- Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Mai 1914 i. S.
. liofstetter, Beklagter, gegen Bigen, Kläger.
Klage. au den Art. 50 ;und 5:5 a 0 R wegen Erteilung einer
unnchtIgen Information. Tatbestandsergänzung durch das
undesgericht nach Art. 82 Abs. lOG. -Einziehung
emer Information über sich selbst durch eine Mittels-
person: Inwiefern: haftet der sie Erteilende für entstan-
denen Vermögensschaden oder tort moral?
- -Am 9. Dezember 1911 hat das von W.Zollinger
betriebene Schweizerische Informationsbureau in Zürich
über den Kläger folgende Auskunft erteilt: Theodor
Rigert wohnt seit Geburt in Udligenswil, ist ein gut-
mütiger, aber ganz energieloser Mensch, der es in seinem
Leben
noch nicht weit gebracht hat. Wie er überhaupt
finanziell steht, weiss man nicht recht, Vermögen schätzt
man ihm keines zu, Grundbesitz fehlt und Anwartsehaft-
liehes
besteht auch nicht. Für Kredite ohne irgend
welche Deckung
kann man Rigert nicht wohl empfehlen;
überhaupt sollte er als Privatmann gar nicht in die Lage
kommen, Kredite
zu beanspruchen.
Diese Auskunft rührt vom.Beklagten, alt Gemeinde-
ammann Alois Hofstetter in Udligenswil her, was dieser
zwar im
Prozesse anfänglich bestritten hat, nunmehr
aber zugibt. Der Kläger hat gegen ihn vor den luzerni-
schen Gerichten die Rechtsbegehren
gestellt: 1. Er sei
der Verleumdung eventuell der Beleidigung schuldig zu
erklären und zu bestrafen; 2. die Ehre des Klägers sei
gerichtlich zu wahren
und die Ehrenkränkung aufzu-
heben; 3. der Beklagte sei zu einer Entschädigung von
2000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 1912 (Tag
des Friedensrichtervorstandes) zu verurteilen;
- das
Urteilsdispositiv sei auf Kosten des Beklagten zu ver-
öffentlichen. Die Entschädigungsforderung wurde auf
die Art. 50 ff. aOR im besonderen auf Art. 55 gestützt
und zur Begründung eines Vermögensschadens geltend
gemacht, dass es der Beklagte infonge dieser nfona
tionserteilung dem Kläger verunmoghcht habe, die nohge
Barschaft
von 50,000 Fr. für einen geplanten Wald-
ankauf zu beschaffen.
Die Vorinstanz
hat mit Entscheid vom 20. November
1913 die Klage hinsichtlich der Begehren 1, 2 und 4 ab-
gewiesen, die durch Begehren 3 geltend gemachte En
schädigungsforderung aber in der Höhe von 100 Fr. mit
entsprechendem Zins auf Grund der Art. 41 ff. rev. OR
zugesprochen. Der Beklagte verlangt in der Berufungs-
instanz gänzliche Abweisung dieser Forderung.
2. Der Beklagte stellt vor Bundesgericht in tat-
sächlicher Beziehung besonders darauf ab, dass die frag-
liche Information nicht von einem
Dritten eingezogen
worden sei, der sich über die Kreditfähigkeit oder
sonstige Verhältnisse des Klägers
hätte erkundigen
wollen, sondern vom Kläger
selbst: Dieser habe den
Rechtsagenten Hänseler in Luzern mit deren Einziehung
beauftragt und Hänseler habe sich an den Gärtner Suter-
Kretz in Luzern gewendet, der dann gegenüber dem
Informalionsbureau Zollinger als
Informant aufgetreten
sei.
Die Vorinstanz lässt es
an einer genauern Tatbestands-
feststellung hierüber fehlen.
