280 Entscheidungen
pour toucher sur le produit de l'actif la part correspon-
dant au montant de sa creance chirographaire. Des le
6 avril
1911 -date de la vente de l'immeuble -la
Banque, soit la Grande Brasserie et Beauregard subrogee
a ses droits, savait que la creance hypothecaire etait a
decouvert pour un montant de 19,385 fr. 90 et qne pour
cette somme elle participait au concordat comme crean-
eiere
chirographaire. Or acette date les deux dernieres
repartitions comportant au total 16,766 fr. 95 -somme
suffisante
pour assurer son egalite de traitement avec
les
autres- creanciers chirographaires -n'avaient pas
encore eu lieu. Si donc la demanderesse n'a pas touche
le dividende auquel elle avait droit dans la repartition
de
l'actif du recourant, cela provient de sa propre faute
et elle ne saurait faire-supporter les consequences de
cette negligence au defendeur qui, ayant execute le
concordat,
est delie de toute obligation a l'egard de l'en-
semble de ses creanciers.
Par ces motifs,
Le Tribunal federal
pro non c e :
Le recours est admis et l'arret attaque est reforme
en ce sens que les conclusions de la demande sont ecar-
tees
en leur entier.
der Zivilkammern. N° 51.
2 1
51. Urteil der II. Zivila.bteUung vom 10. Juni 1914 i. S.
Ehegatten Zimmerma.nn, Kläger, gegen Witwe Hupfer,
Beklagte.
Art. 265, 267 und 149 Abs. 4 SchKG. -Recht des Schuld-
ners, die Einrede aus Art. 265 noch im Aberkennungspro-
zesse, sei es erstmals zu erheben, sei es gegenüber dem
Rechtsöffnungsentscheid wiederaufzunehmen. Verpflich-
tung des Aberkennungsrichters, sie zu berücksichtigen. Art
und Weise der Berücksichtigung. -Anwendbarkeit der
Art. 265 und 149 Abs. 4 auch auf solche Forderungen, die
im Konkurse entweder nicht angemeldet, oder aber aus
irgend einem Grunde bei der Verteilung nicht berücksichtigt
worden waren (Art. 267).
A. -Der ..... Vater des klägerischen Ehemannes
hatte diesem am 1. Mai 1899 ein Darlehen von 4000 Mk.
und am 10. Juli gl. J. ein solches von 1200 Mk. ge-
währt. Für diese beiden Darlehen nebst Zins a 4 %
wurde am 1. Mai 1900 ein von bei den klägerischen
Ehegatten unterzeichneter neuer Schuldschein im Be-
trage von 5200 Mk. ausgestellt.
Am
5. Mai 1901 wurde an die erwähnte Schuld von
5200 Mk. ein Betrag von 3200 Mk. zurückbezahlt.
Am
15. Juli 1901 wurde über den klägerischen Ehe-
mann in Kreuzlingen der Konkurs eröffnet. In diesem
Konkurse meldete
Vater Zimmermann laut Auskunft
des Betreibungs-und Konkursamtes Kreuzlingen vom
12. Dezember 1906 eine Forderung von 4000 Mk. ge-
mäss Schuldschein vom 12. (recte 1.) Mai 1899) an, die
jedoch
im Kollokationsplan als nicht anerkannt auf-
geführt, eventuell durch Rückzug erledigt) und weder
in der Schlussrechnung noch in der Verteilungsliste
vor-
getragen wurde. Die klägerische Ehefrau erhielt für einen
Teil
ihrer FrauengutsforderungBefriedigung und erwirkte
am 17. Dezember 1901 vom Bezirksgericht Kreuzlingen
die
eheliche Gütertrennung) .....
