- Urtheil vom 13. Dezember 1878 in Sachen
des Meyer'schen Armenhauses in Rüfenach.
A. Im Jahre 1821 vergabte Heinrich Meyer von Rüfenach
die Summe von 60,000 fl. für die Gründung einer Armenan
stalt in genannter Gemeinde. Diese Anstalt sollte aus den Zin
sen des Kapitals erbaut und eingerichtet, das Kapital selbst aber
zur Unterhaltung derselben intakt gelassen werden. In der An
stalt sollten vaterlose oder sonst arme Kinder und arme Erwach
sene, die ihr Brod nicht mehr verdienen können, aus neun spe
ziell aufgeführten Gemeinden Aufnahme finden. Für die Ver
waltung und Sicherheit des Kapitals, sowie für den Bau, die
Einrichtung und Verwaltung der Anstalt bezeichnete der Stifter
sieben ihm verwandte Männer, resp. deren Nachkommen männ
lichen Geschlechts, mit dem Beifügen, daß keine Regierung irgend
welcher Art, keine Gerichtsschreiberei das Recht haben solle, von
diesen Verwaltern eine Rechnung zu fordern; einzig ein von den
bezeichneten Gemeinden gewählter Ausschuß sollte die Verwalter
für Rechnung belangen können, indessen nur soweit es sich um
die Integrität des Kapitals handle.
B. Nachdem schon in den 1820er Jahren und später wieder
Bedenken über die Zweckmäßigkeit mehrerer Bestimmungen des
Stiftungsaktes, insbesondere gegen die Mischung von Kindern
mit alten unterstützungsbedürftigen Leuten, erhoben, jedoch von
den Behörden nicht berücksichtigt worden waren, gelangten im
Jahre 1876 sieben der gedachten Gemeinden mit dem Gesuche
an den aargauischen Großen Rath, es möchte die Meyer'sche Ar
menstiftung in Rüfenach als dem Willen des Stifters und dem
Zwecke derselben nicht mehr entsprechend erklärt, demnach liqui
dirt und das Stiftungsvermögen unter die berechtigten Gemein
den mit der Bestimmung vertheilt werden, daß die einzelnen
Theile in den Gemeinden unter dem Namen "Meyer'sche Armen
stiftung" besonders verwaltet und stiftungsgemäß an Arme ver
wendet werden.
Der Große Rath trat jedoch auf dieses Begehren nicht ein;
dagegen lud derselbe den Regierungsrath ein, gemäß dem Vor
schlage desselben, die Anstalt in dem Sinne zu reorganisiren,
daß dieselbe mit Hülfe der einen Hälfte des Stiftungsvermögens
wie bis anhin als Asyl für alte, arme und arbeitsunfähige Leute
fortbestehen, dagegen die der Versorgung bedürftigen armen Kin
der nicht mehr gemeinsam mit den Erwachsenen in der Anstalt
untergebracht werden sollen, sondern daß vermittelst der andern
Hälfte des Stiftungsvermögens auf zweckmäßige Versorgung der
selben in Familien oder Erziehungsanstalten Bedacht zu nehmen
sei, endlich daß den berechtigten Gemeinden eine intensivere Auf
sicht über die Verwaltung der Anstalt ermöglicht werden solle.
In diesem Sinne erließ die Direktion des Innern des Kan
tons Aargau am 6. Juli d. J. eine Vollziehungsverfügung, in
welcher die Räumung der Anstalt von den Kindern bis 1. Ok
tober d. J. angeordnet wurde.
