Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Gesichtspunkt, von dem aus die Vorinstanz zur
Gutheissung der Beschwerde der Kantonalbank gelangt
ist,
hält offenbar nicht Stich. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, welche Bedeutung die von der Vorinstanz
angeführten Art.
197 ff. SchKG für den vorliegenden
Streit haben sollen. Denn dieselben regeln ja lediglich den
Umfang des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche
Vermögensgegenstände
zur Konkursmasse gehören. Ueber
das Verhältnis, in dem die einzelnen Konkursgläubiger
Anspruch auf Befriedigung aus den betreffenden
Objekten
haben, besagen sie nichts. Massgebend hiefür ist der Art.
219 SchKG, welcher die-Reihenfolge der Gläubigerbefrie-
digung im Konkurse bestimmt. Danach könnte der
Kan-
tonalbank ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung
aus den streitigen Gültzinsen
nur dann zustehen, wenn sie
daran ein P
fan d r e c h t hätte, d. h. wenn ihr mit den
Gülten selbst auch die seit der Konkurseröffnung
darauf
verfallenen Zinsen mit ver p f ä nd e t wären. Nur so
kann denn auch offenbar ihr Begehren, dass die fraglichen
Zinsen vorab zur Deckung
ihrer-Pfandforderung zu Vtr-
wenden seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein
solches Pfandrecht bestehe, ist aber, wie die Rekurrentin
mit Recht geltend macht, ullzweifelhaft eine solche des
m a t e r i e
11 e n R e c h t s und daher nicht von den
Aufsichtsbehörden, sondern von den Gerichten zu beur-
teilen.
Und zwar hat der Entscheid darüber im Kolloka-
tionsverfahren zu erfolgen, in welchem gemäss Art.
247 ff.
SchKG alle den Bestand und die Rangordnung der im
Konkurse. angemeldeten Ansprachen betreffenden
Strei-
tigkeiten auszutragen sind. Art. 60 KV schreibt denn
auch ausdrücklich vor, dass der Kollokationsplan nicht
nur über die angemeldeten Konkursforderungen -selbst,
sondern auch über die dafür beanspruchten
Pfandrechte
und Konkurskammer. N° 29. 165
und zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände,
soweit es sich
um die Verpfändung verzinslicher Forderun-
gen handelt, also
unter genauer Bezeichnung der allfällig
mitverpfändeten Z
ins b e t r e f f n iss e Auskunft zu
geben habe. Nachdem die Kantonalbank ihre Pfandan-
sprache ausdrücklich auch auf die seit der Konkurseröff-
nung verfallenen Gültzinsen ausgedehnt
hat, hat daher
die Konkursverwaltung darüber im Wege eines Nachtrags
zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. den betref-
fenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder
abzuweisen. Gegenüber einer allfälligen Abweisung
steht
der Kantonalbank die Kollokationsklage gemäss Art. 250
SchKG
offen. Im Beschwerdeverfahren kann sie die Zu-
weisung der streitigen Zinsen
an sie nicht erzwingm.
Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass
die Frage, wem die seit der KOl1kurseröffnung bis zur
Verwertung auf den verpfändeten Gülten verfallenen
Zinsen zukommen, ob der Kantonalbank als Pfandgläubi-
gerin oder der allgemeinen Masse,
vom Richter im Kollo-
kationsverfahren zu entscheiden ist.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-
klärt.
29. Entscheid vom 13. Mai 1914 i. S. Luzerner Ita.nton lbank.
Art. 274-276, 91 u. 99 SchKG. Beschränkung des Arrestvoll-
zuges und der Auskunftspflicht des Arrestschuldners bezw.
des Dritten, der für ihn Sachen im Gewahrsam hat. auf die
im Arrestbefehl genannten Gegenstände. Keine Pflicht des
Drittschuldners einer arrestierten Forderung, dem Amte über
deren Bestand und Höhe eine Erklärung abzugeben. Not-
wendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestgegenstände
im Arrestbefehle. Umfang der Angaben, welche hiezu bei
der Beschlagnahme von körperlichen Sachen und Forderun-
gen gemacht werden müssen.
