248 Obligationenrecht. N0 43.
auf der dem kantonalen Richter zustehenden freien Be-
weinwürdigung, die der Überprüfung durch das Bundes-
gerIcht entzogen ist. Anderereseits hat das Bundegericht
als Berufungsgericht aber auch nicht darüber
zu ent-.
scheiden, ob
und inwieweit die Vorinstanz gemäss Art. 167
der thurgauischen Zivilprozessordnung auf das Zeugnis
FitzIi abstellen durfte.
3. -
Es fragt sich daher, ob auf Grund des von der
oninstanz verbindlich festgestellten Tatbestandes ein
gIltJger Vertrag zustande gekommen ist. Diese Frage ist
zu verneinen. Die Stellung des Grundbuchbeamten bei
der Unterzeichnung war diejenige eines Vertreters der
die Erklärung jeder Partei
zu Handen der andern' ent-
gtgennimmt. Für die Perfektion des im Streite liegenden
legenschaftentauschvertrages war daher in erster Linie
enforderlich, dass der Beklagte dem Grundbucheamten
enne Erklärung abgab, die für den Kläger bestimmt war.
Nun hat der Beklagte dem Grundbuchverwalter erklärt
er unterzeichne den Vertrag
nur zu seiner, des Grund
buchverwalters Deckung und nur unter der Voraussetzung,
dnss das Vertragsverhältnis mit dem Kläger dadurch
cht berührt werde. Der Beklagte hat also lediglich eine
fur den Grundbuchbeamten per:sönIich und nicht eine
fnr den Kläger bestimmte Erklärung abgegeben. Unter
dIesen Umständen muss die Klage, ohne dass dem Rück-
weisungsantrag des Klägers Folge
zu geben ist, abgewie-
se werden, weil keine gegenseitige übereinstimmende
Willensäusserung der
Parteien, und somit kein verbind-
licher
VeI trag vorliegt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 3. Februar 1914
bestätigt.
- tTrteil der 1. Zivila.bteilung vom 3. April 1914 i. S.
Werthmüller, Kläger, gegen Spar-und ltreditkasse
Burgdorf
A,-G., Beklagte.
Verb ür gu ng eine s Kredites bis zum Kreditbetrage von
60,000 Fr. nebst allen ausstehenden Zinsen, inbegriffen
Zinseszinsen,
Provisionen und FOlgen . Abwicklung des
Kreditvertrages in Form eines Kontokorrentverhältnisses.
Novationswirkung derRechnungsabschlüsse hin-
sichtlich der genannten Nebenansprüche im Sinne ihrer
Einbeziehung in die Kapitalsumme. Bezahlung einer den
verbürgten Höchstbetrag übersteigenden Summe durch den
Bürgen wegen Unkenntnis jener Novationswirkung. Der
unterlaufene Irrtum ist ein Rechts irrtum. Der letztere
ist geeignet zur Begründung der condicto indebiti des Art. 72 a
und 63 rev. üR.
- -Am 24./30. September 1903 hat die Beklagte,
die
Spar-und Kreditkasse Burgdorf, dem Rudolf
Bieri, damals Müller in Hindelbank, einen
Kredit von
60,000 Fr. eröffnet. Laut dem hierüber ausgestellten
Schadlos-und Kreditbrief anerkannte Bieri diejenige
Summe, die er direkt oder durch Wechsel, Anweisungen
oder sonstige Verfügungen von der Beklagten beziehen
werde,
ihr auf Rechnung dieses Kredites schuldig zu
sein, und er verpflichtete sich, den daherigen Schuldbe-
trag nach dem jeweilen von der gläubigerischen Kasse
festgesetzten Zinsfuss zu verzinsen
, .... (t ferner die be-
stimmten Provisionen
und Auslagen für Porti, Stempel,
Ausfertigung von Akten usw. zU,berichtigen ..... und
der Beklagten allen Schaden und Nachteil zu ersetzen,
der
ihr aus der Eröffnung dieses Kredites jemals vom
Kreditllehmer zuwachsen könnte
. Der Kredit wurde
auf verschiedenen Liegenschaften
des Kreditnehmers
hypothekarisch versichert und ferner durch den Kläger
Johann Werthmüller und zwei andere Personen -Ernst
Küng und Niklaus Glauser -verbürgt. Laut der Bürg-
schaftserklärung
traten diese Drei den oben angegebenen
Verbindlichkeiten des Kreditschuldners gegen die
Spar-
und Kreditkasse Burgdorf solidarisch sowohl unter sich
als
mit dem Hauptschuldner als Bürgen bei und ver-
pflichteten sich, für die von dem Kreditnehmer der
gläubigerischen Kasse schuldig werdenden
Summen bis
zum Kreditbetrage
von Franken sechzigtausend,
60,000
Fr., nebst allen ausstehenden Zinsen, inbegriffen
Zinseszinsen, Provisionen
und Folgen zu haften .....