Sie weist zwar die Auffassung
des Klägers zurück, ein Berliner
Bankhaus habe die In-
formation verlangt, um sich über die Kreditwürdigkeit
des Klägers in Hinsicht auf den
behaupteten Waldkauf
eine Meinung zu bilden, und stellt
auf Grund der Zeugen-
aussage Zollingers fest, dass vielmehr
ein Geschäftshaus
in Luzern
I) sie eingezogen habe, womit nach den Akten
und besonders den Parteianbringen nur Suter-Kretz ge-
meint sein kann. Darüber aber, ob diese
Firma für ihre
eigenen Zwecke oder als Mittelsperson gehandelt habe,
sagt sie nichts. ., .
Für die rechtliche Beurteilung des Falles 1st Jedoch dIe
Lösung dieser Tatfrage, wie die
spätern Ausführungen
dartun, von wesentlicher Bedeutung. Das BundesgerIcht
hat deshalb und weil es einer Beweisergänzung nicht
bedarf,
in diesem Punkte den Tatbestand selbst zu ver-
vollständigen (Art. 82
OG).
In Betracht kommt hiebei vor allem die erwähnte
Ausssage des
Zeugen ZOllinger. die sich, soweit hiervon
Bndeunng, dahin zusammenfassen lässt: Über den Kläger
SeI, soVIel der Zeuge wisse, nur ein e Information ver-
langt worden und zwar von einem Abonnenten, an dessen
N:un
en
r sich nicht mehr errinnere, einem grossen
Gartne! In Luzern . Indirekt habe der Kläger die In-
fonatlOn bestell , nämlich durch den Geschäftsagenten
Hanseier, was dIeser auch
vor dem Friedensrichteramt
in Zürich 1 zugestanden habe (vor welche Behörde der
Kläger den Zeugen in der Angelegenheit hatte laden
lassnn). Die bestellte Information habe der Zeuge dem
enahnten . Gärtner abgegeben; was weiter gegangen sei,
Wisse er nIcht.
ie Zeugin räulein Neeracher, sodann, eine Angestellte
ZoIIIngers,
ertchtet. dass, soviel sie gehört habe, ein
Suter-Knetz In Luzern der Besteller der Information sei.
Auf
dIe Aussage Zollingers, den übrigens der Kläger
selbst als
Zeugen angerufen hatte, stützt sich auch die
Vorinstanz, soweit sie in dieser Hinsicht den Tatbestand
estntellt. Damit kann man diese Aussage auch im
ubngen als beweiskräftig ansehen.
Und ferner besteht
in .keiner Beziehung ein Bedenken gegen die Zuverlässig-
keIt der Aussage von Fräulein Neeracher.
Auf Grund dieses Beweismaterials
aber muss als dar-
getan gelten, dass in der Tat die Information vom Kläger
veranlasst
und von ihm bestellt war und dass Suter-
retz. nur als Vermittler gehandelt hat, um den Destina-
tar nIcht bekannt zu geben.
. 3. -Geht
man nun hievon aus, so entfällt zunächst
dIe Grundlage für den behaupteten Vermögensschaden.
Zu des. sen Begrün?ung hat der Kläger darauf abgestellt,
dass die
InformatIon von einer dritten Person, mit der
er ein Rechtsgeschäft habe abschliessen wollen, bestellt
worden sei und dass sein Kredit bei dieser Person durch
unrichtigeAuskunftserteilung gelitten
und jenes Geschäft
sich
zu seinem Schaden zerschlagen habe. Da nun aber
der Kläger in Wirklichkeit die Information für sich selbst
durch Vermittlung des Suter-Kretz eingeholt
hat, so
kann von einer Schädigung im behaupteten Sinne nicht
die Rede sein. Die Auskunft
ist nicht nach aussen erteilt
worden
und inKreise gedrungen, aufdie esfÜfdenKläger
hinsichtlich seines Kredites
ankommt, sondern es hat
lediglich ein Vertrauensmann des Klägers davon Kennt-
nis erhalten, der, wie nicht bestritten, mit dem Kläger
in keinen geschäftlichen Beziehungen steht, und den der
Kläger auch sofort über die behauptete Unrichtigkeit
der Information aufklären konnte.
