-380 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-und Konkurskammer.
j edes Mal, wenn der Vollzug eines Begehrens um Vor-
nahme einer Betreibungshandlung wegen Militärdienstes
des
Schuldr.ers nicht möglich ist, den Namen des Schuld-
n ers anzu
zeigen und sie zu ersuchen, dem Betreibungsamt
-offiziell Mitteilung zu machen, sobald der Schuldner aus
d em Dienst entlassen ist.
Es liegt alsdann der kantonalen
Militärbehörde ob, sich über die Entlassung der in
Betracht
k ommenden Truppeneinheiten beim Truppenkommando
zu erkundigen, falls sie nicht sonst davon unterrichtet ist.
Die Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt
hieraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie,
wie alle andern Betreibungskosten, auf den Schuldner
abwälzen kann (Art. 68 SchKG). Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Auf-
sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 1914 auf-
gehaben und das Betreibungsamt Arlesheim angewiesen,
.dem Pfändungsbegehren der Rekurrentin nach Entlassung
des Schuldners aus dem
.Militärdienst im Sinne der Motive
ohne weiteres
Folge zu geben.
E nt scheidungen der Zivilkammern. N° 71. 381
l:ntscheidungen der Zivilkammern. -Arrets
des seetions civiles.
71. Urteil der IL Zivilabteilung vom 17. September 1914 i. S.
Xonkursmasse Lang, Beklagte, gegen 'Ulmer . Enecht,
Klägerin.
Art. 288 SchKG. Verkauf des Wirtschaftsmobiliars und der
Kellervorräte seitens eines Wirtes an einen ihn dazu drän-
genden Gläubiger und ausschliessliche Verwendung des
Kaufpreises
zur Tilgung der Forderungen die ses Gläu-
bigers. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des Kaufver-
trages . .
A. -Die Klägerin und Berufungsbeklagte, bezw .
ihre Rechtsvorgängerin, die
Firma Ulmer-Hemmann,
war die Bierlieferan tin des
R. F. Lang, der am 15. März
. 1904 von der Aktiengesellschaft Hötel de Musique in
Bern das dortige
Cafe du Theätre gepachtet hatte. Die
Firma Ulmer-Hemmann hatte sich für. die Verpflich-
tungen des Lang aus dem Pachtvertrag solidarisch ver-
bÜrgt.
Der Betrieb des erwähnten Restaurants erwies
sich von Anfang an als unrentabel. Am 12.
Februar 1906
sah sich deshalb Lang genötigt, der Firma DImer-
Hemmann zur Sicherheit für ein Darlehen von 10,000
Franken sein gesamtes Wirtschaftsmobiliar abzutre-
ten ., wobei ihm unter Einräumnng eines Rückkaufs-
rechtes)) gestattet wurde, es als Mieter weiterzu-
benutzen. Einige Tage darauf gewährte die Schweize-
rische Volksbank dem Lang gegen Solidarbürgschaft
der Firma Ulmer-Hemmann ein Darlehen von ebenfalls
38Z
Entscheidungen
10,000 Fr., welches Lang zur Abzahlung desjenigen der
Firma Ulmer-Hemmann und zum Rückkauf seines
Mobiliars verwendete.
Am 31. März 1907 wurde zwischen Lang und der
Firma Ulmer-Hemmann zur Sicherung eines Darlehens
von 20,000 Fr. ein zweiter Kauf-, Rückkauf-und Miet-
vertrag abgeschlossen.
Am 31. März 1909 konnte Lang mittels eines bei der
Spar-und Leihkasse Bern aufgenommenen, wiederum
von Ulmer-Hemmann solidarisch verbürgten Darlehens
von
20,000 Fr. sein Mobiliar abermals zurückkaufen .
Am 1. Juni 1911 war die Klägerin als Rechlsnach-
folgerin der Firma Ulmer-Hemmann und als Solidar-
bürge genötigt, der Aktiengesellschaft HOtel de Musique
einen von Lang geschuldeten fälligen Mietzinsbetrag
von 6643
Fr. 15 Cts. zu bezahlen. Bei dieser Gelegenheit
übernahm sie
im Einverständnis mit der Vermieterin
sämtliche Rechte und Pflichten des Lang aus dem Miet-
vertrag, während Lang Untermieter wurde
und sich
verpflichtete, den Mietzins nunmehr in monatlichen
Ra-
ten von 1520 Fr. 85 Cts. zu bezahlen.
