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- FABRIK-UND HANDELSMARKEN
MARQUES DE FABRIQUE ET DE COMMERCE
- Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1914 i. S.
Gebrüder Welti gegen Verein Münchener Brauereien.
.Münchener Biet' ist Herkunftsbezeichnung und
nicht zur Qualitätsbezeichnung geworden. Inwieweit darf
der Ausdruck vermittelst Beifügung eines Zusatzes als
Qualitätsbezeichnung verwendet werden? Gebrüder Welti's
Spezial Münchner Bier, Baden bildet keine zulässige Quali-
tätsbezeichnung. Frage des strafrechtlichen Verschul-
dens bei unzulässiger Verwendung von Herkunftsbezeich-
nungen.
A. -Die Kassatiollskläger sind Teilhaber der Kollek-
tivgesellschaft
Gebrüder Velti zum Falkenbräu ,) in
Baden. Als Reklamemittel für den
Vertrieb des von
ihnen hergestellten Bieres
haben sie in Wirtschaften, die
ihr Bier ausscht'ukel1, verwendet:
a) Plakate mit der Aufschrift (, Gebl'üder Velti's
Spezial-Münchnerbier-Baden . Der die ohere Zeile ein-
nehmende
Firmaltame ist mit verhältliismässig viel klei-
nern
Lettern geschrieben, als die Worte ( Spezbl- Iünch
nerbier ) der Mittelzeile, deren Buchstaben zudem durctl
Umrandung hervorgehobe l sind. Das zu unterst stehende
Vort
Baden weiSt wiederum kleinere Lettern auf.
b) Deckelgläser mit der Aufschrift Gebrüder WeHi's
Münchner Bier Baden.
Auf Grund dieser Tatsachen hat der kassationsbeklagte
Verein, ein Verband von Münchener Bierbrauereien zum
Zwecke der Vahrung gemeinsamer gewerblicher Interes-
sen,
gegen die Kassatiollskläger wegen unbefugten Ge-
brauchs
der Herkunftsbezeichnung Müncheller Bier
Strafklage erhoben. Die erste Instanz, das Bezirksgericht
Baden,
hat die Angeschuldigten von Schuld und Strafe
freigesprochen, das aargauische
Obergericht dagegen hat
Fabrik-und Handelsmarken. No 33.
sie auf Beschwerde des KassationsbeklagtclI hin dureh
Urteil
vom 24. Januar 1914 der Übertretung des Art. 18
MSchG schuldig befunden
und gemäss den Art. 25 und
dieses Geselzes zu je 50 Fr. Geldbusse, für den Fall der
Zahlungverweigerung zu 10 Tagen Gefangenschaft wr-
urteilt.
B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmeh-
rige gültig erhobene Kassationsbeschwerde der Ange-
schuldigten. Sie
beantragen: Es sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und festzustellen, das die ( eingeklag-
ten
Plakate und Deckelgläser nach dem MSchG nicht
verboten
und ihr Gebrauch durch die Kassationskläger
nicht
strafbar sei und es sei der Fall in diesem Sinne
zu neuer Beurteilung an die
Vorinstrmz zurückzuweisen.
Der kassationsbeklagte
Verein hat auf kosten fällige
Abweisung der Beschwerde angetragen.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
- -In erster Linie behaupten die Kassationskläger,
die Bezeichnung
Münchener Bier sei aus einer He r-
ku nfts-zu einer Qu aUt ä tsbez eie h nu ng geworden
und ihre Verwendung daher nach Art.
20 Ziff. 2 MSchG
auch
den Brauereien ausserhalb Münchens geslattet. Die
Vorinstanz hält diese Auffassung für unrichtig. Sie stützt
sich im wesentlichen auf den Bundesgerichtsentscheid
vom 18. März
1907 i. S. des heutigen kassationsbeklagten
Yerbandes gegen Hofer und GassEer (BE 33 I N° 25),
wonach angenommen wurde, dass es für die Beurteilung
der Frage nicht sowohl auf die Übungen und Gepflo-
genheiten
der schweizerischen Brauereien und des Wirte-
slandes ankomme, welche Kreise naturgemäss die Ten-
denz
hätten, eine renommierte Herkunftsbezeichnung
in eine Qualitätsbezeichnung umzuwandeln, sondern
auf
den Sprachgebrauch in der Auffassung des konsumie-
renden Publikums und für dieses jedenfalls sei der
Aus-
druck ( Müncheuer Bier ) Herkunftsbezeichnnug. Diese
bundesgerichtliche Feststellung. erklärt nun die Vorin-
stanz, treffe auch
heute noch zu und sie gelte im beson-
dem auch für den Kanton Aargau. Zwar würden erfahrene
Konsumenten
darauf achten, ob das Bier die Spezial-
marke einer Münchener Brauerei trage, aber wohl die
Mehrheit der Personen.
vor allem auf dem Lande,
mache diese Unterscheidung nicht, sondern stelle ledig-
lich
auf die Bezeichnung Münchener Bier , als die
eines
in München gebrauten Bieres, ab, und denke bei
dieser Bezeichnung durchaus
nicht an eine gewisse Brau-
art.
