- Urtheil vom 16. November 1878 in Sachen
Spar- und Leihkasse Aegerithal.
A. Die Kirchgemeinde Unterägeri beschloß im Jahr 1877 die
Erhebung einer Vermögenssteuer und belegte damit auch die
Spar- und Leihkasse des Thales Aegeri, welche in Unterägeri
ihren Sitz hat. Auf die von diesem Geldinstitute beim Regie
gierungsrathe erhobene Beschwerde, welche sich darauf stützte, daß
dasselbe keiner Konfession angehöre und daher dessen Besteuerung
gegen Art. 49 der Bundesverfassung verstoße, erklärte sich der
Kirchenrath Unterägeri zu einer Reduktion des Kapitalbetrages
insoweit die Aktien Nichtkatholiken gehören, bereit, und es wies
darauf der Regierungsrath des Kantons Zug die Beschwerde durch
Beschluß vom 17. Oktober vor. J. unter Behaftung der Ge
meinde Aegeri bei dieser Erklärung ab. In der Begründung
dieses Beschlusses ist im Wesentlichen gesagt: Nach 99 und
103 lit. c. des Gemeindegesetzes seien auch die Ausgaben der
Kirchgemeinden durch Gemeindesteuern zu decken und seien daran
steuerpflichtig die in der Gemeinde domizilirten Korporationen,
Aktiengesellschaften u. s. w. für dasjenige Vermögen, für welches
sie als solche die Staatssteuer zu entrichten haben. Rekurrentin
sei eine auf Aktien beruhende Unternehmung, welche im Staats
steuerregister aufgetragen und sonach auch an die Lasten der
Kirchgemeinde steuerpflichtig sei. Eine Ausnahme von dieser Pflicht
sei nur zulässig für den Antheil jener Aktionäre, welche nicht
dem katholischen Glaubensbekenntnisse angehören.
B. Ueber diesen Beschluß führte die Spar- und Leihkasse Be
schwerde beim Großen Rathe des Kantons Zug. Allein diese Be
hörde bestätigte denselben unterm 27. Februar d. J., gestützt auf
die Berichterstattung des Regierungsrathes, welche im Wesent
lichen dahin ging: Nach eidgenössischem und kantonalem Rechte
können Aktiengesellschaften an ihrem Domizil für staatliche und
gemeindliche Zwecke besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung
finde nicht statt, da die einzelnen Aktionäre ihre Aktienbeiträge
von ihrem steuerbaren Privatvermögen in Abzug bringen können.
Ebensowenig liege in der Besteuerung der Aktiengesellschaft eine
Verletzung des Art. 49 der Bundesverfassung, indem der Regie
rungsrath denjenigen Theil des Aktienvermögens, welcher nicht
katholischen Aktionären angehöre, von der katholischen Kirchen
steuer ausgenommen habe. Für die Frage, ob eine derartige
Theilung des Aktienvermögens zulässig sei oder nicht, erscheine
die kantonale Gesetzgebung als maßgebend. Das Aktienkapital
als solches sei nun allerdings konfessionslos, dagegen sei dieß
nicht der Fall bei den Aktionären, welche daher als Träger des
Aktienvermögens der Besteuerung zu Kirchenzwecken gerade so gut
wie jeder andere Inhaber von Kapitalvermögen, unterliegen. All
gemeine Tendenz sei, daß in erster Linie das Vermögen der physi
schen Personen besteuert werde; da aber deren reelles Vermögen,
soweit es in Gesellschaften veranlagt sei, nur schwer taxirt wer
den könnte, beziehe der Staat die Steuern anstatt von den ein
zelnen Aktionären von der Gesellschaft als solcher. Er könne
aber diese Gesellschaften ihrer Zusammensetzung nach genauer
betrachten und deren einzelne Theile besonders besteuern. In
diesem Sinne sei das Gemeindegesetz abgefaßt, dessen 103
und 105 nur den Sinn haben können, daß Aktiengesellschaften
in die Kirchensteuerregister nur mit der Summe der Aktienan
theile der betreffenden Glaubensgenossen einzutragen seien.
C. Gegen die Schlußnahme des Großen Rathes ergriff die
Spar- und Leihkasse Aegerithal den Rekurs an das Bundesge
richt. Sie behauptete, dieselbe verletze sowohl den Art. 49 der
Bundesverfassung, als den Art. 78 der kantonalen Verfassung
und führte zur Begründung an:
- Die Theilbarkeit des Vermögens der Aktiengesellschaft
komme hier nicht in Betracht, weil dasselbe nicht wegzudenken
sei von dessen Träger, von dem untheilbaren Rechtssubjekt. Die
Gesellschaft sei nur als Ganzes und nicht in ihren Theilen recht
lich faßbar. Zudem sei der Vorbehalt der Regierung ungenügend,
indem nach demselben nicht in Unterägeri wohnende Aktionäre
zur katholischen Kirchensteuer zugezogen werden, obwohl sie von
den kirchlichen Institutionen nichts profitiren. Der Art. 78 be
stimme nun klar und deutlich, die Kirchgemeinden seien der In
begriff der innert einem Pfarrsprengel wohnhaften Bürger und
Niedergelassenen von gleicher Konfessions- und Glaubensgenos
senschaft, und liege somit in der Besteuerung auswärtiger katho
lischer Gesellschaftsmitglieder nicht bloß eine Unbilligkeit und
Ungleichheit sondern auch eine offenbare Verletzung der zuger'
schen Verfassung.
- Was die zuger'sche Steuergesetzgebung betreffe, so könne
dieselbe auch im Sinne der Rekurrentin interpretirt werden, ohne
daß eine Umgehung derselben stattfinde.
