Cantonal epidemic ban on commercial canvassing upheld

BGE 40 I 160Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IDec 2, 1897Dismissed

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Omnilex summary

Squindo, a traveling merchant from Thayngen, was fined after entering Feuerthalen to take orders despite a municipal prohibition adopted to prevent the spread of foot-and-mouth disease. The district court upheld the fine, and the Schaffhausen government also rejected his complaint. Before the Federal Court, Squindo argued that a general ban on the entry of traveling salesmen exceeded the necessary anti-epidemic measures and infringed freedom of trade and industry. The court held that cantons may enact stricter sanitary police measures than federal law, provided they do not conflict with it, and that such a ban is compatible with Art. 31 BV because sanitary measures against epidemics are expressly reserved. The recourse was dismissed.

Omnilex headnote

Art. 69 BV, Art. 31 BV; cantonal sanitary police measures against livestock epidemics and freedom of trade and industry. Cantons retain competence to enact anti-epidemic regulations so long as they do not contradict federal law. The federal legislation on epizootic disease does not exhaust the field. A prohibition of house-to-house canvassing, and likewise of comparable commercial visits by traveling salesmen, in an infected or threatened zone is admissible if it is regarded as an effective means of preventing further contagion. Such a restriction falls within the sanitary police reservation of Art. 31 lit. d BV and is not unconstitutional merely because the federal statute itself does not expressly provide it (consid. 2).

Full text

160 Staatsreeht. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 19. Urteil vom 6. Mä,rz 1914 i. S. Squindo gegen Schaft'hausen. Viehseuchenpolizei und Gewerbefreiheit. Art. 69 BV. Kom- petenz der Kantone zum Erlass seuchenpolizeilicher Be- stimmungen. Zulässigkeit des Verbots der Ausübung des Hausiergewerbes in dem von der Maul-und Klauenseuche betroffenen oder bedrohten Gebiete auch vor Art. 31 BY. A.. -Der Rekurrent Squindo, der seit Jahren von seinem Wohnsitze Thayngen aus einen Handel mit Tuch- waren und Bettfedern betreibt, wurde am 15. Novem- ber 1913 vom Gemeinderat Feuerthalen (Zürich) mit 10 Fr. gebüsst, weil er entgegen einem von der genannlen Behörde am 7. November 1913 gefassten und in den Bezirksblättern und SchafIhauser Tageszeitungen publi- zierten Beschluss, durch den zwecks Verhütung der Ent- schleppung der Maul-und Klauenseuche j egli ehe s . Hausieren sowie auch das ArbeitsucheIl durch zuwan,.. dernde Personen im Gerneind g. hiete unler Androhung von Busse streng untersagt ) worden war, bei verschie- denen im Dorfe wohnhaften Kunden zur Aufnahme von Bestellungen vorgesprochen habe. Da er die Bussenverfüguug nicht anerkennen wollte, überwies der Gemeinderat die Sache gemäss 1055 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes (RPfG) dem zustün- digen Bezirksgericht Andelfingen, welches durch Urteil vom 6. Dezember 1913 die Busse, im wesentlichen ge- stützt auf folgende Erwägungen bestätigte: Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens könne nur die Frage sein, ob der Gebüsste durch sein Verhalten das vom Gemeinde- rat aufgestellte Verbot übertreten habe: eine Ueber- Handels-und Gewerbefreiheil. N0 19. 161 prüfung des Verbotes selbst auf seine materielle Giltig- keit stehe dem Gerichte nicht zu: dazu wären nur die Verwaltungsbehörden im Beschwerdewege kompetent. NunseiaUerdings richtig, dass der Gebüsste sich nicht mit dem Verkaufe von Waren im Umherziehen, sondern nur mit der Aufnahme von Bestellungen nach mitge- führten Mustern befasse, seine Tätigkeit also juristisch gesprochen nicht diejenige eines Hausierers, sondern eines Handelsreisenden im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1892 sei, wie er sich dem auch im Besitze der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Patentkarte befinde. Da der Beschluss des Gemeinderates seinem Wortlaute nach nur das Hausieren unter Strafe stelle, scheine daher auf den ersten Blick keine Uebertretung desselben vorzuliegen. Indessen würde diese wörtliche Interpretation der Sache nicht gerecht. Offenbar habe der Gemeinderat mit dem Ausdruck Hausieren nicht nur das Hausiergewerbe im eigentlichen Sinne treffen, sondern überhaupt den Handelsverkehr von auswärts her in der Gemeinde, soweit er im Absuchen der Kunden in den Häusern bestehe, unterdrücken wollen, wie u. a. auch daraus hervorgehe, dass das Aufsuchen von Arbeit durch von auswärts Zuwandernde dem Hausieren gleich- gestellt worden sei. Nachdem der Gebüsste zugebe, dass er in Kenntnis des Verbotes drei Kunden in der Ge- meinde FeuerthaIen besucht habe, sei daher die Busse zu bestätigen. B. -Ungefähr gleichzeitig mit dem Beschlusse des Gemeinderates FeuerthaIen hatten auch eine Anzahl schafibauserischer Gemeinderäte dem Rekurrenten das Betreten des Gemeindegebietes zum Zwecke der Auf- nahme von Bestellungen wegen der damit verbundenen Gefahr der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche verboten.Squindo beschwerte sich hierüber beim Regie- rungsrat. Dieser wies jedoch die Beschwerde durch Be- schluss vorn 6. Dezember 1913 mit der Begründung ab:

( Es muss zugegeben werden, dass das Verbot des Kunslenbesuches den Beschwerdeführer schwer trifft und dass vielleicht die Gemeindebehörden in der Erschwe- rung des Verkehrs und Handels namentlich in unver- seuchten Gemeinden etwas weit gehen. Sofern daher Geschäftsleute sich den nötigen Desinfektionsmassnahmen unterziehen, wozu sich der Beschwerdeführer ohne Wei- teres bereit erklärt, und sofern ein gleichzeitiger Verkehr mit verseuchten Gemeinden gemieden wird, dürfte nach Ansicht der Minderheit des Regierungsrates der Be- schwerde Rechnung getragen und die Gemeindebehörden zur Duldung der Geschäftstätigkeit des F. Squindo un- ter den erwähnten Kautelen verarilasst werden. Die Mehrheit des Regierungsrates kann diese Ansicht nicht teilen. Bei der Absuchung der Häuser zum Zwecke der Entgegennahme von Bestellungen unter Mitnahme von Mustern ist die Verschleppungsgefahrungefähr in gleichem Masse vorhanden wie beim Hausjerhandel, der bekanntlich verboten ist; es ist deshalb die vom Beschwerdeführer praktizierte Handdstätigkeit vom seuchen polizeilichen Standpunkt aus gleich zu behandeln, wie der Hausier- handel. d. h. es ist jener wie dieser zu unterlassen. Jeden- falls kann der Regierungsrat den Gnmeindebehörden. welche nach dieser Richtung strenge Maflsnahmen zur Verhütung der Einschleppung der Maul-und Klauen- seuche ergreifen, nicht in de!! Arm fallen. Dagegen muss dann verlangt werden. dass selbstverständlich eine Gleich- behandlung aller Geschäftsreisellden eintritt und dass nicht Ausnahmen eintreten. In letzterem Falle würde jede Be- schwerde geschützt werden müssen. ) . C. -Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates so- ':le gegen das in Fakt. A erwähnte Urteil des Bezirksge- fl?hts Andelfingen vom gleichen Tage hat Squilldo mit Emgabe vom 16. Dezember 1913 den staatsrechtlichen ekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage. sie au: zuheben. ur Begründung wird geltend gemacht, dass em allgememes Veroot oos.BetreteHft des Gemeinde- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 19. lIis gebietes durch Handelsreisende, wie es dieschaffhause- rischen und die angrenzenden zürcherischen Gemeind .n aufgestellt hätten. weil über den Kreis der zur Bekäm- pfung der Seuchengefahr erforderlichen Massnahmen hinausgehend und für die Betroffenen von geradezu ruinösen Folgeß begleite1. unzulässig sei und gegen die Art. 31 und 69 BV verstosse. D. -Der Regierungsrat von Schaffhausen und das Bezirksgericht Andelfingen haben auf Abweisung des Re- kurses angetragen, der erstere unter Verweisung auf die Motive seines angefochtenen Beschlusses, das letztere, indem es msführt: gemäss 1040 RPfG sei als Polizei- übertretung anzusehen jedes Zuwiderhandeln gegen ein Polizeigesetz oder eine Polizeiverordnung, sowie die Nichtbeachtung anderweitigf r. durch kompetente Behörden unter Androhung von Strafe erlassener Befehle, Verbote und Anordnungen. wenn. sie nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet) seien. Das Gericht habe sich daher darauf beschränken münsen. zu prüfen. ob der Gemeinderat zu seinem Verbote formell kompetent gewesen sei, was im Hinblick auf die 94 litt. d und 95 des Gemeindegesetzes ohne weiteres babe bejaht wu- den müssen, und ob der Rekurrent dasselbe übertreten habe. Eine weitergehende Kognition habe ihm nicht zu- gestanden. Insbesondere sei es nicht berechtigt gewesen, zu unter: uchen, ob die Gemnindebehörde beim Erlasse ihrer Massnahme innert der Schranken von Verfassung lInd -Gesetz geblieben sei. Hätte es dies getan. so hätte es sich damit Befugnisse angemasst, die nach dem gel- tenden kantonalen Recht (Art. 40 Ziff. 5 und 45 KV) einzig den Verwaltungsbehörden (Bezirksrat und Regie- rungsrat) zustünden. Wenn eine Verletzung der Gewerbe- freiheit vorliegen sollte, so könnte sie mithin nur durch den Erlass des Gemeinderate Feuerthalenund nicht durch das Urteil des Bezirksgerichts geschaffen worden sein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Da dem Rekurrenten gegenüber dem Urteile des Bezirksgerichts Andelfingen noch das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an die Appellationskammer des Obergerichts gemäss 1090 ff. des zürcherischen RPfG offen gt'standen hätte, liesse sich fragen, ob nicht das Eintreten auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen dieses Urteil richtet, mangels Erschöpfung des kantona- len Instanzenzuges zu verweigern sei. Die Frage kann indes. en offen gelassen werden, weil sich der Rekurs ma- teriell ohne weiteres als unbegründet erweist.
  2. -Wie das Bundef:gericht schon in dem Urteil vom
  3. Dezember 1897 in Sachen Weissenbach (AS 23 II S. 1554 E. 2) ausgesprochen hat, darf die Bestimmung des Art. 69 BV, welche dem Bunde die Befugnis zum Erlasse von Normen über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen zu treffenden gesundheits- polizeilichen Verfügungen ) einräumt, nicht dahin aus- gelegt werden, dass damit den Kantonen jedes Gesetz- gebungs-oder Verordnungsrecht auf dem Gebktc der Epidemien-und Seuchenpolizei genonimen wäre. Unzu- lässig sind nur solche Vorschriften, welche dem Bun- desrecht, d. h. dem vom Bund auf Grund des Art. 69 erlassenen Bestimmungen, 'Yidersprechen. Dagegen kann den Kantonnn abgesehen hievon nicht verwehrt werden, in der Seuchenpolizei weiter zu gehen, als dies der Bun- desgesetzgeber getan hat, sei es indem sie den Kreis der davon betroffenen Krankheiten ausdehnen, sei es indem sie zur Bekämpfung der Seuche selbst noch strengere Massnahmen vorSchreiben, als sie von Bundeswegen vor- gesehen sind. Der Umstand, dass das Bundesgesetz über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen vom 8. Fe- bruar 1872 eine Beschränkung des Personenverkehrs bei Anlass von Seuchen, wie sie das Verbot des Betretens HandeIs-und Gewerbefreiheit. N° 19.

