chiffre notablement inferieur a celui de la fortune du d6-
fendeur.
Ainsi. donc
,Ja preuve n'a pas ete rapportee que Barber
se fUt mterdlt de prendre livraison et que Dupont el1t
renonce au droit de livrer les titres. L'exception de jeu
doit par consequent etre ecartoo ....
Par ces motifs,
le Tribunal
fMeral
prononce:
Le recours ent admis et rarrete attaque est repousse
en ce sens que Barber est condamne a payer a Dupont,
avec interets de droit, la somme de fr. 53,256.90.
91. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 22. Oktober 1914
i. S. Attenhofer, Kläger,
gegen
Versicherungsgesellschaft Le Solei! , Beklagte.
Aus egung einnr Versicherungsbestimmung mit sog. GJieder-
taxen. ErmIttlung der Entschädigung für einen Unfall
dessen Wirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherte
de";l Grad: nach zwischen den Wirkungen zweier in der
PolIce spezIell vorgesehener VerstümmelJungen liegt.
A. -Der Kläger hat am L Oktober 1905 eine Unfall-
versicherung mit der Beklagten abgeschlossen. Art. 3 der
deutsch
und französisch redigierten Police lautet in der
deutschen Fassung (welche in den für den vorliegenden
Prozess wesentlichen Punkten eine genaue Uebersetzung
des französischen Textes darstellt):
Die Gesellschaft verpflichtet sich:
- Im InvaliditätsfaUe zu Leistung einer Entschädi-
gung an den Versicherten selbst.
- Die Invalidität wird in drei Grade eingeteilt:
- 1. Grad: Bleibende, gänzliche Unfähigkeit zu jeder
- Arbeit (gänzlicher Verlust beider Augen oder zweier
'3 Glieder); dieselbe berechtigt zu der in den besondere
Policf'bedingungen festgesetzten Entschädigung.
2. Grad: Gänzlicher Verlust eines Beines, einp,s
Fusses, eines Armes oder einer Hand. welcher zu der
Hälfte der für die Invalidität ersten Grades gewährten
)) Entschädigung berechtigt.
3. Grad: Verlust eines Auges, dreier Finger, oder
I zweier Finger einschlicsslich des Daumens, ebenso wie
alle Verletzungen, die eine, oben nicht aufgeführte, aber
gleichbedeutende Invalidität im Gefolge haben, berech-
tigen zu einer Entschädigung gleich dem zehnten Teil
des für Verletzungen ersten Grades garantierten Be-
I) trages.
t 2. Im Falle vorübergehender gänzlicher Arbeits-
unfähigkeit, welche den Versicherten hmdert. seiner ge-
I) wohnten Beschäftigung nachzugehen, zu einer in den
Spezialbedingungen festgesetzten Tagesvergütung, aber
für die Dauer von höchstens neunzig Tagen.
Ist die Arbeitsunfähigkeit keine absolute, so reduziert
3 sich die Entschädigung auf die Hälfte. I)
Die Unterschrift des Klägers am Fusse der Police
lautet: All. Attenhofer, Tapezierer.)
Am 14. Juni 1912 erlitt der Kläger bei seiner beruf-
lichen Arbeit infolge
Sturzes von einer Leiter einen
Unfall. der eine bleibende Versteifung des Hüftgelenks
bewirkte. Der gerichtliche
Experte hat die auf den
Unfall zurückzuführende Verminderung der Erwerbs-
fähigkeit des Klägers als Tapezierers
auf 75 % und als
Tapezierermeisters auf 10 °/0 veranschlagt.
B. -Am 21. November 1912 fand über folgendes
Rechtsbegehren des Klägers der erfolglose Vermittlungs-
vorstand
statt :
Feststellung und Auszahlung der dem Kläger laut
; Versicherungsvertrag zukommenden Entschädigung für
den am 14. Juni 1912 erlittenen Unfall, Präzision und
richterliches Ermessen vorbehalten; unter Kostenfolge .
In seiner (I Prozesseingabe vom 12. Dezember 1912
erklärte der Kläger, seiner Ansicht nach müsste die
vertragliche Entschädigung mindestens 2500 Fr. be-
l) tragen.) Unmittelbar vor Erlass des erstinstanzlichen
Urteils erhöhte er aber seinen Anspruch auf 5900 Fr.
(5000 Fr. Invaliditätsentschädigung, 900 Fr. Tagesver-
gütung )) für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähig-
keit). Dass die Beklagte damals gegen diese Klager-
höhung Einspruch erhoben habe.
ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Die erste Instanz nahm von der Klager-
höhung ohne jede weitere Bemerkung Notiz
und sprach
dem Kläger einen Betrag von
1900 Fr. (1000 Fr. Inva-
liditätsentschädigung und
900 Fr. (l Tagesvergütung ) ) zu.
Gegen dieses
Urteil legte nur die Beklagte eine förmliche
Appellation ein.
Vor der zweiten Instanz verlangte aber
der Kläger (l eine reformatio des Urteils zu seinen Gunsten,
) in dem Sinne, dass eine Entchädigung von 5000 Fr.
) wegen Vorliegens einer Invalidität zweiten Grades
) (Art. 3 des Vertrages) zuerkannt werde.) Das Kantons-
gericht erklärte, gestützt auf Art. 253
ZPO, der die refor-
matio
in pejus gestatte, ( einen derartigen Antrag l) für
zulässig, gab jedoch dem Begehren des Klägers aus
materiell-rechtlichen Gründen keine Folge, sondern strich
im Gegenteil die von der ersten Instanz zugesprochene
TageSVtTgütung) von 900 Fr. und setzte somit die
Gesamtentschädigung auf
1000 Fr. fest.
C. -Gegen das kantonsgerichLliche Urteil hat der
Kläger rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, die
Entschädigung auf
5000 Fr., eventuell 2300 Fr. zu er-
höhen.
Die Beklagte
hat Abweisung der Berufung und Bestäti-
gung des angefochtenen
Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Dadurch, dass der Kläger vor Bundesgericht
nicht mehr, wie vor der zwei ten kantonalen Instanz,
5900 ..
Obligationenrecht . N° 91.
sondern nur noch 5000 Fr. veriangt, hat er auf seinen
ursprünglichen Standpunkt, dass
ihm ausser der gefor-
derten Invaliditätsentschädigung auch eine soJche für
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit geschuldet sei, ver-
zichtet.
Es braucht daher nicht untersucht zu werden,
ob aus der vorliegenden Police deutlich genug hervor-
ging. dass die Aufzählung in Art. 3
( ( 1. Invaliditäts-
entschädigung. 2. Tagesvergütung
) nicht kumulativ,
sondern
nur alternativ gemeint sei.
Ob der Kläger heute 5000 Fr. verlangen könne, trotz-
dem er in seiner
Prozesseingabe vom 12. Dezember 1912
erklärt
hatte, seiner Ansicht nach müsste die vertrag-
liche Entschädigung mindestens 2500 Fr. betragen,
hängt davon ab, ob er nach dem kantonalen Prozess-
recht
vor der zweiten Instanz jenes Begehren stellen
konnte. Nun
hat zwar das Kantonsgericht diese Frage
nicht ausdrücklich beantwortet, sondern nur die
damit
nicht identische Frage nach der Zulässigkeit einer refor-
mafio in pejus.
Da jedoch aus den Akten nicht ersicht-
lich ist, dass die Beklagte, sei es
vor erster, sei es vor
zweiter Instanz gegen die immerhin noch vor Erlass
des erstinstanzlichen
Urteils vorgenommene Klagerhö-
hung Einspruch erhoben habe, und da die II. Instanz
die von ihr
zu entscheidende prozessuale Frage dahin
formuliert hat, ob eine
retormalio in pejus in dem Sinne
zulässig sei, dass eine Entschädigung von 5000 Fr.
zuerkannt
werden könne, so muss angenommen werden,
dass das Kantonsgericht die Zulässigkeit jener Klager-
höhung als solcher
überhaupt nicht in Zweifel gezogen
hat. Darin aber liegt eine prozessrechtliche Entscheidung,
an welche das Bundesgericht gebunden ist.
2. -
In materiel1er Beziehung ist, da einerseits der
Kläger auf die ursprünglich geforderte
Tagesvergü-
tung .) von 900 Fr. verzichtet, anderseits die Beklagte
schon vor der zweiten kantonalen Instanz ihre
prinzi-
pielle Haftpflicht anerkannt hat, nur noch zu unter-
suchen, ob im vorliegenden Falle eine Invaliditätsent-
Obligationt'nrechi. N0 91.
schädigung zweiten 1), . oder bloss eine solche (! dritten I)
Grades (im Sinne von Art. 3 der Police) geschuldet sei.
