und Konkurskammer. N° 34.
Par ces motifs,
La Chambre des poursuites et des faillites
prononce:
Le recours est admis dans le sens des motifs de l'arret
du Tribunal federal. En consequence, la decision attaquee
est annulee et l'office d'Entremont, administration de la
faillite d'Edouard Nicollier, est tenu de proceder en con-
formite de
l' art. 53 de l' ordonnance sur l' administration
des offices de poursuite
et de faillite.
34. Entscheid vom 28. Mai 1914 i. S. Stucker.
Gegenstände, welche vom Schuldner aus eiuer enäss Art. 92
ZifI. 10 SchKG unpfändbaren Unfallentschadigung nge
schafft' worden sind, aber durch nachher daran ausgef.uhrte
Reparaturen eine Wertvermehrung erfahren haben, k?nnen
unter der Bedingung gepfändet werden, dass d.as Hochs
angebot an der Steigerung den Wert, welchen SIe .ohne dIe
Reparaturen gehabt hätten, übersteigt und der tel?erungs
erlös bis zu dieser Höhe dem Schuldner ausgehandlgt WIrd.
A. In der von J ohann Bräuchi, Schmied in idau für
eine Forderung von 87 Fr. 30 Cts. gegen den heutIgen Re-
kurrenten Stucker angehobenen Betreibung pfändete das
BetreibungsamtNidauaml8.März 1914 einen Wagen im
Schätzungswerte von 120 Fr. Stucker verla?gte auf dem
Beschwerdewege Aufhebung der Pfändung, mdem
er gel-
tend machte, dass
er den Wagen aus einer ihm im Jahre
1912 von der Brauerei Seeland in Biel, bezw. der Un-
fallversicherungsgesellschaft Zürich ) ausbezahlten Un-
fallentschädigung angeschafft habe und derselbe daher
unpfändbar sei. . .
Durch Entscheid vom 25. April
1914 WIes dIe kanto.nale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne der MotIve )
ab. In den letzteren wird erklärt. : .. '
Es ist richtig, dass nicht nur der Unfnllentschadl
gungsbetrag unpfändbar ist, sondern auch dIe daraus an-
194 Entlcheidungen der Sehuldbetreibungs-
geschafften Gegenstände. Da ferner nach den Akten an-
enommnn werden muss, dass Stucker den Wagen wirk-
lieh aus emerUnfallentschädigung gekauft hat (Rapport
dns Landjägers Petermann), so wäre dieser Wagen aller-
dmgs unpfändbar, wenn nicht noch andere Umstände in
Betracht fielen. Die Forderung des Gläubigers rührt u. a.
nämlich von Reparaturen an dem gepfändeten Wagen
her.
Der aus 'dem U nfallgelde angeschaffte Wagen war
unpfändbar. Durch Abnutzung und Defekte erlitt der
Wagen mit der Zeit eine Wertverminderung. Die Repa-
raturen haben seinen Wert wieder vermehrt, und dieser
Mehrwert ist (theoretisch) pfändbar. Praktisch kann
jedoch diese Pfändung nicht vorgenommen werden. Der
Schuldner ist aber bösgläubig, wenn er auch für den
verbesserten Wagen die Kompetenzqualitätbeansprucht,
, jedenfalls dann, wenn er es gegenüber der Forderung des
Gläubigers Bräuchi tut, die ja gerade aus der Arbeit
herrührt, durch welche der Mehrwert des Wagens ge-
) schaffen worden ist. Aus praktischen Rücksichten und
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr
muss man vorliegend dazu kommen, den fraglichen
Wagen als pfändbar zu erklät:en.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Stucker an das
Bundesgericht, indem
er sein Beschwerdebegehren er-
neuert.
Die. Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach feststehender Praxis bezieht sich die in Art. 92 Ziff.
10 SchKG statuierte Unpfändbarkeit der dem Schuldner
als Aequivalent einer erlittenen Körperverletzung oder
Gesundheitsstörung ausbezahlten Entschädigung nicht
nur auf den Entschädigungsbetrag selbst, sondern auch
auf die daraus angeschafften Gegenstände. Da die Vor-
instanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, dass
'C' Konk.urskammer N° 34. 195
der. streitige Wagen wirklich aus der dem Rekurrenten
seitens der Brauerei
Seeland zugekommenen Unfallent-
schädigung angeschafft worden ist, muss er daher inso-
weit als unpfändbar betrachtet werden, als er sich als Ge-
genwert der für den Ankauf aufgewendeten Quote jener
EntSChädigung darstellt. Dem Zugriffe des Gläubigers
kann mithin nur der Wertzuwachs unterliegen, welchen
der Wagen durch die ausgeführten Reparaturarbeiten
erfahren
hat. Eine Beschrällkung der Wirkungen des
Beschlages in diesem
Sinne ist denn auch entgegen der
Ansicht der Vorinstanz durchaus durchführbar. Aller-
dings nicht in der Weise, dass die durch die Reparaturen
hervorgerufene Wertvermehrung als solche gepfändet
und verwertet
würde: dass das nicht möglich ist, liegt
auf der Hand. Das Ziel, die beiden in dem Wagen ver-
körperten Werte -den pfändbaren und den
unpfänd
baren -auszuscheiden, lässt sich aber auf einem
andern Wege erreichen, dadurch:. dass die Pfändung des
Wagens
nur be d i n g t, nämlich nur unter der Voraus-
setzung vorgenommen
wird, dass das Höchstangebot
an der Steigerung den Wert, welchen der Wagen ohne
die Reparaturen gehabt hätte, übersteigt, und der
Stei-
gerungspreis bis zu jener Höhe dem Schuldner ausge-
händigt wird. Mit andern
Worten: das aetreibungsamt
wird vor der
Steigerung festzustellen haben, welchen
Wert der Wagen jetzt hat und welcher ihm ohne die
Reparaturen zugekommen wäre. Erreicht das Höchst-
angebot an der Steigerung die letztere
Summe nicht, so
fällt die
Pfändung dahin und ist der Wagen dem Schuldner
zurückzugeben.