Am 5. Februar 1910 hob Vater Zimmermann gegen
Entscheidungen
beide klägerischen Ehegatten Betreibung an, und zwar
u. a.
für:
Mark
2000 Restanz laut Schuldschein vom 1. Mai 1900
416 Zins a 4% von Mk. 5200 vom 1. Mai 1900 bis 1. Mai 1902
120 3000 ') 1. Mai 1902 .) 1. Mai 1903
540 2000 ') 1. Mai 1903 .) 1. Febr. 1916
51 200 .) 21.Aug.1903 .) 1.Febr. 1910
alles nebst Zinsen ,ll 5 % seit 1. Februar 1910.
Gegenüber dieser Betreibung, für die übrigens
nur
ein Zahlungsbefehl ausgefertigt wurde, trotzdem die
Betriebenen noch keinen gemeinsamen Vertreter hatten,
wurde von den klägerischen Ehegatten Rechtsvorschlag
erhoben. Ob im Rechtsvorschlag die Einrede des man-
gelnden neuen Vermögens (im Sinne des Art. 265 SchKG)
angekündigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich;
ebensowenig, ob sie in dem
darauf eingeleiteten Rechts-
öffnungsverfahren erhoben wurde. Die nachgesuchte
provisorische Rechtsöffnung wurde dem
betreibenden
Gläubiger am 14. März 1910 gestützt auf die vor-
gelegten Schuldscheine vom
- Mai 1900, 31. August
1903 und 1. Oktober 1903, in Anwendung von Art. 82
des Bundesgesetzes
über SCluJ,ldbetreibung und Kon-
kurs ohne weitere Motivierung bewilligt.
Darauf erfolgte am 16. März 1910 die Einreichung der
vorliegenden Aberkennungsklage, mit dem Antrag auf
Aufhebung des angeführten Rechtsöffnungsentschei
.) des und Aberkennung der in Betreibung gesetzten For-
') derung.
Am 18. März 1910 starb Vater Zimmermann unter Hin-
terlassung eines unangefochten gebliebenen Testaments
in welchem er seine Tochter, Wwe Hupfer, zu seine;
alleinigen Erbin eingesetzt und bemerkt hatte, sein Ver-
mögen bestehe zur Zeit in Forderungen an seine
beiden
Kinder (d. h. an den klägerischen Ehemann und
an Witwe Hupfer).
Gestützt auf dieses Testament hat Witwe Hupfer die
der Zivilkammern. N° 51.
Erbschaft angetreten und den Aberkennungsprozess als
Beklagte an Stelle ihres Vaters fort.gesetzt.
B. -Durch Urteil vom 24. Jum 1913 erkannte das
Kreisgericht
Uri : .
Die Aberkennungsklage wird abgeWIesen und der
Aberkennungsbeklagtschaft die in Erwägung G fest-
.) gesetzte Summe zugesprochen . ). ..
Die von dem Kläger vor Kreisgencht Un emgenom-
menen
Rechtsstandpunkte sind im Urteil olgender-
massen
zusammengefasst:
4. Zimmermann, Sohn könnte heute nicht mehr
belangt werden, indem die Darlehnnsschuld i on
.) kurse desselben nicht figuriere und em KonkunsIt konne
.) nicht belangt werden, wenn der Fordernde mcht zuvor
.) im beschleunigten Verfahren den Nachweis leiste, dass
.) der Konkursit zu neuem Vermögen gekommen se (Art.
265 des Sch. und K. Gesetzes). .
C. -Das angeführte Urteil des Kreisgerichts Un
ist am 12. November 1913 vom Obergericht des Kan-
tons Uri ohne jede Beifügung bestätigt worden: ,.
D. -Gegen das obergerichtliche Urteil haben dIe lager
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mIt dem
Antrag auf Gutheissung der Aberke?nungnklage, even-
tuell Rückweisung der Sache an dIe Vorm stanz .....
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
. . . .. 4. -In Bezug auf den Kapitalposten VOnl
2000 Mk., wie auch in Bezug auf die Zinsen dieses KanI
tals und der früher geschuldeten weiteren 3200 Mk., 1st
ein Unterschied zu machen zwischen der gegnn den
Ehemann und der gegen die Ehefrau ZImmer-
mann gerichteten Betreibung; denn nnmen des Eh e-
rn
an n s ist gestützt auf Art. 265 dIe Emre .e des
mangelnden neuen Vermögens erhoben worden, wahrend
die Ehe fra u diese Einrede nicht erhoben hat und, als
Nichtkonkursitin, auch nicht erheben k 0 n n t e.
