darüber aber, dass der Zihlkanal ein ( grösseres fliessen-
des
Gewässer darstellt, billigerweise kein Zweifel be-
stehen kann. Sie ist aber auch tatsächlich unzutreffend.
indem, wie aus der Vergleichung des einschlägigen
Blattes des SIEGFRIED Atlases hervorgeht, hier von
Kreierung eines neuen Gewässers in dem vom Rekur-
renten behaupteten
Sinne überhaupt nicht die Rede
sein kann, sondern die
t neue,; Zihl lediglich den durch
Kanalisierung
und Verlegung des alten Flusslaufes her-
gestellten
Ersatz für diesen bildet, neben dem nur noch
einzelne Ueberreste des alten
Bettes weiter bestehen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkan 11 t :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Missbrauch von Sprengstoffen N° 64.
B. STRAFRECHT --DROIT PENAL
MISBRAUCH VON SPRENGSTOFFEN
ABUS D'EXPLOSIFS
64. 'Urteil des Xassationshofes vom 21. Dezember 1914
i. S. Reisser, Kass.-Kl. gegen Staatsanwaltsohaft des Xantons
Baselstadt, Kass.-Bekl.
Das B und e 8 g e set z vom 12. A P r iI 1894 bezieht sich
auch auf nicht anarchistische Verbrechen, 80-
weit sie die darin aufgestellten Deliktstatbestände ver-
wirklichen. Anwendbarkeit dieses Gesetzes in t er r i t 0 -
r i ale r B e z i e h u n g; dessen Art. 3 trifft auch dann
zu, wenn die zu gegenwärtigende Schädigung sich gegen
im Auslande befindliche Personen und Sach-
g ü t errichtet, ferner auch dann, wenn die Schädigung
im Kr i e g s fall e zwischen zwei ausländischen Staaten
aus Auftrag der Heeresverwaltung des einen von einer
Person, die dessen Heeresverband nicht angehört, zu
Kriegszwecken im gegnerischen Lande verübt werden soll.
Im letztem Falle verletzt der Handelnde Gebote, die sich
aus der Neu t r al i t ä t der Schweiz für deren Einwohner
(Schweizer und Ausländer) ergeben. Nichtanwendbarkeit
von Art. 41 BStrR und kantonaler Strafbestim-
mungen gegen das verbotene Lagern von Sprengstoffen.
Frage der Strafzumessung im gegebenen Falle.
A. -Der Kassationskläger. der im Jahre 1863 ge-
borene, der Gemeinde Sennheim (Elsass-Lothringen) zu-
gehörige Adolf Reisser betreibt in Basel ein Desinfek-
tionsgeschaft. Er wurde daselbst bei Anlass der Unter-
suchung eines Falies VOll Militärspionage am 2. August
verhaftet. Hiebci gab er dem Detektiv Vollenweider
zu, schon seIt viplt:m Jnb"en für Frankreich Spionage zu
treiben. Bei einer polizeilichen Hausuntersuchung vom
gleichen Tage fand sich
im Keller seiner Wohnung eine
aus Frankreich stammende, mit Pikrinsäure gefüllte
Sprengbombe nebst Zubehörden vor, geeignet
zur Zer-
störung von Eisenbahnschienen und dergl. In der Woh-
nung entdeckte Korrespondenzen
taten dar, dass der
Angeklagte in ausgedehntem Masse für Frankreich Er-
kundigungen militärischer Natur in Deutschland einge-
zogen
hat. Eines dieser Schriftstücke enthält unter der
Überschrift Consigne pour Auguste (de Bale) 11 u. a. die
Bemerkung: Se mettre en route le 5
me
jour pour la
region de Waldshut en vue d'y travailler dans la nuit
du 6
me
au 7
me
jour (pas avant) l). Der Kassations-
kläger gab zu, dass er beabsichtigt habe. während des
zwischen Frankreich
und Deutschland ausgebrochenen
Krieges von der bei ihm vorgefundenen Sprengbombe
Gebrauch zu
machen; er habe sie in der ähe von
Waldshut bei einer
Kurve auf die Eisenbahnschienen
legen und
damit einen Zug zum Entgleisen bringen
wollen.