Kurze
Zeit darauf -der gen aue Zeitpunkt ergibt
sich nicht aus den Akten -verlangte die Klägerin,
dass
Lang ihr wiederum sein Wirtschaftsmobiliar ver-
kaufe
I). Lang sträubte sich zuerst, gab aber nach, als
die Klägerin
mit der Aufhebung des UntermieLver-
trages drohte.
Am 30. September 1911 kam daher ein
neuer
Kauf-und Mietvertrag I) zustande, wonach Lang
der Klägerin zum Preise von 42,000 Fr. einerseits sein
von den
Kontrahenten auf 34,141 Fr. 78 Cts. veran-
schlagtes Wirtschaftsmobiiar, anderseits seine
auf 9679
Franken 25 Cts. geschätzten Kellervorräte, abzüglich
eines kleinen Vorrates im Schatzungswerte von
1000 Fr.,
verkaufte I). Das Wirtschaflsmobiliar übernahm Lang
wiederum
als Mieter , die Kellervorräte dagegen er-
klärte die Klägerin zu Handen zu nehmen und li-
der Zivilkammern. N° 71.
quidieren. zu wollen. Der Mobiliarmietzins wurde
auf 5300 Fr. für das erste Jahr, 5000 Fr. für das zweite
Jahr, 4700 Fr. für das dritte Jahr, u. s. w., festgesetzt.
Mit dem
Kaufpreis wurden als rückständige Lokal-
miete für die Zeit bis 31. August 1911 10,926 Fr. 50 Cts.
( den von der Klägerin an die Aktiengesellschaft Hö-
tel de Musique bezahlten 6643 Fr. 15 Cts. nebst weitern
Fr. 35 Cts.) verrechnet , wozu im Vertrag be-
merkt wurde: Für die an den Kaufpreis verrechneten
I) Mietzinsforderungen von 10,926 Fr. 50 Cts. würde der
A.-G. UImer und Knecht statt des nun abgeschlos-
senen Kaufvertrages infolge Retentionsrecht der Zu-
griff auf die hievor bezeichneten Kaufsgegenstände
zugestanden haben. Den Rest im Betrage von
31,073 Fr.
50 Cts. erklärte Lang von der Käuferin
Aktiengesellschaft Ulmer und Knecht heute vollstän-
dig und zwar in barem Gelde ausbezahlt erhalten zu
haben. Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass
diese letzere Bemerkung der Wirklichkeit nicht
ent-
sprach. Tatsächlich wurde nämlich über die angegebene
Summe erst am 24. Januar 1912 abgerechnet. An die-
sem Tage wurden laut einem Nachtrag zum Kauf-
und Mietvertrag zunächst 4083 Fr. 40 Cts. zur Tilgung
der LokaImiete für die
Zeit vom 1. September bis 31.
Dezember
1911 (abzüglich einer von Lang am 14. De-
zember geleisteten Barzahlung von 2000 Fr.) verwen-
det; den Rest im Betrage von 26,990 Fr. 10 Cts. er-
klärte Lang wiederum heute in barem Gelde erhalten
zu haben. Auch diese letztere Bemerkung ent spricht
jedoch der Wirklichkeit nicht.
Der Betrag v on 26,990 Fr.
10 Cts. wurde zwar von der Klägeri n bezahlt, jedoch
nic
ht dem Lang, sondern, allerdings in dessen Gegen-
wart und mit seiner Zustimmung, dem Anwalt der
Klägerin, Fürsprech S., ausgehändigt. Letzterer zahlte
aus dem Geld auftragsgemäss folgende Schulden des
Lang:
Entscheidungen
an die Schweizerische Volksbank. Re-
stanz des Darlehens vom 19. Fe-
bruar 1906 ................. ;. Fr. 10,574
an die Spar-und Leihkasse Bern, Re-
stanz des Darlehens vom
Jahre 1909 9,080 2()
an die Klägerin selbst, als Abschlags-
zahlung
an den Mobiliarmietzins und
verschiedene Darlehen im
Gesamt
betrage von 7850 Fr. 65 Cts.. . . . .. 7,335 9()
Zusammen Fr. 26,990 10-
Am 21. Oktober 1912 wurde über Lang der Konkurs
eröffnet. In diesem Konkurse machte die Klägerin,
unter Berufung auf den Vertrag vom 30. September
1911, an den in diesem Vertrag aufgeführten Gegen-
ständen, soweit diese. noch vorhanden waren, einen
Eigentumsanspruch geltend, wogegen die Konkursver-
waltung sich auf Art.