D. Der Regierungsrath des Kantons Zug trug, gestützt auf
die Motive seines Beschlusses vom 17. Oktober vor. J. und
seinen dem Großen Rathe erstatteten Bericht, auf Abweisung des
Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Obgleich der angefochtene Beschluß des Großen Rathes resp.
Regierungsrathes von Zug das Vermögen der Rekurrentin nur
insoweit der Besteuerung zu Gunsten der Kirchgemeinde Unter
Aegeri unterwirft, als die Aktienbetheiligung von Angehörigen
der katholischen Konfession reicht, kann doch die Frage, ob die
Besteurung von Aktiengesellschaften zu Kultuszwecken gegen Art. 49
lemma 6 der Bundesverfassung verstoße, nicht umgangen wer
den, indem nicht nur die von den zugerischen Behörden vorge
nommene Theilung des Gesellschaftsvermögens als gesetz- und
verfassungswidrig bestritten wird, sondern auch bei diesem Ver
fahren die Aktiengesellschaft als selbständige Persönlichkeit, und
nicht die Einzelnen, als passives Steuersubjekt erscheint.
2. Daß nun Aktiengesellschaften zufolge ihres rechtlichen Cha
rakters als juristische Person von den Kantonen kraft ihrer Sou
verainetät in Steuersachen auch zu den Gemeindesteuern heran
gezogen werden können und dieß nach der zuger'schen Gesetzge
bung wirklich der Fall ist, steht fest, und es wird die Schluß
nahme des Großen Rathes von der Rekurrentin lediglich hin
sichtlich der Steuern zu Kultuszwecken gestützt auf Art. 49 der
Bundesverfassung angefochten, welcher in seinem 6. lemma die
Bestimmung enthält: "Niemand ist gehalten, Steuern zu be
"zahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Reli
"gionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden."
Rekurrentin ist der Ansicht, daß sie, weil als bloße Kapitalge
nossenschaft konfessionslos, gemäß jener Verfassungsvorschrift nicht
pflichtig sei, Kirchensteuern zu bezahlen.
3. Nun ist aber zu beachten, daß es sich hier nicht um ein
selbständiges konstitutionelles Recht handelt, sondern die citirte
Bestimmung sich als Bestandtheil desjenigen Verfassungsartikels
darstellt, welcher an der Spitze die Unverletzlichkeit der Glau
bens- und Gewissensfreiheit ausspricht und in den folgenden Ab
sätzen nur theils die nothwendigen Schranken dieses Freiheits
rechtes aufstellt, theils die Konsequenzen aus demselben zieht.
Zu diesen Konsequenzen gehört die Bestimmung in lemma 6 ibi
dem, indem man es als einen Eingriff in die garantirte Glau
bens- und Gewissensfreiheit, als einen gegen die religiöse Ue
berzeugung geübten Zwang betrachtete, wenn Jemand angehalten
werde, für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft
der er nicht angehöre, Steuern zu bezahlen und so an den Un
terhalt eines Kultus beizutragen, der mit seiner religiösen Ue
berzeugung im Widerspruch steht.
4. Unter diesen Umständen ist aber klar, daß, da nur phy
sische Personen mit leiblicher Existenz des Rechtes der Glau
bens- und Gewissensfreiheit fähig sind, auch nur diese Personen
sich auf die Vorschrift des Art. 49 lemma 6 der Bundesverfas
sung (dessen Auslegung allerdings allein dem Bundesgerichte
zusteht, während Anstände aus dem übrigen Inhalte des Art. 49
vom Bundesrathe zu entscheiden sind) beruhen können und daß
dagegen juristische Personen, wie Korporationen und Aktienge
sellschaften, als bloße ideale Rechtssubjekte, welche weder Glau
ben noch Gewissen haben, die aus dem Grundsatze der Reli
gionsfreiheit in der citirten Verfassungsbestimmung gezogenen
Folgerungen nicht für sich in Anspruch nehmen können. Wie im
Privatrecht die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen sich auf
das Vermögensrecht beschränkt und die juristische Person nicht
Subjekt solcher Rechte sein kann, welche leibliche Existenz voraus
setzen, so ist auch im öffentlichen Rechte nur insoweit eine Ueber
tragung der für physische Personen geltenden Rechtssätze auf sie
möglich, als es sich um Rechtsverhältnisse handelt, welche auch
ohne leibliche Individualität gedacht werden können, und dieß
ist nun offenbar bezüglich der Glaubens- und Gewissensfreiheit
sowenig als z. B. in Betreff des Rechtes zur Ehe (Art. 54 der
Bundesverfassung) der Fall. Jedenfalls kann es nicht dem Bun
desgerichte zustehen, dem Art. 49 lemma 6 der Bundesverfas
fung eine so weitgehende, von dem Prinzip der Religionsfrei
heit keineswegs geforderte Interpretation und Anwendung zu
geben, wie Rekurrentin prätendirt, sondern müßte dieß der Bun
desgesetzgebung überlassen werden, welcher die nähere Ausführung
des in dieser Verfassungsbestimmung aufgestellten Grundsatzes
ausdrücklich vorbehalten ist.
5. Was schließlich die behauptete Verletzung des Art. 78 der
zugerischen Staatsverfassung betrifft, so erscheint die Beschwerde
in dieser Hinsicht, nach dem in den vorigen Erwägungen Ge
sagten, nunmehr gegenstandslos. Uebrigens ist dieselbe auch un
begründet, da, wie bereits oben ausgeführt, als passives Steuer
subject auch nach dem Beschlusse der Regierung und des Großen
Rathes die Aktiengesellschaft und nicht die einzelnen Aktionäre
erscheinen und nun die Aktiengesellschaft unbestrittenermaßen ihr
Domizil in Unterägeri hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
- Dieser Entscheid ist beiden Parteien schriftlich mitzutheilen.