Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Gläubigerversammlung und rechtskräftiger Erledigung
des Kollokationsverfahrens über die an
denselbnn geltend
gemachten Pfandrechte zuzuwarten.
4. Entscheid vom 28. Januar 1914 i. S. Baugenossenschaft
Eigenheim.
Art. 125 Abs. 3 SchKG: Jedem Gläubiger, für dessen Betrei-
bung die zu versteigernde Sache als Pfand-oder Pfändungs-
gegenstand haftet, ist eine b es 0 n der e S t e i ger u n g s
an z e i ge zuzustellen. -Art. 144 Abs. 3 SchKG: Die Kos-
ten für Steigerungs anzeigen, die unrichtigerweise an Pfän-
dungsgläubiger gesandt wurden, denen keine Pfändungs-
rechte an den versteigerten Sachen zustanden, dürfen nicht
aus deren Erlös gedeckt werden.
A. -Die Rekurrentin, die Baugenossenschaft Eigen-
heim in Neuallschwil, führte gegen Hans Meissen-Meyer-
hofer in Neuallschwil für eine Mietzinsforderung auf
Grund einer
am 7. und 9. Mai 1913 vom Betreibungsamt
Binningen aufgenommenen Retentionsurkunde die Be-
treibung durch. Auf Verlangen der Rekurrentin wurden
in dieser Betreibung
NO 6630 die .retinierten Gegenstände
am
- August 1913 für 279 Fr. 30 Cts. versteigert. Vor
und nach der Aufnahme der Retentionsurkunde waren
in andern Betreibungen gegen denselben Schuldner Pfän-
dungen, zum Teil auf die gleichen, in der Retentionsur-
kunde verzeichneten Gegenstände vollzogen worden. Am
- November 1913 stellte das Betreibungsamt Kolloka-
tionsplan und Verteilungsliste auf. Es berechnete dabei
den Gesamterlös aus sämtlichen Betreibungen
und zog
davon u. a. die Kosten von Steigerungsanzeigen an
PfändungsgIäubiger vom 25. und 26. Juli im Betrage
von 39 Fr., sowie die Kosten der den Pfändungsgläubi-
gern gesandten Kollokationsanzeigen und Verlustscheine
ab. Den nach dem Kostenabzug bleibenden Restbetrag
von 135 Fr.
35 Cts. wies es der Rekurrentin zu. Von deren
und Konkurskammer. N0 4. 19
Forderung wäre demnach ein Betrag von 380 Fr. 70 Cts.
ungedeckt geblieben.
B. -Gegen diese Verteilung erhob die Rekurrentin
chwerde mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei
In dem
Sinne abzuändern, dass ihre Forderung von
234 Fr. a Cts. vollständige Deckung erhalte. Sie machte
folgendes
geltend: Der Erlös der Steigerung vom 1. Au-
gust 1913 sei
ihr zuzuteilen, soweit er nicht zur Dek-
kung der Verwertungskosten verwendet werden müsse.
Es sei unzulässig, aus dem Ganterlös vorab die Kosten
von Steigerungsanzeigen, Kollokationsauszügen und
Verlustscheinen für die Pfändungsgläubiger
zu decken.
Das Betreibungsamt habe unrichtig gehandelt, indem
es die Steigerung vom
- August 1913 den Pfändungs-
gläubigern angezeigt habe,
da eine solche Anzeige nicht
vorgeschrieben sei, abgesehen davon, dass die retinierten
Gegenstände zum Teil nicht gepfändet worden, zum Teil
nachträglich infolge der Erhebung von Drittansprüchen
wieder aus der Pfändung gefallen seien.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft
hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 30. Dezember
1913 teilweise
gut und wies das Betreibungsamt an,
den Kollokationsplan
im Sinne der Erwägungen abzuän-
dern. Aus der Begründung
ist folgendes hervorzuheben :
Wie die Rekurrentin ausführe, dürften vom Ganterlös
vom
- August 1913 nur diejenigen Kosten abgezogen
werden. die
mit ihrer Betreibung und Verwertung im
Zusammenhang stünden. Hiezu gehörten aber auch die
Auslagen für die Steigerungsanzeigen vom 22. und 27.
Juli (richtig
- und 26. Juli) 1913 im Betrage von 39 Fr.
Dagegen seien andere, vor der Aufnahme der Retentions-
urkunde entstandenen oder sonst nicht
durch die Be-
treibung
NO 6630 verursachten Kosten, wie diejenigen
von Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die.
Pfändungsgläubiger. vom Ganterlös vom
- August 1913
nicht abzuziehen.
