- Urtheil vom 8. November 1878 in Sachen
Eheleute Setz.
A. Das Bundesgericht erkannte unterm 23. August 1878, in
Abänderung eines Urtheils des thurgauischen Obergerichtes vom
- Juni 1878, durch welches die Litiganten definitiv geschieden
worden waren, es seien die Eheleute Setz-Germann auf die
Dauer von zwei Jahren, von heute an, zu Tisch und Bett ge
trennt.
B. Gegen dieses Urtheil, welches den Eheleuten Setz unterm
- September dieses Jahres schriftlich mitgetheilt worden, reichte
der Ehemann Setz innert gesetzlicher Frist ein Revisionsgesuch
ein, gestützt auf Art. 192 Ziffer 1 lit. c. der eidgenössischen
Civilprozeßordnung, indem das Gericht erhebliche Thatsachen aus
Versehen gar nicht, beziehungsweise auf irrthümliche Weise ge
würdigt habe. Denn bezüglich der Frage der Unhaltbarkeit dieser
Ehe und daheriger Nothwendigkeit ihrer definitiven Auflösung sage
das Urtheil in Motiv 3: "Kläger Setz behaupte selbst nicht, daß
die Beklagte bezüglich der Erfüllung ihrer Pflichten als Gattin
und Hausfrau zu Klagen Veranlassung gegeben habe; der einzige
Grund des ehelichen Zerwürfnisses bestehe vielmehr darin, daß
die Beklagte der freien Gemeinde des Pfarrer Wetter anhange
und dessen Gottesdienst besuche." Nun sei aber schon vor Be
zirksgericht Münchweilen laut Appellationsbrief behauptet wor
den, daß die Beklagte alle ehelichen Pflichten versäumt habe;
beispielsweise sei unter anderm erwähnt worden, daß sie auch,
bei geschäftlicher Abwesenheit des Klägers, den ganzen Tag vom
Hause entfernt geblieben, deßhalb dann auch oft das Haus ganz
unbewacht gelassen worden, und das Vieh im Stalle ungefüt
tert geblieben sei, bis zur Rückkehr des Mannes. Sodann seien
die Thatsachen, daß die Ehegatten über zwei Jahre schon, ohne
daß eine Aussöhnung möglich gewesen sei, faktisch getrennt le
ben, daß die Ehefrau schon im Anfange des Jahres 1876 eine
Scheidungsklage eingeleitet gehabt habe, von deren Durchführung
sie nur durch Pfarrer Wetter abgehalten worden sei, daß letztere
in seiner auf die Eingaben der Beklagten fußenden Eingabe an
das thurgauische Obergericht sage, die Beklagte hätte nach bloß
menschlicher Auffassung der Dinge alle Berechtigung gehabt, die
Scheidung zu verlangen, und sie appellire nicht wegen der be
zirksgerichtlich ausgesprochenen definitiven Scheidung, sondern
könne sich in das Aufgezwungene fügen, in ihrer Schlußfähigkeit
dafür, daß das eheliche Verhältniß nicht nur bloß getrübt, sondern
tief zerrüttet und völlig unhaltbar sei, in Wirklichkeit sogar beide
Parteien im Sinne des 45 des Ehegesetzes darüber einig seien,
nicht gewürdigt worden.
C. Die Ehefrau Setz trug auf Abweisung des Revisionsge
suches an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Revisionskläger heute ausgesprochene Ansicht, daß
es eigentlich eines Revisionsgesuches gegen das dießseitige Ur
theil vom 23. August d. J. zur Anfechtung und Umstoßung dessel
ben nicht bedürfe, sondern er schon gestützt darauf, daß ihn, nach
seiner Ansicht, wegen seines Nichterscheinens am 23. August d. J.