Nach dem bei den Akten liegenden ärztlichen
Gutach-
ten, das vom kantonalen Richter als massgebend be-
trachtet wird und daher für das Bundesgericht verbindlich
ist,
beträgt die auf den Unfall zurückzuführende Vermin-
derung der Erwerbsfähigkeit des Klägers 75
%
Denn der
Kläger war nicht etwa nur Tapezierermeister, als wel-
cher er nach der Expertise bloss um 10 % in seiner
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. sondern er pflegte,
wie gerade der Unfall beweist, selber als Tapezierer
zu
arbeiten. und er hat sich denn auch nach der vorliegen-
den Police als Tapezierer I), nicht als Tapezierermeis-
ter I) versichert. Seine Invalidität ist also nicht nur
grösser als in denjenigen Fällen, die von der Police als
Invaliditätsfälle
dritten Grades behandelt werden und
für welche 10 % der Versicherungssumme zu bezahlen
sind, sondern sogar grösser als in denjenigen
Pällen,
die als Invaliditätsfälle zweit en Grades bezeichnet
sind
und für welche 50 °/0 vergütet werden. Es scheint
somit nahezuliegen, dem Kläger einen Anspruch auf
mindestens
50% der Versicher':lugssumme zuzuerkennen.
Nun ist es allerdings bei dem gegenwärtigen Stand der
Versicherungsgesetzgebung in der Schweiz
und bei dem
Mangel einheillicher
(! Allgemeiner Bedingungen sämt-
licher im Inland arbeitender U nfallversicherungsgesell-
schaften (vergl. betreffend den Zustand in
Deutschland:
GERHARD, HAGEN u. a. Kommentar, S. 751 ff.) zur Zeit
noch möglich,
nur für den Fall des Verlustes bestimmter
Glieder eine dem Grad der dadurch bedingten Invali-
dität mehr oder weniger entsprechende Entschädigung
zu gewähren und den Versicherten in allen übrigen Fäl-
len teil weiser oder sogar gänzlicher Invalidität leer aus-
gehen zu lassen oder mit einer unverhältnismässig
niedrigen Entschädigung abzufinden.
Dagegm muss
vom Standpunkte der Grundsätze über Treu und Glau-
ben, die im modernen Recht bei der Auslegung eines
jeden Vertrages anzuwenden sind (verg!. über die For-
mulierung dieses Prinzips in Art. 2 ZGB : BGE 38 II S. 462
f. Erw. 2), und die speziell bei der Auslegung der Ve r-
sicherungsverträge vom Bundesgericht stets angewen-
det wurden, immerhin verlangt werden. dass PoUcebe-
stimmungen, durch welche für ganze Kate.gorien von
Invaliditätsfällen entweder
der Anspruch auf eine Ent-
schädigung ganz ausgeschlossen oder die Entschädigung
unverhältnismässig tief angesetzt wird, doch wenigstens
vollkommen klar und unzweideutig redigiert
seien. Denn der Versicherungsnehmer wird beim Ver-
tragsabschluss in der Regel von der Annahme ausgehen,
dass die Versicherung alle Invaliditätsfälle deckt
und
dass die Entschädigung jeweilen dem Grad der eingetre-
tenen
Invalidität entspricht. Wo also sogenannte Glie-
dertaxen aufgestellt sind, wird er im Zweifel annehmen,
und auch annehmen d ü r f e n, dass es sich dabei bloss
um besonders geregelte Ein z elf ä 11 e handle und
dass in allen übrigen Invaliditätsfällen die Berechnung
der Entschädigung, bezw.
die Entscheidung darüber,
. welcher (I Invaliditätsgrad vorliege. nach Massgabe der
tatsächlichen Verminderung der Erwerbsfähigkeit
statt-
finden werde. Will der Versicherer diese Präsumtion nicht
gelten lassen, so muss
er den Vertrag in einer Weise ab-
fassen, die den Versicherungsnehmer hierüber vollkom-
men aufklärt, sodass dieser noch rechtzeitig
auf den
Abschluss der Versicherung verzichten kann. Dagegen
würde es Treu und Glauben widersprechen, den Ver-
sicherten bei einer Vertragsbestimmung zu behaflen, die
er, wenn sie deutlich redigiert gewesen wäre, nie akzep-
tiert haben würde.
