Lombard. Au surplus Ia recourante ne conteste point Ia
validite de l'acte juridique passe a ce sujet entre Ia Banque
federale et son mari, puisqu'elle n'est pas intervenue dans
cet
acte et qu'ainsi l'art. 177 a1. 3 ne saurait lui etre ap-
plique.
Par ces motifs,
Le Tribunal
federal
prononce" :
Le recours est
ecarte et le jugement attaque confirme.
98. Extrait de l'arret de la IIe Seotion civile
du aa decembre 1914
dans Ia cause Glasson contre Glasson.
La Conv. intern. de La Haye du 12 juin 1902 n'est plus appli-
cable aux divorces entre Fran, ais a partir du 1 er juin 1914.
L'installce cantonale a fonde sa decision sur I'art. 142
CCet sur I'art. 231CC fran ., en vertu de I'art. 2 de Ia
Convention internationale de
La Haye du 12 juin 1902
regIant les conflits des lois et de juridiction eu matiere de
divorce
et de separation de corps, qui exige pour U11 pro-
llOnCe de divorce l'existence d'une cause reconnue a la
fois
par Ia loi nationale des epoux et la loi du lieu Oll Ja
demande a He formee. Cette decision est cependant
erronee, puisque, la
Frunce ayant denOllCe pour le 1 er jUill
1914 les Conventions de La Haye eu matiere de mariage,
de divorce
et de tutelle, celles-ci ont perdu des cette date
tout effet eu Suisse pour les ressortissants frannais (voir
F. fed. 1914 III p. 1 : Circulaire du Conseil federal aux
gouvernements cantonaux du 1 er mai 1914).
- SACHENRECHT
DROITS
REELS
- Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. November 1914 i. S.
Lehmann und Genossen, Beklagte,
gegen
Woodtli und Genossen, Kläger.
Art. 832 und 834 ZGB: Eine zwischen dem Uebernehmer
und demVeräusserer erfolgte Uebernahmsvereinbarung kann
Ilurdurch den wahren Gläubiger genehmigt werden; ebenso
kann die Mitteilung der Schuldübernahme für den früheren
Schuldner nur dann befreiende Wirkung nach sich ziehen,
wenn sie an den wahre n Gläubiger erfolgte ..
A. -Am 29. Februar 1912 kaufte August Lehmaull,
deI Rechtsvorgäriger der Beklagten, von Adolf Gschwend
die in Mörschwil gelegene Liegenschaft zum
(I Edelweiss .
Der Kaufpreis wurde zum Teil dadurch beglichen, dass
Lehmann
am 5. März 1912 eine Grundpfandverschreibung
von
6000 Fr. zu Gunsten des Gschwend errichtete, für
welche die Liegenschaft zum
Edelweiss als Pfand
haften sollte. D.ie. jeweils auf den 1. April zu 4 Y2 % ver-
zinsliche Grundpfandverschreibungwar nach dem Titel bei
pünktlicher Verzinsung
auf drei Jahre unkündbar. In der
Folge trat Gschwelld diese Grundpfandverschreibung zum
Zwecke der Aufnahme eines Darlehens an die Schweiz.
Volksbank in St. Gallen ab.
Vann diese Abtretung
stattfand, geht aus den Akten mit Bestimmtheit nicht her-
vor ;nach der
Behauptung der Klage und der Zugabe der
Beklagten in der Duplik muss sie
vor dem 7. September 1912
edolgt sein. Für das von Gschwend aufgenommene Dar-
lehen hafteten ausser der Grundpfandverschreibung die
vier Kläger als Bürgen. Am
- /10. September 1912 ver-
kaufte Lehmanll die Liegenschaft zum
Edel weiss an
den Landwirt
AlllOld Buff weiter, der im Kaufvertrag die
ö92 Sachenrecht. No 99.
