Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
(I Klagrückzug darf jedoch nicht jeder verstanden wer-
den (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 278 Ziffer 21),
sondern nur derjenige, infolgedessen der Kläger der
Möglichkeit verlustig geht, sein Recht weiter, nament-
lich durch Betreibung durchzusetzen, also da, wo die
Behauptung des Rechtsanspruches, um dessentwillen
Arrest verlangt und gewährt worden war, endgültig
fallen gelassen wurde, und wo deshalb eine Verwertung
der Arrestobjekte zu Gunsten dieses Anspruchs ausge-
schlossen ist. Anders verhält es sich im Falle des bIossen
Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens. Hier liegt nur
Verzicht auf einen bestimmten Weg der Geltendmachung
des Rechts vor. Der Rückziehende kann den ordentlichen
) Prozessweg beschreiten und darin Aufhebung des Rechts-
vorschlages erwirken -; alsdann kann er die Verwertung
des Arrestes zu Gunsten seinns behaupteten Rechtsan-
spruchs veranlassen. Das Gleiche ist der Fall, wenn der
Rechtsöffnungsbegehrende abgewiesen worden war.
Nachdem in letzterem Falle das Gesetz Art. 278
aus-
drücklieh dem Arrestgläubiger eine zehntägige Frist
zur ordentlichen Klageinreichung gewährt, so war der
t) Arrestgläubiger Zeltner im Recht, wenn er per analo-
giam für den gleichgearteten Fall des Rückzug seine zehn-
tägige Frist für seine Klage in Anspruch nahm; Er hat
diese Klage innert nützlicher Frist eingereicht .....
C. -Diesen Entscheid nat der Rekurrent unter Er-
neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen ; -
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit zutreffender
Begründung abgewiesen. Ihre Auffassung, dass in Bezie-
hung auf die Einhaltung der für die Fortdauer des Arrestes
gesetzten
Fristen der Abweisung des Rechtsöffnungsbe-
gehrens dessen
Rückzug gleichzustellen sei, ist unanfecht-
und Konkurskammer. N° 21.
bar. Artikel 278 Abs. 4 SchKG, der die Voraussetzungen
für das Dahinfalien des Arrestes regelt, spricht ausdrück-
lich
nur vom Rückzug der K lag e, nicht des Rechts-
öffnungsbegehrens. Dieses kann der Klage nicht gleich-
gestellt werden. Sowenig die Abweisung des Rechtsöff-
nungsbegehrens dieselbe Folge
hat, wie diejenige der
Klage, sowenig steht der Rückzug jenes Begehrens dem
Klagerückzug
gleich; -
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
21. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Peter.
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine von einem Kon-
kursamt geäusserte Ansicht. -Art. 50 fI. SchKG. Am Kon-
kurse der Geschäftsniederlassung eines im Ansland wohnen-
den Schuldners können nur solche Forderungen teilnehmen,
für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben ist oder
ohne den Konkurs gegeben wäre. Zulässigkeit der Be-
schwerde gegen eine mit diesem Grundsatz in Widerspruch
stehende Zulassung von Gläubigern.
A. -Die Kollektivgesellschaft Brüder Fitz in Lustenau
im Vorarlberg hatte seinerzeit in Au im Rheintal eine Spe-
ditionsfiliale für
ihr Stickereigeschäft errichtet und sich
hiefür ins Handelsregister des
Kantons St. Gallen ein-
tragen lassen. Am 10. März 1914 wurde über die Gesell-
schaft in Oesterreich und am 14. März über ihre schweize-
rische Zweigniederlassung
der Konkurs eröffnet. Vorher
war von den Rekurrenten Andreas und Josef Peter einer-
seits
und Benedikt Peter andrerseits, Stickereifabrikanten
in Hohenems, ein Arrest
auf die in Au liegendenWaren der
Brüder Fitz erwirkt worden. Am 27. März 1914 fand in Au
die erste Gläubigerversammlung statt. Nach dem Proto-
koll sollen von 120 bekannten Gläubigern!40 anwesend
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
oder vertreten gewesen sein. In seinem Bericht an die Ver-
sammlung bemerkte das Konkursamt Unterrheintal, dass
das Verfahren
in der Schweiz wenigstens bis zur Rechts-
kraft des Kollokationsplanes durchzuführen sei, dass der
Kollokationsplan gestützt auf das Ergebnis
der Liquida-
tionstagung
im österreichischen Konkurse erstellt werde
und dass, wenn die Gläubiger in beiden Konkursen die-
selben seien, es sieh empfehle, das Liquidationsergebnis
an die österreichische Konkursmasse zu übertragen und
die in der Schweiz gemachten Eingaben zurückzuziehen.