Der Kreditvertrag wickelte sich in Form eines Konto-
korrentverhältnisses ab. DieBeklagte übermachte jeweilen
dem Bieri und
später dessen Vormund Rechnungsauszüge
auf den 31. Dezember und den
30. Juni mit Saldovortrag
und erhielt stets die beigegebene Richtigbefundsanzeige
unterzeichnet zurück.
Von 1907 an überschritten die
Guthabenssaldi der Beklagten
60,000 Fr. Der Auszug
auf 31. Dezember
1908 erzeigte eine Saldoforderung von
68,166
Fr. 70 Cts. Diese' Forderung samt den seither er-
wachsenen Zinsen
und Provisionsansprüchen meldete die
Beklagte im Konkurse, der bald nachher,
am 15. Februar
1909, über Bieri eröffnet wurde, an. Auf Grund der Ver-
teilungsliste und Schlussrechnung erhielt sie am 2./3. Sep-
tember 1909 aus dem Pfanderlös eine Dividende von
62,947 Fr. ausbezahlt. Für den Rest ihrer Forderung,
die
mit den erlaufenen Zinsen, auf den 30. Oktober be-
rechnet, 70,540 Fr. 25 Cts. betrug, also für 7593 Fr. 25 Cts.
blieb die Beklagte ohne Deckung.
Diese Verlustsumme forderte sie wiederholt mündlich
und schriftlich vom Kläger als Bürgen ein, worauf der
Kläger sie am
30. Oktober ohne Vorbehalt bezahlte.
Nachdem dieser die
Sache drei Jahre lang auf sich hatte
beruhen lassen, beauftragte er im November 1912 seinen
Anwalt, die Frage' zu prüfen, inwieweit ihm gegen die
l fitbürgen Rückgriffsrechte zuständen. In seinem Berichte
vom 4. Januar 1913 setzte der Anwalt auseinander, dass
nach seiner Meinung
der Kläger der Beklagten überhaupt
nichts zu bezahlen gehabt hätte: Die Haftung der Bürgen
habe sich auf das
Kreditkapital von 60,000 Fr. und
die seit dem letzten Kontokorrentabschluss erwachsenen
Zinse und Provisionsansprüche erstreckt, auf zusammen
61,450 Fr. 50 Cts. Die früheren Zinse und Provisionen aber
seien Bestandteil des Kapitals geworden. Mit der Kon-
kursdividende von 62,947 Fr. habe also die Beklagte
schon
mehr als den verbürgten Maximalbetrag erhalten.
Auf dies hin erhob der Kläger
nach erfolgloser Zah-
lungsaufforderung gegen die Beklagte Klage
mit dem Be-
gehren
auf Rückzahlung der 7593 Fr. 25 Cts. und Bezah-
lung von 5 % Zinsen hievon seit dem 30. Oktober 1909 .....
Vom bernischen Appellationshof mit Urteil vom
28. Januar 1914 abgewiesen hat der Kläger sein Klage-
begehren
vor dem Bundesgericht als Berufungsinstanz
erneuert.
2. -
Von den Erfordernissen der condictio indebiti
des Art. 72 aOR ist zunächst zweifellos das der Berei-
cherung vorhanden. Die Beklagte hat an den ihr über-
gebenen Geldstücken
Eigentum erworben und ihr Ver-
mögen um den bezahlten Betrag vermehrt.
3. -So dann hat man es auch mit der Bezahlung einer
Ni c h t sc h u I d zu tun, indem der Kläger zu keiner Leis-
tung als Bürge mehr verpflichtet war, nachdem die
Beklagte aus dem Konkurse des Hauptschuldners an
dessen
Schuld 62,947 Fr. als Dividende bezahlt er-
halten
hatte. Hierüber ist des nähern zu bemerken:
Die vom Kläger verbürgte Hauptschuld umfasst den
ganzen von der Beklagten
im Konkurse eingegebenen Be-
trag (68,166 Fr.