166 Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-
A. -In Vollziehung eines auf Begehren der Fabrik
feuerfester und säurefester Produkte A.-G. in Liq. in
Vallendar a/Rhein gegen
Arthur und Ernst Breing erlas-
senen Arrestbefehls stellte das Betreibungsamt Luzern am
10. Februar 1914 der Luzerner Kantonalbank nachste-
hende Anzeige zu :
(c Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass sämtliche auf
dnn Namen Arthur und Ernst Breing, dermalen ange-
l) blich Hotel Monopol in Luzern bei Ihnen liegende Gut-
haben bis zum Betrage von Fr. 500,000 (fünfhundert-
tausend Franken) unter Arrest gelegt wurden. Die Ar-
restnahme erstreckt sich auf Barguthaben, Wertschrif-
) ten oder Safes-Depositen sowie alles andere Guthaben,
das sich in Ihrem Gewahrsam oder Ihrer Verwaltung
befindet. Wir ersuchen Sie, hievon Vormerkung zu neh-
men und uns über das Guthaben der Arrestschuldner
) gefl. Spezifikation zu erteilen.
Die Luzerner Kantonalbank verlangte auf dem Be-
schwerdewege Aufhebung dieser Anzeige, indem sie geltend
machte, dass die
Spezifikation der Arrestgegenstände
Sache des Arrestgläubigers sei und eine Pflicht de" Arrest-
schuldners oder des Dritten, der für letzteren Sachen in
Verwahrung habe, dem Gläubiger
dabti behülflich zu
sein, nicht
be:-tehe, das Betreibungsamt mithin in der
Arrestvollzugsanzeige die Arrestobjekte einzeln hätte auf-
führen sollen und mangels s,!lcher näherer Angaben die
Beschlagnahme ungültig
und daher für sie unverbindlich
sei.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde
ab
die obere mit der Begründung: eine eingehende und
erschöpfende Spezifikation der Arrestobjekte, d. h. deren
numerische und detaillierte Namhaftmachung sei nach
dem Gesetze und
der Praxis nicht erforderlich. Indem das
Betreibungsamt sowohl die Höhe des arrestierten Gut-
a?ens als die in Betracht fallenden Guthabens-und Depo-
sltIonsarten
angegeJwll habe, habe es seiner Pflicht ge-
nügt ; zu
weiterell' .llinaben wäre es überhaupt nicht im
und Konkurskammer. N° 29. 167
Stande gewesen. Auch vom Standpunkte der Angemes-
senheit sei sein Vorgehen nicht
zu beanstanden, dies um-
soweniger, als es sich ausdrücklich anerboten habe, die
den Bankorganen entstehende Mühewalt auf sich zu
nehmen
und auch ein unzulässiger Eingriff in geheime
Tresors, die verschlossen
und gesamtinhaltlich unter
Arrest zu legen seien, nicht beabsichtigt gewesen sei.
Der Arrest sei daher als gültig vollzogen zu erachten und
die Beschwerdeführerin zu verhalten, dem Amte die
verlangten Angaben zu machen.
B. -Gegen den ihr am 21. April 1914 zugestellten
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert
die Luzerner Kantonalbank an das Bundesgericht, indem
sie
an ihren früheren Anträgen und Vorbringen festhält.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 274 Ziff. 4 und 276 SchKG und nach
feststehender Praxis des Bundesgerichts
und damit
übereinstimmender herrschender Meinung der Doktrin,
von der abzuweichen kein Grund vorliegt,
hat sich das
Betreibungsamt beim Vollzug des Arrestes auf die im
Arrestbefehl genannten Gegenstände zu beschränken.
Andere
Objekte darf es nicht mit Beschlag belegen, auch
dann nicht, wenn die im Arrestbefehl aufgeführten zur
Deckung des Gläubigers ungenügend oder nicht mehr vor-
hnn.den sind. Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf
dIe
1m Arrestbefehl erwähnten Gegenstände ist daher auch
der Schuldner
zur Auskunft gegenüber dem Betreibungs-
amt verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht, dem Amte sein
gnnzns Vermögen anzugeben und zur Verfügung zu stellen,
WIe SIe Art. 91 SchKG für die Pfändung statuiert, besteht
für ihn nicht.
Da andererseits die Arrestlegung gleich der
Pfändung unzweifelhaft zu ihrer Gültigkeit die genaue
Umschreibung der vom Beschlag erfassten
Objekte bezw.
Rechte voraussetzt, so folgt daraus, dass der Arrest-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gläubiger der Arrestbehörde im Arrestgesuch ein zeIn
undspezifiziertanzugebenhat,welche
Ob je k t e ar res t i e r t wer den soll e n (vgl.