ein Rechtsnachtheil betroffen, eine neue Verhandlung und Be
urtheilung des Falles verlangen dürfe, weil das Gesetz (Art. 30
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege)
an das Nichterscheinen vor Bundesgericht keinerlei Rechtsnach
theil knüpfe, ist durchaus irrig. Allerdings räumt die bundes
gesetzliche Bestimmung den Parteien nur das Recht ein, an
dem vom Bundesgerichte festgesetzten Tage vor demselben zu
erscheinen und das Streitverhältniß mündlich vorzutragen, ohne
dem Nichterscheinen eine andere Wirkung beizulegen, als daß
das Urtheil vom Bundesgericht gleichwohl ausgefällt wird. Der
einzige Nachtheil, der die ausbleibende Partei treffen kann, aber
auch treffen muß, ist sonach lediglich der, daß sie das Recht auf
einen mündlichen Vortrag vor Bundesgericht verwirkt, und einen
weitern hat das Bundesgericht an das Ausbleiben des Klägers
bei der Verhandlung vom 23. August d. J. nicht geknüpft. Er
ist wegen seines Nichterscheinens weder mit Kosten belegt, noch
ist aus demselben auf Zugeständniß irgend welcher Behauptun
gen der Beklagten oder Anerkennung ihrer Rechtsbegehren ge
schlossen worden, sondern das Bundesgericht hat das Urtheil auf
Grundlage der Akten ausgefällt, wie es hätte geschehen müssen,
wenn Kläger der Vorladung Folge geleistet hätte. Daß das Ur
theil für den letztern, seiner Ansicht nach, ungünstig ausgefallen
ist, erscheint nicht als eine Folge seines Ausbleibens, sondern
als Ausdruck der Beurtheilung des Akteninhaltes durch das Ge
richt. Das Erkenntniß vom 23. August 1878 stellt sich sonach
als ein gesetzmäßig erlassenes rechtskräftiges Urtheil dar, welches
gemäß der Bedeutung der Rechtskraft für Parteien und Gericht
insoweit bindend ist, daß es nur im Wege des Rechtsmittels
und zwar des außerordentlichen Rechtsmittels der Revision
(Art. 192 ff. der eidg. C. P. O.) beseitigt werden kann. (Vergl.
Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Eheleute Imhof, amt
liche Sammlung Band III, S. 550 ff.)
- Nun hat Kläger sein Revisionsgesuch auf Art. 192 Ziffer 1
litt. c leg. cit. gestützt, wonach die Revision eines bundesge
richtlichen Urtheils zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten
liegende erhebliche Thatsachen aus Versehen gar nicht oder auf
irrthümliche Weise gewürdigt hat. Allein dieser Revisionsgrund
trifft durchaus nicht zu. In dem Verhör vor dem Bezirksge
richtspräsidium Münchweilen hat Setz ausdrücklich erklärt, "der
"einzige oder Hauptgrund unserer ehelichen Zerwürfnisse und
"der eingeleiteten Scheidungsklage bildet die Thatsache, daß die
"Frau schon seit mehreren Jahren den Gottesdienst des Pfarrer
"Wetter in Wyl besucht, was ich als Protestant und Angehö
"riger der evangelischen Kirchgemeinde Sirnach weder dulden
"kann noch will" u. s. w. Davon, daß die Beklagte ihre Pflich
ten als Gattin und Hausfrau nicht erfüllt habe, findet sich in
den Akten absolut nichts, als die vom Anwalte des Klägers
vor Bezirksgericht Münchweilen aufgestellte Behauptung: "Die
"Beklagte hat alle ehelichen Pflichten versäumt in Folge der
"religiösen Schwärmerei, welcher sie sich ergeben hat als An
"hängerin der Sekte des Pfarrer Wetter in Wyl." Bestimmte
Thatsachen, wie solche nun die Revisionsschrift enthält, sind laut
dem Appellationsbriefe des Bezirksgerichtes Münchweilen nicht
angeführt worden und konnten daher auch vom Bundesgerichte
nicht berücksichtigt werden. Uebrigens sagt auch schon das ober
gerichtliche Urtheil, die Veranlassung zu den ehelichen Zerwürf
nissen habe lediglich eine Differenz in den religiösen Ansichten
der Litiganten gebildet und das Scheidungsbegehren des Klä
gers werde lediglich damit begründet, daß die Beklagte sich
nicht bewegen lasse, sich seinem, des Klägers, Willen anzube
quemen. Es hat sonach schon das thurgauische Obergericht ge
funden, daß jene allgemeine durch keinerlei bestimmte Thatsachen
belegte Behauptung vor Bezirksgericht Münchweilen gegenüber der
von Setz persönlich in seiner Einvernahme abgegebenen Erklärung
keine Berücksichtigung verdiene, und kann also davon, daß Er
wägung 3 des bundesgerichtlichen Urtheils vom 23. August d. J.