C. Sowohl über diese Verfügung als den Großrathsbeschluß,
welcher dieselbe hervorgerufen, beschwerte sich nun die Verwal
tung des Meyer'schen Armenhauses beim Bundesgerichte. Sie
stellte das Begehren, daß dieselben, als den Art. 19 der aar
gauischen Staatsverfassung verletzend, aufgehoben werden
und
führten zur Begründung dieses Begehrens im Wesentlichen an:
Der Art. 19 der aargauischen Staatsverfassung garantire
Unverletzlichkeit des Eigenthums und mache dabei keinen Unter
schied, ob dieses Eigenthum physischen oder juristischen Personen
gehöre, und ebensowenig unterscheide dieselbe zwischen Eigenthum
und andern wohlerworbenen Rechten. In den angefochtenen
Schlußnahmen liege nun aber eine Ueberschreitung des Oberauf
sichtsrechtes der aargauischen Regierung und ein Eingriff in wohl
erworbene Privatrechte, vorab in die von der Meyer'schen Stif
tung zu beanspruchenden Eigenthumsrechte. Das staatliche Ober
aufsichtsrecht müsse sich darauf beschränken, die Anwendung der
Mittel, die zur Erreichung des Stiftungszweckes nöthig seien,
zu kontroliren und zu leiten. Eine Aenderung des Stiftungs
zweckes stehe dem Staate nicht zu, sondern gestalte sich als ein
verfassungswidriger Eingriff in wohlerworbene Rechte. Denn die
Aenderung des Stiftungszweckes sei gleichbedeutend mit der Auf
hebung ihrer Existenz. Im vorliegenden Falle habe sich nun der
Staat nicht damit begnügt, die Mittel zu kontroliren, welche
zur Erreichung des Stiftungszweckes verwendet werden sollen,
sondern er habe in diesen Stiftungszweck selbst willkürlich hin
einregirt und dadurch den Bestand der Stiftung selbst in Frage
gestellt. Das Asyl höre auf, ein Zufluchtsort für arme Kinder
zu sein, und es sei diese Maßregel um so ungerechtfertigter, als
bis jetzt irgend welche Uebelstände aus dem Zusammenleben von
Kindern und Erwachsenen sich nicht ergeben haben. Endlich werde
durch die angefochtenen Schlußnahmen auch der Kapitalbestand
der Stiftung wenigstens indirekt beschränkt, indem, wenn die Kin
derabtheilung geschlossen und das für diese ausgeworfene Geld
anderweitig verwendet werde, mit ein und denselben Mitteln nicht
mehr geleistet werden könne, was früher geleistet worden sei.
Die Administrationskosten u. s. w. bleiben gleich, ob das Haus
zur Hälfte geleert sei oder nicht, während auf der andern Seite
klar sei, daß ein zur Hälfte geleertes Haus nur noch die Hälfte
des frühern Nutzungswerthes darbiete.
D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau erwiederte in sei
ner Vernehmlassung, in welcher er auf Nichteintreten und even
tuell auf Abweisung der Beschwerde antrug, im Wesentlichen Fol
gendes: Nach der aargauischen Staatsverfassung sorge der Staat
für die Jugendbildung und seien sowohl das Armenwesen als
die frommen Stiftungen unter die Oberaufsicht des Staates ge
stellt. Die Ausübung dieser Kompetenzen komme dem Regierungs
rathe zu. Jeder Privatmann könne durch seine Handlungen und
testamentarische Anordnung im Erziehungs- und Armenwesen nur
insofern frei verfügen, als dadurch nicht in diejenige Domaine
hinübergegriffen werde, welche der Staat sich selbst vorbehalten
habe. Nun lasse der Regierungsrath das Meyer'sche Armenhaus
als milde Stiftung bestehen, es sollen durch dieselbe sowohl arme
Kinder als alte gebrechliche Personen unterstützt werden, aber in
der Wahl der Mittel befinde man sich im Widerspruch mit der
Verwaltungskommission. Der Staat verbiete aus Gründen der
öffentlichen Wohlfahrt die Unterbringung von Erwachsenen und
Kindern in einer Anstalt und unter einem Dache. Es sei dies
eine Maßregel der Sittenpolizei und Armenpolizei und die Pri
vatstiftung könne sich der Polizeihoheit des Staates nicht ent
ziehen, so wenig sie die Kinder der Schulpflege entziehen könnte.