202 alt OR und 288 SchKG be.
rief. Die Parteien sind darüber einig, dass an Stelle
jener Gegenstände deren Steigerungserlös im Betrage
von 35,000 Fr., die bei der Schweizerischen Volksbank
zu Handen wes Rechtens deponiert sind, treten soll.
E. -Durch Urteil vom 10. Juni 1914 hat der Appel-
lationshof des
Kantons Bern 'das von der Klägerin
gestellte Rechtsbegehren, sie sei zum Bezug des erwähn-
ten Steigerungserlöses nebst Zins, abzüglich 2123 Fr.
60 Cts. für leere Flaschen und offene Weine, zu er-
mächtigen, mit wesentlich folgender Motivierung gut-
geheissen :
Die Einrede der Beklagten, dass das Eigentum an den
KeIl e r vor rät endeshalb nicht auf die Klägerin
übergegangen sei, weil in Bezug auf diese Kellervorräte
keine Besitzübertragung im
Sinne des Art. 202 Abs. 1
alt OR stattgefunden habe, sei unbegründet; denn aUI
den Zeugenaussagen ergebe sich, dass eine Besitzes-
übergabe durch
constitutum possessorium tatsächlich
stattgefunden habe
..... (wird näher ausgeführt). Der
Beweis einer Benachteiligungsabsicht im Sinne des Art .
der Zivilkammern. N° 71.
202 Abs. 2 alt OR sodann sei nicht erbracht .....
(wird ebenfalls näher ausgeführt). Die weitere
Frage,
ob der Vertrag vom 30. September 1911 auf Grund
des
Art. 288 SchKG anfechtbar sei, zerfalle in die drei
Unterfragen :
a) ob jener Vertrag sich als eine Rechtshandlung
qualifiziere; .
b) ob der Schuldner diese Rechtshandlung In der
Absicht vorgenommen habe, seine Gläubiger zu be-
nachteiligen oder einzelne unter ihnen zu begünstigen;
e) ob diese Absicht für den Gegenkontrahenten er-
kennbar gewesen sei. .
Die erste dieser drei Unterfragen sei zu bejahen, die
beiden anderen dagegen zu verneinen.
Obschon Lang
selber als Zeuge seine finanzielle Lage im Jahre 1911
als eine schlechte bezeichnet, und seine Ehefrau in
dem-
selben Sinne ausgesagt habe, gehe doch aus der vom
Gericht eingeholten Expertise
in dieser Beziehung-
nicht hervor, dass die Situation Langs eine so ungün-
stige
war. Der Sachverständige stelle tatsächlich fest,
dass die Bilanz Langs auf
- Oktober 1911 eine Unter-
bilanz von 30,564 Fr. 55 Cts. erzeigte, aber er stelle
unter die Passiven einen Posten von 30,000 Fr. ein be-
treffend die Erbschaft Haller und einen Kreditoren ..
posten von 30,755 Fr. 69 Cts. Nun sei aber der Posten
Erbschaft Haller wahrscheinlich identisch mit der
Frauengutsforderung der Frau Lang-Haller, und unter
den Gläubigern, welche in der Bilanz mit 30,755 Fr.
69 Cts. vertreten seien, stehe die Klägerin allein
mit
20,230 Fr. 55 Cts. zu Buch. Daraus sei der Schluss statt-
haft, dass die Klägerin die Hauptgläubigerin Langs war,
neben der die übrigen nach den Geschäftsbüchern
nicht
stark ins Gewicht fielen. Sehe man von der Forde-
rung der
Frau Lang ab, so habe sich die finanzielle Lage
ihres Gatten am 1.
Oktober 1911 so ziemlich im Gleich-
gewicht befunden. Im Allgemeinen werde ja die Frauen ..
gutsforderung vom Ehemann nicht als eine gewöhnliche
Entscheidungen
Forderung angesehen in den gegenseitigen Beziehungen
der Ehegatten nach innen.