Entscheidungen
Der kantonale Richter hat nun hinsichtlich der Ein-
rede aus
Art. 265 nicht nur keinen Unterschied zwischen
den beiden vorliegenden, übrigens unrichtigerweise (ent-
gegen der ausdrücklichen Vorschrift des
Art. 70 Abs. 2)
nur mitte1st ein es Zahlungsbefehls eingeleiteten Betrei-
bungen gemacht, sondern er hat jene, doch schon vor
der I. Instanz ausdrücklich erhobene Einrede, wenig-
stens
im rechtlichen Teile des Urteils, überhaupt mit
Stillschweigen übergangen.
In tatsächlicher Beziehung sodann fehlt eine Fest-
stellung darüber, und ist auch aus dem bei den Akten
liegenden Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 1910
nicht ersichtlich, ob die erwähnte Einrede schon im
Rechtsöffnungsverfahren erhoben, bezw. im Rechtsvor-
schlag angekündigt worden war, oder ob der klägerische
Ehemann überhaupt erst im Aberkennungsprozesse zu
erkennen gegeben
hat, dass er sie erheben wolle. Die
Einrede des mangelnden neuen Vermögens gehört näm-
lich (vgl. BGE 34 I N° 32 und 35 I N° 128 (Sep. A
11 N° 12 und 12 N° 61), sowie JAEGER, Anm. 10 zu
Art. 82) zu denjenigen Einreden, welche schon dem
Rechtsöffnungsbegehren entgegengehalten werden
kön-
nen, und sie sollte auch, weil mit ihr nicht die Forde-
rung selbst, sondern nur deren Voll strec kb arkei t
im Sinne des Art. 69 Ziff. 3 bestritten wird, bereits im
Rechtsvorschlag angekündigt,
und dadurch (vgl. JAEGER,
Anm. 2 Abs. 2 zu Art. 75)' der Gläubiger in die Lage
versetzt werden, sofort das in Art 265 Abs. 3 vorge-
sehene besondere Verfahren einzuleiten. Indessen muss,
da einerseits der Rechtsvorschlag nach Art. 75 nicht be-
gründet zu werden braucht, anderseits im summarischen
Verfahren (als welches
das Rechtsöffnungsverfahren sich
qualifiziert)
über die Einrede aus Art. 265 doch nicht
entschieden werden kann, dem Schuldner immerhin das
Recht zuerkannt werden, die Einrede des mangelnden
neuen Vermögens noch
im Aberkennungsprozesse,
sei es erstmals zu erheben, sei es gegenüber dem Rechts-
der Zivilkammern. N° 51.
öffnungsentscheid wiederaufzunehmen. Der sog. Aber-
kennungsprozess
ist nichts anderes als der in Art. 79
vorgesehene
ordentliche Prozess I), mit der einzigen
Modifikation,
das infolge der Erteilung der Rechtsöff-
nung die Parteirollen umgekehrt sind. Gleichwie es nun
zum Wesen des ordentlichen Prozesses gehört, dass darin
sümtliche zur Begründung des Rechtsvorschlags, d. h.
(nach Art. 69 Ziff. 3) zur Bestreitung der Forderung
oder ihrer E.x e q u i erb ar k e i t geeigneten Einreden, also
auch diejenige aus Art. 265 (vgl. JAEGER, Anm. 12 A d
zu Art. 69 und Anm. 8 zu Art. 265), erhoben werden
können, selbst wenn sie weder
im Rechtsvorschlag an-
gekündigt, noch im Rechtsöffnungsverfahren erhoben
worden waren,
so muss ihre Erhebung auch im Aber-
kennungsprozesse möglich sein. Allerdings wird in diesem
Prozesse,
der ja nicht im beschleunigten Verfahren
durchgeführt
zu werden braucht und pflegt, über die
Begründetheit der Einrede des mangelnden neuen Ver-
mögens meist nicht e nt s chi e den werden können.