Grundpfandschuld von 6000 Fr. übernahm. Nach der
bestrittenen Behauptung der Beklagten soll diese Schuld-
übemallme dem Gläubiger Gschwend am 11. September
1912 vom Gemeinderatsschreiber Müller von Mörschwil
mündlich mitgeteillt worden sein; an die Schweiz. Volks-
bank in St. Gallen erfolgte dagegen keine solche Mit-
teilung. Seinerseits will Gschwend bereits
am 8. /9. Sep-
tember 1912 dem Lehmann geschrieben haben, dass er ihn
als Schuldner
der Grundpfandverschreibung beibehalte
und den Käufer des Unterpfandes als Schuldner nicht
anerkenne. Die Beklagten geben
zu, dass Lehmann am
9. September 1912 einen eingeschriebenen Brief VOl,
Gschwend erhalten habe. Sie bestreiten aber, dass das
Schreiben den von Gscrwend behaupteten Inhalt gehabt
habe, ohne indessen anzugeben, was es anderes enthielt.
Am 4. November 1912 wurde über Buff der Konkurs
erklärt, in welchem die Grundpfandverschreibung von
6000 Fr. bei der Verwertung der Liegenschaft zum
Edelweiss im Sommer 1913 gänzlich zu Verlust kam.
Schon
am 17. Mai 1913 hatte Gschwend dem Lehmann das
Kapital von 6000 Fr. auf den 17. November 1913 ge-
kündet Mit Schreiben vom 1, September 1913 teilte er
dem Lehmann sodann unter Berufung auf den an ihn
gerichteten Brief
vom 8. September 1912 mit, dass er
ihn für den Verlust belange. Die gleiche Erklärung wieder-
holte Gschwend
in einer Anzeige, die er am 3. September
1913 dem Lehmann durch das Gemeindeamt Mörschwil
zustellen liess ; darin erklärte
er überdies ausdrücklich,
den Bufl
nicH als Schuldner anerkennen zu wollen. Nach-
träglich,
am 9. April 1914, genehmigte die Schweiz.
Volksbank alle Massnahmen, die Gschwend
zur Verhü-
tung der Entlassung des Lehmann aus seiner Schuld-
pflicht getroffen
hatte. Mit der vorliegenden Klage ver-
langen
nun die Kläger, die von der Schweiz. Volksbank
als Bürgen
belangt worden waren und denen die Bank
nach erfolgter Befriedigung am 10. September 1913 ihre
Rechte gegen Lehmann abgetreten hatte, die Beklagten
Sachenrecht. N° 99. 593
seien als Erben des am 14. September 1913 verstorbenen
Lehmann unter Solidarhaft zur Bezahlung von 6000 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1913 pflichtig zu erklären.
Zur Begründung dieses Begehrens machten sie haupt-
sächlich geltend, die Zinszahlung sei am 1. April 1913
nicht pünktlich erfolgt ; jedenfalls sei die streitige For-
derung deshalb fällig geworden, weil
das Pfandrecht
infolge der konkursrechtlichen Versteigerung des Unter-
pfandes
und des geringen Steigerungserlöses unterge-
gangen sei. Die Beklagten haben
auf Abweisung der Klage
geschlossen. Sie führen
unter Berufung auf Buff als Zeuge
wesentlich aus, Buff sei, nachdem er die Liegenschaft
zum
( Edelweiss ') von Lehmaml gekauft h8tte, VOll
Gschwend ausdrücklich als Schuldner angenommen wor-
den.
Im Konkurse des Butr seien denn auch Gschwend
sowie die Volksbank ständig als Gläubiger der Masse
für
die Forderung VOll 6000 Fr. aufgetreten, wodurch Leh-
mann frei geworden sei. Infolge
der Abtretung der Grund-
pfandverschreibung an die Volksbank sei Gschwend
überhaupt nicht mehr befugt gewesen, den LehmalUl als
Schuldner zu befassen. Hinsichtlich
der Zinszahlungen
machen die Beklagten geltend, dass der
Zins pro 1. April
1913 289 Fr. 30 Cts. betragen habe und durch Sandlie-
fcrullgen des
Lehmann an Gschwend für 266 Fr. und
Verköstigung eines Arbeiters des Gschwend durch Leh-
mann für 24 Fr. rechtzeitig bezahlt worden sei. Es fehle
daller auch an der Fälligkeit der Forderung von 6000 Fr.