E. -Am 12. August 1914 beschloss der Bundesrat
in Anwendung von Art. 125
OG und des Bundesgesetzes
betreffend die Ergänzung des ,Bundesstrafrechts vom
12. April 1894, die
Untersuchung und Beurteilung des
Kassationsklägers wegen Sprengstoffverbrechens im
Sinne
von Art. 3 des erwähnten Bundesgesetzes den Behörden
des
Kantons Basel-SI adt zu 0 übertragen.
Im darauffolgenden Verfahren gab der Angeklagte an,
die bei ihm vorgefundene Sprengbombe schon seit
3-4
Jahren aufbewahrt zu baben. Er habe sie damals. zur
Zeit des Balkankrieges, gemäss erhaltener Instruktion
bei Waldshut zur Entgleisung verwenden wollen, sei
aber
aus verschiedenen Gründen von der Ausführung
dieses
Planes abgekommen. Seine frühern Angaben seien,
soweit dem widersprecbend, unrichtig
und aus seiner Auf-
regung bei seiner Verhaftung zu erklären. Im übrigen sei
Missbrauch von Sprmgstoffen. N0 64. 561
er sich der Strafbarkeit seiner Handlung nicht bewusst
gewesen
und er habe lediglich aus Patriotismus gehandelt.
C. -,-Durch Urteil vom 26. August 1914 hat das Straf-
gericht des Kantons Basel-Stadt den Kassationskläger
des unbefugten Autbewahrens von Sprengstoffen schuldig
erklärt
und nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 12. April
1894 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über
das
Bundesstrafrecht, den Art. 3 und 7 des letztern Gesetzes,
.. 125
OG und 293 des kantonalen Gerichtsorga-
m.sabonsgesetzes zu 3
Jahren Zuchthaus, zehnjähriger
Emstellung im Aktivbürgerrecht nach Erstehung der
Strafe, sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
Zugleich wurde in Anwendung von Art. 5
BStrR auf
lebenslängliche Ausweisung des Verurteilten aus dem Ge-
biete der Schweizerischen Eidgenossenschaft erkannt.
Das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, an
das der Angeklagte dieses Urteil weiterzog, hat es mit
Entscheid vom 29. September 1914 bestätigt.
D. -Mit seiner nunmehrigen Kassationsbeschwerde
beantragt der Angeklagte vor Bundesgericht. es sei das
Urteil des Appellationsgerichts wegen Verletzung eid-
genössischer Rechtsvorschriften aufzuheben,
unter
Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt.
,
Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft
von Basel-Stadt haben von Gegenbemerkungen
zur
Kassationsbeschwerde abgesehen, erstere Behörde unter
Verweisung auf ihre Urteilserwägungen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Als ersten Kassationsgrund macht der Beschwerde-
führer geltend, das Bundesgesetz vom 12. April 1894,
kraft dessen er in
Untersuchung gezogen und bestraft
wurde. betreffe
nur die anarchistischen Verbrechen und
sei also auf die ihm zur Last gelegte Handlung nicht
anwendbar. Richtig ist nun zwar. dass anarchistische
Attentate und Propaganda seinerzeit 'den Bundesrat ver-
anlasst hatten, den Entwurf zu einem Bundesgesetze-
betreffend Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit im
Gebiete der Eidgenossenschaft) einzubringen
und dass
sowohl in der bundesrätlichen Botschaft als in den
Ver-
handlungen der eidgenössischen Räte über die Vorlage
als Grund für den Erlass des beabsichtigten Gesetzes im
wesentlichen
nur die Bekämpfung des Arnachismus ge-
nannt und erörtert wurde (vgl. Botschaft des Bundes-
rates vom 18. Dezember 1893, BBl 1893 V S. 761,
Stenographisches Bülletin der
Rät e vom März und April
- 409 ff., 531 ff. und 577; vgl. auch E. B. 26 I
- 233). Allein damit wird noch nicht dargetan, dass man
ein nur auf die anarchistischen Verbrechen anwendbares
Sp"ezialgesetz habe schaffen und an sich gleiche Ver-
'brechenstatbestände lediglich deshalb und soweit habe
davon ausnehmen
wollen, als bei solchen das dem anar-
chistischen Delikt wesentliche Motiv, auf einen gewalt-
samen Umsturz der staatlichen und gesel1schaftlichen
Ordnung hinzuarbeiten, fehlt. Vielmehr wollte bereits
der bundesrätliche Entwurf, wie namentlich dessen
Art. 1 zeigt, die verbrecherischen Handlungen anarchis-
tischen Charakters bloss als eine besondere Kategorie
der im übrigen die nämlichen T tbestände verwirklichen-
den Delikte angesehen wissen
ur.d diese allgemein in das
Gesetz einbeziehen.