B. -Am 3. April 1914 erhoben die Rekurrenten Be-
schwerde
gegen eine Verfügung des Konkursamtes Un-
terrheintal vom 27. März 1. J., die dahingeht, dass als
Gläubiger des herwärtigen Konkurses von
Brüder Fitz
s ä m t I ich e Gläubiger der Gemeinschuldner zugelassen
werden, auch soweit sie nicht auf das in der Schweiz (Au)
gelegene
Vennögen von Brüder Fitz Arrest gelegt haben
oder eventuell als spezifische Gläubiger
der Geschäfts-
niederlassung
in Au erscheinen . Die Rekurrenten be-
antragten, das Konkursamt sei anzuweisen, bei der Durch-
führung des Konkurses nur solche Gläubiger zuzulassen.
die
in der Schweiz einen Arrest erwirkt hätten oder allen-
falls
spezifische Gläubiger der hiesigen Geschäftsnieder-
lassung
seien.
Zur Begründung führten die Rekurrenten folgendes
aus: Die angefochtene Verfügung sei eine vom Konkurs-
amt kraft der Amtsgewalt und mit Wirkung nach aussen
erlassene Massregel. Das
Amt habe bei Feststellung der
Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung sämtliche
Gläubiger der Brüder
Fitz berücksichtigt. Dabei habe es
hauptsächlich auf ein Gläubigerverzeichnis abgestellt, das
ihm die österreichische Masseverwaltung übergeben habe.
Sodann habe das Konkursamt in seinem Bericht
offen-
sichtlich darauf hingewiesen, dass j e der Gläubiger der
Gesellschaft Brüder Fitz in der Schweiz als Konkurs-
und Konkursnammer. N° 21.
gläubiger zuzulassen sei. Ferner habe es ausdrücklich
in mündlicher Auseinandersetzung erklärt, alle Gläu-
biger, die im österreichischen Konkurse zugelassen würden,
würden auch im schweizerischen Konkurse als solche
aner-
kannt, sofern sie hier ihre Forderungen angemeldet hätten.
Diese Auffassung sei nun unhaltbar. Am schweizerischen
Konkurse könnten
nur solche Gläubiger teilnehmen, die
vorher in der Schweiz einen Arrest erwirkt
hätten oder
deren Forderungen auf Rechnung der schweizerischen
Geschäftsniederlassung entstanden
seien; denn nur für
solche bestehe
in der Schweiz ein Betreibungsort. Da sich
aber
in Au eine blosse Speditionsfiliale befunden habe,
seien keine oder
nur ganz wenige ( Gläubiger der schwei-
zerischen Geschäftsniederlassung ) ( etwa zufolge eines
Retentionsrechtes oder dgl.
) vorhanden. Die Rekurrenten
seien nicht genötigt, für ihre Bestreitung
der Zulassung
von Gläubigern den Weg der Kollokationsanfechtungs-
klage einzuschlagen.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons
St. Gallen wies die
Beschwerde durch Entscheid vom
7. April 1914 mit fol-
gender Begründung ab : Aus dem Betreibungsgesetz lasse
sich nicht schliessen, dass im inländischen Konkurse einer
ausländischen Gesellschaft
nur ( Forderungen an der
inländischen Zweigniederlassung
zu berücksichtigen
seien. Zudem müsse die Frage, ob eine Forderung
an der
inländischen Liquidation teilnehmen könne, im Streitfall
im Wege des Kollokationsprozesses entschieden werden,
da in diesem Prozesse nicht bloss über den Bestand der
Forderungen, sondern auch über die Frage, ob der
Gläu-
biger ein Beschlagsrecht am inländischen Konkursver-
mögen habe, entschieden werde. Nebenbei sei noch zu
bemerken, dass es nicht recht verständlich sei, wie aus der
Tatsache einer dem Konkurse vorausgehenden
Arrest-
betreibung ein Konkursvorrecht abzuleiten wäre. Unter
diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob fonnell eine
anfechtbare Verfügung vorliege.