Daraus folgt indessen nicht, dass der Aberkennungs-
richter diese Einrede einfach unberücksichtigt lassen
dürfe, wie dies
im vorliegenden Fall geschehen ist;
sondern der Schuldner hat ein unentziehbares Recht auf
Beurteilung seiner
Einrede durch den zuständigen Rich-
ter in dem durch das Bundesgesetz vorgeschriebenen
beschleunigten Verfahren.
Der Aberkennungsrichter hat
deshalb, sobald die Einrede aus Art. 265 ordnungs-
gemäss erhoben ist, sei es
von sich aus das im dritten
Absatz dieses Artikels vorgesehene beschleunigte Ver-
fahren einzuleiten, sei es -ob das eine oder andere,
hängt vom kantonalen Prozessrecht ab --den Gläubiger
auf dieses Verfahren
zu verweisen und den Prozess unter
Fristansetzung an den Gläubiger zu sistieren, oder end-
lich die Aberkennungsklage zur Zeih, d. h. hinsichtlich
der vorliegenden Betreibung, gutzuheissen und dem Gläu-
biger das weitere Vorgehen zu überlassen. Keinesfalls
dagegen
darf umgekehrt die Aberkennungsklage deshalb
Entscheidungen
abgewiesen werden, weil im Aberkennungsprozesse über
die Einrede aus Art. 265 ja doch nicht entschieden wer-
den
könne; denn dadurch würde der Schuldner seines
Rechtes auf Beurteilung dieser Einrede durch den zu-
ständigen
Richter überhaupt verlustig erklärt und die
Rechtswohltat des Art. 265 für ihn vereitelt.
Im vorliegenden Falle ist nun durch Abweisung der
Aberkennungsklage hinsichtlich des
aus der Zeit vor
dem Konkurs stammenden Schuldpostens von 2000 Mk.
dns Recnt des klägerischen Ehemanns auf Beurteilung
sell1er ElI1rede aus
Art. 265 in der Tat verletzt worden.
Darauf nämlich, dass die s. Z. von Vater Zimmermann
im Konkurse des Sohnes angemeldete Forderung von
4000 Mk. (in welchen 4000 Mk. die heute streitigen
2000 Mk. als inbegriffen gelten können) im Kollokations-
plan als nicht anerkannt) aufgeführt und dann auch
,-:eder in der Schlussrechnung noch in der Verteilungs-
lIste vorgetragen wurde, kommt hier deshalb nichts
an, weil nach Art. 267 die in Art. 265 vorgesehene
Beschränkung auch solche Forderungen beschlägt, welche
im
Konkurse überhaupt nicht angemeldet wurden, und
es sich natürlich ebenso mit denjenigen Forderungen
v erhalten muss, welche zwar angemeldet, jedoch (infolge
ichtanerkennnng im Kollokationsplan oder infolge
ell1es KollokatIOnsprozesses) bei der Verteilung
nicht
berücksichtigt worden sind, -da ja (vgl. JAEGER, Anm.
8 Abs. 5 zu
Art. 250) der Kollokationsplan jeweilen nur
für den betreffenden Konkurs verbindlich ist.
Die Berufung des klägerischen
Ehemanns ist daher
hinsichtlich des Postens von 2000 Mk. in dem Sinne
gutzuheissen, dass dieser Forderungsposten zur Z ei t,
d. h. mit Wirkung für die vorliegende Betreibung, aber-
k an n t, und dass es der Beklagten überlassen wird, nach
Anhebung einer neuen Betreibung das in Art. 265 Abs. 3
vorgesehene Verfahren einzuleiten.