Ebensowenig besteht bei dieser
Sachlage ein Genug-
tuungsanspruch des Klägers nach Art. 55
aOR (-das
frühere
und nicht, wie die Vorinstanz annimmt, das
jetzige
OR ist auf den Fall anzuwenden -). Wenn jemand
über sich selbst, sei es auch durch eine Mittelsperson, eine
Information einzieht, so
kann in deren Erteilung eine
ernstliche Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse
höchstens dann liegen, wenn es dem, der sie erteilte,
darum zu
tun war, durch ihre Form oder ihren Inhalt
den Adressaten rechtswidrig zu verletzen, nicht schon
dann, wenn die Information infolge Fahrlässigkeit
dne
Verhältnisse des Bestellers objektiv unrichtig angibt oder
würdigt. Daran
ändert nichts, dass auch dieMittelspers ?n
von der Information Kenntnis erhält; denn mit dieser
Kenntnis seines Vertrauensmannes muss der Besteller
zum vornherein rechnen. Nach
der kantonalen Tatbe-
standsfeststellung kann aber hier nur von einem fahr-
lässigen Verhalten des Beklagten die
Rede sein: Die
Vorinstanz
nimmt an, dass der Kläger zwar mit guten
praktischen Berufskenntnissen ausgerüstet, aber kein
energischer, tatkräftiger Mann sei. Auf Grund dessen
rechtfertigt sich die Auffassung. dass die Charakterwür-
digung des Klägers, wie sie die streitige Information
ent-
:274
Obligationmrecht. No 4S.
hält, nicht der Absicht einer Ehrenkränkung entsprungen
ist, sondern dem Bestreben des Beklagten, den Besteller
der Information unmissverständlich auf einen in ge-
schäftlicher Beziehung wesentlichen Charakterfehler auf-
merksam zu machen,
den der Beklagte dem Kläger in
guten Treuen glaubte beilegen zu können. Wenn sich
endlich die Information über die Vermögensverhältnisse
der Klägers unrichtigerweise zu ungünstig ausspricht, so
fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass es der Beklagte da-
rnu abgesehen hätte, den Kläger damit in seinem per-
sonlichen Empfinden zu verletzen, sondern dieser
Umstand könnte, wie gesagt, nur im Falle einer Kredit-.
schädigung Bedeutung haben, wenn also die unrichtigen
Angaben nach aussen gedrungen wären. (Vergl. zu den
vorstehenden Ausführungen auch
BGE 21 S. 1166 f. Er-
wägung 6; SCHNEIDER und FICK, Kommentar zum OR,
Art. 50 Note 77 b, ferner Art. 55 Note 17.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Auf-
hebung des
Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern
vom
20. November 1913, die Iage gänzlich abgewiesen.
48.
'Ort eil der 1 Zivila.bteilung vom S. Ma.i 1914 i. S.
lten, Klägerin, gegen lIugener, Beklagten.
Art. 41 0 R. Körperverletzung durch Explosion VOll DYlla-
mitpatronen. Schadensberechnung durch das Bundesgericht
auf Grund von Ar t. 80
0 G. Haftbarkeit wE-gen ungenü-
gender Verwahrung jener Patronen. Minderung der Ersatz-
pflicht wegen Zufalls, Mitverschuldens dt'r Vflrletzten und
nach Ar t. 44
0R. ht diese Bestimmung von Amte,i ycgen
anwendbar und wie weit hiefür das kantonalo Prozessrecht
massgebend 'I
- -Der Beklagte, Sigmund Hugener, betreibt als
Kleinbauer in
Unterägeri die Landwirtschaft. Die Klä-
Obligationenrecht. N° 48. 275
gerin Theresia Iten-Müller geb.1880, Mutter von drei
Kindern
im Alter von 8-14 Jahren ist Bauersfrau und
daneben als Putzfrau tätig. Am 16. Oktober 1912 befand
sie sich zur Aushülfe im Haushalte des Beklagten, dessen
Frau erkrankt war. Dort war auch die Krankenschwester
Salome Steiner. Diese und die Klägerin fingen an: das
Schlafzimmer aufzuräumen, weil Frau Hugener n:u den
Sterbesakramenten versehen werden sollte. Bel ihrer
Arbeit fanden sie auf dem Kleiderkasten
Tuchlappnn
und Papiere. Schwester Steiner nahm sie herab und die
Klägerin warf sie unbesehen in den Feuerherd, ohne zu
beachten dass darin noch einige Glnt vorhanden war.