Hätten aber auch die gesetzgeben-
den Organe wirklich
nur an den Erlass eines Sonder-
gesetzes gegen den Anarchismus gedacht, so wäre dies
doch
nur von untergeordneter Bedeutung für die Frage.
ob dem Gesetze,
so wie eS nachher zu Stande gekommen
ist,
nur dieser beschränkte Geltungsbereich zuzuerkennen
sei. Gesetzesmaterialien
und im besondern Meinungs-
äusserungen der bei der Gesetzesberatung mitwirkenden
Personen bilden blosse Hilfsmittel für die Auslegung,
die ihre Bedeutung verlieren, sobald sich aus dem
Texte
selbst, nach dessen Wortlaut und Sinn, und aus dem
Zwecke der aufgestellten Bestimmungen mit Sicherheit
etwas gegenteiliges ergibt.
Der im Gesetze niedergelegte
Missbrauch von Spieü5SI:offen N° 64.
WiUensinhalt besteht für sich, objektiviert und losgelöst
von den Ansichten
der bei der Gesetzesberatung beteilig-
ten Einzelnen. Es muss das für das schweizerische Recht
um so mehr gelten, als hier nicht die das kür,ftige Gesetz
beratenden Organe, sondern das
Volk der Gesetzgeber
ist
und dieses -bei der Abstimmung oder durch die
in der Nichtergreifung des Referendums liegende
still-
schweigende Billigungserklärung ---nur den Gesetzestext
als solchen, unabhängig von den Gesetzesmaterialien
gutheisst (vgl. E. B.
M II S. 826 und die dort angege-
benen Präjudizien ; ferner SPEISER, in der Zeitschrift
für Schweizerisches Recht, N. F. IV S. 553 ff. und WOLF,
gleiche Zeitschrift N. F. XIII S. 370; siehe auch Zeitschrift
des bern.
Jur.-Ver. XLIV S. 496; BINDING, Hb. des StrR
I S. 454 ff.; WACH, Hb. des Zivilprozesses I S. 262 ff.).
Betrachtet man nun aber das Bundesgesetz vom 12. April
1894 für sich
allein und in seiner nunmehrigen Fassung,
so fehlt jeder Grund, um es als ein auf die anarchisti-
schen Verbrechen beschränkten Spezialgesetz anzusehen.
Laut seiner Ueberschrifl: soll es zur Ergänzung des
. Bundesstrafrechts dienen, also des gemeinen Strafrechts,
soweit
und in dem Sinne als dieses der bundesgesetz-
lichen Regelung untersteht. Die verschiedenen Delikts-
tatbestände sodann, namentlich auch der in Art. 3 auf-
gesrellte, werden durchwegs in allgemeiner Weise ohne
Rücksicht auf das dem anarchistischen Verbrechen
eigen-
tümliche Zweckrnotiv, umschrieben und sachlich lässt
sich auch nicht einsehen, warum der Bundesgesetzgeber
hätte dazu gelangen sollen, die in Betracht kommenden
Handlungen, namentlich das Aufbewahren von
Spreng-
stoffen nach Art. 3, dann nicht unter Strafe zu stellen,
wenn der
Täter von einem sonstigen schuldhaften Be-
weggrunde bestimmt wird.
