praxis des Bundesgerichts nach al tem Recht zu beur-
teilen, wie es schon die Vorinstanz
getan hat. Auch hier
hat das Bundesgericht die -keineswegs aktenwidrigen
-tatsächlichen Feststellungen und tatsächlichen Schlüsse
de Vorinstnnz zu Grunde zu legen. Danach unterliegt
kemem ZweIfel, dass der eigentliche Geschäftsinhaber
der Firma (I Küenzi eie , die Seele des Geschäftes,
nämlich Uhlmann, sich lediglich deshalb
mit einem
Küenzi assoziiert hat, nm unter der Flagge Küenzi
den seit Jahrzehnten begründeten guten Ruf der Fabri-
kate der klägerischen Firma auszubeuten. Es kommt
natürlich im Prozess auf die jetzige Zusammensetzung
der Gesellschaft Küenzi eie an, nicht auf die Zusam-
mensetzung der ersten Firma; zu Unrecht stellt die Be-
klagte auf diese erste Firma oder Gesellschaft ab, und
damit fallen auch schon die heute zur Begründung der
Berufung hauptsächlich vorgetragenen Argumente
da-
hin. Im Zusammenhang mit der Vorschiebung eines
Strohmannes
steht die Anbringung der Bezeichnung
Bern auf den Fabrikaten der Beklagten und ferner
die Preisunterbietung.
Erstere ist unerlaubt. Letztere
ist zwar an sich erlaubt; ja die Preisunterbietung ist ein
notwendiges
Mittel im Konkurrenzkampf ; sie kann aber
in Verbindung
mit anderen Umständen ein Indiz für
einen unlauteren Wettbewerb bilden. Endlich reiht sich
hier an der Gebrauch einer Marke, die zum mindesten
mit der Aufschrift Zl täuschend und irreführend
ist, mag sich auch im übrigen die Marke vieIleicht von
derjenigen des Klägers genügend unterscheiden. Alle
Vor-
aussetzungen eines Eingriffs in Rechte des Klägers liegen
also
vor: tatsächliche Verwechslungen, besonderer Ruf
der klägerischen Fabrikate, Ausbeutung dieses Rufes und
zwar durch täuschende Mittel. Dem Kläger
ist ein Indi-
vidualrecht nicht nur an seiner Firma und an seinem
Namen Küenzi zuzusprechen, sondern infolge der
beson-
deren Umstände auch ein solches auf die Bezeichnung
tritt von einem Vertrage, mit dessen Ausfuhrun bereits
begonnen worden war. Berücksichtigung
der beim Ver-
tragsabschluss entstandenen Kosten (Erw. 4).
A. Die Beklagte, die ihren Geschäftssitz im Knn
ton Luzern hat, beabsichtigte im Herbst .1908, verschIe-
dene für den Betrieb ihres Geschäftes bestImmte Anlagen
erstellen zu lassen, und zwar durch die in Berlin domi-
zilierte Klägerin.
In Frage standen eine Holztrocknungs-,
eine Leimwärm-, eine Luftheizungs-
und eine Späne-
transportanlage. Hievon
hätte die Beklagte, nach der
Darstellung der Klägerin, anlässlich eines Besuches ihres
Teilhabers
Hermann Aebi in Mannheim vom 6. Novem-
ber
1908 dem dortigen Vertreter der Klägerin, Ingenieur
Volker, zunächst mündlich die Holztrocknungsanlage
mit Niederdruckdampfkessel zum Preise von Mk. 6050.-
besteIlt; dagegen sollen die übrigen Anlagen am 12. No-
vember, anlässlich eines Besuches des Ingenieurs Volker
in
Lu zer n, bestellt worden sein, und zwar ebenfalls
mündlich.
Am 16. November verdankte die Klägerin
der Beklagten schriftlich den
( uns durch Herrn Volker
gefl. erteilten Auftrag
, den sie in Notiz genommen
habe. Die Vertragsbedingungen resümierte sie, wie
folgt:
Lieferung der Materialien: in ca. 5-8 Wochen.
Gesamtpreis : Mk.
18,300. -.
Zahlungsbedingungen : Mk. 1800. -nach Anlieferung
in
bar .....