70 Cts. val. 1. Januar 1909 mit seitherigen
Zinsen und Provisionen). Denn nach der Schuldurkunde
verpflichtete sich Bieri, diejenige
Summe, die er von der
Beklagten
auf Rechnung des Kredites von 60,000 Fr.
beziehen werde, samt Zinsen, Provisionen und Auslagen
wieder zurückzuzahlen,
und es ist unbestritten, dass die
angemeldete Konkursforderung sich aus Kreditbezügen"
--in einem Umfange, der, wie es scheint, das anfängliche
Kreditmaximum überschreitet -
und aus den seit der
Kreditgewährung aufgelaufenen Zinsen, Provisionen
und
Auslagen zusammensetzt. Auch ihrer Höhe nach sind die
ei?zelnen Posten unangefochten. Zudem haben Bieri oder
se!n Vormund die jeweiligen Rechnungsauszüge, mit
EInschluss des letzten auf den 31. Dezember 1908 als
richtig anerkannt.
'
Wa sodann .die ürgschaftsschuld anlangt, so
verpflichteten sIch dIe Bürgen,
für die vom Kredit-
schuldner der gläubigerischen Kasse schuldig werdenden
Summen bis zum Kreditbetrage von 60,000 Fr. nebst
allen
ausstehennen Zinsen, Provisionen und Folgen zu
haften) . .... Hier nun fällt im Sinne einer Beschrän-
kung. der Bürgschaftshaftung in Betracht, dass der
KredItvertrag die Kreditgewährung in
Form eines
Kontokorrentverkehrs vorsieht und dass er auch
in dieser
Form vollzogen wurde.
Ob man es dabei mit einem
eigentlichen Kontokorrentverhältnis zu
tun habe bei
dem die Einzahlungen-und Bezüge als
Rechnungspnsten
behandelt werden und nur eine Forderung auf den Saldo
besteht, oder mit einem Rechnungsverhältnis ohne diese
besonderen Wirkungen,
mag dahingestellt bleiben. In
beiden Fällen
ist zu sagen, dass die während einer Rech-
nungsperiode erwachsenen Zins-, Provisions-und sonsti-
ge Nebenansprüche nach Abschluss der Rechnungs-
penode zum Kapital
geschlage werden und damit als
solche durch Novation untergehen (vergl.
BE 29 n
S. 33 ff. Erwägungen 5 und 6). Laut der Bürgschafts-
verpflichtung. erstreckt sich
aber die Haftung des Klägers,
was das
KapItal anlangt, ( bis zum Kreditbetrage von
60,000 Fr. . Insgesamt hatte er demnach, als die Be-
klagte
am 2./3. September 1909 an die Hauptschuld
62,947
Fr. bezalIlt erhielt, für 60,000 Fr. nebst den seit
dem letzten Rechllungsabschlusse vom 31. Dezember
19 ? erwanhsenen Zinsen und. sonstigen Nebenan-
spruchen eInzustehen, was
laut unbestrittener Fest-
stellung der Vorinstanz zusammen 62,500 Fr. ausmacht.
Mithin
hat die Beklagte an die Hauptschuld, dit am
31. Dezember
1908 auf 68,166 Fr. 70Cts. aufgelaufen war, .
mehr erhalten als den verbürgten Höchstbetrag und die
ObligationenreclIt. N° 44. 253
Bürgschaft ist daher mit der Bezahlung vom 2./3. Sep-
tember 1909 erloschen.
Mit
Unrecht glaubt die Beklagte eine Haftung der Bür-
gen für den vollen Betrag der Hauptschuld daraus ableiten
zu können. dass laut dem Kreditbrief der Hauptschuldner
ihr allen Schaden und Nachteil zu ersetzen hat, der ihr
aus der Krediteröffnung erwachsen könnte, und dass in
der Bürgschaftsurkunde die Bürgen erklären, solidarisch
unter sich und mit dem Hauptschuldner ( den oben an-
gegebenen Verbindlichkeiten des Kreditschuldners bei-
zutreten. Letzteres kann sich nicht auch auf jene allge-
meine Verpflichtung des Schuldners zum Schadenersatz
beziehen, jedenfalls nicht, soweit es sich um die hier
streitige Frage handelt, für welchen Höchstbetrag
an
Kapital die Bürgen haften. Diese Frage wird in der
Bürgschaftsakte ausdrücklich im
Sinne der oben erörter-
ten Beschränkung der Haftung auf einen Kapitalbetrag
von
60,000 Fr. geregelt und demgemäss kehrt denn
auch in diesem Akte jener in die Schuldurkunde aufge-
nommene Passus nicht wieder.
