- Urtheil vom 26. Oktober 1878 in Sachen
Schmid.
A. H. Schmid, welchem während seines Aufenthaltes in Schaff
hausen von der dortigen Handelsbank gegen Hinterlage von
Werthschriften ein Kredit eröffnet worden war, wurde nach seiner
Uebersiedlung in den Kanton Zürich von der Handelsbank mit
Rechtsbot vom 9. Mai d. J. für die Summe von 22,696 Fr.
50 Cts. nebst Zins und Provision in Schaffhausen rechtlich be
trieben. Er wirkte gegen diese Betreibung Rechtsvorschlag aus,
indem er zunächst die Kompetenz der schaffhausenschen Gerichte
bestritt und behauptete, er müsse gemäß Art. 59 der Bundesver
fassung an seinem Domizil gesucht werden. Allein sowohl der
Bezirksgerichtspräsident von Schaffhausen, als das dortige Ober
gericht ertheilten Rechtsöffnung, gestützt darauf, daß nach Art.
11 des schaffhausenschen Schuldbetriebgesetzes die dortigen Be
hörden zur Durchführung der Betreibung kompetent seien, wenn
die betreffende Forderung durch im Kanton befindliches beweg
liches Gut pfandrechtlich gesichert sei, und Art. 59 der Bundes
verfassung sich nicht auf pfandversicherte Forderungen beziehe.
B. Hierüber beschwerte sich Schmid beim Bundesgerichte. Er
stellte das Begehren, daß die ertheilte Rechtsöffnung als nichtig
aufgehoben, eventuell die Betreibung nur auf den Werth und
die Realistrung der Faustpfänder zugelassen werde, in der Mei
nung, daß wenn die Forderung der Handelsbank durch den Er
lös der Faustpfänder nicht gedeckt werde, die Handelsbank ange
18 dieses Heftes.
- Siehe ferner Entscheide 117 und 1
wiesen sei, für die Differenz den Rekurrenten vor dem Richter
seines Wohnortes zu suchen, und führte zur Begründung an: Die
vorliegende Betreibung sei nicht auf Realisirung der Faustpfän
der gerichtet, denn einerseits habe die Handelsbank bewiesen, daß
sie nicht die Intention habe, die Faustpfänder zu realisiren, in
dem sie den ihr ertheilten Auftrag zum Verkaufe derselben unaus
geführt gelassen habe, und anderseits gehe aus dem Entscheide des
Obergerichts hervor, daß die Betreibung auf Bezahlung der 22,696
Franken 50 Cts. Kapital nebst Zinsen, nicht auf Realisirung
der Faustpfänder gerichtet sei. Man könnte sagen, letzteres wäre
der Fall, wenn der Werth der Faustpfänder größer oder gleich
groß wie die Forderung wäre, nun sei dieselbe aber, wie
bisher nicht bestritten worden, circa 3 4000 Franken größer
als jener Werth und könne sich daher die Realisirung der Pfän
der nur auf das Bezahltmachen für einen Theil und nicht der
ganzen Forderung erstrecken. Nun bestimme der 47 des schaff
hausenschen Schuldbetriebgesetzes: "Wird bei der Versilberung
"der gepfändeten Gegenstände nicht hinreichend erlöst, so kann
"in nachfolgenden Fällen der Konkurs verlangt werden: lit. c.