Auf dieses Bestätigungsschreiben a:ptwortete die Be-
klagte zunächst überhaupt
n.icht. Dagegen fügte sie
einer an Ingenieur Volker gerichteten
Zuschrift vom
19. November, die sich auf verschiedene technische De-
tails bezog, folgende Bemerkung bei :
( Wir haben heute Ihre gemachte Offerte durchgesehen
) und finden, dass z. B. bei der Wärmeplattenanlage die
) uns von Ihnen eingeräumte Preisermässigung von 7,5 %
I nicht stattgefunden hat. Wir nehmen an, dass dies nur
) ein Versehen von der Zentrale ist und ersuchen Sie,
;) die Sache nochmals nachzurechnen und uns den bez.
) Betrag gutzuschreiben.
Hierauf erhielt die Beklagte von Volker folgende, vom
21. November datierte
Antwort:
.. Was den Schlusssatz Ihres Werten anbetrifft, so be.-
l) merken wir ergebenst, dass die in unserer Liste N° 36
früher eingesetzten Preise, über Leimwärmapparate,
etc., einen Nachlass nicht mehr gestatten. Dass wir
die Preise in Ihrem Kostenanschlag sehr niedrig ein-
I) gesetzt haben, ersehen Sie beispielsweise aUS anliegen-
der Liste, über unsere Späneexhaustoren, Type M. E.
Sp. Es ist gänzlich ausgeschlossen, dass wir nachträg-
lieh noch irgendwelchen Nachlass auf unsern Kosten-
anschlagspreisen gewähren können.
Am 25. November schrieb die Beklagte der Klägerin
am Schluss einer Postkarte, mit welcher sie einen Kon-
trollapparat bestellte: Beantwortung Ihres letzten
Briefes erfolgt nächstens.
28. November schrieb die Beklagte der Klägerin
sodann folgendes:
Wir teilen Ihnen mit, dass infolge der eingetretenen
kalten Witterung diesen Winter mit den Bauten für die
Anlagen nicht mehr begonnen werden kann. W wer-
den. daher, um rationeller arbeiten zu können, mIt den
Bauarbeiten im März oder April n. J. beginnen und
1; wollen Sie daher besorgt sein, dass sämtliche Mate-
rialien für alle Anlagen im Juli oder August abgerufen
I) werden können. Wir nehmen an, dass Ihnen diese
lange Lieferungsfrist nur angenehm sein kann.
) Ferner ersuchen wir Sie um die schriftliche Bestäti-
gung der mündlichen Abmachung mit Ihrem Herrn
Volker, dass auf allen Materialien der offerierten An-
lagen laut den Katalogpreisen 7 % eingeräumt wor-
den sei. I)
In der Folge korrespondierten die Parteien noch wei-
ter über die Rabattfrage, bis die Klägerin der Beklagten
am 28. Dezember schrieb:
( Wir bestätigen den rechtzeitigen Eingang Ihrer gefl.
) Zuschrift vom 18. d. Mts. und ersehen daraus, dass
Sie unbedingt noch einen Nachlass auf unsern Kosten-
) anschlagspreisen erzielen wollen. Wir haben mit un-
serem Stammhause diesbezüglich nochmals Rücksprache
genommen, und wollen wir Ihnen, entgegenkommen-
Obligationen recht. N° 26.
der Weise, auch auf die Preise der Leimwärmapparate
einen Rabatt von 7,5 % nachträglich noch einräumen;
) mehr zu tun ist uns unmöglich. "-
Unterdessen hatte die Klägerin mit der Ausführung
der in Betracht kommenden Anlagen begonnen. Die Be-
klagte suchte jedoch deren Abnahme möglichst hinaus-
zuschieben.
Am 29. Mai 1909 schrieb sie der Klägerin:
Leider müssen wir die Ausführung der Bauarbeiten,
sowie die Bestellung der Anlagen noch ca. 1-2 Jahre
hinausschieben, da einerseits bei der Bauausschreibung
von verschiedenen Seiten Einsprüche erhoben worden
sind und anderseits der Geschäftsgang bis jezt ziemlich
flau war. Wir werden nicht ermangeln, Ihnen zu be-
richten sobald wir mit den diesbezüglichen Arbeiten
zu beginnen wünschen.
Die Klägerin antwortete darauf, dass die Ausführung
der Bestellung schon zu weit vorgeschritten sei, als dass
die Lieferung ohne weiteres um
1-2 Jahre verschoben
werden könnte; dagegen sei die Klägerin
unter gewissen
Bedingungen (die sie näher beze chnete) bereit, solange
zuzuwarten.