4. -
In dritter Linie muss als dargetan gelten, dass sich
der Kläger bei seiner Zahlung über seine Schuldpflicht in
einem
Irrt um befunden hat. Irgend ein anderer Grund,
wegen dessen er dazu gekommen wäre, eine Nichtschuld
zu
zahlen, ist weder zu ersehen, noch von der Beklagten
behauptet worden. Unter solchen Umständen aber muss
der Irrtum als ausgewiesen gelten (vergl. OSER, Kom-
mentar zum OR, Art. 63, V, 4).
Mit der Vorinstanz und auf Grund ihrer tatsächlichen
Würdigung der Verhältnisse
ist dieser dem Kläger unter-
laufene
Irrtum als Rech ts i rrt um zu qualifizieren:
Der Kläger
hat seine Zahlung in der Annahme gemacht,
dass alle seit der Krediteröffnung erwachsenen Zins-
und
sonstigen Nebenansprüche als solche weiter bestä.nden
und dass daher alle noch
zu den (! ausstehenden) Zmsen
und Provisionen gehörten. für die ihn der Bürgschaftsakt
haften lässt, während sich doch nach dem oben Gesagten
seine Haftbarkeitbloss auf die vom 1. Januar 1909 an ent-
standenen Nebenansprüche erstreckte, die frühern aber
im Kapitalbetrag aufgegangen waren. Jene unrichtige
Annahme
beruht auf einer rechtsirrtümlichen Auffassung
der den jeweiligen Rechnungsabschlüssen zukommenden
Bedeutung, nämlich auf einer Verkennung der Novations-
wirkung, die
mit ihnen (mindestens) hinsichtlich der
Nebenansprüche verbunden war. Ein Irrtum darüber
aber, inwiefern tatsächlich solche Rechnungsabschlüsse
stattgefunden
und auf welche Posten sie sich tatsächlich
bezogen haben,
hat beim Kläger nicht obgewaltet.
5. -Die Vorinstanz stellt nun darauf ab, dass ein
Rech t sirrt u m zur Begründung der condiclio indebiti
des Art. 72 aOR nicht genüge und kommt aus diesem
Grunde zur Abweisung der Klage. Für ihren Rechtsstand-
punkt beruft sie sich auf das bundesgerichtliche Urteil
vom
9. Juni 1905 i. S. Träubler gegen Bank in WH (BE
31 II S. 294 f. Erwägung 3) und erklärt, durch die damit
inaugurierte Praxis des Bundesgerichts gebunden zu sein.
Nun hat in der Tat das Bundesgericht im genannten
Urteil den Rechtsirrtum wenigstens
für den damals zu
prüfenden Fall
-es handelte sich um.einen Irrtum über
die Gültigkeit eines Wechselprotestes -als zur Anstel-
lung der Rückforderungsklage aus Art.
72 OR ungeeig-
net bezeichnet, und in zwei spätern Entscheiden (BE 34
II S. 329 und S. 514) hat es unter Verweisung auf jenes
Urteil und ohne dessen Begründung etwas beizufügen,
diese Unerheblichkeit des Rechtsirrtums allgemeiner
ausgesprochen. Mag aber auch
damit eine Praxis in diesem
Sinne sich gebildet haben, so liegen doch hinreichende
Gründe zu einer erneuten
Prüfung der Frage vor: Einmal
nämlich erörtert jenes einzige Urteil des Bundesgerichts,
das sich sachlich
mit ihr beschäftigt, sie nicht allseitig
und erschöpfend, während doch früher schon das Bundes-
gericht selbst den Rechtsirrtum ohne weiteres als
zur Be-
gründung der condictio indebili genügend angesehen hatte
(vergl. z. B. BE 25 II S. 873, ebenfalls einen Irrtum über
Obligationenreeht. N° 44.
die Gültigkeit eines Wechselprotestes betreffend). Sodann
hat sich vielfach die kantonale, namentlich die zürcheri-
sche Rechtssprechung und fast allgemein die Literatur
ausdrücklich für die Berücksichtigung des Rechtsirrtums
ausgesprochen,
und zwar auch noch nach jenem Bundes-
gerichtsentscheide
von 1905 und auch in Hinsicht auf das
rev.