Es lässt sich nicht sagen und wird von den Kassa-
tionsklägern auch nicht
behauptet, dass diese Würdigung
in rechtlicher Beziehung zu Bedenken Anlass gebe, na-
mentlich dass sie die Begriffe der Herkunfts-und der
Qualitätsbezeichnuilg oder die
' oraussetzungen für die
Umwandlung
der einen Bezeichnung in die andere rechts-
irrtümlich auffasse. Sodaun weicht auch die tat säe h-
I
ic h e Grundlage, auf der die Streitfrage im vorliegenden
Falle zu beurteilen ist, von der beim genannten
Bundes-
gerichtselltscheide gegebenen nicht in der Weise ab, dass
die
Frage nunmehr anders zu lösen wäre. Die Kas-
sationsklägel' machen zwar ,geltend, der Vmwandlungs-
prozess von der Herkunfts-zur BeschalIenheitsbezeich-
nung Münchener Bier habe sich seit jenem Urteile
von 1907 vollzogen. Allein irgnndwelche erhebliche Tat-
sache hiefür haben sie nicht anzugeben vermocht. Ihre
Behauptung, es gebe ein besonderes, von München aus
exportiertes
l 1üllchenelmalz , ist für die Frage bedeu-
tungslos.
Im übrigen aber erweist sich wohl die Un-
richtigkeit dieses Standpunktes für den Richter schon
aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Und endlich
ist noch auf die bei den Akten liegende Sammlung
zahlreicher Gerichtsentscheidungen aus
verschiedenen
Ländern, worunter mehrere von schweizerischen Ge-
ril:hlen,
zu verweisen, die dartun, dass der kassations-
Fabrik-und Handelsmarken. N° 33.
SOl
beklagte Verein auch in den letzten Jahren gegen die
Bestrebungen, dem
Worte Münchener Bien den Cha-
rakter einer Herkunftsbezeichnung zu nehmen, nach
Kräften und mit Erfolg aufgetreten ist.
2. -
Im weitern stl"llen die Kassationskläger darauf
ab, dass sie den Ausdruck Münchener Bier nicht für
sich allein verwendet, sondern mit Zu sät zen versehen
und ihm namentlich ihren Firmaname beigefügt haben,
wodurch
er zu einer markenrechtlich nicht mehr schutz-
fähigen Qualitätsbezeichnung geworden sei. Sie berufen
sich hiebei ebenfalls
auf den erwähnten Bundesgerichts-
entscheid :
In jenem Prozesse hätten . sich nämlich die
Sachverständigen
dahin ausgesprochen, dass Münchener
Bier nur in Verbindung mit der Angabe einer Schweizer
Brauerei als Qualitätsbezeichnung aufgefasst ,verden
könne,
und das Bundesgericht selbst habe damals die
Verbindung des Namens
der (auswärtigen) Brauerei mit
der Bezeichnung Münchener als ein Beispiel einer
hinreichend deutlichen Qualitätsbezeichnung
erklärt.
Hierüber ist zu bemerken :
Es darf wohl als eine allgemeine Tendenz der gegen-
wärtigen Gesetzgebung
und Rechtsprechung betrachtet
werden, im Gebiete des wirtschaftlichen Wettbewerbes
auf möglichst wirksame Weise den Grundsatz von Treu
und Glauben im Verkehr und den Schutz des Rechts
der Persönlichkeit zur Geltung zu bringen. Von diesem
Gesichtspunkte aus
Hesse sich, was im besondern die
Herkunftsbezeichnungen anlangt, fragen, ob nicht
schOll
Ilach dem gegenwärtigen MSchG in Verbindung mit den
Bestimmungen des Art. 223 der eidgen. Lebensmittel-
verordnung vom 8. Mai 1914 (eidgen. Gesetzes-Samm-
lung N. F.