Lang habe demnach hoffen
dürfen, sich über Wasser halten zu können,
und es sei
deshalb nicht wahrscheinlich, dass er bei Abschluss des
Kaufsgeschäftes vom
30. September 1911 daran .dachte,
er erde dadnrch seine Gläubiger benachteiligen oder
gnwlsse unter Ihnen zum Nachteil der anderen begün-
tIgen. Noch im Besitze unproduktiver Vermögensob-
Jente habe er diese flüssig zu machen gesucht, um den
WIrtschaftsbetrieb fortführen zu können. Aber selbst
angenommen,
Lang habe mit der Absicht, seine Gläu-
biger z.u benachteiligen, bezw. einzelne Gläubiger zum
Nachteil anderer zu begünstigen, den Kauf-und Miet-
vertrag vom 30. September 1911 mit der Klägerin ab-
geschlossen, so müsse man dennoch dafür halten, diese
Absicht sei für letztere nicht erkenn
bar gewesen. Der
Znveck . des Kaufe:: habe darin bestanden, dem Lang
die Mittel zu verschaffen, sich aus der finanziellen
Klemme zu ziehen, und schIiessIich verdanke es der
Gemeinschuldner diesem Rechtsgeschäfte, wenn
er sich
noch über ein
Jahr -bis zum 21. Oktober 1912
über Wasser halten konnte. Die Wirkung des Kaufver-
trages sei die Umwandlung eines unproduktiven
Akti-
vuns in Betriebskapital. Die KIägerin habe sich umso
wenIger über eine fraudulöse Absicht Langs Rechen-
schaft geben können, als dieser bis zu jener
Zeit sozu-
sagen nie betrieben worden war.
Im Tatbestand des Urteils
ist über die Abrechnung
vom 24.
Januar 1912 nichts enthalten. Die oben sub A
angeführten Tatsachen ergeben sich aber zum Teil
aus den von den Parteien produzierten Urkunden zum
Teil aus
Behauptungen der Beklagten, die von de; KIä-
gerin nicht bestritten wurden.
C. -Gegen das angeführte Urteil hat die Beklagte
rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.
der Zivilkammern. N° 71.
Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Be-
stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Auf den Standpunkt der Beklagten, dass das
Eigentum an den
Keil e r vor rät e n (im Gegensatz
zu demjenigen an dem Wir t s c h a f t s mob i 1 i a r)
deshalb nicht auf die Klägerin übergegangen sei, weil
in Bezug auf diese Kellervorräte keine Besitzübertra-
gung im Sinne des Art.
202 Abs. 1 alt OR stattgefun-
den habe,
braucht dann nicht eingetreten zu werden,
wenn sich schon aus Art. 288 SchKG die Abweisung
der Klage ergibt. Desgleichen
braucht in diesem Fall
auch das Verhältnis zwischen der paulianischen Anfech-
tung einerseits und der Einrede aus Art. 202 Ab s. 2 alt
OR anderseits, sowie die Frage, ob die letztere Einrede
von der Beklagten
überhaupt erhoben worden sei, nicht
erörtert zu werden.
Es empfiehlt sich daher, im Gegen-
satz zur Vorinstanz vor allem die aus Art. 288 SchKG
abgeleitete Einrede der Beklagten zu beurteilen.
- -Die erste der Voraussetzungen der Anwendbar-
keit des Art.
288,-wie überhaupt der Art. 285 ff. SchKG,
besteht darin, dass durch die angefochtene Rechts-
handlung die Konkursmasse
tat s ä chi ich g e-
sc h ä d i g t, bezw. einzelne Gläubiger zum Nachteil
anderer
tat s ä chi ich beg ü n s t i g t worden sind.
Erst wenn feststeht, dass diese, im Gesetz allerdings
nicht ausdrücklich formulierte, jedoch selbstverständ-
liche Voraussetzung erfüllt ist, fragt es sich weiter,
ob die Beteiligten diese Schädigung, bezw. Begünsti-
gung b e a b s
ich t i g t e n oder doch vor aus s e-
h e n mussten.
Die hienach in erster Linie zu entscheidende, von der
Vorinstanz übergangene Frage nach der tatsächlichen
Schädigung der Masse, bezw. nach der tatsächlichen
Begünstigung der Klägerin müsste, wenn
nur die im
AS .w 111 -1914
388 ,
Entscheidungen
vorliegenden Urteil festgestellten Tatsachen berück-
sichtigt würden, verneint werden. Denn einerseits
ist
nicht behauptet worden und auch auf Grund der Akten
nicht anzunehmen, dass
der im Kauf-und Mietver-
trag vom 30. September 1911 fentgesetzte Kaufpreis I)
von 42,000 Fr. in einem irgendwie erheblichen Miss-
verhältnis zum wirklichen
Werte des Kaufobjektes I)
gestanden habe; anderseits aber würden, wenn der vor-
instanzliehe
Tatbestand vollständig wäre, der Zweck
und auch die Wirkung des Vertrages darin bestanden
haben, dem
Verkäufer) das für denWeiterbetrieb der
Wirts aft nönige Betriebskapital zu verschaffen, da ja .