OR (vergl. Schweizerische Blätter für handelsrecht-
liehe Entscheidungen 8
S. 357, 10 S. 38, 18 S. 131, Blätter
für zürcher. Rechtssprechung 3 N° 173, 7 N° 23; VOGT,
Leichtfassliche Anleitung zum OR, S. 56, SCHNEIDER und
FICK, Kommentar, 2. Auflage, Art. 72 Note 7, HABER-
STICH, Handbuch I S. 193, HAFNER, Kommentar, 2. Auf-
lage, Art. 72 Note 6,
ROSSEL, Manuel, I. Auflage, S. 92,
11. Auflage, S. 102; von den Kommentaren des rev: OR:
FICK, Art. 63, Noten 17 und 20, und OSER, Art. 63,
:Koten III, 3a und b, BECKER, Art. 63, Noten 10 und 11,
der den unwesentlichen
Irrtum im Sinne des Art. 24 und
damit implicite den Rechtsirrtum für genügend erklärt;
so dann die Kritiken des Entscheides Stäubler von VÄCH-
TER in den Blättern für zürcherische Rechtssprechung,
4 S. 293 und von STÜCKELBERG in der schweizerischen
Juristenzeitung
5 S. 169; besonders endlich den die Frage
eingehender behandelnden Aufsatz
NÄGELIS in der
schweizerischen Juristenzeitung
5 S. 386 ff.).
In erster Linie
nun vermag jedenfalls der Wort lau t
des Art.
72 aOR und des Art. 63 rev. OR die Annahme
der Unerheblichkeit des Rechtsirrtums nicht zu recht-
fertigen. Die bei den Bestimmungen sprechen schlechthin
von einem
Irrrtum l, in dem sich der Zurückfordernde
. befunden haben müsse,
und machen also keine auf die
Beschaffenheit dieses
Irrtums abstellende Unterscheidung.
Die Auffassung, dass ein Rechtsirrtum nicht genüge, be-
ruht daher auf einer dem 'Vortlaut widersprechenden.
einschränkenden Auslegung, die der Rechtfertigung durch
bestimmte Gründe bedarf.
Solche lassen sich zunächst nicht aus der E n t s t e -
hungsgeschichte derbeiden Bestimmungen herleiten.
Von den verschiedenen Gesetzen, die bei der Ausarbei-
tung des OR hauptsächlich mitberücksichtigt wurden,
hat freilich das zürcherische Privatrecht in 1221 den
Rechtsirrtum bei der condictio indebiti soweit ausge-
schlossen, als
nicht besondere Gründe seine Entschuld-
barkeit ergeben. Die andern dieser Gesetze dagegen, mit
Ausnahme des Code civil, erklären im Gegenteil den
Rechtsirrtum ausdrücklich als geeignete Voraussetzung
für die Rückforderungsklage, so das österreichische BGB
in 1431, das sächsische BGB in 1519 und der Dres-
dener Entwurf im Art. 976; und was den die Klage
regelnden Art. 1377 c. c. anlangt, so spricht er gleich dem
OR, kurzweg von Irrtum ( erreur t) und eine ständige
Gerichtspraxis hatte ihn schon damals im Sinne auch der
Zulassung des Rechtsirrtums ausgelegt (vergl. DALLOZ,
Codes annotes, T III N0 165 ad art. 1377; SIREY, Codes
annotes, IV M, N° 3 ad art. 1235). Wenn unter solchen
Umständen die Entwürfe und der endgültige Text des
aOR den Rechtsirrtum nicht besonders erwähnen, so ge-
stattet das einen Wahrscheinlichkeitsschluss nicht für,
sondern gegen seine Ausschliessung.