Ausser dem
Kapitalbetrage von 2000 Mk. und aus
der Zivilkammern. N° 51.
demselben Grunde wie dieser sind zur Zeit auch abzu-
erkennen:
- die Zinsen von 5200 Mk. für die Zeit vom 1. Mai
1900 bis 5. Mai 1901, d. h. bis zur Rückzahlung der im
Schuldschein
vom 5. Mai 1901 erwähnten 3200 Mk. ;
- die
Zinsen von 2000 Mk. für die Zeit vom 5. Mai
bis 15.
Juli 1901.
Auch diese Zinsforderungen unterliegen der in Art.
265 vorgesehenen Beschränkung.
-
Eine weitere Folge des s. Z. über den kläge-
rischen
Ehemann durchgeführten Konkurses besteht in
der Unverzinslichkeit des Kapitalpostens von 2000 l 1k.
für die Zeit vom 15. Juli 1901 an, d. h. für die Zeit
nach Konkursausbruch. Ist auch aus der vorliegenden
Urteilsausfertigung
nicht ersichtlich, dass Zimmermann
sich bereits vor den
kantonalen Instanzen auf die Be-
stimmung des
Art. 149 Abs. 4 berufen habe, so steht
doch fest, dass er von Anfang an Aberkennung der
gesamten in Betreibung gesetzten Forderung verlangt
und dass er auch die Tatsache des in den Jahren 1901
und 1902 über ihn durchgeführten Konkurses, wiewohl
in erster Linie
zur Begründung seiner Einrede aus Art.
265, geltend gemacht hat. Dies genügte aber zur Ab-
weisung der erwähnten Zinsforderungen ; denn auch die
Einrede aus Art. 149 Abs. 4 kann nach Art. 267 einer
jeden aus der
Zeit vor dem Konkurs stammenden For-
derung entgegengehalten werden, gleichgültig ob der
betreffende Gläubiger
am Konkurs teilgenommen hat,
ob seine Forderung im Kollokationsplan anerkannt
wurde, wie ein allfälliger Kollokationsprozess ausge-
fallen ist, u.
s. w.
7. -..... Rein rechnerisch ist sodann zu Gunsten
beider Kläger noch die
Tatsache zu berücksichtigen,
dass von ihrer ursprünglichen
Schuld (5200 Mk.) laut
einer bei den Akten liegenden Quittung schon am 5. Mai
1901, also etwas mehr als zwei Monate vor Konkurs-
ausbruch, ein Betrag von 3200 Mk. abbezahlt worden
Entscheidungen
war. Die im vorliegenden Zahlungsbefehl geforderten
Zinsen von 5200 Mk. für die Zeit vom 1. Mai 1900 bis
-
Mai 1902 (zusammen 416 Mk.) sind daher hinsichtlich
des Teilbetrages von
3200 Mk. für die Zeit vom 5. Mai
1901 bis 1. Mai 1902 abzuerkennen, und zwar d e f i-
ni t j v nicht nur zu Gunsten der Ehefrau, sondern auch
zu Gunsten des Ehemanns. .
..... Endlich ist die Zinsberechnung der Gläubiger-
schaft dahin zu korrigieren, dass
..... di.e Betreibungs
zinsen
a 5% erst vom 5. Februar 1910, nicht schon
vom 1. Februar an berechnet werden dürfen.
Die in
Betreibung gesetzte Forderung ist somit gegen-
über dem klägerischen Ehemann:
a) definitiv abzuerkennen:
..... 2. für die Zinsen a 4 %
V011 3200 Mk. vom 5. Mai 1901 bis 1. Mai 1902,
von 2000 Mk. vom 15. Juli 1901 bis 1. Mai 1902,
von 3000 Mk. vom 1. Mai 1902 bis 1. Mai 1903,
von 2000 Mk. Vom 1. Mai 1903 bis 5. Februar 1910,
-
für die Zinsen a 5 % vom 1. bis 5. Februar 1910
ab sämtlichen geforderten Beträgen,
b) zur Zeit abzuerkennen:
-
für das geforderte Kapital von 2000 Mk.,
-
für die Zinsen a 4 %
von 5200 Mk. vom 1. Mai 1900 bis 5. Mai 1901,
von 2000 Mk. vom 5. Mai 1901 bis 15. Juli 1901.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des klägerischen Ehe man 11.S wi rd im
Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt.. ...
der Zivilkammern. N° 52.