"bei allen durch Faustpfand.... gesicherten Forderungen, sofern
"der Mindererlös der Pfandobjekte den Betrag von 50 Fl. über
"steigt." In dieser Bestimmung resp. in der mit Rücksicht auf
diese Bestimmung angehobenen Betreibung liege eine Verletzung
des Art. 59 der Bundesverfassung. Werde die Handelsbank
durch die Versilberung der Faustpfänder nicht befriedigt, so sei sie
nicht berechtigt, ihn, Rekurrenten, für den Mehrbetrag ihrer For
derung im Kanton Schaffhausen zu betreiben, sondern sie müsse
ihn für den ungedeckten Theil an seinem Wohnorte suchen,
C. Die Handelsbank von Schaffhausen trug auf Abweisung
der Beschwerde an. Sie berief sich im Wesentlichen auf die Be
gründung des angefochtenen Entscheides, indem sie beifügte, der
Werth der Faustpfänder sei zur Zeit unbekannt; dieselben seien
aber für den ganzen Betrag der Schuld verhaftet und es komme
daher auf deren Werth für die hier streitige Frage nichts an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch die konstante bundesrechtliche Praxis ist festgestellt,
daß Art. 59 der Bundesverfassung sich auf pfandversicherte For
derungen insofern nicht bezieht, als die Realisirung des Pfandes
durch die Behörden und nach den Gesetzen desjenigen Ortes, wo
die Pfänder liegen, bewirkt werden kann, und daher Klagen,
welche hierauf, d. h. auf die Realisirung der Pfänder, gerichtet
sind, nicht bei dem Gerichte am Wohnorte des Schuldners an
gebracht werden müssen. Es ist in dieser Hinsicht lediglich zu
verweisen auf die in den Parteischriften selbst angerufenen Ent
scheide des Bundesgerichtes in Sachen Wymann und in Sachen
Schneeli (Amtliche Sammlung Bd. I Nr. 42 und 61) und
ferner auf den Entscheid in Sachen Wullschläger (A. a. O. W.
II Nr. 14.)
- Nun liegen unbestrittenermaßen die vom Rekurrenten der
Handelsbank verpfändeten Objekte in Schaffhausen und ist ferner
anerkannt, daß die von der Kreditorschaft angehobene Betreibung
das einzig zulässige Mittel ist, um die Faustpfänder amtlich, d. h.
auf dem Wege der Zwangsversteigerung, zu realisiren. Auch steht
endlich fest, daß die Betreibung in erster Linie nicht auf den Kon
kurs, sondern auf die Versilberung der Pfänder geht, die Versilbe
rung also außerhalb des Konkurses und vor letzterem stattfindet.
Unter diesen Umständen kann aber zur Zeit davon, daß die ange
hobene Betreibung gegen Art. 59 der Bundesverfassung verstoße,
nach dem in der ersten Erwägung Gesagten keine Rede sein, sondern
könnte diese Frage nur insofern auftauchen, als die schaffhausenschen
Behörden nach der Versilberung der Pfänder für den allfällig unge
deckten Theil der Forderung die Betreibung gegen den Rekurrenten
persönlich sortsetzen wollten. Dafür aber, daß ein solches Verfahren
beabsichtigt sei, liegt gegenwärtig durchaus nichts vor, und ist daher
für das Bundesgericht keine Veranlassung vorhanden, jetzt schon
über dessen Zulässigkeit Beschluß zu fassen. Dem Rekurrenten
bleiben jedoch in dieser Hinsicht alle Rechte vorbehalten.
- Daraus, daß die schaffhausenschen Gerichte über den Be
trag der Forderung der Handelsbank sich ausgesprochen haben,
folgt selbstverständlich nicht, daß die angehobene Betreibung über
die Versilberung der Pfänder hinaus sich erstrecken solle. Denn
da einerseits völlig ungewiß ist, welchen Erlös die Versilberung
der Pfänder ergeben werde, und anderseits der Handelsbank die
Verpflichtung obliegt, die Pfänder gegen Bezahlung ihrer ganzen
Forderung sammt Zinsen u. s. w. und nur hiegegen aushinzu
geben, so mußte das schaffhausen'sche Obergericht den Betrag fest
stellen, für welchen die Pfänder versilbert werden dürfen, bezie
hungsweise gegen dessen Zahlung die Handelsbank die Pfandob
jekte ausliefern müsse. Ob und welche Bedeutung diese Feststellung
für die Eintreibung eines allfällig durch die Pfänderversilberung
nicht gedeckten Theils der betriebenen Forderung habe, kann zur
Zeit dahingestellt bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abgewiesen.