der grosste Tell des Kaufpreises ), nämlich ein Betrag
von 31,073 Fr. 50 Cts., dem Verkäufer) sofort voll-
ständig
und zwar im -barem Gelde ausbezahlt ) worden
äre. Erschiene es nun auch nicht ganz zutreffend, in
emem solchen
Falle von der Umwanlung eines un-
produktiven Aktivums in Betriebskapital ), bezw. von
der
Flüssigmachung unproduktiver Vermögenswerte )
zu sprechen, wie
es die Vorinstanz tut (weil das Wirt-
schaftsmo,biliar und die Kellervorräte, solange sie dem
Wirt gehörten, dieser also für das Mobiliar keinen Miet-
zins
zu zahlen hatte und den Erlös der Weine für'
sich behalten konnte, gewiss keine ( unproduktive Werte)
d.arstenlten), . so würde doch immerhin die Ersetzung
emes mvestIerten durch ein völlig liquides Aktivum
vorgelegen haben, was an sich noch keine Schädigung
der Masse
bedeutet haben würde.
Aus den
Akten ergibt sich nun aber, dass tatsäch-
linh jene 31,07 Fr. 50 Cts. dem Verkäufer) Lang'
mcht sofort m bar a usbezahlt) worden sind, und
dass auch die am 24. Januar 1912 in Gegenwart des
Lang dem Fürsprech S. ausbezahlten 26,990 Fr. 10 Cts.
keinen Augenblick zur freien Verfügung des Lang ge-
standen haben, sondern dass S. im voraus angewiesen
worden war, daraus zwei von
der Klägerin verbürgte
alte Schulden des Lang, sowie eine von diesem gegen-
der Zi vilkammern. N° 71. 89
über der Klägerin selbst eingegangene Sch uld zu tilgen.
Insoweit also in dem vorinstanzlichen
Urteil die tat-
sächliche Feststellung zu erblicken sein sollte, dass
Lang die 31,073 Fr. 50 Cts. am 30. September 1911
wirklich behändigt habe, müsste diese Feststellung als
akten widrig erklärt werden. Wird dagegen
angenom-
men, die Vorinstanz habe die Frage, wann
und unter
welchen
Umständen jene Summe ausbezahlt worden
sei, als unerheblich
betrachtet und aus die sem Grullde
darüber nichts festgestellt, so ist es Sache des Bundes-
gerichts, den kantonalen
Tatbestand in der angegebe-
nen
Richtung zu ergänzen, da dies ohne weiteres auf
Grund der Akten geschehen kann. In beiden Fällen
ist somit davon auszugehen, dass Lang von dem Kauf-
preis) von 42,000 Fr. nicht nur, wie es im Kaufver-
trag) heisst, einen Betrag von 10,926 Fr. 50 Cts., son-
dern
überhaupt a 11 e s zur Tilgung sol c her Schul-
den verwendet hat und zu verwenden gezwungen war,
die entweder von der Klägerin
verbürgt oder direkt ihr
gegenüber
kontrahiert worden waren. Alsdann aber l ann
die Frage, ob die Konkursmasse geschädigt worden sei,
nicht deshalb
verneint werden, weil der Kauf-und Miet-
vertrag) vom 30. September 1911 an sich noch keine sol-
che Schädigung bewirkt habe. Nach feststehender Praxis
(vergl. JAEGER, Anm. 3 zu Art. 288, S. 387 i. d. M. und
BGE 39 11 S. 375 ff. Erw. 4 ) genügt für die Anfechtbar-
keit einer Rechtshandlung auch ein bloss
mittelbarer Zu-
sammenhang mit der tatsächlich eingetretenen Schädi-
gung der Konkursmasse, sofern jene Rechtshandlung
die
Vorau?setzung für diese Schädigung bildete und die
beteiligten Personen sich des Zusammenhangs zwischen
beidenbewusst waren oder bewusst sein mussten. Im
vorliegeden Falle hat nun aber tatsächlich nur der Kauf-
vertrag) vom
30. September 1911 dem Gemeinschuldner
es ermöglicht, die verhältnismässig hohe
Summe von
31,073 Fr. 50 Cts. zur Befriedigung der Klägerin und
p.-Ausg. 18 S. 231 11.