XXX S. USO), -wonach in jedem Bierlokal
die Firma, deren Bier ausgechenkt wird, anzubringen
und der Ausschank
von Bier unter falscher Herkunfts-
bezeichnung verboten ist,
-es überhaupt als unstatt-
haft angesehen werden müsse, HerkunftsbezeichnungeIl
mit Zusätzen zu versehen, um dadurch die Möglichkeit
ihres Gebrauches als Qualitätsbezeichnung
zu erlangen,
(in diesem Sinne besonders auch ein
VO::1 ÜSTERRIETH
bei der Revision des deutschen Warenzeichengesetzes,
gemachter Vorschlag, vgl. Markenschutz und Wettbe-
werb, 13 S. 369). Eine solche Regelung würde nament-
lich alle jene Bestrebungen vereiteln, den Zusatz gerade
deshalb beizufügen,
um Unsicherheit darüber bestehen
zu lassen, ob die
Herkunft oder die Beschaffenheit der
'Vare gemeint sei,
und es würde so verhindert, dass eine
Umbildung zur Qualitätsbezeichnung, statt sich allein
durch die organische 'Vandlung des Sprachgebrauches
zu vollziehen,
unter Mitwirkung unerlaubter Machen-
schaften der
Konkurrenz auf künstlichem Wege zu-
stande kommt oder sich beschleunigt. Einer genaueren
Priifung
diFser Frage bedari es indessen im vorliegen-
den Falle
nicht: Auch wenn man nämlich mit jenem
früheren Bundesgerichtsentscheide (dem in dieser Bezie-
hung auch die Rechtsprechung des
Reichsgerkhts
rlltsprieht) grundsätzlich die Verwendung von mit sol-
chen
Zusätzen versehene Herkunftsbezeichnungen den
auswärtigen Gewerbetreibenden gestattet, so muss dies
doch, wie das
Bundesgericht schon damals hervorgeo.,
hohen hat, in einer "reise geschehe'!, die eine Täuschung
gänzlich ausschliesst
und den Qualitätscharakter der
Bezeichnung klar
und für jedermann erkennbar hervor-
treten bsst. Dass damals das Bundesgericht als Beispiel
hiefür die
Verbindung des Brauereinamens mit der Her-
kunftsbezeichnung des Bieres
genannt hat, darf nicht
in dem Sinne misverstanden oder misdeutet werden,
dass dies
nun schlechtweg und vorbehaltlos für alle
Wortverbindungen dieser
Arl gelten solle, ohne Rücksicht
auf die besondern Umstände des einzelnen Falles. Viel-
mehr kann jenes Beispiel nach der ganzen Begründung
des Entscheides selbst sich
nkht auf solche Fälle bezie-
hen. wo der Firmaname, sei es als solcher schon, sei
es wegen der Art und Weise seiner Darstellung, nicht
Fabrik-und Handelsmarken. No 33.
genügt, um jeden Zweifel darüber auszuschliessen, dass
die geschaffene Bezeichnung wirklich eine Qualitätsbe-
zeichnung sei.
Solche Zweifel bleiben aber
auch hier bestehen: Die
Aufschrift sowohl
der Plakate als der Deckelgläser kann
zu der Meinung veranlassen, dass die Kassationskläger
damit nicht auf ein von ihnen selbst hergestelltes ein-
heimisches Bier, sondern auf ein von ihnen als
Depot-
halter vertriebenes Münchenerbier hinweisen wollen.
Bei den
Plakaten kommt noch dazu, dass der Firma-
name infolge der verhältnismässigen Kleinheit seiner
Lettern vor den Worten Spezial-Münchner Bier) ganz
zurücktritt, deren Grösse und Ausgestaltung. namentlich
bei
Betrachtung aus einiger Entfernung, die Aufmerk-
samkeit des Lesers auf sie konzentriert. Was aber den
dem
Vorte Münchnerbier ) vorangestellten Ausdruck
Spezial betrifft, so bezeichnet er nach allgemeinem
Sprachgebrauch nicht, wie die Kassationskläger behaup-
ten, das unechte, nachgeahmte, im Gegensatz zum Ori-
ginalerzeugnis, sondern er weist, wenigstens bei Verbin-
dungen vorliegender Art, auf eine besondere Beschaffen-
heit, namentlich die gute Qualität der durch das zuge-
hörige
Hauptwort bezeichneten Sache, hier also des
( Münchner Bieres hin. In Wirklichkeit individualisiert
er
damit die Herkunftsbezeichnung, statt dass er sie
zur Qualitätsbezeichnung verallgemeinert
und ab-
schwächt.