Die Beklagte stellte sich nun auf .den Standpunkt,
dass
eine definitive Bestellung ihrerseits überhaupt noch
nicht erfolgt sei, was sie in einem Schreiben vom 16. Juli
1909 damit begründete, dass sie s. Zt. die Perfektion
der Bestellung von
der Annahme eines Automobils an
Zahlungsstatt abhängig gemacht habe.
Nachdem die Beklagte verschiedene Zuschriften eines
von der Klägerin
mit den weitem Verhandlungen be-
auftragten Berliner Anwaltes unbeantwortet gelassen
hatte. schrieb ihr dieser Anwalt am 19. November
1909 :
Ich stelle Ihnen nunmehr eine Frist von drei Tagen
zur Erklärung, ob Sie die von Ihnen bestellten An-
lagen abnehmen oder nicht; geht von Ihnen inner-
halb dieser Frist eine ErklärWlg nicht ein, so nehme
ich an, dass Sie die Anlieferung der Anlagen nicht
wünschen und werde ich Sie dann für alle der Firma
Danneberg Quandt erwachsenen Schäden einschliess-
lieh des entgangenen Gewinnes haftbar machen und
Klage erheben.
Demgegenüber beharrte die Beklagte darauf, dass die
Bestellung nicht perfekt geworden sei.
Infolge dieser Stellungnahme der Beklagten sind die
in
Betracht kommenden Anlagen nie geliefert worden.
Was die von der Beklagten behauptete Abmachung
betr. Annahme eines Automobils
an Zahlungsstatt be-
trifft, so befindet sich bei den Akten ein Schreiben des
Ingenieurs Volker an die Beklagte, vom
13. November
1908, welches folgende Stelle enthält :
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass unser Herr
Danneberg den Renauld-Wagen nicht verwenden kann,
da derselbe in den Abmessungen dem unsrigen gleich
ist, und hätte Herr Danneberg nur für einen längeren
Wagen Interesse.
Eine Antwort der Beklagten auf dieses Schreiben be-
findet sich nicht bei den Akten.
B. -Durch Urteil vom 30. Oktober 1913 hat das
Obergericht des Kantons Luzern über die von der Klä-
gerin erhobene, von der Beklagten gänzlich bestrittene
Schadenersatzforderung von 5766 Mk.
45 pr. oder
7121 Fr. 55 Cts. nebst 5 % Zins seit 19. Januar 1910
erkannt:
Die Beklagten haben an die Klägerin zu bezahlen
2808 Mk 20 Pf. oder 3510 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 5 %
seit 19. Januar 1910.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Haupt-
berufung, die Klägerin dagegen die Anschlussberufung
an
das Bundesgericht ergriffen, und zwar die Beklagte
mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, die
Klägerin
mit dem Antrag, es sei die Urteilssumme auf
1364 Mk. 45 Pf. zu erhöhen.
. 8 40 n -1914
tO
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
. . ... 2. -In der Sache selbst ist der Vorinstanz zu-
nächst darin beizustimmen, dass die Beklagte, wenn sie
den Inhalt des klägerischen Bestätigungsschreibens vom
16. November 1908 nicht gelten lassen wollte, nach den
Grundsätzen über Treu
und Glauben im Rechtsverkehr
(vgl. BGE
30 11 S. 301 f. Erw. 3) verpflichtet war, der
Klägerin ihren gegenteiligen Standpunkt unverzüglich
mitzuteilen. Dies konnte von ihr umso mehr erwartet
werden, als sie selber nicht etwa behauptet,
mit der
Klägerin überhaupt nichts vereinbart zu haben, sondern
nur: es sei ausser dem von der Klägerin in ihrem Be-
stätigungsschreiben wiedergegebenen Vertragsinhalt noch
ein
Rabatt von 7 oder 7% % auf den Materialien ver-
einbart worden, und die KIägerin habe sich bereit er-
klärt, ein Automobil
an Zahlungsstatt anzunehmen. Nun
enthält allerdings ein Brief der Beklagten vom 19. No-
vember 1908 an den Ingenieur Volker in Mannheim,
mit welchem sie mündlich verhandelt hatte, die Bemer-
kung, die Beklagte habe
die gemacnte Offerte durch-
gesehen und ( finde , dass z B. bei der Wärmeplat-
tenanlage die eingeräumte Preisermässigung von
7% %
nicht stattgefunden habe, was sie zu berichtigen bitte.
