496 Obligationenrecht. N° 84.
machen, vermöchte sich zudem auch in Hinsicht auf das
Verschulden des Klägers kaum zu rechtfertigen.
6. -Die Genugtuungsforderung liegt nicht mehr im
Streite .....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und
das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts
dahin abgeändert, dass die vorinstanzliche zugesprochene
Ersatzforderung von
12,000 Fr. auf 10,000 Fr. herab-
gesetzt
und der in den Vorentscheid aufgenommene
Nachklagevorbehalt gestrichen wird.
84. Urteil der I. ZivilabteUung vom 3. Juli 1914 i. S.
Frohofer, Kläger, gegen Weil, Beklagten.
Grundstückkauf. Versteigerung, Sinn und Zweck von Art.
232 neu OR.
A. -Mit Urteil vom 14. Februar 1914 hat die I. Ap-
pellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich
über die Streitfragen:
a) Ha upt'klage:
Hat der Beklagte anzuerkennen bezw. ist gericht-
,) lieh festzustellen und zu erkennen, es sei das vom
Kläger anlüsslich der freiwilligen, von der Gantbeam-
.) tung Pfäffikon geleiteten Gant über die Liegenschaf-
ten des Beklagten, als Rechtsnachfolger des Ferdinand
Bietenholz a. Gerbers in Bussenhausen-Pfäffikon, vom
5. Mai 1913 gemachte Angebot von 8000 Fr., bei wel-
ehern Angebot der Kläger seitens des Beklagten bezw.
.) der Gantbeamtung Pfäffikon behaftet worden ist. un-
,) gültig bezw. rechtlich unwirksam und der Kläger
Obligationenrecht. N° 84
daher von der erwähnten Behaftung gerichtlich ent-
t bunden?
b) Widerklage:
Ist zu erkennen, es sei der vom Beklagten resp.
von der Gantbeamtung in Pfäffikon am 14. Mai 1913
erfolgte Zuschlag an den Kläger zu Recht bestehend
und es sei der Kläger verpflichtet, den Kauf zu
J) halten?
erkannt:
Die Hauptklage wird abgewiesen. Der vom Beklag-
ten resp. von der Gantbeamtung in Pfäffikon am
I) 14. Mai 1913 erfolgte Zuschlag an den Kläger besteht
zu Recht und der Kläger ist verpflichtet, den Kauf
zu halten.
B. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Beru-
fung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag
auf Aufhebung, Gutheissung der Haupt-und Abweisung
der Widerklage bezw. Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils des Bezirksgerichts Zürich.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Am 5. Mai 1913 fand unter der Leitung der
Gantbeamtung Pfäffikon
(Zürich) im Gasthof zum Rössli
daselbst die durch Gantanzeige vom 28. April 1913
angekündigte öffentliche Steigerung über ein dem Be-
klagten Weil gehörendes, für
16,300 Fr. assekuriertes
Wohnhaus
mit Stickereianbau und Hochkamin, nebst
14 anderen Objekten, statt. Der Kläger Frohofer nahm
von Anfang
an an dieser Gant teil.
Die Gantbedingungen, die zu Beginn der
Gant ver-
lesen wurden, lauteten
im wesentlichen :
- Die Steigerung findet an zwei Ganttagen in drei
,) Umgängen statt. Nachgebote sind nicht zulässig. .
,) 3. Die Meistbieter werden bei ihren Angeboten bIS
zur Zu-oder Absage behaftet und es behält sich der
498 Qbligationenrecht. No 84.
t Verkäufer nach Beendigung des letzten Umganges eine
Stunde Bedenkzeit vor. '
4. Als Grundlage für das Versteigerungsverfahren
beim Il. und III. Umgang gelten einzig die Ergebnisse
der 1. bezw. n. öffentlichen Steigerung.
Der Kläger bot auf das Wohnhaus im zweiten Um-
gang 8000 Fr.; ein höheres Angebot erfolgte ni.cht .. Der
Kläger wurde an diesem ersten Ganttage bel semem
Angebot nicht
behaftet und das Verkaufsobjekt wurde
ihm nicht zugeschlagen.