eine in den Akten enthaltene erhebliche Thatsache
gar nicht oder irrthümlich gewürdigt habe, keine Rede sein.
3. Von den übrigen, nach der Behauptung des Klägers über
sehenen Thatsachen, nämlich daß
a. die Ehegatten schon über zwei Jahre getrennt gelebt haben
ohne daß eine Aussöhnung möglich gewesen sei,
b. die Ehefrau schon im Jahre 1876 eine Ehescheidungsklage
eingeleitet habe und von deren Durchführung nur durch Pfarrer
Wetter abgehalten worden sei;
c. Pfarrer Wetter in der Eingabe an das thurgauische Ober
gericht sage, Beklagte hätte alle Berechtigung gehabt, die Schei
dung zu verlangen und appellire nicht wegen der bezirksgericht
lich ausgesprochen
en Scheidung
so ergiebt sich die unter litt. b behauptete Thatsache keineswegs
aus den Akten und was die beiden übrigen, sub litt. a und c
aufgeführten, Thatumstände betrifft, so gewährt das Urtheil vom
23. August d. J. absolut keinen Anhaltspunkt dafür, daß das
Bundesgericht dieselben nicht gewürdigt habe. Im Gegentheil
wird ja auf die faktische Trennung seit 10. Jänner 1876 in
Erwägung 4 des Urtheils ausdrücklich Bezug genommen. Wenn
aber Kläger behauptet, daß jene Thatsachen in ihrer Schluß
fähigkeit dafür, daß das eheliche Verhältniß nicht bloß ge
trübt, sondern tief zerrüttet sei und in Wirklichkeit sogar ein
gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne des 45 des Bun
desgesetzes über Civilstand und Ehe vorliege, nicht gewürdigt
worden seien, so bewegt er sich hier außerhalb des Gebietes der
Revision. Denn offenbar trifft der Revisionsgrund des Art. 192
Ziffer 1 litt. c. nur dann zu, wenn sich aus dem Urtheil
selbst mit Sicherheit ergiebt, daß in den Akten liegende
erhebliche Thatsachen aus Versehen, d. h. gegen den Willen
des Gerichtes, entweder gänzlich außer Acht gelassen worden sind,
oder eine Würdigung erfahren haben, welche mit dem klaren
Inhalte der Akten in Widerspruch steht. Sind diese
Voraussetzungen nicht vorhanden, sondern wollen nur, wie hier,
die faktischen und rechtlichen Schlußfolgerungen, welche das Ge
richt aus dem thatsächlichen Inhalt der Akten gezogen, als unrich
tig oder ungenügend angefochten werden, so versagt das Rechts
mittel der Revision. Uebrigens ist es unbegreiflich, wie ange
sichts des von der Beklagten vor allen Instanzen gestellten An
trages auf Abweisung der Scheidungsklage ihres Ehemannes
von einem gemeinsamen Scheidungsbegehren der Litiganten im
Sinne des Art. 45 des citirten Bundesgesetzes gesprochen werden
kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsgesuch des Klägers wird, soweit es gegen Dis
positiv 1 des bundesgerichtlichen Urtheils vom 23. August 1878
gerichtet ist, nicht zugelassen.