Allein, abgesehen davon, dass diese Bemerkung
nur bei-
läufig, anlässlich der Bespreehung verschiedener techni-
scher Details erfolgte, fällt namentlich in Betracht, dass
die Beklagte auf die kategorische Antwort Volkers, der
mit Schreiben vom 21. November erklärte, ein weiterer
Rabatt sei (l gänzlich ausgeschlossen , nicht etwa repli-
zierte,
in diesem Fall betrachte sie die ganze Bestellung als
nicht erfolgt, sondern dass sie
im Gegenteil, mit Schrei-
ben vom 28. November 1908, die Klägerin aufforderte,
dafür besorgt zu sein, dass sämtliche Materialien für
alle Anlagen im Juli oder August abgerufen werden
können. Zwar enthielt auch diese Zuschrift vom
Obligaü,onenrecht. N 26.
- November am. Schlusse noch eine Reklamation wegen
des
aD 1ich zugesicherten Rabatts von 7% oder l%
Allein gernde dad:uren, d8ss die Beklagte diese, übrigens
auch
in der Form nieht sehr energische Reklamation
am Sehlusse eines Briefes anbrachte, weleher eine aus-
drückliche und vorbehaltlose Aufforderung
zum Beginn
der
Ausführung enthielt hat sie zu erkennen gege-
ben, oder doch bei der Klägerin den Glauben erweckt.
dass sie, die Beklagte, den Vertrag
trotz der über die
Rabattfrage bestehenden Differenz
schon jetzt als per-
fekt betrachte. Was aber die weitere Differenz, betref-
fend Annahme des Automobils
an ZahIungsstatt betrifft,
so ergibt sich aus den Akten, dass die Beklagte nicht
nur die Erfüllung ihres bezüglichen Wunsches nicht
zur
Bedingung des Vertragsabschlusses gemacht, sondern
dass sie diesen
Punkt, nachdem Volker schon mit Schrei-
ben vom 13. November die Annahme an Zahlungsstatt
ausdrücklich verweigert
hatte, bis zum 16. Juli 1909
überhaupt nicht mehr zur Sprache gebracht hat ....
- -Ist der Abschluss eines für beide Parteien ver-
bindlichen Vertrages zu bejahen, so stellt sich die Klä-
gerin weiter mit Recht auf den Standpunkt, dass sie die
Beklagte in Verzug gesetzt habe
und daher befugt ge-
wesen
sei, vom Vertrage zurückzutreten und Schaden-
ersatz
zu verlangen. Die Beklagte ist am 19. November
1909 durch den Berliner Vertreter der Klägerin aus-
drücklich-aufgefordert worden, binnen drei Tagen zu
er-
klären, ob sie die bestellten Maschinen abnehme oder
nicht,
unter der Androhung, dass nach fruchtlosem Ab-
lauf der Frist die Klägerin annehmen werde, die Be-
klagte wünsche die Anlieferung der Anlagen nicht ,
und dass sie sie dann für alle der Firma Danneberg
Quandt erwachsenen Schäden einschliesslich des
ent-
gangenen Gewinns haftbar machen I) werde. Indem nun
die Beklagte diese Frist in der Tat unbenutzt ablaufen
liess,
hat sie sich nicht etwa nur in Annahme-, sondern
zugleich auch in Leistungsverzug versetzt, da ja nach
dem
Vertrage sofort nach Empfang der ersten Lieferung
eine Anzahlung von 1800 Mk.
zu leisten war. Darüber
aber, dass die Klägerin
mit dem unbenutzen Ablauf
der Frist den Vertrag als aufgelöst betrachten werde,
wie Art.
122 alt OR voraussetzte, konnte sich die Be-
klagte, trotzdem die Klägerin nicht ausdrücklich den
Rücktritt vom Vertrage angedroht hatte, keinerTäu-
schung hingeben. Und endlich stand dem Rücktritt der
Klägerin auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass
die Beklagte überhaupt den Abschluss des Vertrages be-
stritt. Der nicht säumige Kontrahent hat auch in die-
sem Falle ein schutzwürdiges Interesse daran, zu wissen,
ob der Vertrag weiterhin für ihn verbindlich ist oder
nicht,
und es ist nicht einzusehen, warum die Aus-
übung des Rücktrittsrechts davon abhängig sein sollte,
ob
und wie der Gegner seine Erfüllungsverweigerung zu
begründen für gut findet.