Durch Bekanntmachung vom 8. Mai 1913 lud die
Gantbeamtung Pfäffikon
auf den 14. gl. Monats zu
einer Fahrhabe-und Zusagegant ein, d. h. zur Ver-
steigerung der Fahrhabe, sowie zur zweiten Steigerung
über die Liegenschaften, bei welcher zu-oder abge-
sagt) werde. -
Der Kläger erschieu an diesem zweiten Ganttage
nicht; er wurde aber bei seinem früheren Angebot von
8000 Fr. behaftet und das Wohnhaus wurde ihm zuge-
schlagen. Allein er weigerte sich, den ihm vom Weibel
überbrachten Gantrodel
zu unterzeichnen und erhob
gegen den Versteigerer Weil beim Bezjrksgericht
Zürich
die vorliegende Klage. . . ..
2. -Das Rechtsbegehren des Beklagten, es sei zu
erkennen, der
Zuschlag an den Kläger bestehe zu Recht
und der Kläger sei verpflichtet, den Kauf zu halten,
ist keine
Widerklage; die Vorinstanz hat es auch nicht
als solche behandelt, noch zugesprochen.
Wird die
Hauptklage, die dahin geht, es sei das Angebot des
Klägers als u n
ver bin d I ich zu erklären, abge-
wiesen so bleibt das Angebot gültig und in Kraft,
ohne dass es hiezu einer besonderen Feststellungsklage
bedarf.
Die zu entscheidende Frage stellt sich
so: Stehen
die Gantbedingungen der freiwilligen, öffentlichen Lie-
genschaftengant vom 5./14. Mai 1913, wonach die Stei-
genmg in zwei Tagen und in drei Umgängen staLtfin-
Obligationenreeht. N° 84.
den sollte und die Meistbieter bis zur Zu-oder Absage
bei ihren Angeboten behaftet bleiben sollten,
im Wider-
spruch
mit Art. 232 neu OR, wie der Kläger behauptet,
und sind sie deshalb ungültig? Artikel 232 OR be-
stimmt in Absatz 1, dass die Zu-oder Absage bei
Grundstücken an
der Steigerung selbst erfolgen müsse,
und in Absatz 2, dass Vorbehalte, durch die der Bie-
tende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei
seinem Angebot
behaftet werde, ungültig seien, soweit
es sich nicht
um Zwangsversteigerung oder um einen
Fall handle, wo
der Verkauf der Genehmigung durch
eine Behörde bedürfe.
3.
-Richtig ist, dass Art. 232 zwingenden Rechtes
ist und dass Steigerungsbedingungen. die ihm zuwider-
laufen, ungültig sind. Es fragt sich aber weiter, welches
der Sinn von Art. 232 sei
und ob die Steigerungsbedin-
gungen hier wirklich im
Widerspruch mit ihm stehen.
In Betracht fällt dabei, dass Art. 232 eine Ausnahme-
bestimmung ist, welche die Vertragsfreiheit erheblich
einschränkt; die allgemeine Bestimmung des Art. 231
schafft im Gegensatz zu Art. 232 nur dispositives Recht
indem sie für die Bindung des Bieters an sein Angebot
in erster Linie die Steigerungsbedingungen als massge
bend erklärt. Artikel 232 ist daher eher einschränkend,
jedenfalls nicht ausdehnend auszulegen, wie die
Vorin-
stanz zutreffend ausführt.
Nun schreibt Art. 232 vor, dass die
Zu-oder Absage
bei Grundstücken
an der Steigerung seI b s t erfolgen
müsse, also
argumento e contrario -nicht aus se r-
h alb der Steigerung. M. a. W.: der Zuschlag darf
nicht nach Abschluss
der öffentlichen Gant, privatim,
vom Versteigerer erklärt werden.
Im vorliegenden Fall ist
aber das
'Vohnhaus unbestrittenermassen dem Klüger
an der Steigerung selbst zugeschlagen worden uüd nicht
vom Beklagten privatim, nach Abschluss der öffentli-
chen Gant.
Fragen kann sich nur, ob es anging, die
Steigerung
an zwei verschiedenen Tagen abzuhalten
und. die Meistbieter am ersten Tage bis zu der am
zweIten stattfindenden Zu-oder Absage bei ihrem Ange-
bote zu behaften. Dem steht einmal der Wortlaut des
ese:zes nicht entgegen, der in erster Linie massgebend
lnt, Insbesondere nicht Abs. 2 von Art. 232, auf den
sIch
der Kläger vornehmlich beruft. Denn der Kläger
is nicht über die Steigerungsverhandlung i) hinaus bei
seInem Angebote behaftet worden, wenn die ganze
SteIgerung als eine
Einheit aufgefasst wird. In diesem
Zusammenhang ist übrigens zu bemerken, dass der Ge-
setzestext,. wie er
dnr Bundesversammlung vorgelegt
und von Ihr genehmIgt wurde, von Steigerungsver-
handlunge n
i) sprach und nicht von einer Steigerungs-
verhandluug
I), (vergl. auch Kommentar und Textaus-
abe OSER); wieso die Redaktionskommission nachträg-
hch dazu kam, den Plural durch den Singular zu erset-
zen,
ist nicht ersichtlich und unerfindlich, jedenfalls ist
dadurch
der Wortlaut nicht verdeutlicht worden. Allein
dieser Differenz
ist wesentliche Bedeutung nicht beizu-
meSSe! l. Nach. dem . Spra?hgebrauch kann nicht gesagt
werdelI, dass dIe
zWClte, dIe ( Zusagegant, ) die an einem
alldern Tage als die erste
stattfand, nicht als Bestand-
teil der
ein eil Steigerung, als bios
se
Fortselzung
der ersLell GanL, aufgefasst werden dürfe und müsse.