2. -Im weitern bestreitet der Kassationskläger die
Anwendbarkeit des Sprengstoffgesetzes deshalb, weil
die von ihm verwahrte Bombe nicht auf schweizerischem,
sondern
auf deutschem Gebiete habe zur Beschädigung
verwendet werden sollen. Nun geht freilich der Art. 1 des
BStrR hinsichtlich der von diesem Gesetze mit Strafe be-
drohten Handlungen vom Grundsatze der Territorialität
aus und der Art. 6 des Sprengstoffgesetzes erklärt, dass des-
sen Strafbestimmungen
auf die darin erwähnten Handlun-
gen, wenn sie
im Auslande begangen wurden. nur soweit
anwendbar seien, also sie sich gegen die Eidgenossenschaft
oder ihrer Angehörigen richten. Allein
in Wirklichkeit
hat man es hier mit einer in der Schweiz begangenen
Uebertretung des Bundesgesetzes vom 12. April 1894
zu tun. Denn der objektive Tatbestand des vorin-
tanzlich angewendeten Art. 3 dieses Gesetzes wird ledig-
lich dadurch verwirklicht. dass der Handelnde
Spreng-
stoffe in Besitz nimmt, aufbewahrt usw. und die Be-
sitzergreifung
und Verwahrung ist hier in der Schweiz
geschehen. Die spätere verbrecherische Verwendung da-
gegen gehört nicht
zur Begehung der nach Art. 3
strafbaren Handlung
und insofern ist es also für die
Anwendbarkeit dieser Bestimmung gleichgültig. ob der
Sprengstoff in der Folge auf schweizerischem oder aus-
lnndischem Gebiete gebraucht werde.
, Damit verbleibt noch die Frage. ob die nach Art. 3
erforderliche
sub j e k t i v e Voraussetzung. wonach der
Verwahrer des
Sprengstoffes von der Annahme ausGehen
usste, . dass dieser zu einem Verbrechen gege die
SIcherheIt von Personen oder Sachen I) dienen solle.
dan fnhle, wenn die zu gewärtigende Schädigung
auslandIsche Personen oder Sachgüter betrifft. Ein Grund
zu einer solchen einschränkenden Auslegung des Art. 3
iegt nun aber icht vor. Mag auch das Gesetz nur gegen
Jene
vnrbre.chenschnn .Schädigungen durch Spreng-
stotfe sIch rIchten, dIe m der Schweiz begangen sind, und
es dem ausländischen Gesetzgeher überlassen, die auf sei-
nem Gebiet begangenen zu ahnden, so lässt sich doch
araus nicht schliessen. dass im besondern der Art. 3,
Indem
er schon die blosse Auf b e w a h run g des
Sprengstoffes
mit dem Bewusstsein seiner spätem ver-
Missbrauch von Sprengstollen. N° 64.
brecherischen Verwendung unter Strafe steUt, nun auch
die Strafwürdigkeit der Gesinnung des Aufbewahrers
anders
hätte werten wollen, je nachdem er mit einer
Schädigung in-oder ausländischer Rechtsgüter rechnen
muss.
Vielmehr ist hier bei der Auslegung des Gesetzes
von der Erwägung auszugehen, dass die in
Frage ste-
henden gemeingefährlichen Handlungen eine allgemeine
Bedrohung gemeinsamer Kullurinteressen der
Staaten
in sich schliessen und dass daher der einzelne Staat
nicht indifferent bleiben kann, wenn vom Inlande aus
ein Angriff gegen ausländische Rechtsgüter dieser
Art
geplant und bestimmte Vorbereitungshandlungen, die
der inländische
Staat an sich schon als strafwürdig be-
trachten würde, vorgenommen werden.
Der Titel des
Sprengstoffgenetzes spricht denn auch nicht mehr, wie
der bundesrä tliche
Entwurf es tat. von Verbrechen gegen
die öffentliche
Sicherheit im Ge b i e ted e r Eid g e-
nos sen s c h a f t.)) Praktisch wäre es ferner kaum
möglich, jene Unterscheidung hinsichtlich des subjektiven
Tatbestandes durchzuführen. denn der Verwahrer des
Sprengstoffes kann vielfach noch nicht wissen, ob dieser
in der Schweiz oder im Auslande verbrecherisch ver-
wendet werden wird. indem das häufig von der Gestal-
tung späterer Verhältnisse abhängt.
