VI. VERFASSUNGSMÄSSIGER GERICHTSSTAND
DES WOHNORTES
G -qANTIE CONSTITUTIONNELLE DU FOR DU
DOMICILE
8. Urteil vom 22. Januar 1914 i. S. Bech-Steiner und
Mitbeteiligte gegen Xunkler.
Vor Art. 59 BV unzulässig ist ein Gerichtsstand der
Erbschaft für Klagen auf Feststellung oder Erfüllung
obligatorischer Verpflichtungen des Erblassers, sofern damit
Befriedigung nicht nur aus der -noch unverteilten -Erb-
masse, sondern auch aus dem eigenen Vermögen der Erben
angestrebt wird.
A. -Am 3. Mai 1913 stürzte der in Dübendorf bei
Zürich wohnhafte Aviatiker
Ernst Rech bei einem Fluge
auf einem dem Rekursbeklagten Henri Kunkler gehören-
den
Flugapparate zu Tode. Infolge des Sturzes ging der
Apparat in Trummer. Gestützt auf die Erklärung Kun-
kIers, dass er die Erben des Rech für den erlittenen
Schaden ins
Recht zu fassen -beabsichtige , ordnete der
Bezirksgerichtspräsident von Uster, zu dessen Sprengel
Dühendorf gehört, eine Expertise zu ewigem Gedächtnis
über den Zustand des Apparates und die Höhe des einge-
tretenen Schadens an. Die Mutter des verstorbenen Ernst
Rech, Witwe Rech-Steiner in LangenthaI, der die betref-
fende Verfügung
als Vertreterin der Erben zugestellt
worden war, erhob
mit Schreiben vom 14. Juni 1913 gegen
die Beweisaufnahme Protest, indem sie die örtliche Zu-
ständigkeit des Gerichtspräsidenten von
Uster zu deren
Anordnung
bestritt. Ihre Einsprache wurde jedoch vom
Gerichtspräsidenten
unter Hinweis auf 5 der neuen ZPO
für den Kanton Zürich als unbegründet abgewiesen. Die
erwähnte Vorschrift bestimmt: Die Klagen auf Ungül-
tigerklänmg oder Herabsetzung einer Verfügung des
Verfassungsmässiger Gerichtsstand des Wohnortes. l' /V.lS.
7rt
. Erblassers, sowie auf Herausgabe oder Teilung der Erb-
schaft sind beim Richter des letzten Wohnsitzes des Erb-
lassers anzuheben. Ebenso gehören Klagen der Erb-
SC haft s g I ä u b i ger gegen die Verlassenschaft vor diesen
Gerichtsstand, solange die Erbansprecher den Nachlass
noch
nicht in Besitz genommen und geteilt haben. )
Am 30. August 1913 schlossen darauf Witwe Rech-
Steiner
und deren Kinder, Valerie Jost geb. Rech, Klara
und Max Rech -die heutigen Rekurrenten -einen Tei-
lungsvertrag
) , nach dem Frau Rech-Steiner Aktiven und
Passiven des Nachlasses von Ernst Rech übernahm und
die übrigen Kontrahenten und Miterben ihre Rechte und
Pflichten aus der Erbschaft auf sie übertrugen.
Einige Tage vorher,
am 25. August 1913, waren sämt-
liche Erben vom Friedensrichteramt Dübendorf zur
Sühneverhandlung in Sachen des Henri Kunkler als
KlägerS gegen sie als Beklagte betr. Forderung ) auf den
- September vorgeladen worden und hatten darauf dem
Friedensrichter mitgeteilt, dass sie zu dem fraglichen
Vorstand
nicht erscheinen werden, da Kunkler sie nach
Art. 59 BV an ihrem Wohnsitz belangen müsse .. Kunklel'
liess sich daheF vom Friedensrichter die Weisung aus-
stellen
und reichte sie am 8. Oktober dem Bezirksgerichte
Uster ein. Infolgedessen lud der Gerichtspräsident die
Rekurrenten am 14. Oktober 1913 durch eingeschriebenen
Brief
auf den 25. Oktober 1913 zur Hauptverhandlung
vor dem Bezirksgerichte vor.
B. -Durch Eingabe
vom 19. Oktober 1913 haben
darauf Witwe Rech-Steiner und Mitbeteiligte den staats-
rechtlichen Rekurs.an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, das Bezirksgericht
Uster sei als zur Beurteilung
der Klage Kunklers gegen sie unzuständig
zu erklären und
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, sich auf
die Verhandlung über diese Klage vor dem Bezirksgericht
Uster,
überhaupt vor einem andern Richter als demjenigen
ihres Wohnortes, einzulassen.