B. -Durch Urteil vom 20. Mai 1914 hat das Kantons-
gericht des Kantons St. Gallen die Klage gutgeheissen.
Ob die VOll den Beklagten behauptete mündliche Ueber-
nahmsanzeige an Gschwend durch den Gemeinderats-
schreiber Müller
von Mörschwil wirklich stattgefunden
habe,
hat die Vorinstanz dahingestellt gelassen, da dem
Lehmann innert Jahresfrist erklärt worden sei, dass er
als Schuldner beibehalten werde. Venn auch diese Er-
klärung nicht von der Volksbank, als der damaligen
Gläubigerin, ausgegangen sei, so sei sie doch wirksam,
AS 40 II -1914
594 Sachenrecht. N° 99.
weil Gschwend als Geschäftsführer ohne Auftrag gehan-
delt
und die Bank nachträglich die Geschäftsführung
genehmigt habe.
'. .
C. --Gegen dieses Urteil haben dIe Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträ-
aen die Klage sei (eventuell zur Zeit) abzuweisen; nöti-
I: , d' V
genfalls sei die Sache zur Beweisergänzung an le or-
instanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Schuldüberuahme erfolgt nach Art. 176 OR
durch Vertrag des Uebernehmers mit dem Gläubiger.
Dieser
Vertrag kann dadurch zu Stande kommen, dass
der Erwerber die
Uebernahme mit dem Veräusserer verein-
bart und der Gläubiger diese ihm mitgeteilte Uebernahme
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt. Diese
Art
der Uebernahme ist speziell im Grundpfandverkehr die
übliche und wird auch VOll Art. 832 und 834 ZGB als
die normale vorausgesetzt (vergl.
WIELAND, Komm. Ztl
Art. 832 ZGB S. 354). Zu ihrer regelmässigen Abwicklung
ist der Grundbuchverwalter gehalten, die
unter den
Veräusserungsparteien vereinbarte
Uebernahme dem Gläll-
biger behufs Erklärung über seinen
Beitritt mitzuteilen.
Gemäss
.Art. 832 in Verbindung mit 834 ZGB gilt dann
kraft gesetzlicher Präsumtion diese dem Gläubiger mit-
geteilte
Uebernahme als angenommen, wenn der Gläubiger
nicht innert Jahresfrist seit der Mitteilung des Grulld-
buchverwalters erklärt, dass er den alten Schuldner
beibehalte.
Da sich nUll auch im vorli ' enden Fall der
Erwerber Buff nicht direkt dem Gläubiger gegenüber
verpflichtet
hat, die behauptete Uebernahme. vielmehr
durch Vereinbarung zwischen Buff und dem Veräusserer
Lehmann
stattfand, fragt es sich in erster Linie, ob sie
vom Gläubiger genehmigt worden sei. In dieser Beziehung
behaupten die Beklagten zunächst eine aus d r ü c k -
I ich e Annahme des neuen Schuldners durch den Gläu-
biger. Der dafür durch Berufung auf Buff angebotene
Beweis
braucht indessen nicht abgenommen zu werden.
Die Beklagten behaupten nur, dass G s c h
wen d den
Buff ausdrücklich als Schuldner
anerkannt habe. Ob dies
zutreffe oder nicht,
ist aber irrelevant, da nach der
eigenen Darstellung der Beklagten in der Duplik Gschwend
seine grundpfandversicherte Forderung schon vor dem
Verkaufe des Unterpfandes an Buff der Schweiz. Volks-
bank abgetreten hatte, also im Augenblick der behaup-
teten Annahme des Buff als Schuldner gar nicht mehr
Gläubiger war.