Im vorliegenden Falle kann nun nicht gesagt werden,
dass die Absicht
der Beklagten, die Invaliditätsentschä-
digung
zweiten Grades I) nur bei Verlust eines du sub
2. Grad ) aufgezählten G li e der zu gewähren, deutlich
aus dem Vertrag hervorgehe. Die für die Invaliditäts-
fälle
zweiten Grades) gewählLe Bezeichnung unter-
scheidet sich allerdings insofern von derjenigen der In7
validitätsfälle ersten und dritten Grades, als es
(in Art. 3 der Police) beim 2. Grad nur heisst:
gänzlicher Verlust eines Beines, eines Fusses, eines
Armes oder einer
Hand, während beim (; 1. Grad
bleibende, gänzliche Unfähigkeit zu jeder Arbeit I)
verlangt und der gänzliche Verlust beider Augen
oder zweier Glieder)
nur in Klammern beigefügt wird.
beim (; 3. Grad aber die Entschädigung, ausser für den
Fall des Verlustes eines Auges, dreier Finger u. s. w.,
auch für den Fall einer
(; oben nicht aufgeführten, aber
gleichbedeutenden Invalidität festgesetzt wird. Indes
sen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe
durch diese verschiedene Ausdrucksweise eine wirkliche
Differenzierung der drei Invaliditätsgrade hinsichtlich
der bei der Festsetzung der Entschädigung zu beobach-
tenden G
run d sät z e beabsichtigt. Es ist schlechter-
dings nicht einzusehen, und die Beklagte
hat selber gar
nicht zu erklären versucht, welcher Anlass vorgelegen
haben könnte, bei der
Invalidität. ersten) und tdritten
Grades auf die Grösse der tatsächlichen Verminderung
der Arbeitsfähigkeit abzustellen, dagegen bei der Invali-
dität (; zweiten Grades sich streng an das sog. Glieder-
taxensystem zu halten. Vielmehr
kann die vorliegende
Vertragsbestimmung
nur den Sinn haben, dass in aUen
Fällen, für welche es in der Police an einer bestimmten
Taxe fehlt, auf den Grad der
wirklichen Invalidität
abgestellt werden wollte.
Es ist daher nicht möglich, die
sub
(; 3. Grad) enthaltene Bestimmung betr. alle Ver-
letzungen, die eine, oben nicht aufgeführte, aber gleich-
bedeutende Invaliditat
im Gefolge haben I), dahin auszu-
legen. dass die Invaliditätsentschädigung dritten Grades,
also eine Entschädigung von bloss 10
% der Versiche-
rungssumme, für diejenigen Fälle vorgesehen sei, welche
mit den Invaliditätsfällen ersten und zwei ten Grades
(die zu
100 bezw. 50 % der Versicherungssumme berech-
tigen) (l gleichbedeutend seien, während für die mit den
Obligationenreeht. N° 91.
Invaliditätsfällen dritten Grades gleichbedeutenden
Fälle überhaupt keine Entschädigung zu zahlen wäre;
sondern die Anführung der gleichbedeutenden Invali-
ditätsfälle
hat offenbar den Sinn, dass in diesen Fällen
auch eine
gleichbedeutende Entschädigung ge-
schuldet sei. Allerdings
führt dies dazu, die Worte oben
nicht
aufgeführte ( non specifiee ci-dessus ) auf die
unmittelbar davorstehende Aufzählung ( Verlust eines
Auges, dreier Finger, oder zweier Finger einschliesslich
des
Daumens ) zu beziehen, während doch sonst mit
dem Wort oben (t ci-dessus ) auf etwas weiter oben
Stehendes verwiesen zu werden pflegt, für das im gleichen
Satz Angeführte aber eher das Wort hier ici )) ver-
wendet wird. Allein es liegt gewiss näher, hier eine kleine
sprachliche Ungenauigkeit der Police
anzunehmel , als
den vorliegenden
Text in einer Weise zu interpretIeren,
für welche vergeblich nach einer sachlichen Erklärung
gesucht würde.
Ist aber darnach unter der sub 3. Grad )
angeführten
gleichbedeutenden Invalidität ein solcher
InvaliditätsfaU zu verstehen, welcher
mit den übrigen
Invaliditätsfällen
dri t ten Grades t gleichbedeutend )
oder, genauer ausgedruckt.
gleichwertig ist, so fehlt es,
formell wenigstens, an einer Bestimmung
für diejenigen
Invaliditätsfälle, die mit den Fällen zweiten Grades
gleichwertig
sind; ebenso für diejenigen, die zwischen
den Invaliditätsfällen ersten und zweiten oder zweiten
und d ri tten Grades liegen. Da jedoch, wie bereits ausge-
führt wurde,im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass für
alle diese Zwischenfälle und alle jene, den ausdrücklich vor-
gesehenen äquivalenten Invaliditätsfälle
überhaupt keine
Entschädigung habe festgesetzt werden wollen,
und dass
der Versicherungsnehmer den Vertrag so hage-
auffassen müssen, so bleibt nichts anderes übrig als,
auf alle diese Fälle die vorliegenden Taxen analog anzu-
wenden
und also in allen Invaliditätsfällen, die denje-
nigen des zweiten Grades entsprechen oder zwischen
denen des ersten und denen des
,zweiten Grades liegen,
ObJigationenrecht. Ne 92.