Entscheidungen der .Schuldbetreibungs-
C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter
Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägun g:
- -Der Rekurs ist deshalb unbegründet, weil die
Rekurrenten sich nicht über eine Verfügung des Konkurs-
amtes beschwert haben und ihre Beschwerde an die Vor-
instanz daher unzulässig war. Die Rekurrenten haben zum
Gegenstand ihrer Beschwerde lediglich eine Ansicht g
macht, die das Konkursamt an der Gläubigerversamm-
lung in seinem Bericht und sonst geäussert hat; sie
fechten
nicht eine Massnahme oder Entscheidung an, die
sich
auf diese Ansicht stützte (vgl. AS Sep.-Ausg. 13
N° 37 ). Auch soweit das Konkursamt erklärt hat, wie
es
in der Folge handeln werde, kann sein Verhalten nicht
angefochten werden, weil bloss in Aussicht stehende Mass-
nahmen nicht den Gegenstand einer Beschwerde bilden
können (AS Sep.-Ausg.
14 N° 62 Erw. 2 ). Der in der
Beschwerde enthaltene Hinweis auf die Feststellung der
Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung ist ohne
Bedeutung, da die Rekurrenten ja nicht diese Feststellung
und damit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung
anfechten.
-
Konnte somit auf die Beschwerde der Rekurrenten
nicht eingetreten werden, so ist aber doch zu bemerken,
dass die
von der Vorinstanz vertretene Auffassung un-
richtig ist. Gläubiger können in der Schweiz für ihre For-
derungen die Zwangsvollstreckung nur dann erwirken,
wenn und soweit hiefür in der Schweiz ein Betreibungsort
vorhanden ist; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so
haben sie keine Möglichkeit, gegen den Schuldner die Be-
treibung einzuleiten. Allerdings hat die Konkurseröffnung
Ges.-Ausg. SI) I S. 420. - Id.37 I S. 547.
1
l
und Konkurskammer . N° 21. 127
zur Folge, dass auch für solche Forderungen die Zwangs-
vollstreckung eintritt, für die vorher keine Betreibung
eingeleitet worden ist. Allein diese
Wirkung kann sich der
Natur der Sache nach nur auf solche Forderungen be-
ziehen,
für die in der Schweiz ein Betreibungsort gegeben
ist oder gegeben wäre, sofern der Konkurs nicht ausge-
brochen wäre.
Ist einem Gläubiger die selbständige Erwir-
kung der Zwangsvollstreckung im Gebiet der schweize-
rischen Eidgenossenschaft verwehrt, so muss
ihm konse-
quenterweise auch die Teilnahme
an einem hweizerischnn
Konkurse versagt sein. Wenn das Gesetz m Art. 50 dIe
Möglichkeit
der Betreibung im Ausland wohnender Schuld-
ner
mit einer schweizerischen Geschäftsniederlassung auf
die Gläubiger beschränkt, die am Sitz der letzteren einge-
gangene Verbindlichkeiten geltend
machen önne , so
will es damit die in der Schweiz gelegenen AktIven dIesen
Gläubigern allein zuwenden
und alle andern vom Zugriff
darauf ausschliessen. So wenig diese andern imstande
wären, sich einer Pfändung für eine Filialforderung anzu-
schliessen, so wenig
können sie sich an einer durch Kon-
kursbetreibung eines zugelassenen Gläubigers veranlassten
Generalliquidation des hiesigen Vermögens beteiligen. Die
gegenteilige Auffassung
würde den in Art. 50 SchnG zum
Ausdruck gekommenen Gedanken, dem allgememe.
B
deutung zukommt, für den wichtigsten Fall der lqU.l
dation des Filialvermögens durch Konkurs vollstandtg
illusorisch machen.