Da der Uebernahmevertrag nur mit dem
Gläubiger abgeschlossen werden
kann, kann auch eine
zwischen dem Uebernehmer
und dem Veräusserer erfolgte
Uebernahmsvereinbarung
nur durch den wahren Gläubiger
genehmigt werden. Die behauptete Annahmeerklärung
des Zedenten Gschwend konnte
daher der Volksbank
ihren Schuldner Lehmann nicht nehmen. Dass es sich im
vorliegenden Falle nicht
um eine gewöhnliche, sondern
um eine zur Deckung der Volksbank erfolgte f i d u 'l i a -
r i s c h e Zession gehandelt hat, ändert hieran nichts.
Auch bei der fiduziarischen
Zession darf der Zedent ohne
Wissen
und Willen des Zessionars dessen Deckung nicht
verschlechtern. Auch hier
steht das Verfügungsrecht über
die Forderung nicht mehr dem
Zedenten zu ; die Forde-
rung
geht vielmehr auf den Zessionar schlechthin über,
der jedoch dem
Zedenten gegenüber verpflichtet wird,
von
ihr nur im Sinne der Fiduzia Gebrauch zu machen,
d. h. den Erlös aus der Forderung
nur für Rechnung des
Zedenten, nur zur Tilgung der Schuld des Zedenten ver-
wenden darf (vgl.
AS 31 II S. 109 und 110). Es verhält
sich dabei ähnlich wie bei der Verpfändung, der die fidu-
ziarische
Zession im internen Verhältnis gleichkommt.
Obgleich die Verpfändung einer Forderung keine Ueber-
tragung enthält, der Pfandgläubiger nicht Gläubiger der
verpfändeten Forderung
wird, darf der Verpfänder den
Schuldner nicht ohne Zustimmung des Pfandgläubigers
entlassen
und einen neuen an dessen Stelle setzen (vgl.
596 Sachenrecht. N0 99.
KOBER in Staudingers Komm. zu 1276 BGB). Da somit
-nur die Schweiz. Volksbank zur Annahme der Schuld,.
übernahme befugt war, die Beklagten aber selber nur
eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Gschwend
behaupten,
kann von einer den Lehmann bezw. dessen
Erben befreienden ausdrücklichen Genehmigung der
Uebernahme der
Schuld keine Rede sein. Entgegen der
Behauptung der Beklagten liegt aber auch keine s t i 11-
s c h w e i gen d e Annahme des neuen Schuldners durch
die einzig
dazu legitimierte Volksbank vor. Dass die
Volksbank im Konkurs des Buff als Gläubigerin aufge-
treten ist,
enthält noch keine stillschweigende Annahme.
Denn die Eingabe im Konkurs des Uebernehmers war
schon deshalb erforderlich, weil das Grundpfand im Eigen-
tum der Masse war. Sie wäre auch nötig gewesen, wenn
der
Kridar nicht Schuldner, sondern nur Dritteigentümer
des Pfandes gewesen wäre.
In den Steigerungsbedin-
gungen der Konkursmasse Buff ist übrigens als Gläubiger
der Forderung von
6000 Fr. nicht die Volksbank, sondern
Gschwend aufgeführt. Jedenfalls
hat die Volksbank von
der Masse keinerlei Zahlungen erhalten ; andere
Zustim-
mungen zu schuldnerischen Handlungen im Sinne von
Art.
176 Abs. 3 OR behaupten aber die Beklagten selber
nicht.
2. -Es fragt sich weiter, ob sich die Beklagten auf
Art.
832 ZGB berufen können. In dieser Hinsicht ma-
chen sie geltend, dass die interne Schuldübernahme
zwischen Buff und Lehmann dem Gschwend am
11. Sep-
tember 1912 vom Gemeinderatsscrreiber Müller von
Mörschwil mündlich mitgeteilt worden sei.
Da Gschwend
in jenem Augenblick
nicllt mehr Gläubiger WH. sondern
seine Forderung bereits der Schweiz. Volksbank abge-
treten hatte, war jedoch diese Anzeige des Grundbuch-
verwalters an Gschwend nicht geeignet, die Befreiung des
Schuldners Lehmann herbeizuführen. Art.