4. -Ist daher die Klägerin mit Recht vom Vertrage
zurückgetreten, so
hat ihr die Beklagte. deren Verhalten
als ein schuldhaftes im
Sinne des Art. 124 alt OR er-
scheint, das Erfüllungs-oder
s og. pnsitive Vertragsin-
teresse zu ersetzen. Vergl. BGE 19 S. 932; 26 n S. 130 ff
Erw. 4 f.; 29 II S. 517.
Unter dem Titel des Erfüllungsinteresses macht nun
die Klägerin ausser dem entgangenen Gewinn, den sie
mit 1820 Mk. 20 Pf. 10 % des Werklohnes berechnet,
noch verschiedene Schadensposten geltend, die sich
unter zwei Gesichtspunkte subsumieren lassen. Einmal
nämlich sind es finanzielle
Opfer, die von der Klägerin
zum Zwecke der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses
gebracht worden sind oder normalerweise gebracht wer-
den mussten -
so die Reisespesen des Ingenieurs Volker
und die ihm angeblich geschuldete Abschlussprovison,
sowie die Kosten der Baupläne
-, und anderseits han-
delt
es sich um Aufwendungen, die zum Zwecke der
ObligatioDenrecl1t. N° 26.
Ausführung der Bestellung gemacht worden waren
und
nunmehr nutzlos geworden sind.
Was die erste dieser beiden Kategorien von Schadens-
faktoren betrifft,
so ist vor allem zu konstatieren, dass
der Posten von 805 Mk. 35 Pf. Provision an Ingenieur
Volker nicht ausgewiesen ist. Nicht nur hat nämlich
Volker
nach der verbindlichen tatsächlichen Feststellung
des kantonalen Richters
die Provision noch nicht er-
halten)), sondern es fehlt auch der Beweis dafür, dass
die Klägerin dem Genannten für den Vertragsabschluss
mit der Beklagten eine Provision sch uldet, da näm-
lich der Vertrag zwischen der Klägerin und Volker we-
der von dem zu seiner Edition aufgeforderten Volker,
noch auch (was gewiss das nächstliegende
geweSen wäre)
von der Klägerin selber produziert worden ist. -Im
übrigen kÖnnte es scheinen, als ob die Klägerin, mit
ihren Ersatzforderungen für zeichnerische Arbeiten; Ab-
schlussprovision und Reisespesen, Ersatz ihres
nega-
tj ven Vertragsinteresses verlangen würde, was nach
Art. 124 alt OR unzulässig wäre. Allein, genau genom-
men, handelt es sich dabei
um den Ersatz eines Teils
der allgemeinen Geschäftsunkosten, für welche der Kauf-
mann oder
Fabrikant sich dadurch bezahlt zu machen
pflegt, dass er
zu den speziellen Selbst -oder Her-
stellungskosten (Materialanschaffungskosten und Ar-
beitslöhne) ausser dem eigentlichen Unternehmergewinn
noch einen weitern
Prozentsatzhinzuschlägt, -wo-
durch er es vermeidet, die anlässlich des Vertragsab-
schlusses entstandenen Unkosten
in jedem einzelnen
Falle besonders berechnen und dem betreffenden Kunden
belasten
zu müssen. Mit Rücksicht hierauf ist, auch bei
der Berechnung des Erfüllungsinteresses im Falle des
Rücktritts vom Vertrage, zu dem Nettogewinn, der mut ..
masslich erzielt worden wäre, ein dem verhältnismässigen
Anteil an ienen allgemeinen Geschäftsunkosten
entspre-
chender prozentualer Zuschlag zu machen, wogegen die
Belastung des schadenersatzpflichtigen Kontrahenten
'Obligationenreeht. N° 26.