Entscheidunsen der Schuldbetreibungs-
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen
mit dem Begehren, es sei
zu erkennen, dass auch die Kosten der Steigerungs-
anzeigen vom 22. und 27. (25. und 26.) Juli 1913 vom
Steigerungserlöse nicht abgezogen werden dürften.
Zur
Begründung führt sie folgendes aus: Das Betreibungsamt
sei nicht verpflichtet gewesen, den Pfändungsgläubigern
von der Verwertung, die die Rekurrentin verlangt
habe, Kenntnis zu geben. In der Retentionsurkunde
seien eine ganze Reihe
von Gegenständen verzeichnet,
die
vorher nicht gepfändet worden oder die nachher
infolge
der Erhebung von Drittansprüchen wieder aus
der Pfändung gefallen seien. Zudem schreibe das Be-
treibungsgesetz nicht vor, dass, wenn ein Pfandgläubiger
in einer Betreibung .auf Pfandverwertung das Ver-
.
wertungsbegehren stelle, die Pfändungsgläubiger hievon
benachrichtigt werden müssten.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Indem Art. 125 Abs. 3 SchKG bestimmt, dass dem
Gläubiger die Steigerung besonders angezeigt werden
müsse, will
er keineswegs sagen, dass nur der Gläubiger,
der die Verwertung verlangt habe, von der Steigerung
besonders zu benachrichtigen sei. Vielmehr hat die
genannte Vorschrift, gerade wie die analogen Beslim-
mungen
der Art. 139 und '140 SchKG, den Sinn, dass
jedem Gläubiger,
für dessen Betreibung die zu ver-
steigernde
Sache als Pfand-oder Pfändungsgegenstand
ein Verwertungsobjekt bildet, eine besondere Steiger-
ungsanzeige zuzustellen sei (vgl.
JAEGER, Komm. Art.
125 N. 7, 139 N. 1); denn eine
für mehrere Betreibullgen
verhaftete Sache wird für alle betreibenden Gläubiger,
licht bloss
für denjenigen, der die Verwertung verlangt
hat, verwertet und die besondere Steigerungsanzeige hat
gerade auch den Zweck, die Gläubiger, die an der Ver-
und Konkurskammer. No 4.
wertung beteiligt sind, nachdrücklich auf die Steigerung
aufmerksam
zu machen, da alle diese Gläubiger ein
Interesse
daran haben, dabei ihre Rechte zu wahren,
sei es, indem sie sich selbst
an der Steigerung beteiligen
oder
Dritte zur Beteiligung auffordern, sei es, indem
sie die Vorbereitung
zur Steigerung und den Steige-
rungsvorgang überwachen und rechtzeitig prüfen, ob
Veranlassung
zu einer Beschwerde vorliege.
Dagegen
ist es selbslverständlich, dass nur solchen
betreibenden Gläubigern, denen die
zu versteigernden
Gegenstände als
Pfand-oder Pfändungsobjekte wirklich
verhaftet sind, besondere Steigerungsanzeigen zuges teIlt
werden müssen. Pfändul1gsgläubigern, die keine
Pfän-
dungsrechte an den retillierten Gegenständen haben,
hatte das Betreibungsamt Binningen somit die Steigerung
nicht besonders anzuzeigen. Wenn
es dies trotzdem ge-
tan hat, so dülien deren Kosten nicht zu Ungunsten der
Rekurrentin aus dem Erlös der Steigerung vom 1. Au-
gust 1913 gedeckt werden. Nun hat die Rekurrentin
schon im kantonalen Beschwerdeverfahren die Behaup-
t ung aufgestellt, das Betreibungsamt habe auch solchen
Gläubigern Steigerungsanzeigen zugesandt, für die die
retinierlen Gegenstände nicht oder nicht
mehr gepfändet
seien. Hierüber
hätte die Vorinstanz ein Beweisverfahren
durchführen sollen.
Da sie dies nicht getan hat, so ist
die Sache, soweit sie noch streitig ist, an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
damit sie die danach nötigen Fest-
stellungen vornehme und sodann im Sinne der angege-
benenRechtsauffassung neu entscheide.
Demnach
thai ;die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissell, dass der
Entscheid der Vorinstanz, soweit
er die Beschwerde der
Rekurrentin gegen den vom Betreibungsamt Binningen
gemachten Abzug von 39
Fr. für Steigerungsanzeigen
EntscheidDDpD der Schuldbetreibunp-
vom Verwertungserlös in der Betreibung N° 6630 ab-
weist, aufgehoben und die Sache in dieser Beziehung zu
neuer Behandlung
im Sinne der Motive an die Vorinstanz
zurückgenesen rd.