-
Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juni 1914 i. S.
Leih-und Sparkasse Eschlikon, Klägerin,
gegen
Thurgauische Hypothekenbank, Beklagte.
Der Schuldner einer verpfändeten, auf den Nanen .ausgestell-
ten Obligation, der weder ein dnm Pfa laubIger vorge-
hendes Pfandrecht noch die GläubIgerqualItat geltend macht,
ist zur Anstellung der Widersnruchsklag nac Art. O.
u. H. SchKG und zur VindikatIon des TItels nIcht legltl
miert.
A -Am 30. Januar 1902 unterzeichnete F. Schild-
knenht in Eschlikon, gew. Verwalter der Leih-und Spar-
kasse daselbst, einen s. g.
Accept-Faustpfandvertra ge-
genüber der thurgauischen
Hypothekenbank, womit er
anerkannte, ein Darlehen von 40,000 Fr. erhalten. zu
haben, wofür er,
unter andern Titeln, folgende Obhga-
tionen der genannten Leih-und Sparkasse als Faustpfand
einsetzte:
N° 4595 auf Schildknecht .......... .
3971 ... , ....... .
4209 auf Frau SchiIdknecht-SchilIing
Diese Obligationen
haben folgende Formel:
( Leih-und Sparkasse Eschlikon.
( Obligation.
Fr. 8500
) 4500
3000
( (unter Garantie der Bürgergemeinde).
( Die Leih-und Sparkasse Eschlikon beurkundet von
Franken .,. .. verzinslich a . . . .. erhalten zu
haben. Der Inhaber sowohl als die Leih-und Sparknsse
wird jeder Zeit zu einer ..... Kündung berechtIgt.
Die Rückzahlung erfolgt an der Kassa gegen Abgabe
dieser Obligation.
Eschlikon, den .....
Der Verwalter.
(bei
N° 3971 der Kassier)
sig.
F. Schildknecht.
Am
Fusse: ( Der Vorweiser dieses Scheines wird als
rechtmässiger Eigentümer betrachtet.
Entscheidungen
Mit Zahlungsbefehl v 7 '
klagte den Schuldner S: dk ApfIl 19J3 betrieb die' Be-
ser Faustpfänder, Auf er necht
auf Verwertung die-
die provisorische
Recht , lgten Recntsvorschlag wurde
gerin die thurgauisch
;C; nung erteIlt, Worauf die Klä-
richt Frauenfeld lud e 't YP, othekenbank vor Bezirksge-
mI
(em Recht 1 h '
klagte sei pflichtig zu e
kl " snege ren, dIe Be-
Pfandrechtes,
der Kläg r , a ,n, unter Aberkennung ihres
tionen zu unbeschränkt:: EI,e obgenannte drei Ob liga-
, Die Beklagte bestritt d' :entu aushmzugeben,
eIne solche
Widerspruchs a eerechtJgun
g
der K!ägerin,
der
Eigentum noch Pf g zu erheben, da Ihr we-
zustehe; ev, trug sie a a ch an den fraglichen Titeln
B, -Beide kantonal InsteIsung ?er Klage an,
das Obergericht
wesent!' h anzen Iesen die Klage ab,
Die
Frage ob dI'e T't 1 ' IC, ans folgenden Gründen:
, I e In fIchtl W '
kommen seien habe 'h ger else zu stande ge-
, ,es mc t zu "f
dIeJ'enige ob der V I pru en: auch nicht
, erwa tel' S h'ldk
wesen sei, Obligationen des I c I, nec ,t bnrechtigt ge-
ben, Es handle sich stItutes fur SIch auszuge-
nach Art,
106 ff S hKuG
m
m,n Widerspruchsverfahren
,c . dIe W'd
aber unbegründet Die V .. I erspruchsklage sei
Schildknecht sei
i formelnrp ,andung dnr Titel durch
wohl wenn die fraglichen
obluitnger Welse erfolgt, so-
sie Namenstitel
seI'e D I?atIOnen Inhaber-als wenn
n, enn Im e t F
Verpfändung deren
Ueb CI b rs en aI1e habe zur
genügt (Art. 213 aOR) erAob e an de Pfandgläubiger