3. -Im
Sinne de.r Geltendmachung eines StI:afaus-
schliessungsgrundes behauptet der Kassationskläger im
weitem, die beabsichtigte Verwendung der Bombe stelle
eine nach Kriegsrecht erlaubte Handlung, also kein
Ver-
brechen
im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes dar.
Dies
mag zutreffen, wenn man die Frage vom Stand-
punkt der Kriegsrnacht aus. zu deren Gunsten die beab-
sichtigte Handlung
hätte vorgenommen werden sollen,
also vom französischen
Standpunkte aus beurteilt. Da-
gegen vermöchte diese Einwendpng schon dann nicht
durchzudringen, wenn
man sie vom Standpunkt Deutsch-
lands aus würdigt, das oder dessen Einwohner durch
die beabsichtigte Handlung
hätten geschädigt und auf
dessen Gebiet sie hätte begangen werden sollen. Der
Kassationskläger war nicht Kombattant der französischen
Armee, auch nicht, wie er behauptet, als Kriegsfreiwilli-
ger. Weder ist dargetan, dass
er als solcher in das fran-
zösische Heer eingetreten war, noch hat er sich als sol-
cher gegen aussen, namentlich der feindlichen Macht ge-
genüber zu erkennen gegeben (vgl. die von der zweiten
Haager Konferenz aufgestellte Ordnung der Gesetze
und Gebräuche des Landkrieges, Art. 1). Vielmehr
hat
er als Zivilist, als ausserhalb des französischen Heeres-
verbandes stehender Beauftragter gehandelt und weiter
zu handeln im
Sinne gehabt und in dieser Eigenschaft
heimlich das erstrebte Ziel zu erreichen gesucht.
Deutschland gegenüber befand er sich deshalb nicht in
den Rechten eines bei der Vollbringung einer
Kriegs-
handlung beteiligten Kriegsführenden, sondern in der
Stellung eines Spions oder einer ähnlichen Stellung
(vgl. den gennanten Erlass,
Art. 29).
Für die Entscheidung des Falles durch die schweize-
rischen Behörden ist nun aber überhaupt nicht massge-
bend, wie er sich auf Seite der einen oder andern der
beiden kriegsführenden Mächte beurteilt, sondern
es fragt
sich, ob vom s
ch weiz e ris eh en Standpunkte aus
Gründe vorliegen, die die Anwendbarkeit des Art. 3
aus-
zuschliessen vermögen. Hiebei kann nun zunächst der
Umstand, dass der Kassalionskläger mit seinem Vorge-
hen Interessen der französischen Kriegsführung fördern
wollte, nichts daran ändern, dass er den
Tatbestand der
durch Art. 3 strafrechtlich verbotenen
Aufbewahrung
von Sprengstoffen verwirklicht hat, besonders auch so-
weit, als die zur Aufbewahrung übernommene Bombe
strafrechtswidrig
gegen die Sicherheit von Personen
oder Sachen gebraucht werden
sollte. Darüber hinaus
aber hat der Kassationskläger durch sein Vorgehen ge-
gen Rechtsnormen, die spezielle schweizerische
Interes-
sen schützen, schwer verstossen. Aus der Stellung der
Missbrauch von Sprengstoffen. N° 64.
Eidgenossenschaft als eines neutralen Staates, die sie von
jeher
kraft freier Entschliessung eingenommen hat und
die zugleich durch internationale Verträge anerkannt
ist, ergibt sich für die Einwohner der
Schweiz die Ver-
pflichtung zu einem dem Grundsatze der staatlichen
Neutralität entsprechenden Verhalten. Demgemäss
hat
der Bundesrat nach dem Kriegsausbruch in seiner Ver-
ordnung vom 4. August 1914 zu jedermanns Verhalt be-
kannt gegeben: es sei strenge Unparteilichkeit in den
Beziehungen
zu allen Kriegsführenden zu beobachten
und jede Begünstigung eines solchen zu unterlassen und
es dürften keinerlei Feindseligkeiten gegen irgend einen
der Kriegsführenden von der
Schweiz aus unternommen,
vorbereitet,
unterstützt oder irgendwie begünstigt wer-
den. Damit sind nicht etwa neue Verpflichtungen ge-
schaffen, sondern solche, die bereits vorher bestanden
und die also schon bei
der Begehung der zu beurteilenden
Handlung zu befolgen waren, aus Anlass der eingetre-
tenen Kriegsereignisse neu ausgesprochen worden. Diese
Gebote
hat nun der Kassationskläger, indem er das
schweizerische Gebiet zur Vorbereitung eines Aktes krie-
gerischer
Schädigung eines Nachbarstaates missbrauchte,
in der gröblichsten Weise übertreten
und sich damit
als Ausländer gegen den Staat, dessen Schutz er seit
Jahren genoss, aufgelehnt.
