für die Bestrafung die bundesrechtliche Vorschrift des
Art. 33 BStR massgebend (BGE M I Nr. 17). Doch kann
dieser Umstand nicht zur Aufhebung des kantonalen
Urteils führen, da Art. 33 BStR mit Art. 59 bern. StGB
übereinstimmt.
Da sodann das eidgenössische Recht zwischen Real-
und Idealkonkurrenz keinen Unterschied macht, braucht
nicht untersucht zu werden, ob die Assisenkammer mit
Recht angenommen habe, es handle sich im vorliegenden
Falle
um real konkurrierende Verbrechen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Expropriationsucht. N° 52. 447
C. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
52. Urteil vom 14. Ma.i 1914 i. S. l3undesba.hnen,
gegen Hibbert und Genossen.
Kompetenz der Exproptiationsbehörden zur Beurteilung von
Schadensersatzansprüchen, die aus einer durch den Betrieb
des mit dem Expropriationsrechte ausgestatteten Unter-
nehmens verursachten, gegen Art. 684 ZGB verstossenden
übermässigen Belästigung der Nachbargrundstücke durch
I m m iss ion e n hergeleitet werden. Art. 684 verbietet
nur solche Immissionen, die übermässig und durch Lage
und Beschaffenheit der Grundstücke nicht gerechtfertigt
sind. Auslegung des letzteren Requisites.
A. -Die Rekursbeklagten GaugIer, Schläpfer, Bibbert,
Fluck und Baader sind Eigentümer der Häuser
Nr.
25 bis 33 an der äusseren Margarethenstrasse in
Basel, die von der Strassenüberführung beim Bahnhof
der Elsass-Lothringerbahn in der Richtung gegen
Süden
nach dem St. Mal'garethenhügel führt. Die Häuser selbst
sind, ungefähr in einem rechten Winkel
zur Bahnlinie
stehend, in einer Reihe aneinandergebaut. Zwischen der
Bahnlinie
und dem ihr zunächst gelegenen Hause Gau-
glers befand sich bisher ein anderen Zwecken dienendes
Areal, sodass der
Abstand bis zum nächsten Geleise von
der Giebelmauer Gauglers gemessen 63
und von der
hinteren Hausecke gemessen 68
m
25 cm betIUg. In den
Jahren 1912 und 1913 haben dann aber die SBB auf
diesem Areal, nachdem sie den nicht ihnen gehörenden
Teil desselben freihändig erworben, eine Erweiterung
der bisherigen Bahnanlage, bestehend in der Errichtung
eines Transitpostgebäudes
und der Erstellung zweier
neuer, südlich von diesem gelegener (in einem Einschnitt
1 rn50 cm tiefer als das Kellerniveau der Häuser der
. Rekursbeklagten verlaufender) Geleise für den Güter-
verkehr von
und nach dem Elsass, ausgeführt. Infolge-
dessen sind die Babngeleise den Liegenschaften der
Rekursbeklagten um 50 m, dem Hause Gauglers also bis
auf 13 bezw. 18
m
25 cm nähergerückt. Die Rekursbeklag-
ten hatten zu diesem Unternehmen kein Land abzutre-
ten, dagegen behaupten sie, dass ihre Liegenschaften
inlolge der aus dem Näherrücken des Bahnbetriebes
resultierenden
und das nachbarrechtlich zulässige Mass
übersteigenden Belästigungen durch Rauch, Russ,
Lärm
und Erschütterungen eine Entwertung in Gestalt ver-
mehrter Auslagen für den Verputz mid einer Verschlech-
terung
bfzw. Beschränkung der Vermietungs-und Be-
nutzungsmöglichkeit erfahren, für welche die
SBB auf
Grund des Expropriationsgesetzes aufzukommen hätten,
und haben deshalb auf die Bekanntmachung des Projek-
tes im Bas1er Kantollsblatt vom 8. Mai 1912 Forderungs-
eingaben eingereicht, worin sie aus diesem Gesichtspunkte
von den
SBB im Expropriatiollsverfahren Entschädigun-
gen von
21,600 Fr. (Gaugier), 15,300 Fr. (Schläpfer,
Hibbert und Fluck) und 12,800 Fr. (Baader) verlangten.