Die
KInerin wusch dann vor dem Hause die Fenster.
Da erfolgte im Feuerherd ein schwacher nal1 .und
nachher, als die Klägerin nachsehen wollte, elll zweIter,
heftiger. Die Klägerin wurde schwer verletzt, nament-
lich
am linken Auge. Es stellte sich herans, das der
Beklagte auf dem Schrank, in jenen Papieren.
elllge-
wickelt, Dynamitpatronen aufbewahrt hatte, die nun
im Feuerherd explodierten.
Im vorliegenden Prozesse belangt die Klägerin den
Beklagten auf Grund des Art.
41 OR ff. auf Beznlung
von 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Apnl 1913
(Zeitpnnkt der Mahnung), in welchem
Umfange sie ch
den Unfall aus Verschulden des Beklagten geschadigt
worden sei. Die Vorinstanz
hat der Klägerin 604 Fr.
zugesprochen, nämlich 104 Fr. für ärztliche Behandlung
und sonstige Unkosten und 500 Fr. für vorübergeher:de
gänzliche Arbeitsunfähigkeit und bleibende Enerbselll
busse. Die Klägerin ersucht vor BundesgerIcht um
vollen Schutz ihres Klagebegehrens.
- -..... . ..
Streitig ist hienach lediglich noch, o und WieweIt Ie
Forderung wegen vorübergehender ganzlicher Arbents
unfähigkeit und bleibender Erwerbselllbusse -e:ne
anderweitige Schädigung, z. B. wegen Entstellung,. WIrd
nicht behauptet -über die zuerkannten 500 Fr. hmaus
AS 40 H -1914
zu erhöhen sei. Und zwar fragt es sich, wie hoch der
der Klägerin entstandene Schaden zu bemessen und in
welchem Umfange der Beklagte dafür ersatzpflichtig sei.
3. -Die Klägerin
hat ihre Ersatzforderung in der noch
streitigen Beziehung wie folgt
berechnet: Laut dem Ex-
pertengutachren sei das linke Auge erblindet und die
dadurch verursachte dauernde Erwerbseinbusse betrage
33 %. Der Verdienst der Klägerin belaufe sich auf 5 Fr.
im Tag, also 1500 Fr. im Jahr, der jährliche Verdienst-
ausfall sonach
auf 500 Fr. Eine Rente von dieser Höhe
komme die 33 Jahre alte Klägerin auf 9750 Fr. zu stehen,
Dabei sei eine Verminderung
der Sehkraft -wie sie
das Expertengutachten als möglich und ein Nachtrags-
bericht der Experten als bereits eingetreten erklärt -
noch nicht berücksichtigt.
Es könnte sich fragen, ob nicht der Beklagte diese
Schadensberechnung während den Prozessverhandlungen
stillschweigend als richtig
anerkannt habe..... J eden-
falls
aber übersteigt der wirkliche Schaden die eingeklagte
Summe von 5000 Fr. bedeutend. Hierüber ist, da die
Vorinstanzen den Schadensbetrag nicht, nicht einmal
an-
nähernd, bestimmt haben, auf Grund von Art. 82
OG
folgendes festzustellen: Der Ansatz von 5 Fr. als Tages-
verdienst dürfte nach den in Betracht kommenden
landwirtschaftlichen Verhältnissen
zu hoch gegriffen sein
und der wirkliche Tagesverdienst der Klägerin sich
zwischen 3
Fr. bis 3 Fr. 50 Cts. halten. Damit kommt
man zu einem Jahresverdienst von rund 1000 Fr. und, da
die Erwerbseinbusse mindestens 33 % beträgt, zu einem
Ausfall
an Jahresverdienst von rund 350 Fr. Der Ka-
pitalausfall beträgt hienach zum mindesten rund 6800 Fr.,
also noch wesentlich mehr als eingeklagt wurde.