Dass eine
Steigerung von vornehereill in mehrere
eitlich getrennte Abschnilte'zerlegt wird, ist denn auch
je nach den Umständen etwas Naheliegendes und Na-
türliches, jedenfalls nichts Aussergewöhllliches.
Einmal
k.nnn es tatsächlich unmöglich sein, die Steigerung an
em und demselben Tage durchzuführen. Und sodaull
bietet die Zweiteilung deu Vorleil, den Kaufliebhahern
Gelegenheit zu geben, sich die Sache in der Zwischenzeil
nähel' zu überlegen
und am zweiten Tage ein Angebot
zu
ma.cher . Hätte das Gesetz die Zweiteilung der Gant
und (he Blildung des Meistbieters während des Uuter-
bruches verpönen wollen, so hätte darüber eine aus-
drückliche Bestimmung aufgenommen und deutlich vor-
Obligationenrecht. No 84. 501
geschrieben werden sollen, dass die Steigerung einheit-
lich
an einem Tage durchzuführen sei. Eine solche Vor-
schrift fehlt im Gesetz und wäre praktisch kaum durch-
führbar,
da ja eine wenigstens momentane Unterbre-
chung keinesfalls
zu umgehen ist. Sie würde auch,
speziell im
Kanton Zürich, einen Bruch mit der bishe-
rigen
Praxis bedeuten, die sich auf 14 der Verord-
nung des Regierungsrates über das Verfahren bei amt-
lichen
Versteigerungen vom 10. August 1893 stützte.
4. -Diese Auffassung steht im Einklange mit dem
Zweck des neuen
Art. 232 OR, wie er sich aus dessen
Entstehungsgeschichte ergibt. Die Aufnahme des Art. 232
wurde in
der Expertenkommission aus landwirtschaft-
lichen Kreisen
verlangt; die beantragte Fassung lautete:
Die Zu-oder Absage muss unter amtlicher Mitwir-
I) kung an der Steigerung selbst erfolgen. Vorbehalte
über die Behaftung der Bietenden über die Steigerung
hinaus sind ungültig. Diese Bestimmung bezieht sich
) nicht auf die Fälle, wo der Verkauf nachträglich
durch eine Behörde genehmigt werden muss. ) Schon
aus dieser Fassung und namentlich aus der Begrün-
dung des
Antrages Was man vermeiden müsse, das
sei, dass der endgültige Abschluss der
Steigerung sich
der Aufsicht
der Behörden entziehe I ergibt sich als
Zweck in der
Tat, den endgültigen Abschluss der Stei-
gerUlIg
der Mitwirkung und Aufsicht der Behörden oder
sonstwie der Oeffentlichkeit zu unterstellen,
und auf
diese
Weise eine private und unkontrollierbare Beein-
flussung
der Bieter zu verhindern. Vergl. Protokoll der
Sitzung der Expertenkommission vom 1;'). Oktober 1908
S. 2 ff., insbesondere S. 6, sowie OSER, Komm. Anm. 1 zu
Art. 232. Im Nationalrat sodalln , dessen Kommission
den Antrag,
unter Beschränkung auf die Versteigerung
von Grundstücken, wieder aufnahm, wurde
er vom
deutschen
Berichterstatter nicht besonders begründet;
der französische Berichterstatter bemerkte: Je me
contente de sigl1aler le nouvel artic1e 1275
bis
qui con-
sacre le principe que l'adjudication doit se faire aux
encheres avec le concours de l'autorite.) Im Ständerat
endlich führte der Berichterstatter aus : ( Art. 1275
bis
I) regelt einen häufig eintretenden Abusus, die Verhaf-
l tung des Bietenden über die Versteigerung hinaus.
l) Eine solche Verhaftung wird als ungültig erklärt, ab-
I) gesehen natürlich von den Fällen, wo die Ratifikation
l) durch eine Behörde vorbehalten ist, und vorbehältlich
) der betreibungs-
und konkursrechtlichen Steigerung. )
Vergl. stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, Natio-
nalrat 1909 S. 560 ff., Ständerat 1910 S. 191.