Dem lässt sich zur
Bestärkung noch beifügen, dass der ?ICK'Sche Entwurf
von 1875 in Art. 103, ohne zwa,r den Rechtsirrtum als
solchen
zu erwähnen, sich doch zum zürcherischen Privat-
recht damit in Gegensatz stellt dass er auch den unent-
schuldbaren Irrtum berücksichtigt wissen will. Und endlich
verweisen die Motive
von WySS noch besonders auf die
genannten Bestimmungen des Code civil, des sächsischen
Gesetzes
und des Dresdener Entwurfes und wenden sich
zugleich gegen die
gemeinrechtliche Kasuistik bezüglich
des
Irrtums (Entschuldbarkeit, Rechtsirrtum) , während
der Bundesgerichtsentscheid i. S. Träubler zu seiner Be-
gründung gerade das Pandektenrecht glaubt beiziehen
zu können (vergl, im übrigen die nähern Angaben bei
NÄGELI, a. a. 0 unter Ziffer 2 und 3). Was sodann das rev.
OR betrifft, so hat die Expertenkommission einen Antrag,
die
Frage im Gesetze zu lösen, abgelehnt (Protokoll vom
Obligationenrecht. N° 44. 257
8. Mai 1908 S.40). Da nun die in Betracht kommenden
Textworte ( ..... sich im lrrtum befunden ..... ) un-
verändert geblieben sind, so müssen für das alte und das
revidierte Gesetz in allen Beziehungen die nämlichen Er-
wägungen zutreffen.
Um die sachliche Berechtigung der Nichtbeach-
tung des Rechtsin tums darzutun, macht der Bundesge-
richtsentscheid i. S.
Träubler zunächst geltend, die
Rechtsordnung lasse im allgemeinen den Rechtsirrtum
unberücksichtigt; es spreche dies eher dagegen, ihm aus-
nahmsweise bei
der Bereicherullgsklage Berücksichtigung
zuzugestehen. Demgegenüber
ist zu bemerken, dass das
OR einen allgemeinen Satz im Sinne der römischen Pa-
römie error juris nocet) nicht enthält (vergl. OSER,
Kommentar, Art. 26 II 1). Für die Behandlung des
Rechtsirrtums sind daher jedenfalls zunächst die beson-
deren Verhältnisse
und Bedürfnisse bei den einzelnen
Rechtsinstituten in Betracht zu ziehen. Fragen liesse
sich höchstens, ob
nicht die Bestimmungen, die das Ge-
setz
über den Irrtum im Vertragsverhältnis in den
Art. 23
ff. aufstellt, -die einzigen, die sich über den
Irrtum näher aussprechen, -analog auf das Institut der
ungerechtfertigten Bereicherung und im besondern auf
die Klage des Art. 63 anzuwenden seien. Alsdann müsste
bei der condiclio indebiti der Rechtsirrtum regelmässig
als unerheblich
gelten; denn im Vertragsverhältnis fällt
er, als
Unkenntnis oder falsche Auffassung über die den
Vertragstatbestand beherrschenden Rechtsnormen, im
allgemeinen unter den Irrtum im Beweggrund des Art. 24l!
(vergl. OSER, Kommentar, Art. 24. IV 3 und VIII, 2 c)
und ein derartiger Irrtum vermag die Gültigkeit des ab-
geschlossenen Vertrages nicht zu beeinträchtigen. Allein
einer solchen analogen Anwendung des
Art. 24 steht
entgegen, dass die Art. 24 und 63 auf ganz verschiede-
ner Grundlage beruhen. Dort ist die Frage zu regeln, von
welcher Bedeutung der beim Vertragsabschluss unter-
laufene Irrtum sein müsse, um die Verbindlichkeit des
Obligationenrecht. N' 44.