mit den speziell in seinem Fall entstandenen Unkosten
zu unterbleiben hat.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin der
Beklagten zwar nicht die speziell im Hinblick auf den
Vertragsabschluss
mit ihr entstandenen Reise-und Plan-
zeichnungskosten, sowie die
im konkreten Falle dem In-
genieur
Volker angeblich bezahlte oder geschuldete Pro-
vision, wohl aber einen, ihren
durchschnittlichen
Unkosten in derartigen Fällen entsprechenden Prozent-
satz des Werklohnes zu belasten befugt ist. Es rechtfer-
tigt sich daher -im Anschluss an die von der I. In-
stanz eingeholte gerichtliche Expertise, wonach der
mutmassliche
( Gewinn auf dem gesamten Werklohn
10-15 % betragen haben würde -der Klägerin unter
dem Titel des entgangenen Gewinns insgesamt 15 %,
statt der von der Vorinstanz zuerkannten 10 %, zuzu-
sprechen, dagegen die von der Vorinstanz für Reise-
spesen
und zeichnerische Arbeiten zugesprochenen Be-
träge von
100 Fr: (sollte heissen 100 Mk.), 50 Mk. und
250 Mk. zu streichen -ein Resultat, das sich mit dem
Grundsatz judex ne
ultra petita partium durchaus ver-
trägt, sofern
nur der Klägerin alles in. allem nicht mehr
zugesprochen wird, als sie vor
den kantonalen Instanzen
verlangt
hat, bezw. noch vor Bundesgericht verlangt.
Was die andere Kategorie
von Schadensfaktoren be-
trifft, so handelt es sich
dabei, wie bereits konstatiert,
um Aufwendungen, welche die Klägerin zum Zwecke
der Aus f ü h ru n g der Bestellung gemacht hat, und die
nunmehr nutzlos geworden sind.
Da die Beklagte grund-
sätzlich für sämtliche Folgen der Vertragsauflösung
haftbar ist, hat sie der Klägerin auch für diese nutzlos
gewordenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. Sie ist dazu
umso mehr verpflichtet, als sie, selbst wenn sie den ab-
geschlossenen Vertrag nicht halten wollte, der Klägerin
wenigstens
die se Auslagen dadurch hätte ersparen
können, dass sie ihr ihre Absicht, den Vertrag überhaupt
nicht gelten zu lassen, sofort mitgeteilt hätte.
ObligatiQnenreeht. Na 26.
Unter diesem Gesichtspunkte gebührt der Klägerin
für folgende einzelnen Schadensmomente
Ersatz:
Lagermiete für die zur Disposition der Be-
klagten gehaltenen zwei Niederdruckdampf -
kessel, eine Vorfeuerung und Rippenrohre,
wozu es nach einer
von der Vorinstanz
nicht beanstandeten Zeugenaussage einer
Lagerfläche von 30
m
t
a Mk. '5. -per m
S
bedurfte. . . . . . . . . . . . . . . . . .. Mk. 150. -
Zinsverlust auf gekauftem, infolge der
Hinhaltung durch die Beklagte erst viel
später anderweitig verwendetem Material;
nach der vom Bundesgericht nicht zu über-.
prüfenden Schätzung der Vorinstanz .
.. Mk. 100. -
(Im Text des Urteils zwar 100 Fr. ; aus
der Addition ist jedoch ersichtlich, dass
die Schätzung auf 100 Mk. geht).
Abfindung eines
Lieferanten der Klägerin
für eine
bereits bestellte. infolge des Ver-
haltens der Beklagten nicht bezogene
V.o.r
feuerung. . . . . . . .. . . . . . . . . .. Mk. 50 . -
Abänderung eines bestellten und bereits
bezogenen Dampfkessels, der nur nach
Vornahme dieser Abänderung anderweitig
verkauft werden konnte . . . . . . . .
.. Mk. 98.-
Verlust auf den für die Beklagte erstell-
ten Rippenrohren infolge zu langer Lage-
rung. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Mk. 240. -
zusammen Mk. 638. -
was, zu den 10
5 15 % des Werk-
lohnes von
18,202 Mk. . . . . . . . . Mk.2730.3O
hinzugerechnet. ergibt . . . . . . . . . . . Mk. 3368.30
oder, zu dem von der Beklagten nicht be-
mängelten Ansatz von 1
Fr. 25 Cts. per Mk. Fr. 4210.35
ObDgationenrecht .N0 27.
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t:
In bweisung der Hauptberufung und in teilweiser
GuthelSSU?g de Anschlussberufung wird das angefoch.
tene UrteIl dahIn abgeändert. dass die der Klägerin von
der Beklagten
zu bezahlende Entschädigung von
2 08 Mk. 20 Pf. oder 3510 Fr 25 Cts.nebst 5 o/c Zins
seIt 19. Januar 1910, auf 3368 Mk. 30 Pt. oder 4210 Fr.