verseuchten oder von der Ansteckungsgefahr bedrohten Gebietes durch Hausierer und Handelsreisende enthält, nicht vorsieht, kann daher nicht dazu führen, dahinge- hende k a nt 0 n ale Vorschriften als einen Eingriff in die aus Art. 69 BV sich ergebende Gesetzgebungshoheit des Bundes und deshalb ungiltig zu betrachten. Dass solche Vorschriften ferner, wenn und soweit sie zur Bekämpfung der Seuchengefahr geboten erscheinen, trotz der darin an sich liegenden Beeinträchtigung der freien Gewerbe- ausübung auch nicht gegen die Garantie der Gewerbe- freiheit verstossen, folgt ohne weiteres daraus, das Art. 31 litt. d BV gegenüber dem allgemeinen Grundsatze des Abs. 1 ebenda ausdrücklich die sanitätspolizeilichen Massregelll gegen Epidemien und Vieseuchen vorbehält. . Fraglich kann demnach nur sein, ob jene Prämisse zu- treffe, d. h. ob das gedachte Verbot sich wirklich aus seuchen polizeilichen Gründen rechtfertigen lasse. Das ist aber zweifellos zu bejahen. Wie aus den . Antworten der Kantonsregierungen auf eine vom Instruktionsrichter an sie gerichtete Anfrage hervorgeht, stehen die schaffhau- serischen und zürcherischen Gemeinden mit dieser Mass- llahme keineswegs allein, sondern sind bei Anlass des letzten Auftretens der Maul-und Klauenseuche beinahe in allen grösseren landwirtschaftlichen Kantonen, sei es durch die kantonalen sei es durch die Gemeindebehörden, V orschrifinerlassen worden. welche darauf hinzielten. die Ausübung des Hausiergewerbes in der Infek- tions.. und Schutzzone entweder gänzlich zu untersagen oder doch wesentlich einzuschränken. Liegt darin selbst- verständlich auch kein zwingender Beweis dafür, dass ein solches Verbot zur Bekämpfung der Seuche schlechthin unentbehrlich sei. so ergibt sich doch daraus zum min- desten soviel, dass es allgemein als ein wir k sam es Mittel zur Verhütung einer wt.itern Verbreitung dersel- ben gilt. Dies muss aber genügen, um es als zulässige sanitätspolizeiliche Massregel im Sinne von Art. 31 litt. d