832 ZGB muss
zusammen
mit dem aUgemeinen Schuldübernahmerecht
des Obligationenrechts erklärt werden, von dem
er ledi
Sachenrecht. No 99. 597
glich einen Anwendungsfall mit gewissen Modifikationen
darstellt (vgl. WIELAND a. a. O. S. 354). Dann kann aber
nur die Mitteilung von der Schuldübernahme an den
w a h r e II Gläubiger für den früheren Schuldner be-
freiende Wirkung nach sich ziehen, da auch nur der
wahre Gläubiger
zur Genehmigung der zwischen Erwerber
und
Veräusserer abgeschlossenen Uebernahmsvereinba-
rung befug1 ist.
Der gegenteiligen Annahme der Vor-
instanz könnte Ilur dann zugestimmt werdell wenn sich
die Wirkung des Grundbucheintr2ges
auch lUf die Gläu-
bigerqualität erstrecken würde. Das ist jedoch nicht der
Fall. Eine Eiptragung ins Grundbuch verlangt das Gesetz
nUf zu E r r ich tun g des Grundpfandes; die U eber-
t rag u n g der Forderung, für die eine Grundpfandver-
schreibung errichtet ist, ist dagegen an einen solchen
Eintrag nicht gebunden. Obschon das im Entwurf des
Bundesrates enthaltene Erfordernis der Eintragung
deI-
Pfandrechtübertragung gerade mit Hinweis auf die
Schvierigkeiten, die sonst bei der Anzeige der
Schuld-
übernahme an den Gläubiger u. s. w. entstehen würdell,
verteidigt wurde (vgl. S t e
11. B u II e ti II XVI S. 644
und S. 1403), wurde schliesslich doch auf sie yerzichtet.
Ist aber zur Uebertragung ein Eintrag nicht nötig, so kaHu
auch der eingetragene Gläubiger bezüglich des Rechtes
auf Entlassung des bisherigen Schuldners nicht schlecht-
hin als wahrer Gläubiger gelten. Bei der
in Art. 66 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 108 GBV vorgeschriebenen Ein-
tragung von Namen und Wohnort der
Gnndpnandgläu
biger, sowie der Pfandgläubiger und Nutzmesser an
Grundpfandforderungen in das Gläubigerregister handelt
es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. S t e
11-
B u 11 e tin XVII S. 340). Die Angabe der aus dem
Pfandrecht berechtigten Personen im Gläubigerregister,
das nicht volle Grundbuchwirkung besitzt,
hat denn auch
nach Art.
66 Abs. 3 GBV nur zur Folge, dass der Grund-
buchverwalter alle ihm durch Gesetz
und Verordnung
vorgeschriebenen Anzeigen an diese Personen zu machen
hat, insofern nicht ein Bevollmächtigter gemäss Art. 51
GBV bestellt ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass nun
die Anzeigen an den Eingetragenen für den Nichteinge-
tragenen wirken, wie wenn sie
ihm selbst zugegangen
wären; denn die Mitteilung der Gläubigeränderungell
ist eine
fa k u I tat i v e (vgl. im gleichen Sinn LEEMANN,
Schweiz. Juristenzeitung 10 S. 370). Die Bedürfnisse der
Praxis, die die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung
geltend macht, können zu keinem andern Ergebnis
führen.
