lIafiptlichlrccht. J.liO 13.
1420 Fr. jährlich, vom zurückgelegten 18. Altersjahr des
jüngsten Kindes an, für die Dauer ihres ganzen Lebens
verlustig geheIl. Dass der Kläger erklärt hat, dieses Ri-
siko auf sich nehmen
zu wollen, ist für den Richter
nicht verbindlich.
3. -
Ebenso ist kein Grund vorhanden, für die Pro-
thesen, Krücken und deren Reparatur anstatt einer Ka-
pitalentschädigung eine Rente zuzusprechen .....
4. -Angesichts der Solvenz der Beklagten ist auch
dem heute zum ersten Mal vorgebrachten Begehren des
Klägers
um Sicherung der Rente keine Folge zu gebell.
Dagegen
ist das ein offenbares redaktionelles Versehen
enthaltende Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils dahin
abzuändern, dass die in monatlichen Raten zum voraus
zahlbare Rente von jährlich 3600 Fr. erstmals schon am
4.
Mai 1911 (statt erst am 4. Juni 1911) fällig ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 10. Dezember
1913 im Sinne der Erwägungen bestätigt.
Prozessrechl. N0 U.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Ja.nuar 1914 i. S.
Baa., Beklagter, gegen Steurer, Kläger.
Streitwertsberechnung beim Berufunnsverfah
ren; .! lass
u
ebend ist der Yermögenswert des emgeklagtcn
Anspruches nicht der für seinen Bestand präjudiziellen
Rechte. -Ob mehrere, von verschiedenen Personen erho-
bene Ansprüche nach Art. 60 Ab s. lOG zusammen-
.. ezählt werden können, hängt davon ab, ob die kantonalen
Instanzen sie auf Grund ihres Prozessrechtes In einem Ver-
fahren behandelt haben oder nicht. Verneinendenfalls kann
das Bundesgericht nicht nachträglich die Prozesse vereinigen.
In tatsächlicher Beziehung wird auf den das gleiche
Streitverhältnis betreffenden Entscheid des Bundesge-
richts vom 20 Februar 1914 i. S. Bea g. Stumpf (hie-
vor S. 45) verwiesen.
Das Bundesgericht
zieht in Erwägung:
Die Klage richtet sich auf Bezahlung von 1500 Fr.
nebst Zins und es fehlt daher der nach Art. 59 üG er-
forderliche Minimalstreitwert. Mit
Unrecht wendet der
Berufungskläger ein, in Virklichkeit müsse über die
Gültigkeit des Vertrages entschieden werden, wonach
das fragliche Automobil für 5000 Fr. verkauft worden
sei.
Für die Streitwertberechnung kommt es auf den
Betrag des eingekfagten Anspruchs an, nicht auf den
Vermögenswert
von Rechten (wie hier der Kaufpreisfor-
derung), die für die Beurteilung jenes Anspruches
von
präjudizieller Bedeutung sein können. .
Im weitern darf bei der Berechnung des StreItwertes
der eingeklagten Forderung auch nicht etwa die Forde-
rung des Stumpf von 3500 Fr. hinzugezählt werden.
Freilich ist
Stumpf neben dem Kläger mit dem Beklag-
Prozessrecht. N0 U.
ten in das streitige Vertragsverhältnis getreten. Auch
er
hat ferner Klage erhoben -auf Erstattung der von
ihm bezahlten Quote von 3500 Fr. -und der Beurtei-
lung dieser Klage
ist wohl der nämliche Tatbestand zu
Grunde zu legen
und es sind dabei die nämlichen Rechts-
fragen
zu lösen (namentlich die Frage, ob man es mit
einem Kauf-oder Sicherungsgeschäfte zu tun habe).
Allein diesen Momenten kommt keine ausschlag-
gebende Bedeutung zu.
Damit nämlich mehrere von
verschiedenen Personen erhobene Anspruche bei der
Streitwertsberechnung zusammengezählt werden können,
verlangt der Art.
60 Abs. 1 OG, dass diese Personen sie
( in einer Klage als Streitgenossen geltend gemacht
haben.
Hier ist nun aber ihre Geltendmachung vor den
kantonalen Instanzen in zwei selbständigen Prozessver-
fahren erfolgt.
Ob dies richtig und eine Vereinigung der
Klagen in einem Prozesse unzulässig gewesen sei, ent-
scheidet sich nach kantonalem Prozessrechte.
Der Beru-
fungskläger
erklärt übrigens, dass nach der Basler ZPO
fUr die Kläger keine Möglichkeit bestanden habe, in ei-
nem Verfahren zu klagen.
Das Bundesgericht aber hat
im Berufungsverfahren lediglich darauf abzustellen, ob
die kantonalen Instanzen
auf Grund ihres Prozessrechts
die verschiedenen Anspruche tatsächlich in einem
Ver-
fahren behandelt haben oder nicht. Wenn dies nicht
geschehen ist, so
kann das Bundesgericht nicht nach-
träglich von sich aus für die Berufungsinstanz eine
Ver-
einigung der Prozesne eintreten lassen und es ist alsdann
auch ausgeschlossen, bei der für den einen Prozess vor-
zunehmenden Streitwertsberechnung den im andern er-
hobenen Anspruch mitzuberücksichtigen (vergl. auch
AS 23 II S. 1680 Erw. 2 und 29 II S. 980; WEISS, Be-
rufung,
S. 63 Ziffer 3). Hieran ändert auch nichts, dass
auf diese Weise die verschiedenen Ansprüche unter Um-
ständen deshalb durch sachlich sich widersprechende
Entscheidungen erledigt werden, weil
nur hinsichtlich
einzelner die Berufung zulässig ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
15. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 17. Ja.nua.r 1904 i. S.
Ernst Oie., Klägerin, gegen Müller und Diener, Beklagte.
S chi e d s ver t rag: Dessen R e c h t s g ü I ti g k ei t ist vom
ordentlichen Richter zu prüfen. Er ist ein m a teriell-
rechtlicher Vertrag und gehört dem Bundesprivat-
re c h te mindestens soweit an, als ihm die vertraglichen
Beziehungen, zu deren Beurteilung der Schiedsrichter beru-
fen wird. angehören. Die Anwendung der vom kantonalen
Rechte für ihn aufgestellten F 0 r mv 0 r s c h r i ft e n kann
das Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht nachprüfen,
wohl aber, ob ein Schiedsvertrag durch konkludente
Handlungen zustandegekommen sei und ob er
oder das auf ihn gegründete Verfahren gegen Art. 17 aO R
verstosse.
- -Am 27. November 1909 hat J. Straub seine bei
Frauenfeld gelegene Mühle
an F. Zwicky verkauft. In
der Folge entstanden aus diesem Kauf Streitigkeiten
und die Parteien einigten sich am 4. Februar 1910, sie
durch ein Schiedsgericht entscheiden
zu lassen, bestehend
aus den heutigen zwei Beklagten, Gerichtspräsident
Müller
und Friedensrichter Diener, sowie Mechaniker
A.
Ernst, Teilhaber der klägerischen Firma, Ernst eie
in Müllheim. Das Schiedsgericht beschränkte sich nicht
auf die Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen, son-
dern
traf hinsichtlich des Streitobjektes bestimmte Ver-
waltungsanordnungen. So beschloss es am 23. Juli 1910
auf Grund einer Einigung der Parteien und einer von
diesen ihm erteilten Vollmacht, die beiden bisherigen
Wasserräder der Mühle durch ein neues
zu ersetzen und
die Erstellung dieses Rades dem Mechaniker Ernst, Mit-
glied des Schiedsgerichts
zu übertragen. Die von Ernst