3. -Bei
der Prüfung, für welche Quote des einge-
klagten Schadens der Beklagte ersatzpflichtig ist, fallen
folgende
Umstände als Reduktionsgründe in Betracht:
a) Das Verschulden des Beklagten, wie es in der
unsorgfältigen Aufbewahrung der fraglichen Dynamit-
patronen liegt, ist verhältnismässig gering und daneben
hat zur Bewirkung des Unfalles noch eine Verkettung
zufälliger Faktoren und ein gewisses Verschulden der
Klägerin beigetragen:
Freilich wäre dem Beklagten eine bessere Verwahrung
möglich
und zuzumuten gewesen und er hat durch diese
Unterlassung
bestimmte polizeiliche Vorschriften des
kantonalen Rechts (der Feuerpolizeiverordnung vom
7. Juli 1862) übertreten und auch sonst rechtswidrig gegen
die
ihm durch Umstände gebotene Pflicht gehandelt, Dritte
vor einer Schädigung zu schützen. Immerhin aber hat
er wohl gerade damit, dass er die Patronen auf den
Schrank, an eine nicht leicht zugängliche und auffind-
bare Stelle verbrachte, verhindern wollen, dass sie je-
mandem in die Hände geraten und so Schaden verur-
sachen könnten.
Wenn eine solche Schädigung trotzdem
eintrat, so beruht dies auf einer von ihm kaum voraus-
sehbaren zufälligen Gestaltung der Velhältnisse: Falls
der Kläger überhaupt mit dem Aufräumen des Zimmers
rechnen musste, so doch dann nicht zugleich damit,
dass hiebei jene Gegenstände
vom Schranke herunter-
genommen
und mit Feuer in Berührung gebracht würden.
Letzteres
aber erfolgte deshalb, weil die Klägerin alles
unbesehen
in den-Herd warf. Allerdings konnte sie das
Vorhandensein solcher gefährlicher Explosivstoffe nicht
voraussehen, aber in der Unterlassung jeder Prüfung
liegt immerhin eine gewisse leichte Fahrlässigkeit.
b) Würdigt man nun alle diese Umstände nach
ihrer vollen
Bedeutung im Sinne einer Minderung der
Ersatzpflicht, so können sie doch unmöglich als genü-
gend gelten,
um von 6800 Fr. bis auf 500 Fr. hinabzu-
gehen. Die Vorinstanz zieht denn auch,
gestützt auf
Art. 44
OR, noch als weitern und besonders wesentlichen
Reduktiollsgrund
mit in Betracht, dass der Beklagte
durch die Leistung dessen, was er an sich schulden
würde,
in eine Notlage geriete. In dieser Beziehung ist
es zunächst bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
ObligatlOuem:ccht. N° 48.
die Vorinstanz die genannte Bestimmung angewendet
hat, trotzdem sie nicht ausdrücklich angerufen wurde.
Ob solches angängig war, ist zunächst eine Frage des
kantonalen Prozessrechtes ; nach diesem entscheidet es
sich, wie weit die Verhandlungsmaxime
vor den kanto-
nalen Gerichten gilt
und ob die vorinstanzliche Erledi-
gung dieses
Punktes mit ihr vereinbar sei. Unerörtert
bleiben kann, ob nicht umgekehrt der Richter den
Art.