Vertrages zu beeinflussen, und es führt dies zu der Unter-
scheidung zwischen dem wesentlichen und unwesentlichen
Irrtum. Bei Art. 63 OR aber handelt es sich um eine
andere
Frage: Der darin genannte Irrtum betrifft nicht
das Zahlungsgeschäft, durch das sich die ungerechtfertigte
Bereicherung vollzogen
hatte und auf das freilich hinsicht-
lich allfälliger Willensmängel die Art. 23
ff. und zwar un-
mittelbar Anwendung finden, soweit die Zahlung über-
haupt rechtsgeschäftlicher Natur ist (vergl. hierüber OSER,
S. 263 Ziffer 3). Vielmehr liegt hier der Irrtum in der
unrichtigen Annahme einer Zahlungspflicht, welche An-
nahme das Motiv der Zahlung bildet; und der Gesetzgeber
hat hier die Frage zu ordnen. ob ein solcher Irrtum es
rechtfertige, durch Einräumung eines Rückforderungsan-
spruches eine
Korrektur der gesetzlichen Rechtswirkung
der Zahlung deshalb
eintreten zu lassen, weil die durch
sie geschaffene Rechtslage dem Endziel
der Rechtsord-
nung,
der materiellen Gerechtigkeit, nicht entspricht
(vergl. OSER, S. 250, Bemerkung II). Nach diesem den
Bereicherungsansprüchen allgemein
und der condictio in-
debiti im besonderen zu Grunde liegenden Gedanken führt
nicht sowohl der der Leistung anhafteJ;lde Willensmangel
als vielmehr ihre Grundlosigkeit
zur Gewährung des
Rückforderungsanspruches (vergl. auch
NÄGELI a. a. 0.,
Ziffer 4, und JACCOTET, Droit des obligations, p. 56).
Nach all dem
aber kann auf die irrtümliche Bezahlung
einer Nichtschuld jene Unterscheidung zwischen wesent-
lichem
und unwesentlichem Irrtum nicht passen, da sie
den besonderen Verhältnissen des Vertragsrechts ent-
nommen
ist und weil überhaupt der Irrtum bei der Be-
zahlung einer Nichtschuld stets ein solcher im Beweggrund
ist und daher nie ein wesentlicher im Sinne des Art. 24
sein
kann. Statt dass zu einer analogen Gesetzesanwen-
dung im genannten Sinne ein Anlass vorläge, ist vielmehr
nach dem Gesagten anzunehmen, die besondere
Natur
und der Zweck der condiclio indebiti erfordere die Be-
rücksichtigung auch des Rechtsirrtums. Für diese Lösung
Obllgationenrecht. N' 44. 259
lässt sich übrigens auch auf die ausländische Gesetzge-
bung verweisen (vergl. die schon angegebenen Gesetzes-
bestimmungen, ferner
814 des DBGB, dazu OERTMANN,
Kommentar, Note 1,6 ; art. 1146 Codice eil). ital. und
Kommentar von BOR SARI dazu (1877), II B 3040).
Sofern also überhaupt der Art. 63 (a. 72) OR in dem
Sinne einschränkend auszulegen wäre, dass
er sich nicht
.auf alle Irrtumsfälle beziehe,
kann doch das Unterschei-
dungsmerkmal nicht
in dem Gegensatz von Rechts-und
Tatirrtum gefunden werden, sondern man hätte allenfalls
darauf abzustellen, ob derunterlaufene(Tat-oder Rechts-)
Irrtum entschuldbar sei oder nicht. Dieser Punkt
braucht indessen nicht geprüft zu werden. da der Rechts-
irrtum, in dem sich der Kläger bei der Zahlung vom
30. Oktober 1909 befunden hatte, zweifellos ein ent-
schuldbarer wäre. Jene Rechtsfragen (betreffend die Aus-
legung des Schuld-und des Bürgschaftsaktes und die
Novationswirkung
der Saldoziehung) , die der Kläger
damals unrichtig aufgefasst
hat und die ihn zu seinem
Irrtum über die Schuldpflicht geführt haben, konnten
selbst von Rechtskundigen verschieden beurteilt werden;
vertritt doch heute noch der Anwalt der Beklagten die
Meinung,
der Kläger habe die geleistete Zahlung wirklich
geschuldet. Wenn.
der Entscheid i. S. Träubler im weitern
die Gefährdung
der Rechtssicherheit und die Gefahr
endloser Prozesse als Grund für die Verweigerung
der
Rückforderungsklage angibt, so kann das in Hinsicht
auf den erwähnten Zweck der Klage nicht ausschlagnebend
sein und übrigens würden die befürchteten Nachteile,
mindestens
in gewissem Umfange, auch beim Tatirrtum
bestehen. Wieso endlich die Geltendmachung des dem
Kläger zustehenden Rückforderungsanspruches gegen
Treu und Glauben verstossen solle, ist in keiner Weise
ersichtlich.