Entscheidungen
zu ihrer Befreiung von Bürgschaftsschulden zu verwen-
den j denn, dass Laag damals zum mindesten über
keine andern f I ü s si gen Vermögenswerte von Belang
mehr verfügte. ist unbestritten und ergibt sich übrigens
gerade aus dem angefochtenen Vertrag. durch welchen
der Genannte das Letzte veräusst'rte. dessen ein Wirt
sich zu
entledigen pflegt: sein Wirtschaftsmobiliar und
seine Kelkrvorräte. Was aber das Bewusstsein von dem
Zusammenhang zwischen dem (( Kaufvertrag und der
Verwendung des Kaufpreises
zur Befriedigung, bezw.
Befreiung der Klägerin betrifft. so
kann keinem Zweifel
unterliegen, dass dieses Bewusstsein bei bei den Kontra-
henten vorhanden
war; denn einerseits ist nicht er-
sichtlich, welches Interesse die Klägerin an der Erwer-
bung des Wirtschaftsmobiliars und gar der Kellervor-
räte gehabt haben würde, wenn sie deren vollen Ge-
genwert in bar zu zahlen gehabt hätte, anderseits aber
ist klar, dass Lang am 30. September 1911 für die ihm
feststehendermassen damals
ni c h t bezahlte Kauf-
preisrestanz von über 30,000 Fr. nicht quittiert haben
würde, wenn nicht von vornherein abgemacht gewesen
wäre, dass der gesamte
Kaufpreis zur Befriedigung
der Klägerin für ihre Forderungen, bezw.
zu ihrer Be-
freiung von ihren Bürgschaften bestimmt sei. Diese
Absicht der ausschliesslichen Verwendung des
Kauf-
preises
zu Gunsten der Klägerin war dermassen aus-
geprägt und bildete so sehr die Richtschnur für das
ganze weitere Verhalten der Kontrahenten, dass diese
mit der Abrechnung sogar zuwarteten, bis die unge-
deckten Forderungen der Klägerin an Lang zusammen
mit den von ihr verbürgten Bankschulden auch wirk-
lich den vollen Betrag der Kaufpreisrestanz erreich-
ten Weil dies erst Anfangs 1912 der Fall war, nach-
dem vom
30. September bis 31. Dezember 1911 noch
4562 Fr. 55 Cts. an Lokalrniete und 1324 Fr. 95 Cts.
an MobiIiarmietzins aufgelaufen waren. wurde die
Abrechnung
erst im Januar 1912 vorgenommen und
der ZivUkammem. N° 71.
dadurch verhindert. dass auch nur ein einziger Franken
anders als im Interesse der Klägerin verwendet werde.
Der
Zusammenhang zwischen dem Kauf-und Miet-
vertrag
vom 30. September 1911 einerseits und der
am 24. Januar 1912 bewerkstelligten nahezu vollstän-
digen Befriedigung der Klägerin für ihre
eigene F?r-
derunger.. sowie ihrer Befreiung von der durch SIe eIn-
gegangenen Bürgschaften anderneits ist somit vor?an-
den, und es haben sich auch dIe Kontrahenten uber
diesen
Zusammenhang sehr wohl Rechenschaft gegeben.
Sind aber darnach bei der Frage, ob die
Konnurs
masse geschädigt worden sei, nicht nur die Wirkungen
des
Kauf-und Mietvertrages vom 30. September
1911 als solchen, sondern namentlich auch diejenigen
der am 24.
Januar 1912 vorgenommen Abrechnung zu
berücksichtigen, so bedarf es keiner Ausführung, dass
die Konkursmasse tatsächslich geschädigt worden
ist;
denn durch jene Rechtshandlungen ist ihr der volle
Gegenwert des Wirtschaftsmobiliars
und der Kellervor-
räte, also ein Betrag von angefähr 40,000 Fr., entzogen
worden.
3. -Bei der weitem Frage, ob diese Schädigung der
Masse, bezw. die ihr entsprechende Begünstigung der
Klägerin
be a b si c h t i g t gewesen sei, ist insnfern
zwischen den beiden Kontrahenten zu unterscheIden.
als angenommen werden kann, dass für
.en .Gemein-
schuldner Lang die Begünstigung deo" Klagenn wohl
nicht Selbstzweck war, da sein Hauptgläubiger, der
dadurch voraussichtlich in erster
Linie geschädigt
wurde, seine eigene Ehefrau war.