(
OR)
f
"
,er auch dIe von A t ')1-
a ur den zweiten F I1 r, b
Schriftlichkeit der Ve f ;erlangten Erfordernisse der
gung des Schuldners rp an ufng und der Benachrichti-
selen er
ullt D' E '
Unterschrift Schildk ht ,Ie mrede, dass die
mangels
Kompetenz r:: "s , auf, dem Verpfändungsakt
der Statuten der L 'h gultIg seI, scheitere an Art, 16
el -und Sparkasse
C, -Gegen dieses Urteil de Ob "
gau vom 27, Februar 1914 h
S
rgen, htns von Thur-
fung an das Bundesgericht dIe lagenn die Beru-
Gutheissung der Klage, ergfI en mIt dem Antrag auf
d , Zivilkammern. N° 52.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, es
handle sich im vorliegenden Falle um eine Widerspruchs-
klage im Sinne von Art. 106 ff SchKG. Denn die Klage
ist im Laufe einer Betreibung auf Pfandverwertung ein-
geleitet
worden; sie führte zur Einstellung des Betrei-
bungsverfahrens gemäss Art. 155 und 107 SchKG und
verfolgte ohne Frage den Zweck, das Pfandrecht der
Beklagten aberkennen und die Veräusserung der Obliga-
tionen zu ihren Gunsten verhindern
zu lassen. Indessen
gelangt
man zu demselben Schlussergebnis (siehe Erw. 4)
wenn man sich die Klage abgelöst vom Widerspruchsver-
fahren vorstellt und sie als eine reine Feststellungs-oder
Vindikationsklage behandelt.
- -Den Titeln, um welche gestritten wird, kommt
die Eigenschaft von Inhaberpapieren nicht zu. Sie sind
auf den
Namen ausgestellt und weisen eine Inhaberklau-
sel nicht auf. Die Bemerkung, dass der Vorweiser der
Obligation von der Schuldnerin als deren rechtmässiger
Eigentümer betrachtet werde, hat nur die Bedeutung,
dass die Schuldnerin an den Vorweiser rechtsgültig zah-
len
könne, nich t dass sie es tun müsse: sie ist, trotz
dieser Klausel, berechtigt zu verlangen, dass der Vor-
weiser des Scheines sich durch andere Mittel als durch
dessen biossen Besitz als Gläubiger ausweise.
Hievon
aU3gegangen, ist zunächst die von den kanto-
nalen Instanzen nicht entschiedene Frage zu untersuchen,
ob die Klägerin
zur Anhebung der Klage legitimiert sei.
Diese
Frage muss verneint werden. Das Widerspruchs-
verfahren
ist zwar auch in einem Falle wie dem vorlie-
genden (d. h. in einem Verfahren auf Verwertung einer
verpfändeten Forderung, Art. 155,
106 SchKG: AS 29 I
S. 262; 33 I S. 228) gegeben. Die Legitimation zur
Sache steht aber nur demjenigen Drittintervenienten zu,
'welcher sich
nicht damit begnügt, die Gültigkeit der
AS 40 lIi -1914
!O
Entscheidungen
Pfandbestellung zu bestreifen, sondern ein positives
Recht an der zu verwertenden Forderung beansprucht,.
mit dessen Bestand deren Verwertung überhaupt oder
ausschliesslich zu Gunsten des betreibenden Gläubigers
nicht vereinbar ist (Art. 155,
126 SchKG). Der Wider-
spruchskläger wird demnach entweder ein dem angefoch-
tenen vorgehendes Pfandrecht beanspruchen oder be-
haupten müssen, dass die zu Pfand gegebene Forderung
nicht dem Pfandbesteller sondern ihm, dem Kläger, zu-
stand und jener daher nicht berechtigt gewesen sei, sie
dem Wiederspruchsbeklagten zu verpfänden.