Am Konkurse der Zweigniederlassung der Brüder Fitz
in Au können sich somit deren Gläubiger nur für solche
Forderungen beteiligen, die auf Rechnung der Zweigni
derlassung entstanden sind oder zu deren Erfüllung dIe
Brüder Fitz in der Schweiz ein Spezialdomizil gewählt
haben oder für die ein in der Schweiz liegendes Faust-
oder Grundpfandrecht haftet oder zu deren Vollstreckung
in der Schweiz ein Arrest erwirkt worden ist (vgl. Art. 50-
52 SchKG). Werden alle diese Forderungen gedeckt und
AS 40 III -1914,
128 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
bleibt dann noch vom Verwertungserlös etwas übrig, so ist
dieser an die österreichische Konkursmasse abzuliefern.
3. -Die Frage, für welche Forderungen ein
Betrei
bungsort im Sinne der Art. 50-52 SchKG bestehe oder
ohne den Konkurs bestünde, ist in der Hauptsache eine
solche des Verfahrens
und daher vom Konkursamt und
den Aufsichtsbehörden, nicht vom Richter im Kolloka-
tionsprozess zu entscheiden. Gegen die Zulassung
von
Gläubngenn, deren Forderungen nach dem Gesagten am
schwelZenschen Konkurse nicht teilnehmen können, steht
den Rekurrenten daher der Beschwerdeweg offen. Aller-
dings
hnen .sie es unterlassen, sich gegen die Zustellung
der Punliknbon der Konkurseröffnung und der Einladung
zur Giaubigerversammlung an Gläubiger der erwähnten
Art oner gegen die mit deren Mitwirkung gefassten
Beschlusse der Gläubigerversammlung zu beschweren.
Allein sie können immer noch gegen Verfügungen der
K .nknrsver:valtung, wodurch die Beteiligung solcher
GlaubIger Im Konkurs zugelassen wird, Beschwerde
führen wie insbesondere gegen deren Berücksichtigung im
Kollokationsplan.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u: Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
22. Arret du G ma.i 1914 dans la cause Binz freres.
Art .. 46 LP: es dispositions de )a loi sur le for de Ia pour-
SUIte des debiteUrs domicilies e n S u iss e sont d' ordre public
En conseque e, l'election d'un domicile particulier, diffe-
rent. du domlCI1e ordinaire en Suisse, ne cree point un for
specIal de poursuite.
A. -Le 2 juillet 1913, l'office des poursuites de la
Grnyere a notifie a Binz freres, a la Tour-de-Treme, un
commandement de payer la somme de 19 400 fr. a la
fJ
I
und Konkurskammer N° 22.
Societe immobiliere de I'avenue de la Gare, a Lausanne.
La creanciere reclamait le paiement des quatre cinquiemes
du montantde la souscription d'actions prise par Binz
freres.
Les debiteurs
ayant fait opposition au commandement
de payer,
la Sociere de I'avenue de la Gare a introduit
contre
eux une nouvelle poursuite, n° 44 811, pour la
meme somme, qui leur a ere notifiee le 5 janvier 1914 par
l' office des poursuites du district de Lausanne. La sochnte
creanciere se fondait sur l'art. 13 de ses statuts, a teneur
duquel : Les actionnaires entrepreneurs habitant hors
du canton de Vaud devront faire eIection de domicile a
Lausanne pour tout ce qui concerne les contestations
qu'ils auraient
apropos des engagements pris par eux vis-
a-vis de la societe ou reciproquement.
B. -Binz freres firent opposition au nouveau comman-
dement de
payer et porterent plainte aupres de l' autorite
inferieure de surveiIlance, le
President du Tribunal du
district de Lausanne, en concluant a l'annulation de la
poursuite n° 44811, l'office des poursuites de Lausanne
etant incompetent pour la notification du commandement
de payer. Les plaignants soutenaient
qu'etant domicilies
a la Tour-de-Treme et constituant d'ailleurs une sociere
inscrite au registre du commerce, la poursuite devait avoir
lieu
a leur domicile, conformement a l' art. 45 al. 1 er. LP
et, par consequent, devait leur etre adressee par l' office
de leur domicile
et non pas par celui de Lausanne.
L'autorire inferieure de surveillance a ecarte la plainte
par decision du 11 fevrier 1914.
c. -Sur recours de Binz freres, cette decision a ete
maintenue par l'autorite superieure de surveillance des
offices de poursuite
et de faillite du canton de Vaud. Le
prononce de cette autorite, rendu le 31 mars 1914 et com-
munique
aux recourants le 14 avriI, est motive en sub-
stance comme
suit :