Active citizenship suspension for insolvency upheld

BGE 4 I 580Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IOct 21, 1877Dismissed

Summary

Jakob Biber challenged a Schaffhausen district court judgment that had suspended his active citizenship rights for one year after an unsuccessful enforcement attempt for CHF 56.05 arising from his suretyship for Müller. He argued that the judgment also imposed imprisonment and violated Article 59(3) of the Federal Constitution, and that suspension was impermissible in case of involuntary insolvency under a federal political-rights statute. The Federal Court held that no imprisonment had been ordered, and that no binding federal law existed limiting the suspension to culpable insolvency. The complaint was therefore dismissed.

Regest

Art. 59 Abs. 3 BV; Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter (Entwurf); Suspendierung des Aktivbürgerrechts wegen Insolvenz: Die Rüge der Verletzung des Schuldverhaftverbots ist gegenstandslos, wenn keine Gefängnisstrafe ausgesprochen wurde. Eine Einstellung im Aktivbürgerrecht bleibt zulässig, solange keine bundesgesetzliche Norm besteht, die diese Sanktion bei unverschuldeter Insolvenz ausschließt; ein nicht zum Gesetz erhobener Entwurf vermag die kantonale Ordnung nicht zu binden.

Full text

  1. Urtheil vom 29. November 1878 in Sachen Biber. A. Durch Erkenntniß des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom
  2. August 1878 wurde Jakob Biber, nachdem er als Bürge für einen Posamenter Müller von der kantonalen Finanzverwal tung für 56 Fr. 5 Cts. erfolglos betrieben worden, in Anwen dung des 122 des schaffhaufenschen Konkursgesetzes für den seinem Gläubiger zugefügten Verlust mit ein Jahr Einstellung im Aktivbürgerrecht bestraft. B. Unter der Behauptung, daß er neben dieser Strafe auch noch zu 3 Tagen Gefängniß verurtheilt worden und seine In solvenz eine unverschuldete sei, beschwerte sich Biber über jenes Erkenntniß beim Bundesgerichte, indem dasselbe sowohl gegen Art. 59 lemma 3 der Bundesverfassung, als gegen Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die politischen Rechte der Niedergelas senen und Aufenthalter verstoße. Nach dieser Gesetzesbestimmung finde eine Einstellung im Aktivbürgerrechte bei unverschuldetem Konkurse nicht statt und durch die angerufene Verfassungsbestim mung sei der Schuldverhaft abgeschafft worden. C. Das Bezirksgericht Schaffhausen machte in seiner Vernehm lassung darauf aufmerksam, daß Biber nicht zu Gefängnißstrafe verurtheilt worden sei und ein Bundesgesetz betreffend die poli tischen Rechte der Niedergelassenen nicht bestehe, da der bezüg liche Entwurf der Bundesversammlung am 21. Oktober 1877 bei der Abstimmung die Sanktion des Volkes nicht erhalten habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Soweit in der Beschwerde die Verletzung des Art. 59 lemma 3 der Bundesverfassung behauptet wird, ist dieselbe gegenstands los, da Rekurrent nicht zu Gefängniß verurtheilt worden ist. So weit derselbe aber durch das angefochtene Erkenntniß des Be zirksgerichtes Schaffhausen im Aktivbürgerrecht eingestellt worden, ist die Beschwerde unbegründet, da in der That gegenwärtig keine bundesgesetzliche Bestimmung besteht, wonach jene Strafe nur bei verschuldeter Insolvenz verhängt werden dürfte. Rekur rent übersteht, daß der bezügliche Gesetzesentwurf, den er im Auge hat, Entwurf geblieben, d. h. bei der Volksabstimmung nicht zum Gesetze erhoben worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Keywords

active citizenship rightsinsolvencysuretyshipconstitutional complaintimprisonmentcantonal sanctionpolitical rights