Zur Begründung wird gel-
a Staatsrecht.
tend gemacht, dass die sämtlichen Rekurrenten ihren
Wohnsitz im KantonBern -nämlich in Langenthai und
Bern -hätten und Kunkler deshalb gemäss Art. 59 BV
dort gegen sie Recht zu suchen habe.
C. -Das Bezirksgericht Uster hat auf Gegenbemerkun-
gen verzichtet.
Der Rekursbeklagte Kunkler hat auf Ab-
weisung des Rekurses angetragen
und zur Unterstützung
im Wesentlichen ausgeführt: Mit der anhängig gemachten
Klage werde Feststellung
darüber verlangt, ob die Erb-
schaft des verstorbenen Ernst Rech dem Kläger 18,765
Franken schuldig sei. Man habe es demnach nicht
mit
einer gegen die Rekurrenten persönlich gerichteten An-
sprache,sondern mit einer solchen gegen die Verlassen-
schaft zu tun, welche. nach wiederholten Entscheidungen
des Bundesgerichts, solange die Erbteilung noch
,nicht
stattgefunden habe, am Gerichtsstande der Erbschaft
d. h.am letzten Wohnsitze des Erblassers angebracht
werden könne. Daran ändere der
Umstand nichts, dass
daneben nach der Streitfrage auch noch
festgestellt werden
solle, dass die
Erben Rechs für dessen Schuld .s 0 li d a-
r i sc h hafteten. Die dahingehende Ansprache beruhe auf
dem gleichen Tatbestande, wie diejenige, welche sich gegen
den Nachlass Rechs wende, sedasssie auch dem gleichen
Forum unterstehen müsse wie diese. Ha -die Klageeinlei-
tung beim Friedensrichter -die für die Begründung des
Gerichtsstandes massgebend erscheine -
vor Abschluss
des Teilungsvertrages
unter den Rekurrenten erfolgt sei,
sei
daher das Bezirksgericht Uster nicht nur nach kanto-
nalem Prozessrecht -
5 ZPO -sondern auch vom
Standpunkte des Bundesrechtes aus kompetent;
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Wie aus den Akten hervorgeht und nicht bestritten ist,
verlangt der Rekursbeklagte
mit der beim Bezirksgericht
U ster anhängig gemachten Klage Ersatz des Schadens,
r
I
Vedassungsmässiger Gerichtsstand des Yohnortes. N° 8.
der ihm durch die Zerstörung des von dem verunglückten
Ernst Rech benützten Flugapparates entstanden ist. Ob
die Ersatzpflicht für diesen Schaden aus Vertrag oder
Delikt hergeleitet wird,
ist nicht angegeben worden. Es
kommt für den Entscheid über den gegenwärtigen Rekurs
auch nichts darauf an. Im einen wie im andern Falle hat
man es mit der Geltendmachung einer obligatorischen
Verpflichtung des Erblassers
und demnach mit einer per-
sönlichen Ansprache im
Sinne von Art. 59 BV zu tun. Das
Bundesgericht hat stets angenommen, dass Klagen auf
Feststellung oder Erfüllung obligatorischer Verbindlich-
keiten des Erblassers sich als rein persönliche Schuld-
klagen im Sinne der erwähnten Verfassungsnorm dar-
stellen und daher am Wohnsitz der Erben angehoben
werden müssen.
Wenn ausnahmsweise die Inanspruch-
nahme des Gerichtsstandes der Erbschaft
da zugelassen
wurde, wo das Klagebegehren sich nicht gegen die
Erben
persönlich, sondern gegen die -noch unverteilte -E r b-
m ass e richtete und damit lediglich Befriedigung aus
der letzteren verlangt wurde, so geschah dies nicht etwa
mit der Begründung" dass der Klage der persönliche Cha-
rakter fehle, sondem aus dem-ganz.andern Gesichtspunkte,
dass in diesem Falle nicht eine Ansprache an die Ernen,
sondern eine solche (t an den als fortexistierend fingierten
Erbln.sser bezw. an die Erbschaft als juristische Person,
oder doch formell selbständigen Vermögenskomplex vor-
liege
, als Domizil der Erbschaft aber der letzte Wohnsitz
des Erblassers erscheine (vgl. die massgebenden
Ent-
scheide i. S. Bernheim : A. S. 13 S. 273, und i. S. IfIrig :
AS 29 S. 428 ff.). Da das ZGB den Begriff der ruhenden
Erbschaft nicht kennt, sondern Rechte
und Pflichten des
Erblassers
mit dessen Tode ipso jure auf die Erben über-
gehen lässt, die Schulden des Erblassers also
mit der
Eröffnung des Erbganges ohne weiteres zu solchen
der
Erben werden (vgl. ZGB Art. 560 und den Kommentar
von EscHER, Vorbemerkungen zu den Art. 560-597), so
erscheint es zweifelhaft, ob sich diese Argumentation und
AS 40 I -t914
82 Staatsrecht.
die darauf gestützte ausnahmsweiseZulassung des Gerichts--
standes der Erbschaft heute noch aufrechterhalten lasse
oder ob nicht die Klagen der Erbschaftsgläubiger unter
dem neuen Rechte schlechthin, selbst wenn sie sich formell
gegen die
Erbschaft als solche richten, vor den persön--
lichen Gerichtsstand der Erben gewiesen werden müssen ..