OR schon an sich, ganz abgesehen vom kanto-
nalen
P:ozessnechte, von Amtes wegen anzuwenden
habe, weil
er SICh als eine im Interesse der öffentlichen
Ordnung aufgestellte Vorschrift darstelle, gleich den
P.fändungsbeschränkungen des
SchKG, oder ob doch
mcht mindestens aus diesem Grunde der beklagte Schuld-
n : anf gewisse Beweiserleichterungen Anspruch habe.
ur dIe Anwendbarkeit der Bestimmung bieten hier
Jedenfalls die Akten schon nach den ordentlichen
Re-
gel die erfornenliche .Beweisgrundlage. Dagegen hat die
Vorlllstanz
beI Ihrer Anwendung aus einem doppelten
Grunde den schuldnerischen Interessen
in zu grossem
sse Rechnung getragen: Einmal ergibt sich aus einem
1m Prozesse eingelegten Arrestbefehl (No 43 vom 4. De-
ze.mber
1913), den die Klägerin gegen den Beklagten er-
WIrkt
hatte, dass der Beklagte -nach einem Verkauf
seiner Liegenschaften
an seine Ehefrau -rund 3500 Fr.
Mobiliarvermögen besitzt. Diese Summe übersteigt aber
den Vermögenswert bedeutend, der ihm nach
SchKG
als unpfändbar verbleiben muss und damit auch, wenn
nicht
in gleichem, so doch immer noch in erheblichem
Masse den Betrag, der
ilun zu belassen ist, um ihn in
keine Notlage im
Sinne von Art. 44
zu versetzen. Im
weitem
ist es rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz auf
Grund dieser Bestimmung
zu Gunsten des Beklagten in
Betracht zieh t. dass (I die Klägerin bei erheblich grösse-
rem Zuspruch riskieren müsste,
mit ihrer Forderung ganz
leer auszugehen
.). Artikel 44
gestattet die Berücksichti-
gung dieses
Umstandes nicht; vielmehr bleibt es dem
freien Entschlusse des Gläubigers selbst anheimgestellt,
ob
er seine Forderung zu dem Zwecke teilweise uach-
lassen wolle,
um den Eingang des andern Teiles nicht zu
gefährden. In Hinsicht auf diese zwei Momente erweist
sich die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung
auf
500 Fr. als zu weitgehend und es übersteigt ein Be-
trag von 1000 Fr., mit Hinzurechnung der (unbestritte-
nen)
104 Fr für Ersatz der Auslagen, das Mass dessen
nicht, was dem Beklagten nach Art. 44
zugemutet wer-
den kann.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird im Sinne der Erhöhung der Ent-
schädigung von 500 Fr. auf 1000 Fr. gutgeheissen. Im
Kostenpunkte wird das angefochtene Urteil bestätigt.
49.
Arret de la IIe section civile d.u as ma.i 1914 dans la cause
Deletraz contre '!'rottet.
Art. 44 CO. Accident d'automobiJe du a la faute lourde du
conducteur. Mais imprudence de la victime qui pouvait
prevoir le danger. Reduction de l'indemnite a raison de l'ac-
ceptation du risque.
.t1 . -Le 15 juillet 1912 Claude Deletraz, entrepreneur
de menuiserie, a invite son ami Rodolphe
Trottet, patron
charpentier, a faire une promenade dans une automobile
qui lui appartenait
et qu'il conduisait. Ils arriverent a
huit heures du soir a Vesenaz OU ils dinerent. Vers dix
heures Hs en repartirent pour rentrer a Geneve. Deletraz,
sans etre completement ivre, n'etait pas de sang-froid ;
un temoill en a fait la remarque a Trottet et lui a propose
de
relltrer dans une autre voiture; Trottet a refuse,
disant qu'il n'y avait rien a craindre et qu'i1 veillerait a
ce que Deletraz n' allät pas trop vite. La voiture de Dele-
traz etait insuffisamment eclairee. Arrivee a 10 h. 45 a