50 %. in allen denjenigen Fällen aber, die den InvaIi--
ditätsfäIlen dritten Grades entsprechen oder zwischen
dene? zweiten und denen dritten Grades liegen, 10 % der
VersICherungssumme zuzusprechen.
Demgemäss
ist im vorliegenden Fal1e, da die Vermin-
derung der Erwerbsfähigkeit 75 % beträgt, also mehr
al ell1e Invalidität zweiten Grades, jedoch immerhin
keme solche ersten Grades vorhanden ist, die Beklagte
zur Zahlung von 50 % der Versicherungssumme, d. h. zur
Zahlung von 5000 Fr. zu verurteilen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger
5000 Fr. neb t 5 % Zins seit dem 21. November 1912 zu
bezahlen.
92.
Urteil der I. Zivila.bteilung vom 23. Oktober 19l4
i. S. Luger, Kläger, gegen Esslinger, Beklagten.
Abtretung eines Anspruches auf Unterlassung von Konkur-
renz und auf Konventionalstraf im Zuwiderhandlungsfalle.
A. -Mit Urteil vom 23. Mai 1914 hat die 1. Appella-
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die
auf Bezahlung einer Konventionalstrafe von 3000 Fr. ge-
richtete Klage abgewiesen. --
. B. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
dIe Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag, es sei der Beklagte zu
verpflichten, ihm 2000 Fr.
zu bezahlen, eventuell seien die Akten der Vorinstanz
zur Abnahme der offerierten Beweise zurückzusenden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- DerBeklagte Esslinger betrieb in Zürich ein Hüppen-
fabrikationsgeschäft , Mit Vertrag von 12. März 1912
verkaufte er es für 2800 Fr. an Fräulein Bertha Nipp,
in deren Dienste er als Provisionsreisendertrat. Ziffer 6
des Vertrages
lautet: Herr und Frau Esslinger ver-
pflichten sich bei einer Konventionalstrafe von 3000 Fr.
im Zuwiderhandlungsfalle, in der Schweiz kein Konkur-
renzgeschäft zu gründen, noch ein solches durch Dritte
unter ihrer Anleitung betreiben zu lassen, noch für
Konkurrenzartikel zu reisen oder Dritten Kunden anzu-
weisen.
Am 20. Juni 1912 verkaufte Fräulein Nipp das Geschäft
weiter an den heutigen Kläger Luger: der Kaufpreis
betrug wieder 2800 Fr. Die Verkäuferin stellte dem Käufer
am 8. Mai 1913 dne Erklärung aus, wonach sie als selbst-
verständlich angenommen habe, dass alle ihre Rechte
aus
dem Kaufvertrag mit Esslinger auch auf Luger über-
gingen; die
Erklärung enthält so dann folgenden Passus:
Ich wiederhole hiermit nochmals ausdrücklich, dass alle
Rechte aus dem am 12. März 1912 mit Herrn Esslinger
abgeschlossenen Vertrage Ihnen in aller Form des
Rechtes übertrage und zediere.
Da Esslinger in der Folge wieder ein eigenes Versand-
geschäft in
Rahmhüppen u. s. w. in Zürich eröffnete, hob
Luger gegen
ihn die vorliegende Klage auf Bezahlung
der vertraglichen Konventionalstrafe an.
2. Die Vorinstanz
bat die Klage deshalb abgewiesen,
weil dem Kläger die AkHvlegitimation
fehle: er fordere
die Konventionalstrafe als
Zessionar der Bertha Nipp;
diese habe aber ihre Rechte gegen Esslinger auf Befdl-
gung des
onkurrenzverbotes und auf Bezahlung der
Konventionalstrafe im Uebertretungsfalle dem Kläger
Luger nicht
abgetreten; der Kaufvertrag über das Ge-
schäft enLhalte hierüber nichts und die rechtliche Wirkung
dieser Tatsache habe durch die Erklärung, welche Fräu-
lein Nipp
am 8. Mai 1913, offenbar auf den Prozess hin,
dem Kläger ausgestellt habe, weder aufgehoben noch
abgeschwächt werden können.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.