Hier liegen
die Verhältnisse anders. Die Klägerin
hat nicht einmal
die
Behauptung aufgestellt, dass ihr an den fraglichen
Titeln eine der Beklagten im Range vorgehende pfand-
versicherte Forderung zustehe. Auch
behauptet sie nicht,
--was ja offensichtlich unrichtig wäre -die Verpfän-
dung vom 30. Januar 1902 sei deshalb ungültig, weil sie
die GI ä u
bi ger in dieser Forderungen (Obligationen) sei.
Sie
führt ihren Anspruch auf unbeschwerte Herausgabe
der Titel vielmehr auf die Behauptung zurück, dass die
Obligationen von Anfang an nichtig gewesen seien, weil
Schildknecht zu deren Ausstellung nicht befugt gewesen
sei. Indessen erscheint auch
qieser Einwand nicht als
geeignet, die Legitimation der Klägerin zu begründen.
Er kann irgend welchen Einfluss auf die Verwertung
nicht ausüben, denn die Klägerin wird ihn jedem
Vor-
weiser der Obligationen, als auch dem künftigen Erstei-
gerer, entgegenhalten können. Mit Recht ist daher die
Vorinstanz
auf die materielle Prüfung dieses Standpunk-
tes nicht eingetreten.
3. -Aus diesen Ausführungen ergibt sich
zugleich,
dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn man
sie losgelöst vom Widerspruchsvedahren betrachten
würde. Denn auch in diesem Falle
könnte die Klägerin
ihre Sachlegitimation
nur auf die Behauptung eines ihr
zustehenden Pfandrechtes oder der Gläubigerqualität
zurückführen. Das nicht aus einem Pfandanspruch
oder
der Zivilkammern. N° 53.
aus der Gläubigerqualität abgeleitete Begehren auf un-
beschwerte Herausgabe) dieser nicht als Inhaberpapiere
sich darstellenden
Obligatiorrerrhätte--keirr rechtliches
Fundament.
Dnm Einwande aber, dass die Titel von An-
fang an nichtig waren, könnte die Beklagte mit der Ein-
rede der mangelnden Passivlegitimation begegnen. Denn
nur demjenigen, der die Einlösung der Obligationen ver-
langt, also dem Gläubiger, nicht demjenigen, dnssen Pfan
recht an der Obligation bestritten werden wIll, kann dIe
Nichtigkeit der Titel entgegengehalten werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.
53.
Arret de la. IIe seetion civile du 24 juin 1914 dans la cause
Soc. du Gd. Hotel des Na.rcisses et Buffet 'rerminus,
demanderesse, contre Margot, defendeur.
Action revocatoire. Cession d'une creance par un debi-
teur insolvable a son frere. Preuve de la connivnnc.e u
defendeur resultant de sa proche parente et de on mtImIte
avec le debiteur, de ses connaissances pronesslOnnelles en
matiere d'affaires et des inquietudes mamfestees dans la
correspondance sur la situation financiere de son frere.
Admission de l'action revocatoire.
A. -En 1898, Eugene Margot a souscrit en faveur de
son
frere Louis Margot, en garan tie de prets faits par
celui-ci, une obligation hypothecaire de fr. 5000. -gre-
vant l'immeuble de la Pension des Narcisses a Chamby,
dont il Hait proprietaire. En 1905, il a vendu la Pension
des Narcisses
a la societe demanderesse. Il a engage son
frere a souscrire a 10 actions de fr. 500. -de la societe;
Louis Margot s'y est decide a condition que Eunene
Margot Iui garantit Ie capital et les interet . Les actlOns
ont He payees par fr. 1000.-par LOUIS Margot -