BLUMENSTEIN, Handbuch S.828, 839, JAEGER, Komm. zu
Art.
271 N.5, 274 N. 11,275 N.1 H, S. 15 N. 94 und die
dort angeführten Urtt..ile). Handelt es sich um die Be-
schlagnahme von Forderungen des Arrestschuldners,
so
muss daher zum mindesten der Name des Drittschuldners,
der Grund der Forderung
und die Höht, bis zu der sie mit
Beschlag belegt werden soll, angeführt werden : dagegen
ist die genaue Beschreibung des Anspruchsinhalts, ins-
besondere die genaue Bezifferung der Forderungssumme
nicht erforderlich, es können vielmehr, sofern
nur di(
,genannten Angaben gemacht werden, auch einfach
alle
Guthaben an einen bestimmten Dritten untu Arrest
gelegt werden. Ebenso müssen die zu beschlagnahmenden
S ach e n einzeln, unter Erwähnung der sie charakteri-
! iercllden Merkmale und des Ortes, wo sie sich befinden -
sofern sie im Gewahrsam eines
Dritten sind, also unter
Beifügung des Namens und der Adresse dieses -auf
gezählt werden. Lediglich allgemein
die pfändbaren Ak
tiven
deE Arrestschuldners oder die sämtlichen ihm gehö-
renden, bei einem Dritten liegenden
Sachen als arres-
tiert zu erklären, geht selbsverständlich nicht an, abgese'
hen von allen anderen Gründen auch deshalb nicht, weil
bei einem solchen Vorgehen die gesetzlich vorgeschriebene
und für die Bestimmung des zulässigen Umfangs des
Beschlags
und einer allfälligen Sicherheitsleistung im
Sinne von Art. 277 unerlässlichf S c h ätz u n g der
Arrestobjekte nicht möglich ist. Enthält der Arrestbefehl
die gedachten näheren Angaben nicht und erklärt sich
der Schuldner nicht freiwillig bereit, sein Vermögen
anzu-
geben, so bleibt daher dem Amte nichts anderes übrig,
als den Vollzug des Arrestes für solange zu verweigern,
als nicht der Arrestgläubiger den Arrestbefehl durch die
Arrestbehörde
hat ergänzen lassen. Ein Recht, zwecks
Erm.ögIichung der Arrestlegung den Schuldner zur
Aus"
und Konkurskammer. N° 29. 169
kunft über seine Aktiven zu zwingen, besitzt es.nach dem
Gesagten nicht. Trifft dies zu, so. ist aber
e. n solcher
Zwang natürlich noch viel wemger gegenuber dem
D r i t t e n zulässig, welcher angeblich
Sachen des chuld
ners in Verwahrung hat, und kann daher auch 1m vor-
liegenden Falle keine Rede davon sein, da die Rekur-
rentin dem Betreibungsamte anzugeben
hatte, ob und
welche Wertgegenstände von den Arrestschuldnern .Ar-
thur und Ernst Breing bei ihr hinterlegt worden Mnd.
Ebensowenig kann sie dazu verhalten werden, über den
Bestand oder die Höhe allfälliger F
0 r der u n gen der
Genannten
an sie Aufschluss zu geben. Zu einer solchen
Erklärung ist der Drittschuldner nach
fentstehnnder
Praxis (Vgl.JAEGER, Komm. zu Art. 99 . 5) mcht mmal
bei der" Pfändung verpflichtet. GeschweIge kann SIe von
ihm beim Arrest verlangt werden.
Soweit sich die Beschwerde der Rekurrentin hiegegen,
d. h. gegen die
ihr vom Betreibungsamt gemachte Auflage,
über die Anspruche der Arrestschuldner
an sie Spezifika-
tion zu erteilen, richtet, erweist sie sich daher als
begrundnt
und muss gutgeheissen werden. Dagegen kann dem weI-
teren Antrage auf Aufhebung der Arrestlegung selbst
nur
beschränkte Folge gegeben werden. Denn die Verneinung
der Auskunftspflicht der Rekurrentin
kann natürlich den
Arrest nicht schlechthin, sondern
nur insoweit hinfällig
machen als die von ihr geforderten Angaben zum gültigen
Vollzug' desselben nötig gewesen wären. Dies
ist ,nu aber
eben entgegen der Behauptung der Rekurrentm Jednn
falls in Bezug auf das erste in der angefochtenen AnzeIge
erwähnte Arrestobjekt, die angeblichen F
0 r der u n g s-
ans p r ü ehe der Arrestschuldner an die Rekurrenti ,
nicht der Fall, da die in Bezug hierauf gegebene UmschreI-
bung
(, die sämtlichen auf den Namen, Arthur und Ernst
Breing bei Ihnen liegenden Guthaben bIS zum Betrage von
Fr.