Nach dem allem fehlt also ein Grund. den Art. 3 des-
halb als unanwendbar zu erklären, weil kein
Verbrechem
im
Sinne dieser Bestimmung in Betracht komme. Ebenso
behauptet im weitern der Kassationskläger mit Unrecht,
der Art. 3 greife auch aus dem Grunde nicht Platz, weil schon
der Art.
41 BStrR eine -wesentlich mildere -Strafbes-
timmung gegen die Begehung völkerrechtswidriger
Hand-
lungen aufstelle. Abgesehen davon, dass die vom Kassa-
tiollskläger begangene Handlung nach dem Gesagten
nicht
nur gegen das Völkerrecht verstösst, sondern auch
und
vor allem gegen Rechtsnormen, die der schweize-
rische Staat zum Schutze persönlicher Interessen auto-
nom aufgestellt hat, ist zu sagen, dass diese Handlung
jedenfalls gleichzeitig den Tatbestand des Art. 3 ver-
wirklicht und dass daher die darin aufgestellte schwere
Strafandrohung gelten muss. Aus dem gleichen Grunde
kann der Kassationskläger auch nicht beanspruchen, dass
statt des Art. 3 die von ihm erwähnte mildere Straf-
bestimmung, die der
118 des baselstäd1ischen Polizei-
strafgesetzbuches gf'gen das verbotene Lagern von explo-
dierenden Stoffen aufstellt, angewendet werde.
Seine Behauptung endlich,
er sei sich der Strafbarkeit
seiner Handlung nicht bewusst gewesen, ist, wie die
Vor-
instanz zutreffend ausführt, unerheblich, indem er nach
den Akten zum mindesten das Bewusstsein der
Rechts-
widrigkeit seines HandeIns gehabt hat, und dies genügt,
um
ihn straffällig zu machen.
6. -Endlich wendet sich der Kassationskläger noch
gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe.
Der gesetz-
liche Strafrahmen
hält sich im gegebenen Falle zwischen
6 Monaten Gefängnis
und 30 Jahren Zuchthaus (vergI.
Art. 3 BStrG). Wegen zu hoher Bemessung der Strafe
könnte das angefochtene Urteil nur . dann aufgehoben
werden, wenn die Vorinstanz, indem sie innerhalb dieser
Limite die Strafe
auf 3 Jahre Zuchthaus festsetzte nicht
vorhandene Erhöhungsgründe berücksichtigt oder vor-
handene Milderungsgründe ausser Acht gelassen
hätte.
Dies ist aber nicht der Fall. Der Kassationskläger ver-
weist hier hauptsächlich darauf, dass er aus Patriotismus
gehandelt habe. Allein aklenmässig steht nicht fest, dass
dies das wirkliche
und entscheidende Motiv seines Han-
delns gewesen ist. Und auch sonst Hesse sich nicht sagen,
das -freilich ziemlich strenge -Urteil der Vorinstanz
verletze vom Gesichtspunkt der Strafzumessung
aus
Bundesrecht, der Vorderrichter habe also die Grenzen
d('s freien Ermessens überschritten, innerhalb deren er
das Strafmass selbständig und endgültig bestimmt. Wie
Missbrauch von SprengstotIen. NG 64.
schon erwähnt, sprechen anderseits wesentliche Umstände
des Falles für eine schärfere Ahndung des begangenen
Deliktes.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.