Die
SBB haben daraufhin z: var die eidgenössische
Schätzungskommission einberufen, in der Verhandlung
vor ihr aber die Anwendbarkeit des Expropriations-
verfahrens
mit der Begründung bestritten, dass die Re-
kursbeklagten zu dem streitigen Werke weder Eigentum
noch andere dingliche Rechte abzutreten
hätten, sondern
ich lenglich fragen könne, ob die Bahn bei Ausübung
Ihres EIgentums, d. h. beim Betrieb der neuen Anlagen
die dem Grundeigentümer durch die Normen des Nach-
barrechtes gezogenen Schranken überschreite
und den
Rekursbeklagten daher eine Negatorienklage auf
Scha-
denersatz zustehe, zur Beurteilung einer solchen Klage
aber
nur die ordentlichen kantonalen Gerichte und nicht
die eidgenössischen Expropriationsbehörden zuständig
wären.
Im übrigen liege auch ein Eingriff in das Nach ..
Expropriationsrecht. N° 52. 449
barrecht tatsächtich nicht vor, da die Liegenschaften
der Rekursbeklagten schon bisher c der Einwirkung von
Rauch, Russ und
Lärm in erheblichen Masse ausgesetzt
gewesen seien,
und die Vermehrung der Belästigung, die
sich aus dem Betriebe der neuen Anlagen
ergebe" unbe-
deutend sei, jedenfalls nicht über das Mass dessen hinaus-
gehe, was sich der Nachbar in einem Quartier dieses
Charakters gefallen lassen müsse.
B. -Durch Entscheid vom 23./28. Januar 1913 hat
die eidgenössische Schätzungskommission den den Lie-
genschaften der Rekursbeklagten durch die neuen Anla-
gen der
SBB erwachsenden Schaden für Gaugier auf
2220 Fr., für Schläpfer auf 2180 Fr., für Hibbert auf
1940 Fr., für Fluck auf 1740 Fr. und für Baader auf
1440 Fr. angesetzt. Auf die Frage, ob e ne expropria-
tionsrechtliche Ersatzpflicht der SBB für diesen Schaden
bestehe, trat sie in der Meinung nicht ein, dass dieselbe,
weil rein juristischer Natur, vom Bundesgericht zu
entscheiden sei.
C. -Gegen diesen Entscheid haben die SBB innert
Frist den Rekurs an das Bundesgerichl ergriffen mit
dem Antrage, er sei aufzuheben
und es seien die Ent-
schädigungsforderungen der Rekursbeklagten Hibbert
und Genossen im: ganzen Umfange abzuweisen.
Die Rekursbeklagtell haben in ihrer Antwort auf
Ver-
werfung des Rekurses und Zuspruch der VOll der Schät-
zungskommission festgesetzten Entschädigungsbeträge
angetragen.
D. -Am
22. Dezember 1913 hat darauf die Instruk-
tionskommission nach vorausgegangener Vornahme eines
Augenscheines
und Einholung . einer Expertise einen
Urteilsantrag erlassen, durch den der Rekurs gutgeheis-
sen, der Entscheid der Schätzungskommission aufgeho-
ben und die Beurteilung der von den Rekursbeklagten
erhobenen Entschädigungsansprüche im Expropriations-
verfahren abgelehnt wurde.
Da die Rekursbeklagten diesen Urteilsantrag nicht
Expropriationsreeht. N° 5; ..
annahmen, kam es am 5. März 1914 zu einer ersten Ver-
handlung vor Bundesgericht, nach der dieses durch Be-
schluss vom gleichen Tage unter grundsätzlicher Beja-
hung der Kompetenz der Expropriationsbehörden die
Sache zu materieller Behandlung und erneuter Antrag-
steIlung
an die Instruktionskommission zurückwies.
E. --Der infolgedessen den Parteien zugestellte neue
Urtt'ilsantrag der Instruktionskommission vom 30. März
1914 lautet:
- Der Rekurs der SBB wird für begründet erklärt
und es werden demgemäss die von den Rekursbeklagtm
gestellten Entschädigungsbegehren abgewiesen.
- Die Instruktionskosten werden den Rekurrent en
auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
- (Mitteilungsverfügung). )
Die SBB haben diesen Urteilsantrag angenommen.
während die Rekursbeklagten
mit Eingabe vom 8. April
1914 neuerdiilgs Beurteilung der Sache durch das Bun-
desgericht verlangt haben.
F. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Rekursbeklagten die in der schriftlichen Rekursant-
wort gestellten Begehren wiederholt. .
Der Vertreter der
SBB hat beantragt, den Urteilsan-
trag zum Urteil zu erheben. .