Die Frage kann indessen im vorliegenden Falle deshalb
offen bleiben, weil die
hier im Streite liegende Klage sich
offenbar -entgegen
der Behauptung des Rekursbeklag-
ten -nicht als solche gegen die Erbmasse des Ernst Rech,
sondern
gegen dessen Erben darstellt. Dass dem so ist,
ergibt sich, abgesehen
von der Bezeichnung der Parteien
in den Vorladungen, die für sich allein nicht entscheidend
wäre,
in unzweideutiger Weise aus der Erklärung der
Rekursantwort, wonach mit dem Klagebegehren, d. h. der
in der friedensrichterlichen Weisung formulierten Streit-
frage, die Feststellung der sol i dar i s ehe n Haftung
der Rekurrenten für den eingeklagten Schadensbetrag
verlangt wird. Denn die Pflicht der Erben, die Verbind-
lichkeiten des Erblassers solidar zu erfüllen,
hat zur selbst-
verständlichen Voraussetzung, dass sie für diese
nicht
nur mit dem ererbten, sondern auch mit ihrem eigenen
Vermögen einzustehen
haben: In dem Zugeständnis des
Rekursbeklagten, dass die solidare Verurteilung der
Re-
kurrenten begehrt werde, liegt somit das weitere notwen-
dig eingeschlossen, dass
er mit der Klage Befriedigung
nicht nur aus der Erbschaft, sondern auch aus dem per-
sönlichen Vermögen
der Rekurrenten anstrebt. Ist dem,
so, so folgt daraus aber nach dem Gesagten ohne weiteres,
dass er die Rekurrenten an ihrem Wohnsitz zu suchen hat
und dass das Bezirksgericht Uster zur Beurteilung der
Klage nicht zuständig ist. Und zwar auch dann nicht,
wenn sich
der in der Rekursantwort angerufene 5
Satz 2 der zürcherischen ZPO -entgegen seinem Wort-
laut -nicht nur auf Klagen gegen die Erb s c h a f t
in dem oben umschriebenen Sinne, sondern auch auf
solche gegen die Erb e n beziehen sollte. Denn wäre da .
Gerichtsstaun naCH Staatsvcrtriigcn. o 9. 83
der Fall, so wäre er eben insoweit in seiner Anwendung
auf interkantonale Verhältnisse, d. h. auf ausserhalb des
Kantons Zürich wohnhafte Eeklagte, bundesrechtswidrig
und daher ungiltig.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach festge-
stellt, dass das Bezirksgericht
Uster zur Beurteilung der
vom Rekursbeklagten gegen die Rekurrenten anhängig
gemachten Klage
nicht zuständig ist und die Rdmrrenten
daher nicht verpflichtet sind, sich auf die Verhandlung
über diese Klage einzulassen.
VII. GERICHTSSTAND NACH STAATSVERTRÄGEN
TRAITES INTERNATIONAUX EN
MATIERE DE FOR
9. Arret du 19 fevrier 1914 dans la cause
Paquet c. Societe immobiliere Vollandes-Garage.
Traite franeo-suisse du 15 juin 1869: L'election de dQmi-
eile en Suisse faite par le en ancier dans un eommandement
de payer vaut aussi pour la notifieation des aetes de proce-
dure de l'action en revendication des art. 106-109 LP in-
tentee par un tiers eontre le dit creancier a la suite de la saisie
obtenue par lui. L' action en revendication de l' art. 1 07 L P
n'est d'ailleurs pas soumise aux regles de competenee ins-
tituees par le traUe franeo-suisse.
A. -Le 24 avril1911, G.-A. Ernst, domicilie a Geneve,
a
renverne avec son automobile F. Paquet, a Prevessin
(France). Il a ete condamne pour ce fait par le Tribunal
de Gex le 25 juillet 1911 a 25 fr. d'amende, a 1000 fr. de
dommages-interets envers Paquet et aux frais.
Le 17 octobre 1912, fonde sur ce jugement et faisant
election de domicile en l' Hude de Me E. Stouvenel, avocat
a Geneve, Paquet a fait notifier a Ernst un commande-