Zutreffend bemerkt die
VorinsLanz, der mit der Auf-
nahme des Art. 232 verfolgte
ZwecK werd.e durch eine
Unterbrechung oder eine Zerlegullg
der Steigerung
in zwei zeitlich getrennte Akte nicht vereitelt. Die Stei-
gerung spielt sich trotz ihrer Spaltung in zwei Teile
ganz
vor der Oeffentlichkeit ab; die Zu-oder Absage
erfolgt
an der Steigerung selbst. Dass in der Zwischen-
zeit die Beteiligten erwägen können, ob sie ein das
Meistgebot der ersten
Gant übersteigendes Angebot
machen wollen oder nicht,
und dass nach dieser Rich-
tung verschiedene Einflüsse auf sie e.inwirken können,
widerspricht dem
Sinn und Geiste von Art. 232 nicht.
Anderseits
ist die Zweiteilung geeignet, die Erreichung
des Zweckes der öffentlichen Versteigerung zu fördern,
der anerkanntermassen darin besteht, durch Eröffnung
eines öffentlichen Wettbewerbes um das Kaufobjekt
dessen wahren
Wert zu ermitteln und dem Berechtigten
zuzuführen.
5. -
Der Vertreter des Klägers hat sich heute mit
Nachdruck auf eine von ihm während der Hängigkeit
der
Sache vor Bundesgericht veranlasste Aeusserung
des schweizerischen Bauernsekretärs
Laur berufen, wel-
cher in der Expertenkommission die Aufnahme des
Art. 232
beantragt hatte; es wird darin ausgeführt, mit
der Aufnahme der Art. 230, 231 und 232 OR sei be-
zweckt worden, unlautere Machenschaften bei den
Stei-
gerungen zu bekämpfen und nicht nur. den endgültigen
Abschluss der Steigerung
der Mitwirkung der Behörden
und der Oeffentlichkeit zu unterstellen; die Abhaltung
von zwei Steigerungen statt. nur t"iner und dazu noch
von zwei zeitlich
so weit auseinanderliegenden Steige-
rungen stehe nicht nur mit Art. 232 OR im Wider-
spruch, sondern auch
mit Art. 231 Abs. 2. Diese Aeus-
serung fällt für das Bundesgericht schon deshalb ausser
Betracht, weil sie der Vorinstanz nicht vorlag und die
Beibringung neuen Prozessstoffes in der Berufsinstanz
durch Art.
a OG ausgeschlossen ist. Sie wäre aber,
abgesehen von diesem formellen Gesichtspunkte, nicht
geeignet, auf die Beurteilung des Falles einen Einfluss
auszuüben. Richtig ist, dass bei den Liegenschaftssteige-
rungen Missbräuche aufgetreten sind
und dass bei der
Regelung der Materie im rev. OR u. a. danach getrachtet
wurde, diesen Missbräuchen nach Möglichkeit zu steuern.
Allein
man überzeugte sich, dass den gerügten Uebel-
ständen vom
Standpunkt des Bundesgesetzgeberr aus
nur durch Aufnahme von zwei allgemeinen Bestim-
mungen wirksam entgegengetreten werden könne, wo-
nach einerseits jede freiwillige Versteigerung gerichtlich
angefochten werden kann.
auf deren Erfolg in rechts-
widriger oder gegen die
guten Sitten verstossender Weise
eingewirkt wurde,
und anderseits den Kantonen dieBefu-
gnis eingeräumt wird,
in den Schranken der Bundesgesetz-
gebung weitere Vorschriften über die öffentliche Verstei-
gerullg aufzustellen. Diese allgemeinen Bestimmungen sind
in Art.
230 und 236 OR enthalten. Altikel 232 dagegen
sollte
und kann nur verhindern, dass der Zuschlag
sich der Kontrolle der Galltbehörde entziehe und der
Versteigerer nach Abschluss der öffentlichen
Gant pri-
vatim und unkontrolliert auf die Bieter einwirken könne.
Auf Art.
231 Abs. 2 OR kann sich der Kläger deshalb
nicht berufen, weil Art.