Zunächst kann nicht gesagt werden, dass andern-
falls dem Grundbuchverwalter zugemutet werden müsste,
sich in jedem einzelnen Fall nach dem wirklichen Gläu-
biger zu erkundigen. Auch wenn angenommen wird,
dass
nur die Uebernahmsanzeige an den wahren Gläubiger
den alten Schuldner befreien kann,
ist der Grundbuch-
verwalter zu Nachforschungen über die Person des
Gläubigers nicht verpflichtet ; nach Art. 66
GBV darf er
dies vielmehr unterlassen. Wenn aber die Vorinstanz als
günstige Folge ihrer Auffassung erhofft, dass der Erwerber
einer grundpfandversicherten Forderung dem Grund-
buchamt im eigenen Interesse von dem eingetretenen
Wechsel in der Person des Gläubigers Kenntnis geben
werde, wenn er sonst Gefahr laufe, seine Rechte gegen
den alten Schuldner unversehens zu verlieren,
so ist dieser
Erwägung entgegenzuhalten, dass es nicht angeht,
das
Gesetz, das in Art. 835 ZGB e,inen Zwang zur Eintragung
gerade
aus s chI i e s s t , so zu interpretieren, dass der-
jenige, der eine grundversicherte Forderung erwirbt,
tat säe h I ich zur Eintragung der Uebertragung ge-
zwungen wird. Abgesehen hiervon würde ein solcher
Zwang auch der ganzen Struktur der Grundpfandver-
schreibung widersprechen, bei welcher, wie bei
der ge-
meinrechtlichen Hypothek, die Forderung vom Pfand-
recht
getrennt bleiben kann, aus dem Pfandrechtein-
trag darum auch nicht ohne weiters hervorgehen
'würde, wer der Gläubiger der Forderung sei. Allerdings
ist zuzugeben, dass, wenn der Grundbuchverwalter seiner
Anzeigepflicht durch Mitteilung an den eingetragenen
Gläubiger, der
unter Umständen nicht wirklicher Gläu-
biger
ist, genügt, während nur die Mitteilung an den
wahren Gläubiger die Befreiung des alten Schuldners
zur
Folge haben kann, das Auseinanderfallen von Schuld und
Eigentum am Pfand,
das für den Verkehr nachteilig ist,
gefördert wird. Allein gemäss Art. 177 OR können sowohl
der Uebernehmer, als der bisherige Schuldner dem Gläu-
biger für die Annahme eine
Frist setzen, nach deren
Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers
zwar als verweigert gilt, wodurch aber doch mindestens
eine baldige Abklärung der in
Betracht kommenden
Rechtsverhältnisse erzielt wird.
3. -Aus dem Gesagten folgt, dass eine Befreiung des
Lehmann bezw. der Beklagten schon mangels Anzeige
an die Schweiz. Volksbank, als der wahren Gläubigerin,
nicht eingetreten sein kann.
Ob von einer solchen Be-
freiung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil die
Uebernahmsanzeige, wie die Beklagten selber behaupten,
nur m ü n d I ich erfolgte, braucht daher nicht unter-
sucht zu werden. Nicht zu
pI üfen ist ferner, ob Gschwenrl
die Erklärung, dass er den alten Schuldner nicht
entlaSSe!:
wolle, innert der gesetzlichen Jahresfrist abgegeben habe,
und ob d'urch diese Erklärung Lehmann überhaupt als
Schuldner habe beibehalten werden können.
Es bleibt
daller
nur noch zu untersuchen, ob die streitige Forderung,
trotz der im Kaufbrief vom 29. Februar 1912 für die Dauer
von drei
Jahren vereinbarten Unkündbarkeit, fällig ge-
worden sei. Aus Art.
208 SchKG kann die Fälligkeit nicht
abgeleitet werden,
da die Forderung sich nicht gegen
Buff oder dessen Konkursmasse, sondern gegen Lehmann
bezw. dessen
Erben richtet. Dagegen ist sie in Ueberein-
stimmung
mit der Vorinstanz infolge Wegfalles der Pfand-
sicherung zu bejahen. Wenn die Pfandsicherheit für eine
erst auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Klageanhebung
fällige Forderung bestellt worden wäre, so könnte es
zwar
angesichts der bei der Grundpfandverschreibung bestehen-
Sachenrecht
.No 99.
