starzenegger, Kläger, gegen Schelling, Beklagten.
Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge im Nachlass-
verfahren des Hauptschuldners.
A. -Am 25. Oktober 1910 gewährte die Spar-und
Leihkasse St. Margrethen, die sich seither mit der Rhein-
talischen Kreditanstalt Altstätten vereinigt hat, dem
PferdehändIer
Arnold Hörler gegen Hinterlage eines auf
der Liegenschaft seines Bruders Emil Hörler lastenden
Versicherungsbriefes von 7000 Fr. ein Darlehen von
7000 Fr., für das sich die Parteien zu verbürgen hatten.
Während der Kläger das ihm von der Bank vorgelegte
Formular einer Bürg-und Selbstzahlerschaftsverpflich-
tung für 7000 Fr. vorbehaltslos unterschrieb, gab der
Beklagte auf der Rückseite des Bürgsscheines am
2. November 1910 folgende Erklärung ab: Wegen aII-
zuschwacher Schrift auf vorstehender Seite ist Unter-
t zeichneter nicht im Stande , sie zu lesen. Wie mir er-
l) läutert wird, besitzt Arnold Hörler einen KaufschuId-