Die
Zinsforderung hat der Kläger weder an sich
noch ihrer Höhe nach bestritten, und ihre grundsätzliche
Berechtigung
ergibt sich auch aus Art. 64 OR, da die
AS 40 n -1914
260 Obllgationenrecht. N° 45.
Beklagte ihrerseits aus dem bezahlten Betrag Zinsen be-
zogen
hat (vergl. Entscheid des Bundesgerichts vom
6. März 1914 i. S. Specht und Haase g. VoUert, Erwä-
gung 8 a. E.).
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben
und die Beklagte verurteilt, dem
Kläger
7593 Fr. 25 Cts. samt Zins zu 5 % seit dem 30. Ok-
tober 1909 zu bezahlen.
45. 'Orteil der I. Zivilabteilung vom 7. April 1914 i. S. Meyer,
Beklagter, gegen Bigler und Egger, Kläger.
Haftuug des Tierhalters aus Art. 65 a OR: Natur
der Haftung. Diligenzpflicht des Pferdehalters. Verschulden
des Getöteten. Tod der entschädigungsberechtigten Witwe.
A.-Durch Urteil vom 31. Oktober 1913 hat die 11. Zi-
vilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern über
die Klagebegehren:
- Der Beklagte sei schuldig-und zu verurteilen, der
Klägerin den ihr infolge des Todes ihres Ehemannes
Friedrich Bigler erwachsenen Schaden zu ersetzen.
- Es sei der Betrag der Entschädigung gerichtlich
zu bestimmen und vom 19. August 1911 hinweg zu
) 5 % verzinsbar zu erklären
erkannt:
- (Abweisung von Beweisanträgen.)
- Der Klägerin sind ihre Klagsbegehren zugespro-
ehen und es hat ihr der Beklagte einen Entsehädigungs-
betrag von 1200 Fr. nebst Zins davon a 5 % seit
) 19. August 1911 zu bezahlen.
B.-Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Auf-
hebung
und auf gänzliche Abweisung der Klage.
Obligationenrecht. N° 45. 261
C. -Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlos-
sen
und beantragt, es sei die vom Beklagten zu zahlende
Schadenersatzsumme
nach richterlicher Bestimmung an-
gemessen zu erhöhen.
D. -Am 19. März 1914 teilte Fürsprecher S. mit,
dass die Klägerin nach Fällung des obergerichtlichen
Urteils gestorben sei
und dass sie als Noterben drei
Kinder hinterlassen habe, welche die Erbschaft angetre-
ten haben und den Prozess weiterführen.
Das Bundesgericht
zieht
in Erwägung:
- -Der Beklagte ist Fuhrhalter in Bern. Seine Stal-
lungen befinden sich an der Sandrainstrasse. Am 19. Au-
gust
1911 hatte er seinen Karrer Friedrich Beck, der seit
Jahren Fuhrknecht und seit einigen Monaten bei ihm
angestellt war, mit der Besorgung von Fuhrungen für die
Bauunternehmer Merz
Cie. betraut. Von diesen erhielt
Beck, als er nachmittags zwischen 4 und 5 Uhr auf
ihrem an der Konsumstrasse im Mattenhof gelegenen
Werkplatz anlangte, den Auftrag, einen auf dem Kir-
chenfeld stehenden,
mit Holz beladenen Wagen abzu-
holen. Beck spannte daher die beiden Pferde, von denen
das eine
4-, das andere 6-jährig war, aus und führte sie
geschirrt, aber etwas weit zusammengekoppelt, durch
die Sulgeneckstrasse in die Marzilistrasse,
um von da
auf das Kirchenfeld zu gelangen. Bei der Mündung in
die Marzilistrasse drängten die Pferde rechts dem nahen
Stalle zu
und wurden störrisch. Beck, welcher das eine
Pferd
am Zügel führte, musste einen Augenblick die bei-.
den Pferde freigeben und diese liefen eine kurze Strecke
gegen den Stall zurück. In der Nähe war ? r städtisch.e
Wegknecht Friedrich Bigler
mit Strassenrmmgungsarbel-
ten beschäftigt. Er hielt die Pferde auf und übergab sie
dem Beck wieder. Dieser
brachte sie aber neuerdings
nicht recht vorwärts. Das Vonderhand pferd blieb ste-
hen
und sodann auch das Zurhand pferd. Bigler war