500,000 alle Angaben, deren es nach dem oben Au
geführten zu einer gültigen Beschlagnahme bedarf -die
Bezeichnung des Forderungsinhabers (Arrestschuldners),
170 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
des Drittschuldners und des arrestierten Forderungs-
betrages -
enthält und eine weitere Spezifikation nicht
erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Anspruche muss daher
der Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet
und
die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor-
fen werden. Anders verhält sich dagegen die
Sache aller-
dings hinsichtlich der zweiten Kategorie von Arrest-
objekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier
hat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatori-
scher Ansprüche, sondern
mit derjenigen der Ei gen-
tumsrechte der Arrestschuldner an körper-
lichen Sachen, welche im Gewahrsam eines Drit-
ten, nämlich der Rekurrentin sein sollen,
zu tun. Der
Arrest
hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll-
zogen werden müssen, dass jedes einzelne in
Betracht
kommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre.
Die allgemeine Bezeichnung
(i Wertschriften und Safes-
Depositen (worunter alle möglichen Gegenstände -
Bargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. -verstanden
sein können) genügt nicht. Dies
hat dennauch offenbar
das Betreibungsamt selbst empfunden und sich daher
die erforderlichen näheren Angaben von der Rekurrentin
verschaffen wollen.
Nachdem feststeht, dass diese zu einer
solchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die
Möglichkeit, den Arrest auf die
erwähnten Objekte auszu-
dehnen, dahin.
Der Rekurs ist daher in dem
Sinne zu schützen, dass' die
Rekurrentin von der Pflicht, dem Amte irgendwelche
Spezifikation zu erteilen, entbunden und die Virkung der
Beschlagnahmeerklärung auf Forderungen im
eigentli-
chen Sinne -d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der
Arrestschuldner gegen die Rekurrentin auf Leistung
einer Geldsumme -beschränkt wird.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammtr
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass
und Konkurskammer. N° 30.
- die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem
Betreibungsamt verpflichtet ist,
.
- die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Forde-
rungen gegen die Rekurrentin und nicht auf körperliche
Sachen
(Depositen, Safe-Depositen, Wertpapiere) der
Arrestschuldner beziehen kann.
- Entscheid vom 13. Mai 1914 i. S. Clutz-:Blotzheim
und Genossen.
Die Ausstellung einer Vertretungs vollmacht zur Gläubigerver-
sammlung gegen die Zusicherung unentgeltlicher Vertretung
des betr. Gläubigers im Konkursverfahren ist als Stimmen-
kauf anzusehen und daher ungiltig. Die unter Mitwirkung
t erkaufter. Stimmen gefassten Beschlüsse können aber nur
dann aufgehoben werden, wenn bei Abrechnung dieser Snim
men die zu einer giltigen Beschlussfassung erforderlIche
Stimmenzahl nicht erreicht ist.
Die am 22. Dezember 1913 abgehaltene erste Gläubi-
gerversammlung im Konkurse über die Firma J. Felder
Oe, Baugeschäft in Luzern, an welcher nach dem
Protokoll von 192 bekannten Gläubigern 137 anwesend
oder vertreten waren, beschloss
( mit Mehrheit -das
genaue Stimmenverhältnis
geht aus dem Pronokoll
nicht hervor -die Einsetzung einer ausseramtbchen
Konkursverwaltung und eines Gläubigerausschusses. Zu
Mitgliedern der ersteren wurden -ebenfalls
( mit Mehr-
heit
-der Konkursbeamte von Luzern, Banquier J. G.
in Firma G. Oe und Fürsprech G. B., zu solchen des
Gläubigerausschusses Fürsprech Dr. Scha.,Banquier
.B .
Malermeister D., Geschäftsagent S. und Spenglermelster
Sehn., alle in Luzern gewählt. Konkursverwaltung und
Gläubigerausschuss wurden ermächtigt, vorzeitige Ver-
wertungen von Mobilien nach Gutfinden vorzunehmen :
im übrigen sollten dem Gläubigerausschuss die in Art. 237
Abs. 3
SchKG erwähnten Kompetenzen übertragen sein.