5. Entscheid vom aa. Januar 1914 i. S.
Erbschaft, Itramer und Genossen.
Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG und
der von der Konkursverwaltung auszustellenden Abtre-
tungsurkunde. Wird der Anspruch. von demjenigen, gegen
den er sich richtet, nachträglich anerkannt, bevor die Ab-
tretungsurkunde ausgehändigt worden ist, so kann die Ab-
tretung nicht mehr verlangt werden, sondern fällt der An-
spruch in die Masse. .
A. -Johann Kunz-Sahli in Bümpliz hatte im Frühjahr
1912 auf einem von Sägereibesitzer F. Messerli in Bet-
lehem gemieteten Platze ebenda zwei Werkhütten erstellt
und darin eine mechanische Bauschreinerei eingerichtet.
Im Juli 1912 nahm er auf Bürgschaft des erwähnten
F. Messerli sowie dreier weiterer Garanten -G. Messerli;
Niklaus Marthaler
und Christian Baumann -bei der
bernischen Kantonalbank ein Darlehen von 10,000 Fr.
auf und trat dafür durch Kaufvertrag vom 13. Juli
1912 die fraglichen Werkhütten sowie die darin befind-
lichen Maschinen, Materialien und Werkzeuge den
Genannten zu Eigentum ab. Doch sollten die abgetretenen
Objekte
laut Vertrag ihm auch weiterhin als Mieter zum
Gebrauch überlassen werden. Kurz
vor dem 13. Mai 1913
gab dann aber Kunz die Schlüssel zu den Hütten an den
Verpächter des Platzes
und Mitkäufer F. Messerli ab.
Am genannten Tage wurde über ihn der Konkurs eröffnet.
An der zweiten Gläubigersverammlung vom 4. Oktober
1913 wurde von verschiedenen
Seiten an die drei anwe-
senden Käufer Gebrüder Messerli
und Baumann das
Ansinnen gestellt, sie möchten auf ihre Eigentumsan-
und Konkurskammer. N° 5.
sprache an den im Vertrag vom 13. Juli 1912 aufgeführten
Gegenständen verzichten
und diese der Masse freigeben.
Alle drei lehnten dies jedoch entschieden ab. Mit
Rück-
sicht auf den geringen Massenbestand, der zur Deckung
der Prozesskosten nicht ausgereicht hätte, beschloss die
Versammlung, den Prozess gegen Messerli
und Konsorten
nicht aufzunehmen und die bezüglichen Rechte
nach
Art. 260 SchKG den eventuell sich meldenden Gläubigern
abzutreten.
Zur Stellung solcher Abtretungsbegehren war
bereits in der Einladung zur zweiten Gläubigerversamm-
lung eine Präklusivfrist von zehn Tagen, berechnet von
der Abhaltung der Versammlung an, angesetzt worden.
Vor Ablauf dieser Frist verlangten darauf neun Gläubiger,
worunter die heutigen Rekurrenten -Erbschaft Mathias
Kramer,
Hektor Etter, L. Walt, A. Liechti und Ryter
Morand -die Abtretung.
Inzwischen waren aber drei der Käufer -
F. und G.
Messerli und Marthaler -auf dem Konkursamt erschie-
nen,
um die Angelegenheit nochmals zu besprechen, und
hatten sich dabei geneigt gezeigt, zuG uns t end er'
M ass e auf ihre Rechte aus dem Vertrage vom 13. Juli
1912 zu verzichten. Am 15. Oktober 1913 gaben sie dann
tatsächlich durch ihren Anwalt schriftlich eine dahin-
gehende definitive' Erklärung
ab und stellten die im
Besitze des F. Messerli befindlichen Schlüssel dem Kon-
kursamt zur Verfügung. Das Konkursamt Bern-Land
versuchte darauf, den vierten Vindikanten Baumann
zu
einer gleichen Erklärung zu bewegen; dieser wollte
indessen darauf nicht eintreten. Infolgedessen setzte ihm
das Amt
am 13. November 1913 unter Berufung auf
Art. 242 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um gegen
die Masse Klage auf 'Anerkennung seiner Ansprache zu
erheben,
unter Androhung der Verwirkung. Zugleich
richtete es
an die Gläubiger, welche die Abtretung ver-
langt hatten, nachstehende Mitteilung:
Sie haben nach Art. 260 SchKG im Konkursverfahren
des
Johann Kunz Abtretung des Anfechtungsanspruches