Ist es höher, so kann das Amt zuschlagen.
Es hat aber aus dem Erlöse zunächst dem Schuldner den-
jenigen Betrag auszuzahlen, welcher dem Werte des Wa-
gens
vor der Reparatur entspricht, und darf dem Gläubi-
ger
nur zuweisen, was darüber hinaus noch verbleibt.
Nur so gelangt man zu einer Lösung, welche die Interes-
sen des Gläubigers
und des Schuldners wahrt. Wollte man
mit der Vorinstanz die Pfändung unbedingt zulassen, so
AS 40 111 -'1914
Entscheidungen
hä!tEi dins zur Folge, dass dem Gläubiger auch derjenige
Teil des
nn Wagen verkörperten Vennögenswerteszukäme
welcher als Aequivalent .der
auf dessen Ankauf verwen
deten umme erscheint. was mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG
unverembar und daher unzulässig ist.
Der Rekurs ist somit dahin begründet zu erklären dass
das Betreibungsamt bei Verwertung des Wagens
i dem
oben angegebenen Sinne zu verfahren hat.
Demnach hat die Schuldbetreibung -: u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-
klärt.
Entscheidungen der Zivilkammern. -Arret,s
des seetioDs civiies.
35. t7rteil der II. Zi'rilabteilung 'vom 25. Mirz 1914 i. S.
Lieb, Kläger, gegen Xrets, Beklagte.
- A'r t. 65 0 G setzt nur den Endtermin der Berufungsfrist
fest. 2. Art. 2 Sc hIT ZG B findet auf Art. 2 11
b s ... 2 G , der nur die Art und Weise betrifft, wie
dIe GlaubIger Im Konkurs unter sich und im Verhältnis
zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten befriedigt wer-
den sollen, keine Anwendung.
A. -Der Kläger hat seinerzeit dem Richard Kretz
Ehemann der Beklagten, 4930 Fr. als Darlehen gegeben
Am 4. November 1908 wurde über Kretz, der damals
in Beinwil,
Kanton Aargau, wohnte, der Konkurs erklärt.
Der Kläger
trat seine Forderung der eklagten ab,
welche de Kläger am 13. November 1908 folgenden
Schuldschem ausstellte:
( Die Unterzeichnete Frau Bar-
der Zivilkammern. N° 35.
bara Kretz geb. Gilli in Beimvil, bescheinigt anmit, dem
Jakob Lieb, Küfer in Beinwil, an Zahlungsstatt einer
- abgetretenen Forderung, den Gegenwert mit 4930 Fr.
- sage vier tausend neun hundert dreissig Franken schul-
dig zu sein, mit der Erklärung, dass Küfer Lieb be-
I) rechtigt sei, diesen Schuldbetrag von der ersten Hälfte
ihres in die Ehe eingebrachten Vennögens bei der tit.
I) Konkursbehörde Muri zu beziehen, resp. es wird das
I) Konkursamt Muri hiemit ennächtigt, obigen Betrag
von 4930 Fr. nebst Zins von heute an a 4% % von
ihrem zufallenden Frauengut resp. Anweisungsbetrag an
I) Küfer Lieb nach Durchführung des Konkurses über ihren
I) Ehemann Richard Kretz, zu bezahlen. I) Als nach durch-
geführtem Konkurs der Kläger vom Konkursamt Muri
Auszahlung des ihm abgetretenen Betrages verlangte,
widersetzte sich die Beklagte, die inzwischen ihren Wohn-
sitz im
Kanton Luzern genommen hatte, der Auszahlung,
worauf das Konkursamt den Betrag von
4930 Fr. zuzüg-
lich
239 Fr. Zins beim Gerichtspräsidenten von Muri de-
ponierte.
Am 18. April 1912 erhob der Kläger beim Be-
zirksgericht Rothenburg Klage
mit dem Begehren, die
Beklagte sei zu verurteilen, ihm
4930 Fr. samt Zins zu
4% % seit 13. November 1908 zu bezahlen und er be-
rechtigt zu erklären,
auf Rechnung dieser Forderung
das beim Gerichtspräsidenten von Muri liegende Depo-
situm von
5169 Fr. zu erheben. Die Beklagte schloss
auf Abweisung der Klage.
B. -Durch Urteil vom 23. Dezember 1913 hat das
Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
- Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.
. 2. Der Beklagten sei gestattet, das streitige Depo-
si turn beim Konkursamt bezw. Gerichtspräsidenten
von Muri im Betrage von 4930 Fr. bezw. 5169 Fr.
) nebst Zins zu entheben.
-
- Habe in erster Instanz der Kläger die Judizialien
zu tragen, die übrigen Kosten seien gegenseitig wett-