Es ergibt sich denn
auch aus den Akten, dass
nicht er jene Begünstigung
vorgeschlagen
hatte, sondern dass sie ih von der
Klägerin, die
mit der Aufhebung des Mletventrages
drohte, aufgezwungen worden ist. Indessen genunt s
für die Annahme einer Schädigungs-, bezw. BegunstI-
gungsabsicht im Sinne des Art. 288 SchKG. wenn dnr
Gemeinschuldner wusste oder wissen musste, dass dIe
Ent scheidungen
betreffende Rechtshandlung eine Schädigung der Masse,
bezw. eine Begünstigung einzelner Gläubiger herbeiführen
werde oder herbeiführen
könne. Diese Voraussetzung aber
trifft im vorliegenden Falle zu. Sowohl Lang persönlich als
seine
Ehefrau haben in ihren,vom kantonalen Richter
nicht beanstandeten Zeugenaussagen die in der Haupt-
verteidigung aufgestellte Behauptung, dass Lang tatsäch-
lich schon im Frühj alu 1911 insolvent war und dass
jedenfalls im
Se p t e m be r 1911 bereits auch eine
Unterbilanz bestand,
bestätigt. Das Letztere ergibt siCh
auch aus dem bei den Akten liegenden, von d('r Vor-
instanz selber als massgebend betrachteten Experten-
gutachten, wonach die Unterbilanz sogar volle 30,000
Franken betrug. Es besteht nämlich kein Grund, bei
der Frage, ob Lang überschuldet war, die
unter den Pas-
siven figurierende Frauengutsforderung von ebenfalls
30,000 Fr. nicht mitzurechnen; denn im Konkurse hat
die Ehefrau zum mindesten ebensosehr wie die andern
Gläubiger (soweit sie nämlich nicht sogar privilegiert
ist) Anspruch auf verhältnismässige Befriedigung.
Desgleichen
ist auch nicht einzusehen, warum bei der
Frage, ob eine Unterbilanz vorhanden war, die
da-
maligen Forderungen der heutigen Klägerin nicht mit-
berücksichtigt werden sollten.
Bestand nämlich eine
Unterbilanz
untH der Voraussetzung, dass einerseits
die Forderungen der Klägerin
unter die Passiven, ander-
seits das Wirtschaftsmobiliar
und die Kellervorräte
unter die Aktiven gestellt wurden, so blieb diese Unter-
bilanz genau die gleiche, wenn die Forderungen der
Klägerin
mit dem entsprechenden Teil des ( Kauf-
preises für Mobiliar und Vorräte verrechnet wurden,
wie dies, teils schon
am 30. September 1911, teils erst
am 24. Januar 1912, tatsächlich geschehen ist; ja das
Missverhältnis zwischen Aktiven und Passiven wurde
in diesem Falle
für die übrigen Gläubiger nur noch
grösser.
Übrigens war nach dem Expertengutachten
(wegen der Minderwertigkeit der unter den Aktiven
der ZivUkainmern. N° 71.
" 393
.: :figurierenden, zum Nominalwert eingesetzten Aktien
: der Kurhaus Schänzli -Aktiengesellschaft) die Über .
.
sohuldung Langs im Herbst 1911 sogar noch um einige
tausend Franken grösser, als jene 30,000 Fr. .
War somit 'Lang zur kritischen Zeit ,offenbar über.
schuldet, und wusste er dies oder musste er es wissen,
SO muste er sich auch darüber Rechenschaft geben" dass
die von der Klägerin ihm zugemutete
( Abtretung seines
gesamten Wirtschaftsmobiliars
und des grössten Teils
seiner Kellervorräte seinen übrigen Gläubigern
zum
Schaden gereichen werde. Eine Begünstigungsabsicht im
Sinne des Art. 288 SchKG war also auf seiner Seite
vorhanden.
4. -Noch deutlicher erhellt aus den Akten die Ab-
sicht der K 1 ä ger in, sich auf Kosten der übrigen
Gläubiger schadlos zu halten.