BV ZU betrachten und damit seine Anfechtung aus dem Gesichtspunkte der Gewerbefreiheit auszuschliessen, Und zwar auch dann, wenn es sich, wie hier, nicht nur auf das Hausiergewerbe im eigentlichen Sinne, sondern auch auf die Ausübung des Handelsreisendenberufes erstreckt. Denn es ist klar, dass der Grund, welcher inbezug auf das erstere zur Aufstellung des Verbotes geführt hat, nämlich die Erwägung, dass die . Ansteckung bei der Maul-und Klauenseuche nicht nur durch das Vieh selbst, sondern ebensosehrauch durch die Menschen vennittelt wird. welche mit erkrankten Tieren direkt oder indirekt in Berührung gekommen sind, und dass daher die Aus- übung ambulanter Berufsarten in der verseuchten oder durch die Seuche bedrohten Zone eine wesentliche Er- höhung der Verbreitimgsgefahr bedeutet, in ganz gleicher Weise auch für die Tätigkeit des Geschäftsreisenden zutrifft. Wenn somit die Gemeinde Feuerthaien und die im Beschlusse des Regierungsrates von Schaffhausen erwähn- ten schaffhauserischen Gemeinden dem Rekurrenten das . Betreten ihres Gebietes zur Aufnahme von Bestellungen bei den Gemeindeeinwohnerp. mit Rücksicht auf die herrschende Maul- und Klauenseuche' verboten haben, so kann darin weder ein Verstoss gegen Art. 69 BV noch gegen die Gewerbefreiheit erblickt werden. Dies uinsoweniger. als zugegebenermassen zur kritischen Zeit gerade die Gemeinde Thayngen, wo der Rekurrent wohnt und von wo aus er seinen Beruf aunt, in erheblichem Masse von der Seuehe ergriffen war. Ob aber die Ge- meinderäte kompetent gewesen seien, von sich aus ein solches Verbot zu erlassen oder ob dasselbe nicht rich,. tigerweise von den kantonalen Behörden hätte ausgehen müssen, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da der Rekurrent die formelle Giltigkeit der betreffenden Erlasse nicht angefochten, sondern sich darauf beschränkt hat, ihre sachliche Vereinbarkeit mit den erwähnten Verfassungsnormen zu bestreiten.