den Unabhängigkeit zwischen Pfandrecht und ForderullO'
z,,:eifelhaft sein, ob der Pfandausfall eine frühere Fällig
kelt der Forderung herbeizuführen vermöge. Denn es
fehlt
an. einem Rechtssatz, won,ach der Gläubiger, wegen
allgememer Vermögensverschlechterung des Schuldners
ode. besonderem !andverlust, seine Forderung vorzeitig
zuruckverlangen konnte (vgl. in Bezug auf die Rechtsver-
hältnisse beim Darlehen
KOBER in Staudingers Komm.
zu 609 BGB Anm. 7). Im vorliegenden Fall war aber die
Fornerung .von 60 Fr. bei Errichtung des Grundpfandes
bereIts falhg,
da SIe aus einem erfüllten Kauf herrührte.
Der Gläu.biger hat. nicht den Verfall diesel' Forderung
schlechthul auf dreI
Jahre hinausgeschoben, sondern nur
erklärt, dass die G run d p fan d ver s ehr e i bUH (J
bei pünktlicher Verzinsung auf drei Jahre unkündbar sei
solle, also nur für die g l' u II d P fan d ver sie her t e
orderullg einen Kündigullgsverzicht ausgesprochen. Bei
dIeser
Sachlage muss angenommen werden, dass mit dem
Wnf " diese Sicherheit auch der Kündigungsverzicht
dahmfallt. DIe gegen teilige Ansicht würde
zur Folge
haben, dass das vom Gläubiger
nur mit Hinsicht auf die
errichtete Sicherheit bewilligte Stehenlassen des Kapitals
auch noch nach Wegfall
dieser Sicherheit fortdauern
müsste, was nicht die Absicht der Parteien gewesen sein
knnn un.d. auch j('der BiIligkeit widersprechen würde. Ob
dIe trelbge Forderung auch wegen nicht pünktlicher
Verzmsung fällig geworden sei,
braucht daher nicht
entschieden zu werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkan-llt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes des
Kantons St. Gallen vom 20. Mai
1914 bestätigL
In. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
100. Urteil der I. Zivilabtellung vom 91. November 1914
i. S. Schraubenfabrik Solothurn A.-G., Hekl.
gegen Schraubenfabrik Loretto A.-G., Klägerin.
Für die deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen nach
Art. 8 7 3 0 R kommt es nicht darauf an, ob für das
Geschäft mit der älteren Firma noch eine andere, nie h t
f i r m a m ä s s i g e Be z eie h nun g im Verkehr ge-
bräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen mit der
neuen Firma Anlass geben kann. Wohl aber vermag dieser
Umstand die Löschung der neuern Firma -und zwar
auch bei mangelndem Verschulden ihres Inhabers -auf
Grund sonstiger Normen des Persönlichkeitsrechtes, Art.
28 Z G B oder 48 0 R, zu rechtfertigen. -Frage der
unzulässigen Mon 0 pol i sie run g von Bezeichnungen
durch Beanspruchung als Firmanamen.
- -Am 7. November 1905 hat die Klägerin im
Handelsregister als ihre (gegenüber früher abgeänderte)
Firma die Bezeichnung Schraubenfabrik Loretto A.-G.
in Solothurn (Fabrique de vis Loretto ä. Soleure) ein-
tragen lassen. Am 31. Mai 1913 wurde die Beklagte
unter der Firma Schraubenfabrik Solothurn A.-G. mit
Sitz in Solothurn in das Handelsregister eingetragen.
Beide Gesellschaften bezwecken die Herstellung
und den
Vertrieb von Präzisionsschrauben
und verwandter Ar-
tikel.
Im vorliegenden Prozess hat nunmehr die K1ägerin
beantragt: 1. Die Beklagte als nicht berechtigt zu er-
klären, sich der
Firma Schraubenfabrik Solothurn A.-G. )
zu bedienen und sie im Verkehr zu verwenden. 2. Die
Löschung dieser
Firma anzuordnen. Eventuell: 1. Die
Beklagte
zu verl)aIten, ihre Firma so abzuändern, dass
Verwechslungen mit jener der Klägerin ausgeschlossen