Das Bundesgericht zieht
in Erwngung:
- -Gemäss Art. 26 und 40 ExprG entscheiden die
eidgenössischen Expropriationsbehörden
(Schätzungs-
kommission und Bundesgericht) über die Ausmiltlung
aller Leistungen, welche dem Unternehmer eines
mit dem
Expropriationsrecht ausgerüsteten Werkes
inbezug
auf die Entschädigung der Abtrelungspflichtigen nach
Inhalt der Art. 3 bis und mit 5 i) des Gesetzes obliegen.
Abtretungspflichtiger ist nach Art. 1. wer zum
Zwecke des Baus, Unterhalts oder Betriebes des Werkes
Eigentum oder andere
anf unbewegliche Sachen bezüg-
liehe Privatrechte abzutreten oder einzuräumen hat.
Als Recht, welches den Rekursbeklagten durch die
neuen Anlagen der Rekurrenten entzogen wird, kann,
da diese Anlagen sich durchwegs auf dem eigenen Grund
und Boden der Rekurrenten befinden und auch aus-
schliesslich von dort aus betrieben werden, nur die Ab-
'wehrbefugnis in
Betracht fallen, welche dem Grundei-
gentümer gemäss
Art. 684 ZGB gegenüber vom Nach-
bargrundstück ausgehenden schädlichen
oder:lästigen
Einwirkungen (Immissionen) zusteht. Es frägtsich mi1-
hin, ob auch ein Eingriff solcher Art, sofern er sich aus
dem
Bau und Betriebe eines öffentlichen Werkes ergibt.
unter den Begriff der Abtretung bezw. Einräumung von
Rechten im
Sinne von Art. 1 ExprG subsumiert und
daher zur Grundlage eines Entschädigungsanspruches aus
Enteignung gemacht werden kann. Dies ist zu bejahen.
Zuzugeben
ist allerdings, dass von einer Abtretung
in der eigentlichen Bedeutung des Wertes, d. h. von der
Uebertragung eines dinglichen Rechtes
an ':den Werk-
unternehmer
in' diesen Fällen nicht gesprochen werden
kann. Das schliesst indessen die Anwendung des Expro-
priationsgesetzes noch nicht aus. Denn Art.
1 Abs. 2
desselben
bestimmt' ausdrücklich, dass überall da, wo im
Texte der Ausdruek Abtretung gebraucht werde, darun-
ter auch das Einräumen von Rechten inbegriffen sei.
Unter dem Einräumen von Rechten aber ist, wie aus dem
fränzösischen Texte hervorgeht, jede Beeinträchtigung
oder Bescbränkung
der im Abs. 1 bezeichneten Rechte
(toute limitation ou restriction de droits) zu verstehen.
Die
in Art. 1. ExprG statuierte Ersatzpflicht ist demnach
keineswegs auf den Fall der eigentlichen', Rechtsabtre-
tung beschränkt, sondern erstreckt sich darüber hinaus
auch
auf jeden andern Ein g r i f f i n das E i gen -
turn oder and'ere dingliche Rechte, der
ni c h tau f will kür 1 ich e n, deI i k t i s ehe n
Handhingen des Unternehmers beruht,
sondern die notwendige oder doch nicht
l'hpropriatioll'srecllt. Nt 52.
leicht vermeidliche Folge des planmässi-
gen Baus oder Betriebes des mit dem Ent-
eignungsrecht ausgerüsteten Werkes ist (vgl.