Das Erziehungs- und Armenwesen falle aber in die Souverä
nität der Kantone und kraft dieser Souveränität habe sich der
Kanton Aargau dahin entschieden, arme Kinder nicht in Anstal
ten, sondern in Familien zu versorgen. Aus diesen Gründen
sollte daher das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintre
ten. Eventuell sei zu sagen, daß der Staat vermöge seines Auf
sichtsrechtes das Recht und die Pflicht habe, auf eine den An
schauungen und Forderungen der Gegenwart entsprechende Aus
führung des vom Stifter ausgesprochenen Willens hinzuwirken,
und angesichts der aus dem Beisammenleben von Kindern und
Erwachsenen hervorgehenden Nachtheile habe der Regierungsrath
im Sinne der angefochtenen Schlußnahmen sein Aufsichtsrecht
ausüben müssen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrentin behauptet, daß durch die Schlußnahmen
der aargauischen Behörden in den Art. 19 der aargauischen Staats
verfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums garan
tirt, eingebrochen werde, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 113
Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Beurtheilung
der Beschwerde kompetent und muß somit auf dieselbe einge
treten worden.
- Nun steht unbestritten fest, daß das sog. Meyer'sche Armen
haus in Rüfenach eine fromme Stiftung im Sinne des Art. 52
litt. i der aargauischen Staatsverfassung mit selbständiger juri
stischer Persönlichkeit ist, welche das öffentliche Interesse insofern
direkt berührt, als sie zu einem Zwecke, nämlich dem Unterhalte
armer bedürftiger Personen, bestimmt ist, welcher zu den Auf
gaben des Staates gehört. (Art. 23 der aargauischen Staatsver
fassung.) Dieselbe steht somit gemäß dem eitirten Art. 52 litt. i
der aargauischen Staatsverfassung unter der Oberaufsicht des
Staates, welche durch den Regierungsrath ausgeübt wird, und
insoweit als die Regierung bloß von diesem Aufsichtsrecht Ge
brauch macht, ohne in die Substanz des Stiftungsvermögens ein
zugreifen, kann von einer Verletzung des in Art. 19 ibidem auf
gestellten Grundsatzes der Unverletzlichkeit des Eigenthumes, resp.
der wohlerworbenen Privatrechte, keine Rede sein. Ueberhaupt
wäre es unrichtig, den citirten Art. 19 dahin aufzufassen, daß
derselbe die Fortexistenz der Stiftungen garantire und der Staat
nicht befugt sei, aus staatsrechtlichen Gründen, sofern die öffent
liche Wohlfahrt es erheischt, eine Stiftung durch Entziehung der
juristischen Persönlichkeit aufzuheben. Denn diese Frage hat mit
der Unverletzlichkeit des Eigenthums nichts zu thun. Die Unver
letzlichkeit der frommen Stiftungen und ihres Zweckes ist in der
aargauischen Staatsverfassung nirgends gewährleistet, sondern,
soweit wenigstens aus den Akten ersichtlich, lediglich durch 12
der Armenordnung vom 17. Mai 1804 geschützt, wo es heißt,
daß die Stiftungen nicht anders als ihrem Zwecke gemäß ver
wendet werden sollen.
3. Ein Eingriff in die Substanz des Vermögens des Meyer'
schen Armenhauses ist nun in den angefochtenen Schlußnahmen
der aargauischen Behörden offenbar nicht enthalten, sondern es
beschränken sich dieselben auf eine Verwaltungsmaßregel, indem
die unterstützungsberechtigten Kinder nicht mehr, wie bisher, im
Armenhaufe selbst, sondern bei dritten Personen untergebracht
werden sollen. Durch diese Maßregel, für welche die aargauischen
Behörden sehr gute Gründe angeführt haben, wird der Stiftung
weder Vermögen entzogen, noch wird dieselbe auch nur theilweise
ihrem Zwecke entfremdet, und kann daher davon, daß die aar
gauische Regierung ihr Oberaufsichtsrecht in verfassungswidriger
Weise ausgedehnt, beziehungsweise sich einen Eingriff in das
Eigenthum der Rekurrentin erlaubt habe, überall keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.