231 ja für die Liegenschafts-
steigerungen durch die Spezialbestimmung des Art. 232
ausgeschaltet
Wird.
Das Bedenken endlich, dass ein Bieter zu lange an
sein Angebot gebunden sein könnte, hat die Vorinstanz
zutreffend zurückgewiesen; der Vertreter des Klägers
hat heute ohne Grund diese Erwägung als wertlos hin-
gestellt. Die Bieter sind nämlich in der Lage, entweder
durch rechtzeitige Einsprache gegen die Gantbedingungen
oder durch Unterlassung von Angeboten
am ersten Gant-
tage sich selbst in gutscheinender Welse zu schützen.
Der Kläger hätte, ohne etwas zu versäumen, mit seinem
Angebot bis zum zweiten Ganttage zuwarten können.
'Venn er schon am ersten Tage ein Angebot machte,
trotzdem er
sich bewusst war, damit bis an das Ende
der zweiten Teilsteigerung gebunden zu sein (was daraus
hervorgeht, dass er sein Angebot nachträglich bereut
haben will), so
hat er-keinen Grund, sich nachträglich
über dessen Annahme zu beklagen. Er ist aus allen an-
gegebenen Gründen an sein Angebot gebunden
und
verpflichtet, den Kauf zu halten. Die Vorinstanz hat
also mit Recht die Klage abgewiesen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abge '.iesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 14.
Februar 1914 bestätigt.
85. Urteil der I. ZivilabteUung vom 3. Juli 1914 i. S.
Ga.ssmann, Kläger, gegen Andres Xradolfer, Beklagte.
Art. 48 0 R. Es besteht keine Gefahr einer Verwechslung
der beiden Zeitungstitel ' Bieler Tagblatt und Seeländer-
bote und , Seeländer Tagblatt . Dass im Publikum die
abgekürzte Bezeichnung Tagblatt für Bieier Tagblatt.
gebräuchlich ist, berechtigt nicht, die Aufnahne des Wortes
Tagblatt in den Titel einer andern Zeitung dieser Ge-
gend zu verbieten.
- --Im Jahre 1850 hatte der Rechtsvorfahr des
Klägers die dreimal wöchentlich
erscheimmde Zeitung
Seeländer-Bote begründet. Vom Jahre 1906 hinweg
liess
er diese Zeitung täglich unter dem Titel Bieler
Tagblatt und Seeländerbote erscheinen, welchem Titel
er nocl:1 den Zusatz Freisinniges Organ und Haupt-
anzeigeblatt für das bernische Seeland beifügte. Als
Druckort wird Biel angegeben.
Von der etwa 6000
Exemplare betragenden Auflage des Blattes entfallen
etwa 1200 auf die Stadt Biel, der est auf die see-
ländischen Landgemeinden.
Die Beklagte
hatte seit dem Jahre 1896 die dreimal
in der Woche erscheinende Zeitung
Das Seeland
herausgegeben, deren Verbreitungsgebiet das bernische
Seeland und die angrenzenden Gemeinden waren und
die eine Abonnentenzahl von höchstens 1000 erreichte.
Vom 25. Oktober 1913 an erschien diese Zeitung täglich
unter dem neuen Titel Seeländer Tagblatt 1 . In dem
diese Abänderung
bekannt gebenden Leitartikel wird
bemerkt: das tägliche Erscheinen als Seeländer Tag-
blatt sei die natürliche Frucht der Entwicklung des
Seeland und komme längst geäusserten Wünschen
vieler Freunde des
Blattes entgegen.
In der Folge
hat der Kläger die vorliegende Klage
wegen unlautern Wettbewerbes eingereicht
mit den
Begehren:
- die Beklagte zu verhalten, ihre Zeitung
unter dem Titel ( Seeländer Tagblatt einzustellen; (
- sie zur Bezahlung eines vom Gerichte festzusetzen-
den Schadenersatzes
mit Zins zu 5 % seit dem 1. No-
vember 1913 zu verurteilen.
- -Damit eine Beeinträchtigung der Geschäfts-
kundschaft
) des Klägers oder eine Bedrohung in
deren Besitz
im Sinne des Art. 48 OR vorliegen und
sonach der Klageanspruch begründet sein kann, ist
vor allem erforderlich, dass die Verwendung des von
der Beklagten geWählten Titels Seeländer Tagblatt I
geeignet sei, die Gefahr einer Verwechslung mit dem
vom Kläger herausgegebenen
BieIer Tagblatt und See-
länderbote zu schaffen.
Bei der Prüfung dieser Frage
geht die Vorinstanz