AS" S. 65 f., 9 S. 238 f., 18 S. 58 ff. E. 3, 34 I S. 694
f. E. 3, 36 I S. 627 ff., E. 2 bis 4). Ist dem so, so folgt
daraus aber notwendigerweise, dass sie auch denjenigen
Schadel1 umfasst, der aus zum ordnungsmässigen Betriebe
des Werkes erforderlichen, aber gegen das gemeine
Nachbarrecht verstossenden lästigen oder schädlichen
Einwirkungen
auf die Nachbargrundstücke im Sinne
von Art. 684 ZGB entsteht. Denn da in der Konzessio-
nierung des öffentlichen Werkes bezw. der Verleihung
des Enteignungsrechtes für dasselbe - durch die
Staats-
gewalt auch die Ermächtigung zur Vornahme derjenigen
schädlichen Einwirkungen
auf das Nachbareigentum
eingeschlossen liegt, ohne welche der Betrieb nicht aus-
führbar ist,
so sind die betroffenen Grundeigentümer
Hicht in der Lage, sich gegenüber solchen Einwirkungen,
wie sie dies gegenüber einem privaten Grundeigentümer
könnten, durch Aufhebung der Negatorienklage
auf
Unterlassung zur Wehre zu setzen, sondern müssen sich
dieselben gefallen lassen. Der Anspruch
auf Ersatz des
daraus erwachsenden
Schadens. ist mithin ein solcher
aus Enteignung, da er seinen Grund in dem Entzuge
der dem benachbarten Grundbesitzer nach dem gemei-
nen Rechte zustehenden Negatorienklage, also einer
aus
dem Grundeigentum fliessenden Befugnis und mithin in
einer
Einräumungvon Rechten im Sinne von Art. 1
ExprG hat. Das Bundesgericht hat denn auch schon
wiederholt (vgl. insbesondere das
Urteil in Sachen
Herzog-Gahnder, AS 22 S. 1038 ff.) die Bahnunterneh-
mungen für den aus der Verletzung nachbarrechtlicher
Vorschriften
über die Grenzabstände bei Bauten resul-
tierenden
Schaden auf Grund des Expropriationsgesetzes
ersatzpflichtig erklärt, sodass die Anwendung desselben
Grundsatzes auf die Beeinträchtigung der benachbarten
Grundeigentümer durch nach Art. 684 ZGB verbotene
Expropriationsrecht. N° 52. 453
Immissionen nur als konsequente Weiterentwicklung
der bisherigen Praxis erscheint.
Da die Rekursbeklagten ihre Schadenersatzansprüche
ausdrücklich auf diese Vorschrift stützen, erscheint daher
die Kompetenz der eidgenössischen Expropriationsbe-
hörden zu deren Beurteilung gegeben. Dagegen ist von
vorneherein zu betonen, dass eine Ersatzpflicht der
SBB für die erwähnten Einwirkungen nur dann und
insoweit in Frage kommen kann, als die letzteren das
nach Art. 684 ZGB zulässige Mass überschreiten.
Soweit
sich die Bahn bei der Benutzung ihres Eigentums
innert der nachbarrechtlichen Schranken hält, kann sie
für den daraus
den Nachbarn entstehenden Schaden
sowenig haftbar gemacht werden wie ein privater
Grundeigentümer.
2. -Beim Entscheide darüber,
ob eine solche Ueber-
schreitung hier stattfinde, ist davon auszugehen, dass
Art. 684 ZGB nicht
jnde aus der Ausübung des Eigen-
tums sich ergebende Einwirkung auf das Eigentum der
Nachbarn durch sog. Immissionen (Rauch oder Russ,
Lärm oder Erschütterung), sondern nur solche Einwir-
kungen verbietet, welche übermässig
und durch Lage
und Beschaffenheit der Grundstücke oder dnrch den
Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt sind.
Wird geprüft, ob die erwähnten Voraussetzungen hier
zutreffen,
so ist dies jedenfalls hinsichtlich der ersten
von den Rekursbeklagten angeführten Schadensursache,
der
Er sc h ü tt e run gen, ohne weiteres zu verneinen.
Nach der .ausdrücklichen Feststellung der burrdesge-
richtlichen
Experten ist eine Erschütterung durch das
Vorbeifahren der Züge auch in dem der
Bahn zunächst
gelegenen Gauglerschen Hause weder im Keller noch
im
Parterre noch an den Pfosten des Gartenportals
wahrnehmbar: einzig die Stäbe des Portals gerieten
etwas ins Zittern. Von einer übermässigen oder auch
nur einigermassen erheblichen Belästigung der Rekurs-
beklagten, die eine Schädigung oder
Entwertung ihrer
-'54; Exproprlationsreclrt. N'" 52;
. Liegenschaften zur Folge hätte, kann in dieser Bezie-
hung somit nicht die Rede sein.
Dasselbe gilt für die Belästigung durch
Rau c h und
Ru s s. Wie die Schätzungskommission und die bundes-
gerichtlichen Experten übereinstimmend feststellen, war
die Rauch-und Russentwicklung in der fraglichen Ge-
gend schon bisher eine bedeutende
und sind insbeson-
dere die Liegenschaften der Rekursbeklagten von Seiten
bereits bestehender Anlagen -der Lokomotivremise
der Elsass-Lothringerbahn
und der Brauerei zum Kar-
dinal -in weit erheblicheren Masse der Einwirkung von
Rauch und Russ ausgesetzt als durch den Betrieb der
neuen Anlagen der Rekurrenten.