35 Cts., nebst Zins wie hievor, erhöht wird. .
. 27. Urteil der .I.Zivilabte11ung vom 28.Kil'J 18H
J. S. Schweizerische :Bankgeaellachaft, Beklnte. gegen
Ge1ISmaDD., Kläger. .
Kontokorrentvert.rag: WiderrechtUche Erhe
bungen von Geldbeträgen durch einen Ange-
st llten der einen Vertragsparteivermittelst Verwendung
gefälsnhtnr' Quittungen seines Prinzipals. Frage der Haft
l; ark:It dIeser Vertragspartei gegenüber der andern in ver-
traglIcher und ausservertraglicher Beziehung. Anwendbar-
kef der Art. tOt und 55 OR '1 Besteht. eine Pflicht zur
Prüfung der Rechnungsauszüge gegenüber dem
Vertragsgegner. um ihn vor Schaden zu bewahren '1 Prüfung
ob der Prinzipal die erforderliche Sorg falt in der Aus
wahl und der Ueberwachung seines Angestellten
angewendet habe. .
- -Der Kläger Arthur Geissmann ist Inhaber einer
Weinhandlung in
Züri9h. Er hatte früher das Geschäft
zusammen
nlit einem Herm Bloch betrieben. der
aber dann auf den
- Januar 1906 ausschied. Als Buch-
halter des Geschäftes hatte Bloch im .Februar 1904 einen
Gnstav Heinrich Bachmann angestellt und' dieser behielt
eIne Stellnng unter dem Kläger als alleinigem Firma-
Inhaber bel. SeIt 1907 stand der Kläger nlit der Be.
klagten, der Schweizerischen Bankgesellschaft jn Ge-
schäftsverkehr, indem er ihr auf Reehnung eines ihm
eröffneten Kontokorrents Bareinzahlungen leistete und
Kundenwechsel
abtrat und anderseitsBarbezüge machte
und Checks zu Gunsten von Drittpersonen ausstellte.
Die Barbeträge erhob in der Regel der Buchhalter
Bach
mann gegen Uebergabe einer vom Kläger unterzeich-
neten Quittung. Die Beklagte übermittelte dem
Kläger
halbjährlich einen Rechnungsauszug über den Verkehr
und der Kläger sandte ihr jeweilen die zugehörige
Richtigbefundsanzeige unterzeichnet zurück, das
letzte-
maI für den Auszug auf 31. Dezember 1912. Den Aus-
zug auf den 30.Juni 1913 dagegen genehmigte er nicht,
weil sich ergab. dass die Beträge zweier ihm als
Geld-
bezüge belasteter Posten, 2500 Fr. vom 7. Januar 1913
und
500 Fr. vom 19. April 1913, ihm nicht zugekommen
waren, sondern dass der Buchhalter Bachmann diese
Beträge mitte1st gefälschter Quittungen bei der
Beklag-
ten erhoben und für sich verwendet hatte. Dasselbe
war der Fall hinsichtlich eines Betrages von
3000 Fr.,
den Bachmann
am 5. Juli 1913 bei der Beklagten wider
rechtlich erhob und von dessen Bezug der Kläger durch
einen von ihm einverlangten Rechnungsauszug auf den
15. Juli 1913 erfuhr. In der Folge ergab eine Unter-
suchung der Schweizerischen Treuhandgesellschaft in
Zürich, dass Bachmann im Laufe der Jahre durch 24
gefälschte Quittungen bei der Beklagten im ganzen
32,000 Fr. betrügerisch bezogen und überdies seinem
Geschäftsherrn
2785 Fr. unterschlagen hatte. Bachmann
hatte die Betrügereien auf dem Bankkonto in den
Büchern des Klägers durch Additions-und andere
Fälschungen in der Weise verdeckt, dass der Saldo
des Bankkontos immer mit dem der Bank
überein-
stimmte .....
Der Kläger brach den Geschäftsverkehr mit der Be-
klagten ab und erhob den Rechnungssaldo. Mit der
jetzigen, vorinstanzlich gutgeheissenen Klage verlangt er
nun von der Beklagten Bezahlung der drei ihm
am
7. Januar. 19. April und 5. Juli 1913 belasteten Beträge