3. -Stellt sich somit das
Vorgehen der Kassations-
kläger objektiv als rechtswidrig dar, so
fragt sich noch, ob
ihnen ein s t
ra f r e c h t li ehe s Ver sc h u 1 den zur Last
falle. Zu einem solchen ist nicht erforderlich, dass die
Kassationskläger einen Eingriff in
das Recht der Kassa-
tionsbeklagten auf die Herkunftsbezeichnung bezweckt
haben, sondern es genügt, wenn sie nach den
Umständen
nicht der redlichen und gewissenhaften Überzeugung sein
konnten, kein solches
Recht zu verletzen (ygI. BE 37 I
S. 542). Gegen ihren guten Glauben in diesem Sinne
AS 40 I -1'.11
spricht nun, dass den Kassationsklägern als Fachmän-
nern ein Urteil über die Bedeutung und die Zulässigkeit
des Gebrauches der in Frage stehenden Herkunftsbe-
zeichnung zuzumuten war. Sodann muss vor allem die
Art und Weise der Ausgestaltung des Plakates auftaUen,
namentlich die Kleinheit
der für den Firmanamen ver-
wmdeten Schrift; es deutet das mit Entschiedenheit
darauf hin, dass die Kassationskläger das
Wort Münch-
ner für sich allein und somit als Qualitätsbezeichnung
aufgefasst wissen wollten
und dass sie den Firmanamen
als Mittel
zur Verschleierung dieser Willensabsicht
beigefügt haben. Anderseits haben sie freilich gewisse
Vorkehren getroffen, die
an sich geeignet sind, das Publi-
kum über den wahren Sachverhalt aufzuklären: So
haben sie bei der Einführung des Bieres in den Zei-
tungsannoncen deutlich erklärt, dass es sich nicht um
echtes Münchener hand!e, und ferner finden sich in den
Wirtschaften, die ihr Bier ausschenken,
Wandkalender
mit der Aufschrift Falkenbräu Baden Gebrüder Welti
angebracht. Allein daraus folgt keineswegs, dass die
Kassationskläger bei der Verwendung der
Plakate und
Deckelgläser
nicht schuldhaft gehandelt haben. Auch
jene Vorkehren konnten in
Wirklichkeit zur Verdet'kung
des bösen Glaubens gedient haben und
zudem mochte
es wohl auch dem
Interense der Kassationskläger ent-
sprechen, beim Yertrieb ihres Bieres nicht nur die fremde
Herkunftsbezeichnung
sielr zu Nutze zu machen, SOlI-
dem daneben auch für die Bekanntmachung. ihres eige-
nen Geschäftsnamens zu sorgen. Endlich biet .ll ihnen
laut dem Gesagten auch die angerufenen Stellen des
frühern Bundesgerichtsentscheides keinen genügenden
Rechtfertigungsgrund
zur Entlastung von der strafrecht-
lichen Verantwortlichkeit. Kach alldem liegt also keim'
bundesrechtlich anfechtbare Tatbestandswürdigung oder
unrichtige Anwendung der Strafbestimmungen des MSchG
vor, wenn die
Yorinstanz angenommen hat, dass den
Ka::sationsklägern ein, wenn aueh nicht sehr grosses
Fabrik-und Handelsmarken. N° 34.
Verschulden zur Last falle und dass sie daher strafbar
seien.
Demnach
hai der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerdf' wird abgewiesen.
34. Arrit ae la Cour ae cassa.tion, an 7 juillet 1914,
dans ta cause
J1 .lt .l!a.t'ina .contre ltezzonico etcoosGrts.
ImHaU-on 4.e m.;ar;qu s de fabriqlH . -Ni ti ';l.du
deUt .c Um.41 (lo1 fed .art. :28 pt OOde pena.l federnl
.art. 34 -"l1ll-:t;'e'1lti-on d-oio'Sh'ce d?l v entuel) : -
ments d'appr.eciaüon necessaires; renvOl almstance canto-
nale a teneurde f'art. !73 OJF.
A. -Par jugement des 10.12 fevrier 1914, le !ribu-
nalde police du -district de Lausanne acondaml,:e pour
eontrav.entlon ,aux art. 24 litt. c et j, 18 al. 3, 2;), 26et
33 de la loi rMerale snr les marques de fabrique, les
nommes Theodore Ewa'ld, fabricant a Bäle, et Chades
Gros, fabricant a Geneve, non presents a l'audience,
l'un a 50 fr., l'autre a 200 fr. d'amende; il a, par contre,
liOOre de la poursuite le sieur Luigi Rezzonico, fa.bricant
a Lugano, ainsi que les coiffeurs et negociants SUlvants :
Henriette
Aneth, Ulysse Campiche, Ernest Schoch,
Richard Spothelfer.
Robert Sommerhalder et Ernest
Brugger, tous domicilies a Lausanne. .
B. -Les faits a Ia suite desquels une poursUlte pe-
nale avait ete ouverte contre ces personnes consistaient,
pour Rezzonico
tout d'abord, dans la vente aux aufres
inculpes de flacons d'Eau de Cologne revetus cl'eti-
quettes
constituant des imitations de Ia marnue de
fabrique de Ia plaignante, Ia malson J. M. Fanna, t
efIectuee par lui depuis moins de deux ans, ma anne
rieurement au 28 octobre 1912, date a laquelle 11 a ete