Der letztere hat mithin
höchstens eine gewisse
Ver me h I' U n g der bereits be-
stehenden Belästigung
zur Folge. Dass diese Vermehrung
die Belästigung zu einer übermässigen gestalte, ist nicht
nachgewiesen
und wird denn auch von den Experten
nicht behauptet. Vielmehr darf aus ihrer Bemerkung,
dass die Rauchentwicklung der
auf den neuen Geleisen
ein-
und ausfahrenden Güterzüge eine geringfügige sei,
und aus der Tatsache, dass sie als einzige Schadensfolge
die Notwendigkeit eines etwas
häufigeren Verputzes
der Häuser anführen und den daherigen Schaden ins-
gesamt auf 67 Fr. (bei Baader) 'bis 200 Fr. bei (Gaugier)
berechnen, ohne Bedenken geschlossen werden, dass es
sich auch hier
um eine Einwirkung von geringer Inten-
sität handelt.
Etwas anderes verhält sich die Sache hinsichtlich des
durch den Betrieb der neuen Anlagen verursachten
Lärmes. In dieser Beziehung stellen die Experten
fest, dass der Betrieb auf den neuen Gütergeleisen von
morgens 4 Uhr bis Mitternacht und auf dem Geleise
beim Transitpostgebäude (das für die Zu-
und Abfuhr
der Postsachen dient) von morgens 5
Uhr bis Mitternacht
dauere, wobei allerdings nähere Angaben
über den Um-
fang des Zugsverkehrs zur Nachtzeit fehlen. Da der aus
dem Vorbeifahren von Eisenbahnzügen in dieser Distanz
Expropriationsrecht. N° 52
sich ergebende Lärm erfahrungsgemäss ein erhebli-
cher ist,
kann demnach nicht bezweifelt werden, dass
man es in dieser Beziehung mit einer relativ intensiven
Belästigung
zu tun hat. Die Experten haben denn auch
ausdrücklich erklärt, dass dieselbe nach ihrer Ansicht
eine übermässige sei. Doch kann auch sie nicht als
UD-
gerechtfertigte im Sinne des Art. 684 ZGB angesehen
werden. Wenn die genannte Vorschrift auch
an sich
übermässige Immissionen
unter der Voraussetzung er-
laubt, dass sie durch die Lage und Beschaffenheit der
Grundstücke oder durch den
Ortsgebrauch gerechtfertigt
erscheinen, so
ist damit ausgedrückt, dass die Frage der
Erlaubtheit der Immissionen nicht, wie dies die Exper-
ten anzunehmen scheinen, nach einem absoluten Mass-
stabe beurteilt werden kann, sondern dass dabei in
weit-
gehendem Masse auf die örtlichen Verhältnisse, den
Charakter des
in Frage stehenden Quartieres Rücksicht
genommen werden muss.
Wer sich in einem industriellen
Ouartiere oder in der Nähe einer Bahn ansiedelt, muss
i der Regel ein erheblicheres Mass von Lärm in Kauf
nehmen als der Einwohner eines Villenquartiers; insbe-
sondere
kann er sich nicht auf Art. 684 ZGB berufen,
wenn der bereits bestehende
Lärm info1ge einer normalen
Weise vorauszusehenden Erweiterung der vorhandenen
industrieHen Betriebe bezw. Bahnanlagen eine gewisse'
Vermehrung erfährt.
So liegen aber die Dinge hier. Denn
es
steht fest, dass die Hämer der Rekursbeklagten zu einer
Zeit erstellt
und von ihnen erworben worden sind, als die
Bahn bereits bestand und auch verschiedene andere
industrielle Unternehmungen -Brauerei zum Kardinal,
Malzfabrik
und Eisenwerkstätte -in der Umgebung
im Betriebe waren. Indem die Rekursbeklagten die Lie-
genschaften in Kenntnis dieser Umstände erworhen,
haben sie auch die
mit deren Lage verbundenen Nach-
teile
auf sich genommen und müssen sich daher den
mit der Erweiterullg der bisherigen Anlagen der Rekur-
renten verbundenen vermehrten Lärm, sofern er das
mit dem normalen Bahnbetrieb notwendig verbundene
Mass nicht übersteigt, wohl oder übel gefallen lassen.
Dafür aber, dass hier eine über jenes Mass hinausge-
hende, ausserordentliche Lärmerzeugung stattfinde, liegt
nichts vor.
Die erhobenen Schadensersatzanspruche sind
daher
schon aus diesem Gesichtspunkte abzuweisen, sodass es
einer Erörterung über den Schadensnachweis nicht
bedarf.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom
30. März 1914 wird zum
Urteil erhoben .