Ihr ganzes Verhalten
lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass sie die
missliche
Situation Langs mindestens ebensogut kannte,
witi dieser selbst. Dabei ist namentlich von Bedeutung,
dass
Lang schon wiederholt die Hülfe der Klägerin
hatte anrufen müssen und dass diese Hülfe ihm bereits
zweimal
nur gegen ( Abtretung seines Wirtschaftsmo-
biliars gewährt worden war; sodann, dass das Defizit,
statt allmählich amortisiert zu werden, im Gegenteil
immer grösser
wurde; weiterhin, dass beim Abschluss
des
Kauf-und Mietvertrages vom 30. September 1911
sogar die Aufnahme des in den frühem ( Abtretungs
verträgen enthaltenen ( Rückkaufsrechtes für über-
flüssig befu nden wurde (offenbar deshalb, weil nunmehr
jede Hoffnung auf eine Sanierung der Verhältnisse Langs
aufgegeb en worden war). Charakteristisch ist auch, dass
L ang nun nicht mehr, wie früher,
nur das Wirtschafts-
mobilia r, sonde
rn sogar den grössten Teil seiner Keller-
v orräte abt reten und sich dadurch eines fü r ihn sehr
wesentlichen Betriebsmittels entblössen
musste; ferner,
dass die
Klägerin schon im Juni desselben Jahres darauf
gehalten hatte, den v on Lang mit der Aktiengesellschaft
Entscheidungen
Hütel de Musique abgeschlossenen Mietvertrag auf sich
selbst übertragen zu lassen ; des weitern, dass
Lang sich
in dem Untermietvertrag verpflichten musste, den
Miet-
zins entgegen der Ortsübung monatlich und zwar prae-
numerando (jeweilen
auf den 5. des laufenden Monats)
zu entrichten, u.
s. w. -alles Umstände, die deutlich
darauf hinweisen, dass die Klägerin die schlechte
Ver-
mögenslage des nachmaligen Gemeinschuldners sehr wohl
kannte und gerade, weil sie sie kannte, auf dem Ver-
kauf) des Wirtschaftsmobiliars und der Kellervorräte
so hartnäckig bestand.
5. -
Da nach den vorstehenden Ausführungen die
Klage jedenfalls
gestützt auf Art. 288 SchKG abzuwei-
sen ist, bedarf es keiner
Untersuchung der Frage, ob
auch Art. 202 alt Oll zu diesem Resultate geführt
haben würde.
Ebensowenig bedarf es eines Eintrelens auf die Frage,
ob die Klägerin
kraft Ver m i e t e r r e t e n ti 0 n s I' e c h
t e s auf den Erlös des Wirtschaftsmobiliars oder einen
Teil davon
hätte Anspruch erheben können; denn im
vorliegenden Prozesse
hat sie ausdrücklich nur ihr ver-
meintliches E i gen turn s r e c. h tgeltend gemacht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des ber-
nischen Appellationshofes vom
10. Juni 1914 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
der Zivilkammern. N ° 72 .
72. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1914
i. S. Xramer, Beklagter,
gegen
Cohn . Xreh und Xonsorten, Kläger.
Anfechtung einer vom Gemeinschuldner unmittelbar vor Kon-
kursausbruch vorgenommenen, vom Angewiesenen eben-
falls noch
vor Konkursausbruch angenommenen, jedoch
erst nach Konkursausbruch honorierten Anweisung. Unan-
wendbarkeit des Art. 204 SchKG auf diesen Fall; Anwend-
barkeit des Art. 288 gegenüber dem über die Vermögenslage
des Anweisenden orientierten Anweisungsempfänger.
A. -Die Finna Wüthrich Ge in Herzogenbuchsee,
als deren Rechtsnachfolger der Beklagte den vorliegenden
Prozess führt, hatte eine unbestrittene, fällige Forderung
von
5800 Fr. an den Baumeister Fieber in Zürich. Am
17. September
1908 liess sie durch Rechtsanwalt W ...
in
Zürich auf Grund vorangegangener Wechselbetreibung
für jene Forderung das Konkursbegehren gegen Fieber
stellen. Am 25. September, als die Konkurseröffnung
unmittelbar bevorstand, stellte Fieber dem genannten
Rechtsanwalt eine zu Gunsten von Wüthrich.
Ge lau-
tende Anweisung auf die Leihkasse Neumünster im Be-
trage von 5925 Fr. ( jenen 5800 Fr. nebst Zinsen .und
Spesen) aus. Fieber
hatte bei der genannten Bank emen
Baukredit, der aber damals erschöpft war. Rechtsanwalt
W ... erhielt deshalb auf seine Anfrage bei der Leihkasse,
ob die Anweisung honoriert werde, vorderhand einen
abschlägigen Bescheid. Als ihr jedoch Fieber am
30. ep
tember neue Schatzungsscheine vorlegte, wonach der Ihm
gewährte Kredit sich
um 24,000 Fr., erhöhte, schrieb) die
Bank der Finna Wüthrich Cle, ohne Irgendwelche
Anzeige
an sie, Rechtsanwalt W ... oder Fieber, den
Betrag von 5925 Fr. guh, und zwar auf einem zu
diesem Zwecke angelegten Konto) (das jedoch bloss auf
einer freigebliebenen Stelle eines ältern Geschäntsbnches
angebracht wurde); gleichzeitig belastete) SIe dIesen