I

r i I Handels und Gewerbefrniheit. N° 20. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 20. 'O'rteU vom 3. AprU 1914 i. S. Verein stadtzürcherischer Iinobesitzer gegen Zürich.

Art. 178 OG und Art. 31, 4 BV. Staatsrechtlicher Rekurs gegen einen Wiedererwägungsentscheid. Zulässigkeit der gestützt auf die Vorschriften eines kantonalen Gesetzes, welches die Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern in gewerb- lichen Betrieben an öffentlichen RUhetagen untersagt bezw. beschränkt, getroffenen Verfügung, wonach die Kinematho- graphentheater an Ruhetagen nur während einer beschränk- ten Zahl von Stunden offen gehalten werden dürfen. A. -DaszÜfcherische Gesetz .betreffend die öffentli- chen Ruhetage vom 12. Mai 1007 bestimmt im 1, 6 und 8 bis 10:

  1. Die Sonntage und folgende Festtage; Neujahrs- tag, Karfreitag, Ostermontag Auffahrt, Pfingstmontag und heide Weinachtstage werden als öfftmtliche Ruhe- tage erklärt. Es dürfen nicht mehr als zwei öffentliche Ruhetage unmittelbar auf einander folgen: wenn der erste Weinacbtstag .('l5. Dezemhet).:auf .einen Freitag oder Montag fällt, 'SO fällt leI' zweiteW-einaehtstag als Ruhe- tag aus.
  2. Am Karfreitag, Ostennontag. Pfmgstsonntag, eid- genössischen Bettag und am ersten Weinachtstag dürfen weder Theatervorstellungen, noch Konzerte und Schau- stellungen stattfinden. Ausnahmen können vom Gemein- derate für die Aufführullg von Musikwerken ernsten Cbarakters bewilligt werden. ) . 8. An den öffentlichen Ruhetagen ist untersagt : a) Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten in den industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und handwerkmässigen Betrieben ;

Keywords

trade freedomepidemic policefoot-and-mouth diseasecanvassingtraveling salesmensanitary measurescantonal competence

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Key legal question

Whether the municipal and cantonal ban on canvassing/traveling sales in the epidemic zone violated federal powers under Art. 69 BV or freedom of trade and industry under Art. 31 BV.

Extracted holding

The ban was a permissible sanitary police measure against foot-and-mouth disease and did not violate Arts. 69 or 31 BV.

Extracted reasoning

Art. 69 BV does not exclude cantonal sanitary regulations that do not contradict federal law. Art. 31 BV expressly reserves sanitary measures against epidemics and livestock diseases. A restriction of house-to-house canvassing and similar commercial visiting was regarded as an effective means of preventing spread and could lawfully apply to traveling salesmen as well as hawkers.

Key legal question

Whether the Federal Court could review the district court judgment itself despite a possible unexhausted cantonal remedy.

Extracted holding

The court left the question open because the recourse was in any event unfounded on the merits.

Extracted reasoning

Even if a further cantonal remedy existed, the complaint failed substantively, so no decision on admissibility was necessary.

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